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BGH

Gericht: BGH

Das auf dem Grundstück des Beklagten befindliche Gebäude ist im Kriege bei Bombenangriffen mehrfach getroffen und zu einem erheblichen Teil zerstört worden. An diese Brandmauer des Beklagten hatte;, der Kläger auf seinem Grundstück einen V/erkstattneubau mit Unterund Obergeschoß für seinen Klempnerbetrieb angebaut. Hit der Klage fordert der Klüger von den Beklagten, den er vorwirft, den Zustand der eingestürzten Mauer ^ nicht sorgfältig genug überwacht und den gefahrdrohenden Teil der Mauer nicht rechtzeitig abgebrochen zu haben, Schadensersatz durch Verurteilung zur Zahlung von 9»000 DU und ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklag ten zu dem Ersatz jeden weiteren Schadens. Es trifft ferner zu, daß der Beklagte auch nach den Beststellungen des Berufungcrichters die Behauptung aufgestellt hat, die Besichtigung durch Br, sei erst im August 1950 erfolgt, was Brau als Zeugin -bestätigt hat. Bie Zeugin glaubt,sich, an diesen Zeitpunkt erinnern zu können, weil -sie ihrer Ileinung nach etwa zwei bis drei Wochen nach der Besichtigung durch Br. HW zu ihrem Hanne gesagt habe, wenn ;jener ihnen jetzt:nach der Besichtigung noch ein Schreiben schicke, dann werde es aber Zeit, daß sie vor den Y/inter noch etwas veranlassen konnten, vvenn auch der Tatrichter, um seine Überzeugung von dem Ergebnis der Beweisaufnähme zu begründen, sich nicht ausdrücklich mit allen Einzelheiten der Beweisaufnähme auseinanderzucetzen braucht (3GIIZ 3, 162 /T757), so ist doch im vorliegenden Palle nicht von der Hand zu weisen, daß er möglicherweise bei seiner nur durch den Hinweis auf die Zeugenaussage Auf dieser Feststellung, daß neun I.Ionate seit der Besichtigung vergangen seien, beruht aber das angefochtene.Urteil nicht entscheidend. Fenn wie die anschließenden Ausführungen des Urteils zeigen, macht der Berufungsrichter dein Beklagten zun Vorwurf, daß er nicht vor Beginn des Herbstes und des hinters, wenn im Küstengebiet schwere Stürme einzutreten pflegten, die besondere Gefährdung mit sich brächten, seine Verpflichtung als Hausbesitzer zur Überprüfung seiner Gebäude erfüllt habe.; Ehefrau des Beklagten hin, der übrigens selbst in seinem; Schriftsätze vom 9» Februar 1951 betont hat,, in Sommer 1950, also lange vor dem Abstürzen der Giebelwand, habe die Besichtigung durch Br. Hoeland stattgefunden. Sonach kommt es nicht ; so sehr darauf an, ob gerade neun oder, wie der Beklagte; meint, nur fünf Honate seit der Besichtigung vergangen waren, sondern darauf, daß die Besichtigung vor dem Einsetzen der Herbst- und Vinterstürne stattgefunden hat.' Der Beklagte will selbst eine laufende Hontrolle vorgenonmen haben, ob die Hauer etwa hätte eingerissen werden müssen, und rügt die l.ichtauc-tibung des Fragerechts durch den Berufungsrichter zu diesen Punkte. Br würde dann Beweis durch das Zeugnis seiner Ehefrau dafür angetreten haben, daß er von der oberen Plattform aus laufend Kontrollen vorgenor/nen habe und daß sich keine Erscheinungen gezeigt hätten, die auf einen Auch die-se hüge geht fehl „ hit Hecht hat das Berufungsgericht aus-gefnhrt, es hätte nicht genügt, wenn der Beklagte, der selbst in den einen Beil des Gebäudes gewohnt habe, gele-, . g ent lieh auf die ?la,ttforn gekommen und die Hauer besehen hätte, kenn der Behlegte daräber hinaus selbst laufend hontrollen ausgeübt und■dabei heine Gefahr bemerkt haben will, so kann ihn dies nichts nützen. Der Berufungsrachter hat weiter ausgeführt, der Beklagte hätte bei einer ‘Überprüfung der Bauer vor den 3eginn der Gturnperiode die freistehende besonders gefährliche Hauer abbrechen können, wie er es nach dem Unfall mit einen weiteren feil der abschließenden Hauer getan habe. Bas angefochtene Urteil geht somit davon aus, daß der Beklagte auf die Blattform hinauf gegangen ist und daß er auch die dem -klüger durch die Hauer drohende Gefahr hätte erkennen können und müssen. Bde Hauer war, wie auch das Oberlandecgericht bei seiner Ortebesichtigung festgestcllt hat, eine Hohlnauer mit Luftschicht und nach oben offen. Daraus:ergibt sich, daß der Beklagte auch ohne besondere Sachkunde den späteren gefahrdrohenden ßustand vor den Beginn der winterlichen Sturnperiode hätte erkennen und beseitigen müssen, wenn auch früher eine akute Gefahr und einen Grund su swangswei-sem Einschreiten verneint hätte. Unter diesen Umständen kann es weiterhin auch nicht entscheidend darauf ankoii-non, ob die Büge des' Revisionsklägers berechtigt ist, die sich gegen die Annahme des Berufungsrichters richtet, der Beklagte sei durch' den Kläger auf die eventuell drohende Gefahr aufmerksam,gemacht worden. Es bedurfte 3:eines besonderen hinweiseo des Klägers, der sich übrigens unstreitig wegen der von den Grundstück des Beklagten ihn möglicherweise drohenden Gefahr vor der Besichtigung durch mit den Beklagten unterhalten hat, un den Beklagten auf seine Verpflichtungen aufmerksam zu machen. Der Kauptangriff der Revision ist darauf gerichtet, daß nach ihrer Auffassung der Berufungsrichter bei der Beurteilung einer Erfüllung der-den Beklagten obliegenden Borgfaltspflicht in Rahnen des J S36 BGB der Aussage des Beugen nach keiner Beite gerecht' geworden und daß er auf die für eine Entlastung des Beklagten sprechenden Umstände nicht eingegangen seih Auch dieser vorwiegend auf den Gebiete der Beweiswürdigung liegende Angriff ist unbegründet. Der Beklagte glaubt vor allen dadurch bereits entschuldigt su sein, daß k^Hl^uuf Grund .seiner Überprüfung zu der Überzeugung gekommen sei,' eine akute Gefahr ha.be nicht bestanden, und für die Bauaufsichtsbehörde sei kein'Grund für ein zwangsweises Einschreiten vorhanden gewesen. . chen, man stecke ja in dem Mauerwerk nicht drin.-.hat den Beklagten auch darauf hingewiesen, daß er in erster Linie für den Lustand seines .Gebäudes verantwortlich sei und dafür hafte. Mit Hecht hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die im allgemeinen Interesse erfolgenden Überprüfungen durch die Stadtbaubehörde oder die Polizei den Hausbesitzer.'nicht von seiner eigenen Machprüf ungopflicht freistellen konnten« Allerdings 2:ann unter Umständen eine Pahrlässigkeit des hausbesltzers entfallen, wenn er in Vertrauen auf eine gutachtliche Äußerung des Stadtbauants: das Vorliegen einer von*seinem Ge-bä-ude drohenden Gefahr verneint (BGIIZ 1? Schlechtwetterperiode, zu demal da im Küstengebiet namentlich im herbst und Vinter mit heftigen Stürmen gerechnet Werden muß, wie das Berufungsgericht mit Hecht unter'Ablehnung der Annahme höherer GewT.lt liervorgehoben hat, eine erneute sachgemäße Überprüfung durch den Beklagten und die Abtragung der gefährlichen Mauerteile. gericht in Anwesenheit des Beklagten und seines ürozeßbe-vollmüchtigten angedeutete Möglichkeit einer ungünstigen Beeinflussung der Standfestigkeit der frünnergrundstüc 1;e durch die unterwassersprengungen der Besatzungsnacht erhebt sich nicht über eine bloße Hutnaßung. Bei der dem Beklagten und seinem Brozeßbevollrülchtigten nach den eigenen Ausführungen erkenntlichen Bedeutung dieser ge bedurfte es keiner dahingehenden Ausübung des rieh- In der mündlichen Verhandlung vor den kevisionsgericht hat der Beklagte noch geltend gemacht, den klüger treffe ein kitverschulden, weil er nicht nochmals bei den Stadt-bauamt vorstellig geworden sei» Auch diese Büge ist unbegründet« Bs kann dem klüger nicht zun Verschulden ungerechnet werden, wenn er nach der von ihm und nicht von dem Be-

Zitierte Normen: § 336 BGB
GebäudeHauerBesichtigungUmstandBrGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR_ 349/51
Verkündet
 am 17. April 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2499 089
I m N a 111 en des Volk e s
1
In dem Rechtsstreit
 in Wl
 des Bierverlegers Ernst Jj straße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizra/t_
Dr„

gegen
 den Klempnermeister Karl R^HBM^ in	We<
straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
— Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt:Dr,
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1952 unter I,Iitwirkung der Bundesrichter Br» Delbrück, Prof» Dr» Heiß, Dr* Kleine-wefers,; Dr» Bock und Rietschel'
für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien sind (xrundstuclcsnachbarn. Das auf dem Grundstück des Beklagten befindliche Gebäude ist im Kriege bei Bombenangriffen mehrfach getroffen und zu einem erheblichen Teil zerstört worden. Das oberste Stockwerk wies , nur noch einige ragende Wände auf,- die auch teilwei-.se eingestürzt sind. Während im Haupttrakt noch die Wände .■selbst nach Korden, Osten und Süden standen, „war von dem nach Süden gelegenen Trakt nur die Hauer teilweise erhalten, die außen nach Osten, innen nach Westen zeigt und nach Süden zu.stärker beschädigt war. An diese Brandmauer des Beklagten hatte;, der Kläger auf seinem Grundstück einen V/erkstattneubau mit Unterund Obergeschoß für seinen Klempnerbetrieb angebaut. Über diesen Bau des Klägers ragte die freistehende Giebelwand der Kachbarmauer 2 bis 3 m hinaus. Da der Kläger befürchtete, daß durch Einsturz der Mauer seinem Heubau Gefahr drohe, hatte er sich Ende 1949 oder Anfang 1950 an das städtische Bauamt gewandt mit der Bitte um Abhilfe. Dieses hatte daraufhin durch.den Beiter der Bauaufsichtsabteilung beim Stadtbauamt, DrPing.HflMlB die Grundstücke -besichtigen las sen. Ho eland war", z.u dem Ergebnis gekommen, daß eine akute Gefahr nicht bestehe und ein Grund zu dem zwangsweisen Einschreiten nicht gegeben sei.
Am 7. Januar 1951 stürzte bei starkem Wind die freistehende Giebelwand der Mauer, an die der Kläger seinen Werks tat tne ubau angebaut hatte,: teilweise ein. Die Trümmermassen durchschlugen das Dach der Werkstatt des Klägers, zerstörten die Dachkonstruktion und beschädigten IJauerteile. Hach der Behauptung des Klägers erfordert die Wiederherstellung seines Gebäudes einen Kostenaufwand von mindestens 7°000, DM. Außerdem sei wertvolles Material sei-

ner laenipnerv/erkstatt in Betrage von mindestens 2a0C0 BLI unverwendbar geworden, beiter will'der Kläger seinen Betrieb bis zun Wiederaufbau stark haben einschränken mtts-.sen.. Hit der Klage fordert der Klüger von den Beklagten, den er vorwirft, den Zustand der eingestürzten Mauer ^ nicht sorgfältig genug überwacht und den gefahrdrohenden Teil der Mauer nicht rechtzeitig abgebrochen zu haben, Schadensersatz durch Verurteilung zur Zahlung von 9»000 DU und ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklag ten zu dem Ersatz jeden weiteren Schadens.
'• Das Landgericht-hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Festste11ungsantrage entsprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist zurück-gewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung' weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Kevision.
Ent scheid ung sgrund e;
Beide Vorinstanzen haben die Schadenshaftung.des Beklagten aus § 336 BGB bejaht.; Der Einsturz ;eines Teiles : der' Giebelwänd des Beklagten sei eine Folge mangelhafter Unterhaltung. Der Beklagte habe nicht den Kachweis führen können, daß er zu dem Zwecke der. Abwendung der Gefanr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Der Berufungsrichter legt dar, daß an die Sorgfaltspflicht der Hausbesitzer der durch den Krieg zerstörten, als Ruinen dastehenden Gebäude, die'.jedenfalls dann noch als Gebäude im Sinne des § 836 BGB anzusehen seien, wenn ein Teil des Gebäudes noch bewohnt werde, nicht übertriebene Anforderungen gestellt werden dürften. Die Vorschriften des § 836
3GB stammten aus einer Zelt, in der mit dem Vorhandensein derartiger Trümmergrundstücke nicht gerechnet worden sei» Andererseits könnten die Hausbesitzer nicht von jeder Verantwortung für ihre Gebäude befreit werden, zu demal wenn sie, wie hier, in diesen Gebäuden noch wohnten und die Gebäude damit dem Verkehr eröffnet seien und eine Möglichkeit bestehe, den Gefahren zu begegnen» Höhere
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Anforderungen an die; Sorgfaltspflicht müßten gestellt werden, nachdem seit der Währungsreform eine wesentliche Konsolidierung der /Wirtschaft eingetreten sei und die '
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Beseitigung von Trürmnerschäden hinsichtlich der Beschaffung von Haterial... und Arbeitskräften keine wesentlichen Schwierigkeiten mehr bereite. Maßgebend seien die Umstände des Binzelfalls. Biese rechtliche Grundlegung des Berufungsgerichts laßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie
 steht mit der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGHZ 1 , 103 = MDR 1951219 - KJ\7 1951 ? 229) . Die Revision greift sie nicht an, betont vielmehr selbst,
 daß für die- krage,
 welche Maßnahmen des Grundstückseigen-
tümers erforderlich seien zur Erfüllung seiner Pflicht, den. aus den Ruinen möglicherweise entstellenden Gefahren zu begegnen, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Banach sei es durchaus möglich, daß bei sonst gleich-liegender Sachlage die Umstände des Einzelfalls dahin

führten, anzunehmen, daß der Grundstückseigentümer alles getan habe, um seiner Verantwortung für sein Ruinengebäude gerecht zu werden, daß in einem anderen Rail aber dies verneint werde. Ber Beklagte ist der Ansicht, daß'er in seinem Ralle alles getan hätte, was von ihm hätte verlangt werden können.
Er beanstandet mit der Revision zunächst, daß 'der. Be-rufungsrichter keine endgültige PestStellung darüber ge-
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troffen habe, wann der Stadtbaurat	;öie Besichti-
gung, der Grundstücke vorgenommen habe. Er begnüge sich mit einem Hinweis auf die Zeugenaussage	wonach
 die Besichtigung vor dem April 1950 erfolgt sei, befasse sich aber nicht mit der Zeugenaussage der Brau die mit genauen Einzelangaben den Spätsommer 1950, wahrscheinlich den August, : als den Zeitpunkt der Besichtigung angegeben habe. Y.enn man die Aussage der Brau zugrunde lege, dann seien seit der Besichtigung bis zu dem Unfall nicht neun konnte vergangen, wovon der Berufungs-richter ausgehe,.sondern nur fünf konnte.
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Biese Büge vermag der Hevision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen, nichtig ist allerdings, daß das Berufungsge-rieht sich nicht ausdrücklich mit der Zeugenaussage der I-'rau	der	Ehefrau	des Beklagten, auseinanderge-
setzt hat. Es trifft ferner zu, daß der Beklagte auch nach den Beststellungen des Berufungcrichters die Behauptung aufgestellt hat, die Besichtigung durch Br, sei erst im August 1950 erfolgt, was Brau	als
 Zeugin -bestätigt hat. Bie Zeugin glaubt,sich, an diesen Zeitpunkt erinnern zu können, weil -sie ihrer Ileinung nach etwa zwei bis drei Wochen nach der Besichtigung durch Br. HW zu ihrem Hanne gesagt habe, wenn ;jener ihnen jetzt:nach der Besichtigung noch ein Schreiben schicke, dann werde es aber Zeit, daß sie vor den Y/inter noch etwas veranlassen konnten, vvenn auch der Tatrichter, um seine Überzeugung von dem Ergebnis der Beweisaufnähme zu begründen, sich nicht ausdrücklich mit allen Einzelheiten der Beweisaufnähme auseinanderzucetzen braucht (3GIIZ 3, 162 /T757), so ist doch im vorliegenden Palle nicht von der Hand zu weisen, daß er möglicherweise bei seiner nur durch den Hinweis auf die Zeugenaussage
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gestützten Feststellung, es seien seit der Besichtigung fast neun konnte vergangen, die Aussage der Zeugin Frau JOM nicht beachtet hat. Auf dieser Feststellung, daß neun I.Ionate seit der Besichtigung vergangen seien, beruht aber das angefochtene.Urteil nicht entscheidend. Fenn wie die anschließenden Ausführungen des Urteils zeigen, macht der Berufungsrichter dein Beklagten zun Vorwurf, daß er nicht vor Beginn des Herbstes und des hinters, wenn im Küstengebiet schwere Stürme einzutreten pflegten, die besondere Gefährdung mit sich brächten, seine Verpflichtung als Hausbesitzer zur Überprüfung seiner Gebäude erfüllt habe.; Auf eine derartige Verpflichtung, vor dein hinter etwas zu veranlassen, deutet ja auch die angeführte Zeugenaussage der. Ehefrau des Beklagten hin, der übrigens selbst in seinem; Schriftsätze vom 9» Februar 1951 betont hat,, in Sommer 1950, also lange vor dem Abstürzen der Giebelwand, habe die Besichtigung durch Br. Hoeland stattgefunden. Sonach kommt es nicht ; so sehr darauf an, ob gerade neun oder, wie der Beklagte; meint, nur fünf Honate seit der Besichtigung vergangen waren, sondern darauf, daß die Besichtigung vor dem Einsetzen der Herbst- und Vinterstürne stattgefunden hat.' ,
Sie Revision wendet sich ferner gegen die den Beklagten von Berufungsrichter vorgeworfene Verletzung seiner eigenen Überprüfungspflicht. Der Beklagte will selbst eine laufende Hontrolle vorgenonmen haben, ob die Hauer etwa hätte eingerissen werden müssen, und rügt die l.ichtauc-tibung des Fragerechts durch den Berufungsrichter zu diesen Punkte. Br würde dann Beweis durch das Zeugnis seiner Ehefrau dafür angetreten haben, daß er von der oberen Plattform aus laufend Kontrollen vorgenor/nen habe und daß sich keine Erscheinungen gezeigt hätten, die auf einen
■ drohenden Binuturz, der Hauer hingewiesen hätten. Auch die-se hüge geht fehl „ hit Hecht hat das Berufungsgericht aus-gefnhrt, es hätte nicht genügt, wenn der Beklagte, der selbst in den einen Beil des Gebäudes gewohnt habe, gele-, . g ent lieh auf die ?la,ttforn gekommen und die Hauer besehen hätte, kenn der Behlegte daräber hinaus selbst laufend hontrollen ausgeübt und■dabei heine Gefahr bemerkt haben will, so kann ihn dies nichts nützen. Der Berufungsrachter hat weiter ausgeführt, der Beklagte hätte bei einer ‘Überprüfung der Bauer vor den 3eginn der Gturnperiode die freistehende besonders gefährliche Hauer abbrechen können, wie er es nach dem Unfall mit einen weiteren feil der abschließenden Hauer getan habe. Bas angefochtene Urteil geht somit davon aus, daß der Beklagte auf die Blattform hinauf gegangen ist und daß er auch die dem -klüger durch die Hauer drohende Gefahr hätte erkennen können und müssen. Bie Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn man das Brgebnis der von dem Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren nach den Unfall' vorgenonnenen Besichtigung hinzuninnt. Hach den von keiner Seite angegriffenen Peststellungen des Sachverständigen war die Hauer, die mit sehr mageren Hörtel gebaut war, an öer„ Wetterseite unverputzt und daher sämtlichen hi11erungseinfills sen ausgesotzt, weshalb der an sich schon magere Hörtel vollständig aupgelaugt gewesen sei. Durch den Prost jenes Hinters müsse das letzte Gefüge der Hauer gesprengt worden sein, so daß der böige- Gturn die Hauer trotz„Pfeiler- und Cchornsteinverstärkung habe Umstürzen' können«
Bde Hauer war, wie auch das Oberlandecgericht bei seiner Ortebesichtigung festgestcllt hat, eine Hohlnauer mit Luftschicht und nach oben offen. Bei der Ortsbesichtigung hätten, wie es in angefochtenen Urteil heißt, die Cteine der obersten Schi eilt mühelos abgenonnen werden können;
auch wäre ohne große Kosten die freistehende Kauer bis •zur Plattform abzutragen gewesen, wodurch der Unfall vermieden worden .wäre.- Daraus:ergibt sich, daß der Beklagte auch ohne besondere Sachkunde den späteren gefahrdrohenden ßustand vor den Beginn der winterlichen Sturnperiode hätte erkennen und beseitigen müssen, wenn auch früher eine akute Gefahr und einen Grund su swangswei-sem Einschreiten verneint hätte. Unter diesen Umständen kann es weiterhin auch nicht entscheidend darauf ankoii-non, ob die Büge des' Revisionsklägers berechtigt ist, die sich gegen die Annahme des Berufungsrichters richtet, der Beklagte sei durch' den Kläger auf die eventuell drohende Gefahr aufmerksam,gemacht worden. Es bedurfte 3:eines besonderen hinweiseo des Klägers, der sich übrigens unstreitig wegen der von den Grundstück des Beklagten ihn möglicherweise drohenden Gefahr vor der Besichtigung durch
 mit den Beklagten unterhalten hat, un den Beklagten auf seine Verpflichtungen aufmerksam zu machen.
Der Kauptangriff der Revision ist darauf gerichtet, daß nach ihrer Auffassung der Berufungsrichter bei der Beurteilung einer Erfüllung der-den Beklagten obliegenden Borgfaltspflicht in Rahnen des J S36 BGB der Aussage des Beugen	nach	keiner Beite gerecht' geworden
 und daß er auf die für eine Entlastung des Beklagten sprechenden Umstände nicht eingegangen seih Auch dieser vorwiegend auf den Gebiete der Beweiswürdigung liegende Angriff ist unbegründet. Der Beklagte glaubt vor allen dadurch bereits entschuldigt su sein, daß k^Hl^uuf Grund .seiner Überprüfung zu der Überzeugung gekommen sei,' eine akute Gefahr ha.be nicht bestanden, und für die Bauaufsichtsbehörde sei kein'Grund für ein zwangsweises Einschreiten vorhanden gewesen. Er muß aber selbst sugeben,'
 
daß	■■ihm.empfohlen habe, die Mauer doch absübre-
. chen, man stecke ja in dem Mauerwerk nicht drin.-.hat den Beklagten auch darauf hingewiesen, daß er in erster Linie für den Lustand seines .Gebäudes verantwortlich sei und dafür hafte. Mit Hecht hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die im allgemeinen Interesse erfolgenden Überprüfungen durch die Stadtbaubehörde oder die Polizei den Hausbesitzer.'nicht von seiner eigenen Machprüf ungopflicht freistellen konnten« Allerdings 2:ann unter Umständen eine Pahrlässigkeit des hausbesltzers entfallen, wenn er in Vertrauen auf eine gutachtliche Äußerung des Stadtbauants: das Vorliegen einer von*seinem Ge-bä-ude drohenden Gefahr verneint (BGIIZ 1? 103. /~057s OGIIZ 3, 135 /T307 = UJV/ 1950, 262).. Aber so liegt der Pall hier nicht. Der Klüger und nicht etwa der Beklagte hatte sich an das Stadtbauaint gewandt. Lie Gefährlichkeit der Lage war daraufhin durch	nicht	etwa	in	Abrede	ge-
stellt worden, wenn auch keine akute, ein behördliches Einschreiten erforderlich machende Gefahr festgestellt worden, war. Mach dem Ergebnis'der Besichtigung durch ÄtBHBfcwar die Gefahr nicht beseitigt,. Lie besonderen Umstände erheischten jedenfalls vor dem Eintimtt der. Schlechtwetterperiode, zu demal da im Küstengebiet namentlich im herbst und Vinter mit heftigen Stürmen gerechnet Werden muß, wie das Berufungsgericht mit Hecht unter'Ablehnung der Annahme höherer GewT.lt liervorgehoben hat, eine erneute sachgemäße Überprüfung durch den Beklagten und die Abtragung der gefährlichen Mauerteile. In ihrem unterlassen hat gerade das Berufungsgericht ohne Hechts-verstoß eine Verletzung, der dem. Beklagten obliegenden Gorgfr.ltspflicht erblickt. Banach kann es auf sich beruhen, ob	dem	Beklagten	im	Anschluß	an die Besich-
tigung, wie der Beklagte behauptet,, erklärt hat, er werde
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ihm Uacliricht geben, wenn die Hauer abgetragen werden müßte ? und daß	keine	Nachricht	gegeben-	hat*
Auch darauf hann es nicht ankomnen, ob	nach	dem
 Einsturz seine Verwunderung hierüber ausge&rückt hat.
Die Revision rügt schließlich noch, daß der Bcru-fungsrichter eine reclitsirrige Stellung zu der Drage eingenommen habe, ob nicht der Einsturz auf die unter-waoeersprengungen der Bedatzungsnacht zurückzuführen sei» Auch diese Büge kann nicht zun Diele führen. Die :von Dr,	bei	seiner	Vernehmung vor den Oberlandes-
gericht in Anwesenheit des Beklagten und seines ürozeßbe-vollmüchtigten angedeutete Möglichkeit einer ungünstigen Beeinflussung der Standfestigkeit der frünnergrundstüc 1;e durch die unterwassersprengungen der Besatzungsnacht erhebt sich nicht über eine bloße Hutnaßung. Der Beklag-te selbst spricht auch nur von einer küglichkeit der Dockerung des Hauergefüges durch die Sprengungen, Die prozessuale Buge der üevision, der Beklagte würde, von Dichter aufmerksam ge; acht, Beweis durch Sachverständige angetreten haben, daß die Lockerung des Deftiges der Hauer auf die Sprengungen zur Lickzuführen, jedenfalls nitzurücksufÜhren sei, ist nicht stichhaltig. Bei der dem Beklagten und seinem Brozeßbevollrülchtigten nach den eigenen Ausführungen erkenntlichen Bedeutung dieser ge bedurfte es keiner dahingehenden Ausübung des rieh-
V'Vv: p;'..-f.'- g/ü'V .gl'' '	k::	xX f f'f? /k/f: f	g:AÜÜtkf	-gf 1' ’r "-aff ÄÜfü ;=' Ü	U-\	.m,	g.:\;
terlichen Fragerechts. Der Berufungsrichter brauchte aber auch von sich aus dieser frage nicht weiter naclizugehen,' Unstreitig sind die Sprengungen von deutschen Dirnen iß Aufträge englischer Dienststellen seit kitte 1f50 ausge~ führt worden. Du dieser Beit bedeutete die Hauer schon . eine, wenn auch nicht akute Gefahr, Ihre Hangelhaftigkeif war eine Ursache des späteren Binsturzes. Dies gernigt 2ur:
Annahme, daß der Einsturz durch die mangelhafte Unterhaltung der: Bauwerks verursacht ist, mögen auch noch andere Ursachen hinzugetreten sein (vgl Staudinger BGB 9. Aufl Anni 4 b zu § 836) o Im übrigen können die Unterv/asserspren-gangen die Verantwortung des Beklagten auch schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil ungekehrt dadurch seit kitte 1950 möglicherweise eine erhöhte Gefahr für die Standfestigkeit der Hauer aufgetreten wäre, gegen welche auch der Beklagte hätte Vorsorge treffen müssen«
In der mündlichen Verhandlung vor den kevisionsgericht hat der Beklagte noch geltend gemacht, den klüger treffe ein kitverschulden, weil er nicht nochmals bei den Stadt-bauamt vorstellig geworden sei» Auch diese Büge ist unbegründet« Bs kann dem klüger nicht zun Verschulden ungerechnet werden, wenn er nach der von ihm und nicht von dem Be-
klagten veranlaßten Besichtigung durch Br. Hi
 später
nicht nochmals bei dem'Stadtbauamt vorstellig geworden ist,. Insoweit liegt der Ball hier anders als in den Bällen IIBZ I ,. 153 und .,J*7 1940, 428«	,
Die Uevision des Beklagten war daher zurückzuweisen«
Die kosten der Revision treffen den. Beklagten nach £ 97
Br« Delbrück Heiß Br« kleinewefers Br« Bock kietschel