* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 347/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 347/14

Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Dies gilt insbesondere für den - unerheblichen -Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers („als Antragstellerpartei“) enthält, und für das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
KostenReiterHuckeKlägerHerrmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 347/14
vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird aufseine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den - unerheblichen -Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers („als Antragstellerpartei“) enthält, und für das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).
Herrmann
 Hucke
Seiters
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014-24 U 176/13-