Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1. April 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Beklagten vom 4. März 2004, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2003 -1-16 U 208/02 - einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Die bloße Erklärung des Beklagten, daß die sieben in der Antragsschrift namentlich bezeichneten Rechtsanwälte "nicht in der Lage" gewesen seien, das Mandat zu übernehmen, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht, zu demal der Beklagte es unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die einerseits diese Rechtsanwälte an der Übernahme des Mandats gehindert haben, andererseits die von ihm ursprünglich beauftragte Anwältin veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbe- Schluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 1). Schlick Wurm