20 Eine irreführende Belehrung über die Kla-gefristen des § 143 DBG ist auf den Fristenlauf ohne Einfluß, sie kann nur zu Schadensersatzansprüchen führen0 : sprochen, das Berufungsgericht aber die Klage als unbegründet abgewiesen und führt die Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt, dazu, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, so hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen* Verkündet am 21„ September 1953 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der'Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister in E0H, Rechtsanwalt hat der III:, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 21 , September 1953, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr. Geiger und der Bundesrichter Pro Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr„ Wolany für Recht erkannt? November* Gehalt als Pouzeimeister aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe., ohne daß er jedenfalls schriftlich in eine Planstelle eingevvieseiu wurde« Am 20, Dezember i 949 erklärte er vor seinem Kommandos Ich bin damit einverstanden, daß Ich I „ bei der Schutzpolizei WHKKB unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs beschäftigt werde und Hach Erreichung der durch § 16 des Einanzsieherungsge-etses (PinSG) vom 2i, Dezember " 948 (GVB1 SchlH 1 949 S 39’ estimmten Altersgrenze von 60 Jahren wurde er durch Erlaß des Landesministers des Innern vom 10, März 1950 unter Berufung auf d-ie Vorschrift des § 76 Abs 2 DBG als Be-amter auf Widerruf mit Ablauf des 31, März in den Ruhe-tand versetzta Mit Verfügung vom 24«- März 1950 setzte der landesminister des Innern die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 8 a fest« An 15* April " & ""mm Zustellung an innerhalb von 6 Monaten Beschwerde einle-vpjj gen und gegen die BeschwerdeentScheidung innerhalb von 6 Monaten "bei dem Landgericht in J>ÜHHI Klage erheben könne, Die Urkunde vom 15o April 1 950 über die Zustellung der Festsetzungsverfügung weist als Absender den Lande s-minster des Innern aus. Die auf Erlangung der höheren Li erstbezüge aus der Gruppe A 7 a gemäß § 90 Abs 1 DBG gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Landesministerjg des' Innern durch Bescheid vom 67 Oktober 1950 .zurück* der dem Kläger am 10. Eine Neubegründung des Beamtenverhältnisses liege 'mangels Aushändigung einer Ernennungsurkunde nicht vor» Der Übertritt in.das mit-geringeren Dienstbezügen verbundene Amt .'.sei nicht auf Antrag des Klägers erfolgt und habe nicht lediglich in dessen Interesse gelegen, sondern auch im Interesse des Landes, in dem damals grosser Mangel an erfahrenen -Poliz'eibe.amten geherrscht habe» Demnach stehe dem Kläger nach .§ 90 DBG Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 7, a zv ? ■Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land geltend gemacht, der Klageweg sei wegen Versäumung der Prist des § 143 Abs 2 DBG verschlossen» Eine Versetzung liege nicht vor» Der Kläger sei nach Unterbrechung seines früheren Rechtsverhältnisses lediglich Widerrufsbeamter des Landes geworden, wenn er nicht sogar nur einen Beschäfti- Der Kläger hat geltend gemacht, das "beklagte Land habe ihn in seiner bisherigen Steilung als Beamter auf Lebenszeit übernommen» Mit seiner Herabstufung im Gehalt li habe er sich nur ohne Präjudiz für-den Fall seiner PensielJ nierung einverstanden erklärt, solange er in Schleswig- Jj Holstein beschäftigt werde, wo er nicht habe bleiben wolu|l| len. ' ■ 1 Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung (f .des landgerichtlichen Urteils als unbegründet abgewiesen«|® Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem An-g trag, unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen» In der Revisionsverhandlung hat'der Kläger seinen Klagean- * trag auch auf Verletzung, 'der■ Fürsorgepflicht nach § 36 DB durch falsche Rechtsmittelbelehrung gestützt» Das beklag-JL te Land bittet, die Revision zurückzuweisen» 30) Bereits entschiedeno Die Voraussetzung für eine Eeststel-lungskiage hat das Berufungsgericht mit Recht als gegeben angesehene Der. Hinweis des beklagten-Landes darauf., daß der Kläger die Klagefrist des § 143 Abs 2 DBG- versäumt und' dadurch sein Klagerecht verloren habe, hat das Berufungsgericht mit folgenden Ausführungen surückgewi esens Die am nn; Aprii 1950 erfolgte Zustellung des Bescheids vom 'Anschlußfrist .des | 143 Abs 2 DBG -nicht in Lauf gesetzt worden,, Jedenfalls müsse -es dem beklagten Land nach den.'Grundsätzen des Einwandes■unzulässiger. Eine von der Zustellung des Bescheids vom 6c Oktober 1950 (10„ Oktober 1950) an gerechnete'Ausschluß-fr ist van sechs Monaten sei durch, die .''Zustellung der Klageanträge, vom 7o und.19- März 1951 g ewahrt word en Prist am 30o April 1951 vollzogene Ladung des beklagt Landes zu dem Verhandlungstermin ankomme <> Denn ein etwaige; sung auf die Klage im Verhandlungstermin geheilt wordeißp®™®* Selbst die Jahresfrist des § 143 Abs'1 Satz 2 DBG seit der Zustellung des Pestsetzungsbescheids vom 24c März 1950 (15c April 1950) sei demnach gewahrte Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß,|H die die Klageanträge enthaltenden Schriftsätze am I6t um 28c März 1951 so rechtzeitig zugestellt worden sind, da|S§ eine vom 1Ö» Oktober 1950 (Zustellung des Bescheids vömjg 60 Oktober 1950) laufende Sechsmonatsfrist und eine vom 15c April 1950 (Zustellung des Bescheids vom 24o März 1950) an zu rechnende Jahresfrist nach § 143 Abs 1 Satz DBG gewahrt worden ist; obgleich die Ladung zu dem Verhandlungstermin mit der Zustellung nicht verbunden war (vgl BGHZ 4, 328 /335J)° Es fragt sich aber, ob nicht schon vom 15c April 1950 ab eine Ausschlußfrist von nur sechs Monaten lief, die bei Zustellung der Klageanträge sicher, abgelaufen war, Da es sich bei der Einhaltung der Ausschlußfristen des § 143 DBG um eine von Amts-wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung handelt-, ist der Hinweis des; Berufungsgerichts darauf, daß der Geltendmachung des Prisj ablaufs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, verfehlte Die Fristen sind einer Parteivereinba-rung nicht zugäng, und es besteht kein Raum dafür, sich auf ihren Ablauf zu "berufen"« Der dem sachlich-rechtli- \ chen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr ist hier nicht anwendbar (RGZ 146, 35 /5&7; Pisch- bach5 -Deutsches Beamtengesetz . Entscheidend ist demnach, oh die Sechsmonatsfrist des § H3 Abs 2 Satz 2 DBG mit der Zustellung des Bescheids vom 24o- Marz 1950. Berufungsgericht angenommen hat* Eine Rechtsmittelhelehrung ist -in §§ 126s 163 DBG nicht vorgeschr-ieben0 § 35.der Brlt0 Mi'litärre-gierungsVerordnungHr 1 65 (§ 32 der •Süddeutschen Verwal-tungsgerichtsgesetze) j, wonach die ..Rechtsmittelfrist erst mit Zugang einer Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt, gilt nur für' das Yerwaltungsgerichtsverfahren? Das Reichsgericht hat in RGZ .102} 4 entschie-deny daß die Zustellung eines Bescheids ohne richtige Rechtsmittelbelehrung den Fristenlauf nicht eröffne0 Dabei handelte es sich um eine Verfügung; für .die eine Rechts mittelhelehrung' ausdrücklich ungeordnet war-. Förmlichkeit des mit' der Zustellung; verknüpften Verfahrens den Fristenlauf nicht beginnen iäßjj Bezieht sich auf einen Fall, in dem die HeohtsmittelbelgfflT rung vorgeschrieben war» Das gleiche gilt für das UrtejjfP des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12» Desember7* 1 948- (Berv/Rspr 1950 Hr 56) ?' denn im Hessischen Verwaltung gerichtsgesetz ist für den Einspruchsbesclieid cine Reohtft mittelbelehrung:.in Auch für das'besondere Verhältnis zwischen Dienst-' herrrhund-'Beamten ist eine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn;' bei Mitteilung von Verfügungen, gegen die ein Hechtsbehelf gegeben ist, den Beamten über dessen /v.-l allerdings" den Dienstherr*]/ .verpflichten, solche Belehrung zu• erteilen, so wenn sie vom Beamten erbeten wird (RGZ 14.6, 35 /JÖJ; vgl BGHZ 7, 69 /Jj/')° Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor« Es ist einem Beamten, der 'einen Anspruch'gegen seinen Dienstherrn verfolgen will, zuzu demuten, sich über die dafür gegebenen Vorschriften zu unterrichten« Das kann von.ihm.bei der Verfolgung eines Vermögensrechteichen. § U\"> Abs 1 .Satz 2 letzter Hälbsatz' DBG läuft überdies vom-Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde an, ganz unabhängig davon, ob 'daraufhin eine Entscheidung ergangen 1st und folglich :-/ .!; ganz unabhängig vom Fehlen einer Hechtsbelehrung über Form und Frist der Geltendmachung des Anspruchs -vor Gericht' (vgl RGZT 1 66, ,299. ist, daß der Beamte anpehmen konnte, er brauche ~ ei gegen.der Vorschrift in § 143 Abs,2,Satz 1 und 2 DBG picht., schon,Innerhalb von sechs Monaten s.eit der Zustels lung des;rRuhegehaltsfestsetz.ungsbes.cheide;S:;Klage zu erh] hen.o Entgegen' der] .Ansicht des Berufungsgerichts hat.nach alledem der lauf der sechsmonatigen] Klagefrist am 15» April 1950 mit der Zustellung des -Fe-s%setz^ng.she«che.ides begonnen, ihr Ablaue ist durch die,irreführende Belehrung- nicht beeinträchtigt! . Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB oder § 36 DBG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen.nicht geltend gef machte Erst in der Revisionsverhandlung hat er seine For-| derung auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt, Damit will er seiner Klageforderung eine andere Anspruchs-]; grundlage unterschieben„ Das ist in der Revisionsinstanz Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 2 Satz 2 'am 15» Mai 1950 zu laufen begönnen'hatte und ihr Lauf durch die irreführende Rechtsmittelbelehrung nicht berührt "wurde-, hatte der Kläger bei der Klageerhebüng im März 1951 sein Klagerecht bereits wieder verloren» Deshalb ist es gerechtfertigtj daß das Berufungsgericht das der Klage stattgebende Urteil'des Landgerichts abgeändert hat. Es war aber nicht gerechtfertigt, die Klage als unbegründet 'abzuweisen» Pur eine solche sachlich-rechtliche Entscheidung über die verfahrensrechtlich unzulässige Klage war kein Raum, denn die Versäumung der Klagefrist ließ die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt (RGZ 146, 35 /38/)<, Deshalb ist auf die Revision des Klägers hin das Berufungsurteil aufzuheben und au die Berufung des beklagten Landes die Klage als unzulässig abzuweisen» Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, weil infolge Verschliessung des Klageweges der gestellte Klageantrag in vollem Umfang abgewiesen wird, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellerijjdaß die Klage nicht als sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als ver fahrensrechtlich unzulässig abgewiesen ..wird .(§§.
Für das Nachschlagewerk i- Für d i e Amtliehe Sammlung! I, Gesetz DBG §§ 36, 143 Rechtssatzs Io Eine Verpflichtung des Dienstherrn, die im Gesetz nicht vorgeschriebene Belehrung über das Klagerecht des § 143 DBG unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ungefragt zu. erteilen, besteht im allgemeinen nichto 20 Eine irreführende Belehrung über die Kla-gefristen des § 143 DBG ist auf den Fristenlauf ohne Einfluß, sie kann nur zu Schadensersatzansprüchen führen0 IIoGesetzg ZPO §§. .91 ,97 ■ Rechtssatz ; Hat das Landgericht den Klageanspruch zuge- . : sprochen, das Berufungsgericht aber die Klage als unbegründet abgewiesen und führt die Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt, dazu, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, so hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen* Aktenzeichens III ZR 347/52 Urteil des BGH vom 21 * September 1953 OLG Schleswig MMmM 111 ZR 347/52 Verkündet am 21„ September 1953 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der'Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister in E0H, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der III:, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 21 , September 1953, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr. Geiger und der Bundesrichter Pro Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr„ Wolany für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14«' Juli 1952 aufgehoben und das Urteil der 21 Zivilkammer des Landge- . richts in Kiel vom’251 September 1951 dahin abgeän-derto daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen,' Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Kläger hatte als Pollzeimeister auf Lebenszeit in '-Mi seit 1940 sein Gehalt aus der Besoldungsgruppe A 7 a bezogenNach dem Zusammenbruch wurde er UJ-; -94c in SchresWig-Hols’tein zu dem Polizeidienst in herangezogen« Sr erhielt auen bis zu dem 30. November* Gehalt als Pouzeimeister aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe., ohne daß er jedenfalls schriftlich in eine Planstelle eingevvieseiu wurde« Am 20, Dezember i 949 erklärte er vor seinem Kommandos Ich bin damit einverstanden, daß Ich I „ bei der Schutzpolizei WHKKB unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs beschäftigt werde und 2, für die Dauer der Beschäftigung ab 1. Dezember 1945 an Stelle der mir dienstgradmä3sig zustehenden Besoldung höchstens aas Endgehalt der Besoldungsgruppe A 8 a erhalte. Hach Erreichung der durch § 16 des Einanzsieherungsge-etses (PinSG) vom 2i, Dezember " 948 (GVB1 SchlH 1 949 S 39’ estimmten Altersgrenze von 60 Jahren wurde er durch Erlaß des Landesministers des Innern vom 10, März 1950 unter Berufung auf d-ie Vorschrift des § 76 Abs 2 DBG als Be-amter auf Widerruf mit Ablauf des 31, März in den Ruhe-tand versetzta Mit Verfügung vom 24«- März 1950 setzte der landesminister des Innern die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 8 a fest« An 15* April • — Tr. 1 — *n ~ „ -T -v-> ,-s ge lung shell ör de - dem Kläger die Festsetzung der Bezüge auf 232088 DM mit der Belehrung mit? daß er vom Tage d« .... mt " & ""mm Zustellung an innerhalb von 6 Monaten Beschwerde einle-vpjj gen und gegen die BeschwerdeentScheidung innerhalb von 6 Monaten "bei dem Landgericht in J>ÜHHI Klage erheben könne, Die Urkunde vom 15o April 1 950 über die Zustellung der Festsetzungsverfügung weist als Absender den Lande s-minster des Innern aus. Die auf Erlangung der höheren Li erstbezüge aus der Gruppe A 7 a gemäß § 90 Abs 1 DBG gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Landesministerjg des' Innern durch Bescheid vom 67 Oktober 1950 .zurück* der dem Kläger am 10. Oktober mit der Belehrung zugestelfjf wurde er könne gemäß § 143 Abs 1 DBG. gegen diesen Bescheid innerhalb von 6 Monaten Klage bei dem Landgericht! in mi erheben. Mit seiner am 7- März 1951 bei Gericht eingegangeneji Klageschrift vom 5. März hat der Kläger zunächst beantragt^ das beklagte •Land zu -.verurteilen* an den Kläger das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 ä seit dem! . ...... J o - April 1950 zu .zahlen. , - ; •., v ,. , -p Am 1.9. März 1950 reichte er einen geänderten Klageantrag dahin ein* , ... ■; festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet • seij'an den Kläger das Ruhegehalt nach der Besol- . dungsgruppe A 7 a seit dem 1. April 1950 zu zahlen. Beide Schriftsätze wurden dem beklagten' Lande am V6. bezw. 28. März ohne Terminsbestimmung zur Stellungnahme auf das mit der Klage verbundene Armenrechtsgesuch des Klägers zugestellt» Zur.Verhandlung geladen wurde das ■ beklagte... Land am 30 0 April 1951a Es hat beantragte, die; Klage abzuweisen und geltend gemachtdi erhöhet eh Bezüge .. :'s t üh d en"... d em : Klä g e r nie hi zu ] i:w ö fl.; s e inr; B e amt e nv e rhä 11 n i s ■ sich aus dem mit den früheren Bezügen verbundenen Amte 'nicht ohne Unterbrechung in sein letztes Amt fortgesetzt habec .. ; Das Landgericht ,hat der Klage stattgegeben» Der Kläger sei durch die Einweisung in die Planstelle eines.Poli-zeiwachtmeisters, die damals-mit einer.Versetzung gleichbedeutend-gewesen sei».am 1c Dezember 1945 nach §§ 35? 166 DBG in den Dienst der damaligen Provinz Schleswig-Holstein übergetreten und mit der Bildung des Landes Schleswig-Holstein automatisch dessen Landesbeamter geworden» Eine Neubegründung des Beamtenverhältnisses liege 'mangels Aushändigung einer Ernennungsurkunde nicht vor» Der Übertritt in.das mit-geringeren Dienstbezügen verbundene Amt .'.sei nicht auf Antrag des Klägers erfolgt und habe nicht lediglich in dessen Interesse gelegen, sondern auch im Interesse des Landes, in dem damals grosser Mangel an erfahrenen -Poliz'eibe.amten geherrscht habe» Demnach stehe dem Kläger nach .§ 90 DBG Ruhegehalt nach Besoldungsgruppe A 7, a zv ? ; : . ... . ■Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land geltend gemacht, der Klageweg sei wegen Versäumung der Prist des § 143 Abs 2 DBG verschlossen» Eine Versetzung liege nicht vor» Der Kläger sei nach Unterbrechung seines früheren Rechtsverhältnisses lediglich Widerrufsbeamter des Landes geworden, wenn er nicht sogar nur einen Beschäfti- gungsauftrag... erhalten habe» Belange der Verwaltung seiest!« mit seiner Heranziehung . zu dem Dienst nicht verfolgt worden,, Es, fehle auch an der in solchem -Palle- notwendigen MittejäJfH lung nach--den AusfuhrungsbeStimmungen' Satz 3 zu § 90 DB(|j§p r ‘ /. • ? ; •' v v '«• / % .*• •v'JSiWB Der Kläger hat geltend gemacht, das "beklagte Land habe ihn in seiner bisherigen Steilung als Beamter auf Lebenszeit übernommen» Mit seiner Herabstufung im Gehalt li habe er sich nur ohne Präjudiz für-den Fall seiner PensielJ nierung einverstanden erklärt, solange er in Schleswig- Jj Holstein beschäftigt werde, wo er nicht habe bleiben wolu|l| len. Die Versagung der höheren Ruhegeh'aitsbezüge verstosJlB se auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn einer Reihe,iS anderer Beamter sei.bei gleicher Sachlage Ruhegehalt nacF™ Besoldungsgrupce A 7 a zugebilligt worden» ' ■ 1 Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung (f .des landgerichtlichen Urteils als unbegründet abgewiesen«|® Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem An-g trag, unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen» In der Revisionsverhandlung hat'der Kläger seinen Klagean- * trag auch auf Verletzung, 'der■ Fürsorgepflicht nach § 36 DB durch falsche Rechtsmittelbelehrung gestützt» Das beklag-JL te Land bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründes I» Hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken» Laß die ordentlichen Zivilgerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der ■'M Beamten aus ihrem Seitenverhältnis auch nach Errichtung de's Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind; hat der Se-~ v nat in seinem Urteil vom 180 Mai 1953 (BGHZ 10? 30) Bereits entschiedeno Die Voraussetzung für eine Eeststel-lungskiage hat das Berufungsgericht mit Recht als gegeben angesehene Der. Hinweis des beklagten-Landes darauf., daß der Kläger die Klagefrist des § 143 Abs 2 DBG- versäumt und' dadurch sein Klagerecht verloren habe, hat das Berufungsgericht mit folgenden Ausführungen surückgewi esens Die am nn; Aprii 1950 erfolgte Zustellung des Bescheids vom 24m März 1950 über die tzung der Versorgungsbezüge habe,den Klageweg- eröffnet0. Da das beklagte Land den Kläger -fälschlich dahin belehrt habe) daß' zunächst' innerhalb von si a -(-> h c aten Beschwerde einzülegeh sei und erst ge- gen die Beschwerdeentscheidung innerhalb weiterer sechs Monate „Klage erhob eh -werden.•■Könne sei Idle. 'Anschlußfrist .des | 143 Abs 2 DBG -nicht in Lauf gesetzt worden,, Jedenfalls müsse -es dem beklagten Land nach den.'Grundsätzen des Einwandes■unzulässiger. Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die Versäumung der--Er ist zu berufen, welche es selbst durch falsche Reehtsmittelbeiehrung herbeigeführt habe. Eine von der Zustellung des Bescheids vom 6c Oktober 1950 (10„ Oktober 1950) an gerechnete'Ausschluß-fr ist van sechs Monaten sei durch, die .''Zustellung der Klageanträge, vom 7o und.19- März 1951 g ewahrt word en Prist am 30o April 1951 vollzogene Ladung des beklagt Landes zu dem Verhandlungstermin ankomme <> Denn ein etwaige; :' /..-VA• ;>v VyV'". L"' ' :-l. 'I-.-.: [.■■■■'*'■ '»hl y:-v(-!.u .•'-IxL-c:?■ '='''' V. Mangel der Zustellung der Klageschrift ohne gleichzeitig Terminsladung sei gemäß § 295 Z?0 durch rügelose Einlas^%| . sung auf die Klage im Verhandlungstermin geheilt wordeißp®™®* Selbst die Jahresfrist des § 143 Abs'1 Satz 2 DBG seit der Zustellung des Pestsetzungsbescheids vom 24c März 1950 (15c April 1950) sei demnach gewahrte Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß,|H die die Klageanträge enthaltenden Schriftsätze am I6t um 28c März 1951 so rechtzeitig zugestellt worden sind, da|S§ eine vom 1Ö» Oktober 1950 (Zustellung des Bescheids vömjg 60 Oktober 1950) laufende Sechsmonatsfrist und eine vom 15c April 1950 (Zustellung des Bescheids vom 24o März 1950) an zu rechnende Jahresfrist nach § 143 Abs 1 Satz DBG gewahrt worden ist; obgleich die Ladung zu dem Verhandlungstermin mit der Zustellung nicht verbunden war (vgl BGHZ 4, 328 /335J)° Es fragt sich aber, ob nicht schon vom 15c April 1950 ab eine Ausschlußfrist von nur sechs Monaten lief, die bei Zustellung der Klageanträge sicher, abgelaufen war, Da es sich bei der Einhaltung der Ausschlußfristen des § 143 DBG um eine von Amts-wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung handelt-, ist der Hinweis des; Berufungsgerichts darauf, daß der Geltendmachung des Prisj ablaufs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe, verfehlte Die Fristen sind einer Parteivereinba-rung nicht zugäng, und es besteht kein Raum dafür, sich auf ihren Ablauf zu "berufen"« Der dem sachlich-rechtli- \ chen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr ist hier nicht anwendbar (RGZ 146, 35 /5&7; Pisch- bach5 -Deutsches Beamtengesetz . nebst Bundespersonalgesetz 1951 5 Bä- II § 143 Anm III5 2)» £ -; Entscheidend ist demnach, oh die Sechsmonatsfrist des § H3 Abs 2 Satz 2 DBG mit der Zustellung des Bescheids vom 24o- Marz 1950. am 150 April. 1950' in Lauf gesetzt worden1' ist oder' ob ■■dem die Beifügung meiner: 'unrichtigen Rechts-mittelhelehrung entgegenstehtwie das. Berufungsgericht angenommen hat* Eine Rechtsmittelhelehrung ist -in §§ 126s 163 DBG nicht vorgeschr-ieben0 § 35.der Brlt0 Mi'litärre-gierungsVerordnungHr 1 65 (§ 32 der •Süddeutschen Verwal-tungsgerichtsgesetze) j, wonach die ..Rechtsmittelfrist erst mit Zugang einer Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt, gilt nur für' das Yerwaltungsgerichtsverfahren? nicht für das Verfahren vor. den ordentlichen • Zivilgerichteno- Die Belehrungspflicht greift nur innerhalb eines einheitlichen. Rechtsweges Platz; auf Reohtsbehelfe aus einem anderen, selbständigen- Rechtsweg braucht nicht verwiesen zu werden ( vgl Eyermann-PröLler ? Verwa 11üngsg.erichtsgesetze 1950 § 32 Anm I 1 )' ' . In der Entscheidung Qffl32-2V 250? auf die das Berufungsgericht verwiesen hai;. ist. ausgeführt ? daß das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung einen Bescheid nicht rechtsunwirksam machey daß vielmehr nur die 'Rechtsmittelfrist nicht in lauf gesetzt- werde» Eine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ist dort nicht auf gestellt! Das Reichsgericht hat in RGZ .102} 4 entschie-deny daß die Zustellung eines Bescheids ohne richtige Rechtsmittelbelehrung den Fristenlauf nicht eröffne0 Dabei handelte es sich um eine Verfügung; für .die eine Rechts mittelhelehrung' ausdrücklich ungeordnet war-. Auch die 51 eng rents c h e i c! u n g d es Bayerische n V e r w s itungsgericht s ho |ff von 3. Dezember >930 (Reger 41 ? 135)?' wonach eine falscÜM oder unzulängliche Reohtsnittelbelehrung? die von der ej| e e ii e i d e n d e n B e • i ö r d e s e 5 fc s t' a u s g e h t; a 1 i s L\ x s s e r ä e h 11 a s s der vvesentli eh st er. Förmlichkeit des mit' der Zustellung; verknüpften Verfahrens den Fristenlauf nicht beginnen iäßjj Bezieht sich auf einen Fall, in dem die HeohtsmittelbelgfflT rung vorgeschrieben war» Das gleiche gilt für das UrtejjfP des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12» Desember7* 1 948- (Berv/Rspr 1950 Hr 56) ?' denn im Hessischen Verwaltung gerichtsgesetz ist für den Einspruchsbesclieid cine Reohtft mittelbelehrung:.in § 40 vcrgeschriebenc Hach Jellinek (VerwRecht 1948 S 270) beginnt der Fr|g .stenlauf beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nur darf!» nicht zu laufen? wenn die Belehrung "wesentlich" ist,., Auclif Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2„Aufl 195i § 11 ■ist der gleichen Ansicht, Sr behandelt die Folgen unter-ill blieben er Ree ht smi 11 el b e 1 ehr ung unter den Formmängeln c'eaE vorgeschriebenen Formtypen (S 192) und läßt die Rechtsmi!|3| felfrist erst mit der Behebung des mangels zu laufen oe- ! ginnen? wenn die vorgeschriebene Eschtsmi11elbe1ehrung unterblieben ist (3 101 ), Ein allgemeiner Satz/ daß Verwaltungsverfügungen übeä| .die Vorschrift in § 35 BritMilRegVO Nr 165 (§ 32 der Süd- ’jj o e u t:: c n e n V e r\v a 11; u n g s g e r i c h t s g e s e t z e) h i n au s ü b e r all e möglichen Recht sb eh elf e ? au er. über solche ausserhalb des II Vemva 11ungsrechts v;eges Belehrungen zu enthalten holen, beifl steht nicht. Es läßt sich auch aus Rechtsprechung und m Schrifttum der Satz nicht herleit'en? daß bei nicht verge- | schrieb.ener, aber unrichtig erteilter Recht:sbehelfsbeleh-fl lau- rung jA'.ssoni.ßfristen wie die des § 145 DBG nicht zu fen beginnen« W4/ Auch für das'besondere Verhältnis zwischen Dienst-' herrrhund-'Beamten ist eine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn;' bei Mitteilung von Verfügungen, gegen die ein Hechtsbehelf gegeben ist, den Beamten über dessen /v.-l Geltendmachung zu belehren, aus der. Fürsorgepflicht des § 36 DBG nicht herzuleiten» Besondere Umstände können.:;;.,-;.;, allerdings" den Dienstherr*]/ .verpflichten, solche Belehrung zu• erteilen, so wenn sie vom Beamten erbeten wird (RGZ 14.6, 35 /JÖJ; vgl BGHZ 7, 69 /Jj/')° Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor« Es ist einem Beamten, der 'einen Anspruch'gegen seinen Dienstherrn verfolgen will, zuzu demuten, sich über die dafür gegebenen Vorschriften zu unterrichten« Das kann von.ihm.bei der Verfolgung eines Vermögensrechteichen. Anspruchs umso unbedenklicher gefordert werden, als er zu dessen gerichtlicher Geltendmachung wegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte ■ (§.. 71 GVG) und 'des/bei diesen bestehenden Anwaltszwanges! :(§ 78 ZPO) ' an' sich' schon .anwaltschaf11 ieher Beratung bedarf«,/Die Jahresfris.t/des § U\"> Abs 1 .Satz 2 letzter Hälbsatz' DBG läuft überdies vom-Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde an, ganz unabhängig davon, ob 'daraufhin eine Entscheidung ergangen 1st und folglich :-/ .!; ganz unabhängig vom Fehlen einer Hechtsbelehrung über Form und Frist der Geltendmachung des Anspruchs -vor Gericht' (vgl RGZT 1 66, ,299. und, die nichtab ' " ‘ ”” dung des Senats III ZR 15 m ^] : i ) »■i- ir\. d -■ : . ,;v 4 : ; - ,:• ' ••• Vd:V §>ss v. $ a;,:! " ■ : iifiikM; ' ; V.’iy || V ' 5 A- V vV-: : ■ rj:': ■' :y 'ydy:!-'!.;' /lä'.. AAiAAli' YJ / A : mm. Besteht keine Belehrungspflicht, so fragt sich de welche Folgen eintreten. wenn,- wie Mer:, .eine. nicht voj schriebene Rechtsmittelbelehrung irreführend so erteiltl den. ist, daß der Beamte anpehmen konnte, er brauche ~ ei gegen.der Vorschrift in § 143 Abs,2,Satz 1 und 2 DBG picht., schon,Innerhalb von sechs Monaten s.eit der Zustels lung des;rRuhegehaltsfestsetz.ungsbes.cheide;S:;Klage zu erh] hen.o Es ist .ein allgemein gültiger Satz im Versaltungs-recht, . daß ,e:ine .Behörde, wenn sie schon eine. Auskunft ej teilt., zu .der sie nicht verpflichtet ist, diese richtig! vollständig und sachgemäß erteilen muß (RGZ 146, 35 /Jo/l Im Verhältnis des.Dienstherrn zu dem Beamten entspringt die] Verpflichtung überdies dervFürSorgepflicht des § 36 DBG * (vgl BGHZ 7, 69 /TiJ-und, die dortigen Zitate) e Eine Verlf zung dieser .Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen naer § 839 BGB und § 36 DBG führen„ Die falsche Belehrung hat. aber.nicht die Folge, daß die gesetzlichen Anschlußfristc nicht zu laufen beginnen, sie löst nur ;‘sachlich-rechtli: che Folgen, aus, nicht verfahrensrechtliche0. Entgegen' der] .Ansicht des Berufungsgerichts hat.nach alledem der lauf der sechsmonatigen] Klagefrist am 15» April 1950 mit der Zustellung des -Fe-s%setz^ng.she«che.ides begonnen, ihr Ablaue ist durch die,irreführende Belehrung- nicht beeinträchtigt! .wordene . Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB oder § 36 DBG hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen.nicht geltend gef machte Erst in der Revisionsverhandlung hat er seine For-| derung auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt, Damit will er seiner Klageforderung eine andere Anspruchs-]; grundlage unterschieben„ Das ist in der Revisionsinstanz M ; ill . ... . ■ ' :3 a • ' ■ fmMWl ' nicht zulässig,(RGZ/160, 204; Stein-Jonas ZPO 17» Aufl § 268 VI: § 56' II 1)» Deshalb kann über 'die 'Fragef ob ein solcher Anspruch'besteht; im anhängigen Verfahren nicht 'entschieden/werden =,: Bemerkt "sei 'Jedochy daß 'Sich der Senat mit der Frage der Übernahme eines verdrängten Polizeibeamten als schleswig-holsteinischen Landesbeamten in ein Amt mit niedrigerem Grundgehalt in dem ähnlich liegenden Palle Land Schleswig-Holstein gegen Schelwat 1, III ZR 6/50 - (BGHZ 3? fj befaßt hat und'voraussichtlich demnächst wieder befassen wird,' nachdem diese Saches die an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.war,: erneut in die- Revisionsinstanz gekommen ist (III ZR 114/53)° 3)ä> wie ausg'eführtdie! Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 2 Satz 2 'am 15» Mai 1950 zu laufen begönnen'hatte und ihr Lauf durch die irreführende Rechtsmittelbelehrung nicht berührt "wurde-, hatte der Kläger bei der Klageerhebüng im März 1951 sein Klagerecht bereits wieder verloren» Deshalb ist es gerechtfertigtj daß das Berufungsgericht das der Klage stattgebende Urteil'des Landgerichts abgeändert hat. Es war aber nicht gerechtfertigt, die Klage als unbegründet 'abzuweisen» Pur eine solche sachlich-rechtliche Entscheidung über die verfahrensrechtlich unzulässige Klage war kein Raum, denn die Versäumung der Klagefrist ließ die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt (RGZ 146, 35 /38/)<, Deshalb ist auf die Revision des Klägers hin das Berufungsurteil aufzuheben und au die Berufung des beklagten Landes die Klage als unzulässig abzuweisen» Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, weil infolge Verschliessung des Klageweges der gestellte Klageantrag in vollem Umfang abgewiesen wird, mag es auch für den Kläger möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellerijjdaß die Klage nicht als sachlich-rechtlich unbegründet, sondern nur als ver fahrensrechtlich unzulässig abgewiesen ..wird .(§§. 91 , 97 2 hin. Geiger ' ^ Pagendarm • ' RietscheJ -pri Weber ' Wo 1 any