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BGH · 6 U 158/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 U 158/03

3. Winfried El Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ^flHünd Dr.flfe gegen Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke beschlossen: a) Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 wird deren Revision gegen das Urteil des 6. Seite 5 und 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. b) Im übrigen werden die Beschwerden der Kläger und der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. c) Die Kläger werden, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den Beklagten zu Sie haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen, im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung Vorbehalten.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdegegnerKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ÜIZR 350/04
vom 29, Juni 2005 in dem Rechtsstreit
1.	Barbara
2.	DieterS'
3.	Winfried El
 Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	^flHünd	Dr.flfe
 gegen
1. Mario Ol
I Allee %
Beklagter und Beschwerdegegner,
3.' Klaus F.
eratungs-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter K|
Beklagte und Beschwerdeführerin egtf
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 und Dr. vor
- Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte Dr.
zu 1 u. 2:
Prozeßbevollmächtigter zu 3
II. Instanz:	RechtsanwaIt^B,	H
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
 beschlossen:
a)	Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 wird deren Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerächts Düsseldorf vom 15. Juli 2004 -1-6 U 158/03 - hinsichtlich der Anspruchshöhe zugelassen, soweit die Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 112.692,82 € nebst Zinsen an die Klägerin zul), 67.615,79 € nebst Zinsen an den Kläger zu
2)	und 135.231, 59 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3) verurteilt worden ist (streitiger Abzug von behaupteten Steuervorteilen der Kläger gern. Seite 5 und 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Mai 2004, GA V 1205, 1206).
b)	Im übrigen werden die Beschwerden der Kläger und der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
c)	Die Kläger werden, nachdem sie ihre Beschwerde gegen den Beklagten zu
3)	zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen, im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung Vorbehalten.
Streitwert: 800.000,00 €
Dörr
 Galke
Schlick
 Wurm
Streck