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BGH · Ilf ZK 345/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ilf ZK 345/51

Klägers, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr«, Weber, Dr, Wolany und Dr«, Beyer für Recht erkannt: • » te, die der Beseitigung von Fliegerschäden an privaten Baulich keiten dienten« Auf die von der Firma im Mai und Juli 1946 und für einen Betrag von 995,46 RM im September 1947 ausgestellten Rechnungen stand ein Betrag von 29°157544 RM offen, als von der Militärregierung zürn 14° Januar 1948 Bezahlung von Rech riungen dieser Art verboten wurde. Ißr stützte seine Forderung zunächst auf Vertrag, weil der Bau-auftrag für den Kreis erteilt worden sei, dann aber auch auf Amtshaftung, weil die Prüfung und Begleichung der Rechnungen von Beamten des beklagten Kreises unter Verletzung der ihnen dem Gläubiger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verzögert worden sei. Der Bauauftrag sei vom Landrat als dem Leiter der Sofortmaßnahmen und der Feststellungsbehörde für Kriegs-saciisöDiiden in Vertretung des Reiches erteilt worden» Selbst wenn es sich um eine Auftragsangelegenheit gehandelt habe, sei der Landrat als Staatsbeamter tätig geworden» Eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Kreises bestehe daher nicht» Überdies würde ihr das Leistungsverv/eigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG entgegenstehen. Die Bearbeitung der Rechnungen sei auch nicht schuldhaft verzögert worden. ein Schaden entstanden sei, so sei das darauf zurückzuführen, daß der Treuhänder der Firma nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit auf Bezahlung der Rechnungen hingewirkt habe. Das Landgericht hatte dem beklagten Kreis aufgegeben, zu erklären, welche Beanstandungen er erhoben habe und was er getan habe, um die alsbaldige Begleichung der Forderungen in die Wege zu leiten, nachdem der Regierungspräsident - auf Grund einer Anordnung des Oberpräsidenten der Nord-Rheinpro- Es hat darin eine Amtspflicht Verletzung erblickt und den beklagten Kreis nach dem Klageantrag verurteilt, weil dieser den Gläubiger so stellen müsse, wie er stehen würde, wenn die Rechnungen vor dem Auszahlungsverbot vom 14c Januar 1948 mit 29,157?44 Die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sei begründet, Bauaufträge hätten in der damaligen Zeit nicht mehr den Charakter reiner Privat- 1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Präge offen gelassen, ob der beklagte Kreis oder das Reich Vertragsgeg-ner der Firma wurden. Sie sind der Auffassung, daß dem beklagten Kreis durch die Anordnungen des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz vom 3«. Januar 1946 und des Regierungspräsidenten in Köln vom 17» Mai 1946 die Pflicht auferlegt wor-den sei, für beschleunigte Bezahlung der Rechnungen der Firma aus Mitteln des Reiches Sorge zu tragen, und daß diese Fürsorge eine Amtspflicht gegenüber der Firma gewesen sei, die Beamte des beklagten Kreises durch Säumigkeit verletzt hätten, wofür der beklagte Kreis unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einzustehen habe. noch vor der erwarteten Währungsreform« Die Regierungsbehör-den hätten dem Kreis die Aufgabe der Rechnungsprüfung gar nicht als Auftragsangelegenheit übertragen können. Es habe sich bei der Anordnung des Regierungspräsidenten auch nicht um eine Eürsorgemaßnahme für die Bauunternehmer gehandelt. Bezahlung der: Rechnungen war, .und im Hinblick darauf daß dem Kläger Ansprüche aus Amtshaftung nur zustehen können wenn er nicht aus Vertrag Befriedigung finden kann wer Vertragsgegner der Firma war, der Kreis oder das Reich, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma im Auftrag des Landrats des Oberbergischen Kreises tätig wurde. Der Kläger beruft sich demgegenüber darauf, es sei nicht erkennbar gewesen, daß der Landrat nicht den Kreis habe verpflichten wollen, des- Der Kläger beruft ch dafür auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Briti sehe Zone vom 27. 142 NJW 51 j 798) handelt es sich um Aufträge die der Oberbürgermeister einer Stadt erteilt hatte zur Erstellung von Plänen für Luftschutzbauten und zur Errich tung von solchen. BGB aus, daß es für die Frage, wer Vertragspartner des Auf tragnehmers geworden sei, darauf ankomme, ob der Oberbürger meister bei Abschluß des Vertrages im Namen des Reichs oder im Namen der Stadt gehandelt habe. Sie sehen das Reich nur dann als Vertragspartner an, wenn der Oberbürgermeister erkennbar in dessen Namen gehandelt hat, andernfalls aber die Stadt, weil Handlungen im Rahmen von Auftragsangelegenheiten einer Stadt grundsätzlich diese verpflichteten. Das ergibt sich aus den Bestimmungen, die zur Regelung der Kriegssachschäden getrof: der Landrat als Peststellungsbehörde etwa den Landkreis als Kommunalverband betraut hätte, die Instandsetzungsarbeiten duichzuführen, und daß er daraufhin als Leiter des Kommunalverbandes die Firma namens des Verbandes mit den Bauarbeiter beauftragt hätte, ist an sich nicht wahrscheinlich, vom Be-rufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt. Aufforderung durch das Landgericht in dessen Be' Schluß vom 8, Mai 1950 urkundliche Unterlagen über die Art der Auftragserteilung nicht vorgelegt, Es ist deshalb davon zugehen, daß der Landrat den Auftrag erteilt hat, ohne Oberbürgermeister, der eine seiner Stadt übertragene Auftragsangelegenheit erledigt, davon auszugehen ist, daß er für die Stadt als deren Organ tätig .wird, sofern er nicht klar zu erkennen gibt, daß er nicht die Stadt, sondern den Staat oder das Reich als deren Vertreter verpflichten will, ist bei einem preußischen Landrat darauf abzustellen, ob sei-ne Tätigkeit in den staatlichen oder den kommunalen Bereich seiner Stellung fällt. Aus der Auftragserteilung wurde demnach das Reich, nicht der Landkreis verpflichtet, auch wenn sich der Landrat der Beamten des Kreisbauamtes als seiner Sachbearbeiter bediente. Fiine Haftung des beklagten Kreises für die Bezahlung der Rechnungen der Firma aus Vertrag ist somit nicht begründet. 1. Zur Begründung seiner Ansicht, die Prüfung der Rechnun gen und die Sorge für ihre Bezahlung habe den Beamten des beklagten Kreises der Firma gegenüber als Amtspflicht im Sii ne des § 839 BGB, Art 131 WeimVerf obgelegen, macht das Be denten angehalten worden sei, die Abrechnung beschleunigt zu erledigen, folge allerdings noch nicht, daß es sich bei der Abrechnung nicht um die Erfüllung einer bürgerlich-rechtlichen Vertragspflicht gehandelt haben könne, Hier aber liege ein Verwaltungsvorgang vor, der ein hoheitliches Gesamtgeprl ge getragen habe, und der sich aus diesem Grunde als Ausübun öffentlicher Gewalt mit Pflichten Dritten gegenüber darstel- daß die Aufträge nicht mehr den Charakter von reinen Privatgeschäften gehabt hätten, selbst wenn sie in der Form bürgerlich-rechtlicher Werkverträge vergeben worden seien. In welcher Art und Weise der landrat der Firma die Bau-aufträge erteilt hat, hat das Berufungsgericht, wie schon gesagt, nicht festgestellt. ge der hier in Rede stehenden Art nicht den Charakter von Geschäften gehabt hätten, die nach bürgerlichem Recht zu beur-teilen sind*. Irl'dieser Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß es angesichts der weitgehenden Verquickung, die im Rah-men der Kriegswirtschaft privatrechtliche Verträge und öf-fentlich-rechtliche Anordnungen und Anforderungen beim Austausch von Gütern und Leistungen gefunden haben, einer Hervorhebung dieser Beschränkung bedurft hätte, wenn das leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG nur für solche Leistungen hätte gewährt werden sollen, die im üblichen Wirtschaftsverkehr erbracht worden waren. Praktisch konnte, worauf das Berufungsgericht hauptsächlich abstelltc im totalen Krieg die'Übernahme eines kriegswichtigen Auftrags immer erzwungen werden» In weitem Umfang konnten anstelle privatrechtlicher Beziehungen öffent lich-rechtliche Beziehungen unter Anwendung hoheitlicher Machtmittel etwa nach dem Reichsleistungsgesetz oder durch Dienstverpflichtung geschaffen werden» Die Übernahme kriegswichtiger Aufträge erfolgte aber keineswegs immer unter Druc Vielfach bewarben sich Unternehmer um solche Aufträge im Hin blick auf die zu erwartende gute Bezahlung, mitunter wohl auch in der Hoffnung, zur Durchführung des Auftrags'Frei- Die vertragliche Pflicht zur Bearbeitung der Rechnungen wurde auch nicht durch die Anordnungen des Oberpräsidenten und des Regierungspräsidenten zu einer Amtspflicht im Sinne des daß die Weisung einer Vorgesetzten Dienstbehörde, Vertragspflichten zu erfüllen, den bürgerlich-rechtlichen Charakter des Vertrags nicht berühre» Es erblickt in diesen Anordnungen aber Fürsorgemaßnahmen für die Bauhandwerker, deren Rechnungen noch nicht beglichen waren, und leitet da? Pflicht des beklagten Kreises nicht zu entnehmen» Lie von der Revision verneinte Frage, ob der Regierungspräsident dem be- . als daß die Bezahlung von Rechnungen für im Auftrag von ist Gemeinden erfolgte Beseitigung von Kriegsschäden erfolgen konnte und daß den Gemeinden die gezahlten Beträge aus Reichs mittein erstattet werden sollten» Die Anordnung des Regie- 17» Mai 1946 an die Oberbürgermeister und Landräte als Kreis-kriegsschäden-Feststellungsbehörden besagt zunächst, daß nach der Anordnung des Oberpräsidenten vom Januar 1946 nur von. die aus von ihnen erteilten Aufträgen entstanden waren« Nicht Fürsorge für die Bauhandwerker war der Grund dieser Anordnungen? Die Beamten des beklagten Kreises verletzten also» wenn sie die Bearbeitung der Rechnungen der Firma schuldhaft verzögert haben sollten, nicht eine ihnen der Firma gegenüber obliegende Amtspflicht« die sie übernommen hätten, richtig auszuführen* auch wenn eine Pflicht zu diesen Arbeiten an und für sich nicht bestanden habe« Die Beamten des beklagten Kreises ha-ben sich hier aber nicht der Firma gegenüber bereiterklärt: deren Rechnungen zu prüfen? von 1945 noch fortbestand oder ob im Zuge des Neuaufbaus einer dezentralisierten Behördenorganisation in der britischen Zone die bisher vom Landrat als Peststellungsbehörde zu erle- . Wenn die.Rechnungsprüfung, die dem Landrat obgelegen hatte, nunmehr dem Landkreis oblag« so doch nur als eine auf ihn übergegangene vertragliche Verpflichtung aus dem vom Landrat für das Reich abgeschlossenen Vertrag. Eine Verletzung dieser Verträgspflicht etwa dadurch., daß das Kreisbauamt die Rechnungen anderer Unternehmer prüfte und bezahlen ließ, die der Pirma aber nicht - worin der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz sehen will - Beamten des Kreisbauamtes und der von diesem herangezogene Architekt Runkel schuldhaft säumig gewesen sind, und ob ihre Säumigkeit ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden war, braucht demnach nicht erörtert zu werden. Wenn dem Kläger durch die Säumnis der Personen, die bei der Erfüllung der vertraglichen Pflicht des Reiches als Erfüllungsge-hilfen tätig wurden« ein Schaden entstanden ist, so haftet dafür das Reich (§ 278 BGB). 366 Anm Da die Vorderrichter zu Unrecht die Amtshaftung des beklagten Kreises für den vom Klager geltend gemachten Schaden bejaht haben und ein vertraglicher Anspruch gegen den Kreis nicht begründet ist, weil nicht er, sondern das Reich Yer-tragsgegner der Firma war, ist die Klage auf die Revision hi .

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG § 839 BGB § 21 UStellungsG § 839 BGB
KreisbeklagenFirmaAuftragLandratRechnungReichKlägerAnordnung

Volltext der Entscheidung

• \
Ilf ZK 345/51	>
Verkündet am 9® Juli 1953 JustoAngesto Dickemann
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des
Oberbergischen Kreises, vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisions klägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr,
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gegen
• •

den Bauunternehmer Wilhelm
K
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bei'
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr«, Weber, Dr, Wolany und Dr«, Beyer
 für Recht erkannt:
*
Auf die Rechtsmittel des beklagten Kreises werden die Urteile des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» Oktober 1951 und der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 15* August 1950 aufgehoben.
• *
Die Klage wird abgewiesen»
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen*
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Tatbestands
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Der Kläger klagt aus abgetretenen Rechten der Firma K
und
 in
(kurz als Firma bezeichnet)
s
die
 von August 1943 bis zu dem März 1945 im Auftrag des landrats des
 Oberbergischen Kreises in Oberstaffelbach Bauarbeiten ausführ-
*
• » te, die der Beseitigung von Fliegerschäden an privaten Baulich
 keiten dienten« Auf die von der Firma im Mai und Juli 1946 und
 für einen Betrag von 995,46 RM im September 1947 ausgestellten
 Rechnungen stand ein Betrag von 29°157544 RM offen, als von
 der Militärregierung zürn 14° Januar 1948 Bezahlung von Rech
 riungen dieser Art verboten wurde. Der Kläger fordert vom be
• •
klagten Kreis 2„915?74 DM nebst 6 <f> Zinsen ab 1. Juli 1948.
Ißr stützte seine Forderung zunächst auf Vertrag, weil der Bau-auftrag für den Kreis erteilt worden sei, dann aber auch auf Amtshaftung, weil die Prüfung und Begleichung der Rechnungen von Beamten des beklagten Kreises unter Verletzung der ihnen
 dem Gläubiger gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verzögert worden sei. Der beklagte Kreis bestreitet, aus Vertrag zu haften. Der Bauauftrag sei vom Landrat als dem Leiter der Sofortmaßnahmen und der Feststellungsbehörde für Kriegs-saciisöDiiden in Vertretung des Reiches erteilt worden» Selbst
 wenn es sich um eine Auftragsangelegenheit gehandelt habe,
*
sei der Landrat als Staatsbeamter tätig geworden» Eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Kreises bestehe daher nicht» Überdies würde ihr das Leistungsverv/eigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG entgegenstehen. Die Bearbeitung der Rechnungen sei auch nicht schuldhaft verzögert worden. Es hätten sich erhebliche Beanstandungen ergeben. Der dieser-halb zu Rücksprachen bestellte Vertreter der Firma sei nicht
 erschienen. Wenn durch das Zahlungsverbot vom 14° Januar 1948. ein Schaden entstanden sei, so sei das darauf zurückzuführen, daß der Treuhänder der Firma nicht mit der erforderlichen
 Dringlichkeit auf Bezahlung der Rechnungen hingewirkt habe. Dessen Haftung schließe eine Amtshaftung aus,
✓
Das Landgericht hatte dem beklagten Kreis aufgegeben, zu erklären, welche Beanstandungen er erhoben habe und was er getan habe, um die alsbaldige Begleichung der Forderungen in die Wege zu leiten, nachdem der Regierungspräsident - auf Grund einer Anordnung des Oberpräsidenten der Nord-Rheinpro-
vinz vom 3* Januar 194-6 - mit Verfügung vom 17- Mai 1946 Fri$t
♦
zur Vorlage der Baühandwerkerrechnungen bis zu dem. 15* Juli 1946*
gesetzt gehabt habe. Aus der Nichtbeantwortung dieser Anfrage!
■ *
hat das Landgericht gefolgert, daß eine wirkliche Bearbeitung! der Rechnungen nicht erfolgt sei. Es hat darin eine Amtspflicht Verletzung erblickt und den beklagten Kreis nach dem Klageantrag verurteilt, weil dieser den Gläubiger so stellen müsse, wie er stehen würde, wenn die Rechnungen vor dem Auszahlungsverbot vom 14c Januar 1948 mit 29,157?44 RM beglichen worden wären.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen. Die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sei begründet, Bauaufträge hätten in
 der damaligen Zeit nicht mehr den Charakter reiner Privat-
• •
geschäfte gehabt. Die Verordnungen des Oberpräsidenten vom 3« Januar 1946 und des Regierungspräsidenten vom 17, Mai 1946 hätten dem beklagten Kreis die Amtspflicht auferlegt, die Handwerkerrechnungen beschleunigt abzurechnen. Die Beanstandungen hätten sich, da es sich offensichtlich nur um Rechen-
fehler gehandelt habe, leicht beheben lassen. Der Geltendem-chung eines Anspruchs.aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf stehe die Bestimmung in § 21 Abs 4 UmstG nicht entgegen. Das dort

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bestimmte Leistangsverweigerungsrecht sei nur gegenüber Ansprüchen aus Vertrag, nicht solchen aus unerlaubter Handlung gegeben* Art 120 GrundG regele nur die Kriegsfolgelasten im
 Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Das Zahlungsverbot vom
*
*
14« Januar 1948 sei nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Hand-
*
lung auszudehnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklag-.'
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ten Kreises mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise
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die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Klä-
ger bittet um Zurückweisung der Revision.	s.:;
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1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Präge offen
 gelassen, ob der beklagte Kreis oder das Reich Vertragsgeg-ner der Firma wurden. Sie sind der Auffassung, daß dem beklagten Kreis durch die Anordnungen des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz vom 3«. Januar 1946 und des Regierungspräsidenten in Köln vom 17» Mai 1946 die Pflicht auferlegt wor-den sei, für beschleunigte Bezahlung der Rechnungen der Firma aus Mitteln des Reiches Sorge zu tragen, und daß diese Fürsorge eine Amtspflicht gegenüber der Firma gewesen sei, die Beamte des beklagten Kreises durch Säumigkeit verletzt
 hätten, wofür der beklagte Kreis unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einzustehen habe.
Die Revision macht geltend, es habe sich bei der Übertragung der' Bauaufträge um ein reines Privatgeschäft gehandelt. Die Bezahlung der Rechnungen stelle ein privatrecht—
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 gewesens seiner Schulden ledig zu werden, und zwar möglich»
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noch vor der erwarteten Währungsreform« Die Regierungsbehör-den hätten dem Kreis die Aufgabe der Rechnungsprüfung gar nicht als Auftragsangelegenheit übertragen können. Es habe
 sich bei der Anordnung des Regierungspräsidenten auch nicht um eine Eürsorgemaßnahme für die Bauunternehmer gehandelt. Beweggrund- sei nicht die Wahrnehmung der Interessen dieser Gläubiger gewesen, sondern das allgemeine öffentliche Inter-
••
esse an einer geordneten Verwaltung, zu der auch die Bezah-
lung der Schulden gehöre
2
Um beurteilen zu können, wessen Aufgabe die Prüfung un?
Bezahlung der: Rechnungen war, .und im Hinblick darauf
 daß
dem Kläger Ansprüche aus Amtshaftung nur zustehen können
 wenn er nicht aus Vertrag Befriedigung finden kann
839
Abs 1 Satz 2), ist es erforderlich, zunächst klarzustellen.
*
wer Vertragsgegner der Firma war, der Kreis oder das Reich, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma im Auftrag des Landrats des Oberbergischen Kreises tätig wurde. Der beklagte Kreis macht geltend, der Landrat habe als Lei-
ter der Sofortmaßnahmen und der Feststellungsbehörde gehan delt, und zwar erkennbar im Namen des Reiches (Berufungsbe
 gründung vom 18. Oktober 1950, S
Der Kläger beruft sich
 demgegenüber darauf, es sei nicht erkennbar gewesen, daß der Landrat nicht den Kreis habe verpflichten wollen,
 des-
halb müsse dieser nach § 164 Abs 2 BGB als Vertragspartner
 angesehen werden. Der juristische Laie sehe im Landrat den
 Kopf der Kommunalkörperschaft (Berufungsbeantwortung vom
24
November 1950
S
Der Kläger beruft
 ch dafür auf
 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Briti
 sehe Zone vom 27. Mai 1949 (OGHZ 2
9
136
 1OT 49, 710)
6
*
In dieser Entscheidung wie in der Entscheidung des
II
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vo

16
Mai 1951
(BGHZ 2
142
 NJW 51 j 798) handelt es sich um Aufträge
 die der Oberbürgermeister einer Stadt erteilt hatte zur Erstellung von Plänen für Luftschutzbauten und zur Errich tung von solchen. In beiden Fällen war zu entscheiden, ob
• *
die Stadt oder das Reich Auftraggeber war
 Nach
1 Abs 2
w
des Luftschutzgesetzes konnte sich der Reichsminister der
# • •
Luftfahrt bei der Durchführung des Luftschutzes der Polizei behörden bedienen. Er konnte aber auch Dienststellen und
 Einrichtungen der Gemeinden
 Anspruch nehmen. Eine Gemein
 de
?
die auf Grund des
1 LSchG Aufgaben des Luftschutzes
 für das Reich durchführte, erfüllte damit eine unmittelbar dem Reich obliegende Aufgabe innerhalb eines ihr vom Reich
 übertragenen Wirkungskreises und erlangte nach § 1 Abs 3 ei
4
nen Anspruch gegen das Reich auf Erstattung ihrer Kosten«
Beide Entscheidungen führen unter Hinweis auf
164 Abs 2
BGB aus, daß es für die Frage, wer Vertragspartner des Auf
 tragnehmers geworden sei, darauf ankomme, ob der Oberbürger
 meister bei Abschluß des Vertrages im Namen des Reichs oder im Namen der Stadt gehandelt habe. Sie sehen das Reich nur dann als Vertragspartner an, wenn der Oberbürgermeister erkennbar in dessen Namen gehandelt hat, andernfalls aber die Stadt, weil Handlungen im Rahmen von Auftragsangelegenheiten einer Stadt grundsätzlich diese verpflichteten.
Die Grundsätze, die in den genannten Entscheidungen für einen zur Erfüllung von Luftschutzaufgaben durch den Oberbürgermeister einer Stadt im Rahmen von deren Auftragsangelegen-
*
*
he.iten erteilten Auftrag entwickelt worden sind, lassen sich nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, in dem ein Landrat den Auftrag erteilte. Das ergibt sich aus den
 Bestimmungen, die zur Regelung der Kriegssachschäden getrof:

worden sind
 Die Entschädigung .für Bombenschäden war nach
1 der
 Kriegssachschädenverordnung Sache des Reiches, Es konnte Er.
satz in Natur geleistet werden. Darüber hatte die untere Vej
•	I
waltungsbehörde als Peststellungsbehörde zu entscheiden (§'il KrSachSchVO), Als solche handelte in kreisangehörigen Gemein!
den der Landrat
DVO vom 2, Dezember 1940
RGBl I
1557
Ihm* oblag die Anordnung und Übertragung der Durchfüh-
rung der Verfahren zur Abgeltung der Kriegssachschäden im Wege der Ersatzleistung in Natur (vgl Runderlaß des Ministe
 riums des Innern vom 23. Dezember 1943
MinBliV 1943

1965
Abs 2 Nr 1
abgedruckt bei Kroll-Christiansen, Kriegssach-
schadenrecht Ls 3
Während die Anordnung, daß Ersatz nich
 in Geld, sondern in Natur zu leisten sei, eine Verwaltungsm
 Ordnung war, der sich der Geschädigte zu unterwerfen hatte.
• . •
war die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten selbst kei-
ne behördliche Verwaltungsaufgabe im eigentlichen Sinne
 Der
Landrat als Leiter der Peststellungsbehörde konnte damit Be-
hörden, insbesondere kommunale oder staatliche Bauämter
9
be-
trauen, Er konnte die Durchführung der Instandsetzungen abe:
auch privaten Unternehmern übertragen (aaO Abs 2 Nr 3
Daß
W	v
der Landrat als Peststellungsbehörde etwa den Landkreis als Kommunalverband betraut hätte, die Instandsetzungsarbeiten duichzuführen, und daß er daraufhin als Leiter des Kommunalverbandes die Firma namens des Verbandes mit den Bauarbeiter beauftragt hätte, ist an sich nicht wahrscheinlich, vom Be-rufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt. Die Parteien haben trotz. Aufforderung durch das Landgericht in dessen Be' Schluß vom 8, Mai 1950 urkundliche Unterlagen über die Art der Auftragserteilung nicht vorgelegt, Es ist deshalb davon
 zugehen, daß der Landrat den Auftrag erteilt hat, ohne

jt r
zu dem Ausdruck zu bringen, ob er als Leiter der Feststellungs-
t
behörde oder als Leiter des Kommunalverbandes tätig wurde*
Für die Frage, ob aus Verträgen, die ein preußischer
• •
Landrat abgeschlossen hat, das Reich, dessen Aufgaben er als
• • *
Feststellungsbehörde zu erfüllen hatte, verpflichtet worden
 ist, oder der Landkreis, dessen Leiter er gleichzeitig war,
... *
. kömmt es in den Fällen, in denen bei Vertragsschluß nicht
'• ***,'•'* * w
vv... klar zutage getreten ist, , in welcher seiner beiden amtliehen
• • • •
s •	.
Eigenschaften der Landifet tätig werden wollte, darauf an, in
*
• • * •* welcher Eigenschaft er tatsächlich tätig geworden ist, welchem der böiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats
• •
also der Vertrag zuzurechnen ist (BGHZ 5, 279). Bauaufträge zur Instandsetzung bombengeschädigter Häuser zu erteilen, war
 eindeutig Sache des Landrats in seiner Eigenschaft als Leiter
\
der Feststellungsbehörde. Das ergibt sich aus dem angeführten
• •
Ministerialerlaß vom 23» Dezember 1943. Während bei einem
m
Oberbürgermeister, der eine seiner Stadt übertragene Auftragsangelegenheit erledigt, davon auszugehen ist, daß er für die Stadt als deren Organ tätig .wird, sofern er nicht klar zu erkennen gibt, daß er nicht die Stadt, sondern den
 Staat oder das Reich als deren Vertreter verpflichten will, ist bei einem preußischen Landrat darauf abzustellen, ob sei-ne Tätigkeit in den staatlichen oder den kommunalen Bereich seiner Stellung fällt. Die Berufung des Klägers auf die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und auf § 164 Abs 2 BGB ist deshalb verfehlt.
Aus der Auftragserteilung wurde demnach das Reich, nicht der Landkreis verpflichtet, auch wenn sich der Landrat der Beamten des Kreisbauamtes als seiner Sachbearbeiter bediente.
Fiine Haftung des beklagten Kreises für die Bezahlung der Rechnungen der Firma aus Vertrag ist somit nicht begründet.
*
4*
II.

*
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m* *
• •
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1. Zur Begründung seiner Ansicht, die Prüfung der Rechnun gen und die Sorge für ihre Bezahlung habe den Beamten des beklagten Kreises der Firma gegenüber als Amtspflicht im Sii
 ne des § 839 BGB, Art 131 WeimVerf obgelegen, macht das Be
' ♦
fungsgericht folgendes geltend
 Aus der Tatsache, daß der Landkreis vom Regierungspräsi. denten angehalten worden sei, die Abrechnung beschleunigt zu
 erledigen, folge allerdings noch nicht, daß es sich bei der
• •
Abrechnung nicht um die Erfüllung einer bürgerlich-rechtlichen Vertragspflicht gehandelt haben könne, Hier aber liege ein Verwaltungsvorgang vor, der ein hoheitliches Gesamtgeprl ge getragen habe, und der sich aus diesem Grunde als Ausübun öffentlicher Gewalt mit Pflichten Dritten gegenüber darstel-
le
 Für dessen Beurteilung sei es unerheblich, ob der Unter-
nehmer, wie hi
P
Vertragsgegner auch im bürgerlich-rechtli-
chen Sinne sei» Die in den letzten Jahren und Monaten des Krieges erteilten Aufträge wären, so führt das Berufungsge
 rieht aus, nicht vergeben worden, wenn
 nicht kriegswich-
tig gewesen wären, Arbeitskräfte und Material seien für sie
 nur unter bestimmten Voraussetzungen freigegeben worden
 che Aufträge seien erzwungen worden,
 So*
wo sie nicht auf frei-
williger Grundlage übernommen worden seien., Ihre Übernahme sei hiernach weniger Folge einer privaten freien Willensentschließung als eines hinter dem Angebot stehenden starken
*
staatlichen Zwanges gewesen. Schon hieraus ergebe sich
?
daß
 die Aufträge nicht mehr den Charakter von reinen Privatgeschäften gehabt hätten, selbst wenn sie in der Form bürgerlich-rechtlicher Werkverträge vergeben worden seien. Zudem seien auch nach der Kapitulation die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abweichend von sonstigen bürgerlich-
i#
10
4
rechtlichen Beziehungen von Vertragspartnern behandelt wor-den. Die Erfüllung der Zahlungspflicht sei auf Anordnung der Militärregierung ersichtlich aus öffentlich-rechtlichen Erwä-
gungen nur in beschränktem Umfang zugelassen worden.
%
2. In welcher Art und Weise der landrat der Firma die Bau-aufträge erteilt hat, hat das Berufungsgericht, wie schon gesagt, nicht festgestellt. Die Parteien haben diesbezüglich keine bestimmten Tatsachen behauptet und urkundliche Unterlagen darüber nicht vorgelegt. Die allgemeinen Erwägungen des
• •
Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, daß Aufträ-
*
ge der hier in Rede stehenden Art nicht den Charakter von Geschäften gehabt hätten, die nach bürgerlichem Recht zu beur-teilen sind*. Wenn das Berufungsgericht siöh dabei auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 195T (BGHZ 2, H2) beruft, so verkennt es deren Be-deutung. Irl'dieser Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß es angesichts der weitgehenden Verquickung, die im Rah-men der Kriegswirtschaft privatrechtliche Verträge und öf-fentlich-rechtliche Anordnungen und Anforderungen beim Austausch von Gütern und Leistungen gefunden haben, einer Hervorhebung dieser Beschränkung bedurft hätte, wenn das leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs 4 UmstG nur für solche Leistungen hätte gewährt werden sollen, die im üblichen Wirtschaftsverkehr erbracht worden waren. Es wird in dieser Entscheidung keineswegs der privatrechtliche Charakter von Verträgen, die im Rahmen der Kriegswirtschaft geschlossen wurden, geleugnet. Es handelte sich nur darum, klarzustellen, daß auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die
* * •
im hoheitlichen Bereich Leistungen erbracht und daraus Por-•	• •
derungen gegen das Reich erlangt hatte, sich auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG berufen kann.
11
*
Praktisch konnte, worauf das Berufungsgericht hauptsächlich abstelltc im totalen Krieg die'Übernahme eines kriegswichtigen Auftrags immer erzwungen werden» In weitem Umfang konnten anstelle privatrechtlicher Beziehungen öffent lich-rechtliche Beziehungen unter Anwendung hoheitlicher Machtmittel etwa nach dem Reichsleistungsgesetz oder durch Dienstverpflichtung geschaffen werden» Die Übernahme kriegswichtiger Aufträge erfolgte aber keineswegs immer unter Druc Vielfach bewarben sich Unternehmer um solche Aufträge im Hin blick auf die zu erwartende gute Bezahlung, mitunter wohl
 auch in der Hoffnung, zur Durchführung des Auftrags'Frei-
>
Stellung vom Wehrdienst zu erreichen. Es geht deshalb nicht an, Verträgen, die in privatrechtlicher Form zustande kamen? den Charakter von Privatrechtsgeschäften abzuspreöhen und aus ihnen rechtliche Verpflichtungen mit hoheitlichem Gesamt
 gepräge herzuleiten (vgl hierzu Apelt BB 1948
 133)
Der zwi
 sehen dem Landrat und der Firma geschlossene Bauauftrag ist als Werkvertrag bürgerlichen Rechts zu beurteilen» Die Pf lie
 ten
die dem Auftraggeber hinsichtlich der Prüfung der Rech-
nungen und der Sorge für ihre Bezahlung oblagen, v/aren kei-
ne Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB, Art 131 WeimVerf

sie beruhten vielmehr auf Vertrag
3
*
Die vertragliche Pflicht zur Bearbeitung der Rechnungen
 wurde auch nicht durch die Anordnungen des Oberpräsidenten und des Regierungspräsidenten zu einer Amtspflicht im Sinne
 des
839 BGB, Art 131 WeimVerf» Das Berufungsgericht sagt
 selbst
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daß die Weisung einer Vorgesetzten Dienstbehörde,
 Vertragspflichten zu erfüllen, den bürgerlich-rechtlichen Charakter des Vertrags nicht berühre» Es erblickt in diesen Anordnungen aber Fürsorgemaßnahmen für die Bauhandwerker, deren Rechnungen noch nicht beglichen waren, und leitet da? aus eine den Bauhandv/erkern gegenüber begründete Amtspfü*
♦
0
12
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des beklagten Kreises her? die vorliegenden Rechnungen be-schleunigt zu bearbeiten»
Entgegen der Ansicht des Klägers inder Revisionsbeant-wortung handelt es sich be'i den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht um tatsächliche Feststellungen,
 an die der Senat gebunden wäre, sondern um die Auslegung der
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genannten Anordnungen» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diesen Anordnungen die Begründung einer Amts-
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Pflicht des beklagten Kreises nicht zu entnehmen» Lie von der
 Revision verneinte Frage, ob der Regierungspräsident dem be-
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klagten Kreis die Prüfung der Rechnungen im Sinne der Über-
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tragung einer Auftragsangelegenheit Überhaupt hätte zur
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Pflicht machen können, braucht deshalb nicht entschieden zu werden»
Die Anordnung des öberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz vom 3» Januar 1946 an den’Regierungspräsidenten in Köln ist
 worauf schon das Aktenzeichens Gesch
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Nr
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hindeutet
 eine reine finanztechnische Anordnung, der hin
 sichtlich der Bauhandwerkerrechnungen nicht mehr zu entnehmen
. als daß die Bezahlung von Rechnungen für im Auftrag von
 ist
Gemeinden erfolgte Beseitigung von Kriegsschäden erfolgen
 konnte und daß den Gemeinden die gezahlten Beträge aus Reichs mittein erstattet werden sollten» Die Anordnung des Regie-
rungspräsidenten als Kriegsschäden-Feststellungsbehörde vom
17» Mai 1946 an die Oberbürgermeister und Landräte als Kreis-kriegsschäden-Feststellungsbehörden besagt zunächst, daß nach der Anordnung des Oberpräsidenten vom Januar 1946 nur von. den Kommunalverwaltungen bereits bezahlte Handwerkerrechnun-gen erstattet werden konnten, daß es ihm aber nunmehr gestattet wordehsei, den Kommunalverwaltungen, die zur Bezahlung
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noch offener Rechnungen nicht über die nötigen Geldmittel
 verfügten? einen Vorschuß zu gewähren. In beiden Anordnun-
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gen geht es um die Bezahlung von Arbeiten? die im Auftrag
 der Kommunalverwaltungen geleistet wurden» Den Kommunalver-
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v/altungen sollten die Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erstattet bezw« vorgestreckt werden» Es ist nirgends davon die Rede? daß Mittel zur Erfüllung unmittelbarer Ver-pflichtungen des Reiches aus Verträgen des Reiches zur Verfügung gestellt werden sollten« Daraus ergibt sich, daß die
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Anordnungen nicht die Befriedigung aller Bauhandwerker einschließlich derer bezv/eckte? die das Reich zu dem Vertragsgegner hatten? daß es dem Oberpräsidenten und dem Regierungs-" Präsidenten vielmehr darauf ankam? den Kommunalverwaltungen Mittel des Reichs zuzuführen? damit sie ihre Verpflichtungen erfüllen könnten? die aus von ihnen erteilten Aufträgen entstanden waren« Nicht Fürsorge für die Bauhandwerker war der Grund dieser Anordnungen? sondern das Bestreben, Schulden der Kommunalverwaltungen mit Reichsmitteln zu tilgen. Die Beamten des beklagten Kreises verletzten also» wenn sie die Bearbeitung der Rechnungen der Firma schuldhaft verzögert haben sollten, nicht eine ihnen der Firma gegenüber obliegende Amtspflicht«
4« Der Kläger will in der Revisionsbeantwortung eine Amtspflicht der Beamten des beklagten Kreises zur beschleunigte: Bearbeitung der Rechnungen daraus herleiten? daß sie diese Arbeit übernommen hätten« Es sei Amtspflicht der Beamten?
eine Arbeit? die sie übernommen hätten, richtig auszuführen* auch wenn eine Pflicht zu diesen Arbeiten an und für sich nicht bestanden habe« Die Beamten des beklagten Kreises ha-ben sich hier aber nicht der Firma gegenüber bereiterklärt: deren Rechnungen zu prüfen? sie haben ihr gegenüber keine
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Arbeit übernommen. Bei der Rechnungsprüfung handelten sie
 vielmehr in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Land-
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rats als Peststellungsbehörde, den von ihm für das Reich er-teilten Auftrag abzuwickeln. Es kann .dahingestellt bleiben,
 ob der Landrat als Peststellungsbehörde nach der Kapitulation
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von 1945 noch fortbestand oder ob im Zuge des Neuaufbaus einer dezentralisierten Behördenorganisation in der britischen Zone die bisher vom Landrat als Peststellungsbehörde zu erle- . digenden Aufgaben nunmehr auf den beklagten Landkreis als Kommunalverband- übergegangen waren (vgl Richtlinien der Militärregierung für die Verwaltung, die örtliche und die Gebiets-regierung sowie für den öffentlichen Dienst, Teil I, Demokratisierung und Dezentralisierung der örtlichen und Gebietsre-
gierung . - OVG Münster vom 30. Juni 1950, DVerwBl 1951, 124)«
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Wenn die.Rechnungsprüfung, die dem Landrat obgelegen hatte, nunmehr dem Landkreis oblag« so doch nur als eine auf ihn übergegangene vertragliche Verpflichtung aus dem vom Landrat für das Reich abgeschlossenen Vertrag. Eine Verletzung dieser Verträgspflicht etwa dadurch., daß das Kreisbauamt die Rechnungen anderer Unternehmer prüfte und bezahlen ließ, die der Pirma aber nicht - worin der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz sehen will -
begründet, weil die Pflicht den Beamten nicht als Amtspflicht
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im Sinne des § 839 BGB der pirma gegenüber oblag, keine Amtshaftung des beklagten Kreises nach Art 131 WeimVerf. Ob die
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Beamten des Kreisbauamtes und der von diesem herangezogene Architekt Runkel schuldhaft säumig gewesen sind, und ob ihre Säumigkeit ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden war, braucht demnach nicht erörtert zu werden. Wenn dem Kläger durch die Säumnis der Personen, die bei der Erfüllung der vertraglichen Pflicht des Reiches als Erfüllungsge-hilfen tätig wurden« ein Schaden entstanden ist, so haftet
 dafür das Reich (§ 278 BGB). Es wird abzuwarten sein, wie
* dessen zur Zeit nicht erfüllbaitnReichsmarkverbindlichkeiten
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w
etwa auf Grund der in
566 LAG vorgesehenen besonderen ge
 setzlichen Regelung künftig reguliert werden (vgl § 14 Umstft
 Kühne-WoIff9 Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Bd B
LAG
366 Anm
 Da die Vorderrichter zu Unrecht die Amtshaftung des beklagten Kreises für den vom Klager geltend gemachten Schaden bejaht haben und ein vertraglicher Anspruch gegen den Kreis nicht begründet ist, weil nicht er, sondern das Reich Yer-tragsgegner der Firma war, ist die Klage auf die Revision hi . unter Aufhebung der Vorderurteile abzuweisen« Die Kostenent-Scheidung beruht auf § 91 ZPO«
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Dr* Pagendarm	Rietschel	Dr«, Weber
 Wolany	Dr»	Beyer
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