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BGH · Ill ZR 342/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 342/52

trale bestimmten 20000 Zigarren nicht, wie vorgeschrieben, zu dem 20o Juli 1947 angemeldet und dadurch gegen § 1 Abs 1 Ziff 5 der Verbrauchsregelungss^trafVerordnung (VRStrVO) in Verbindung mit einer Anordnung des Wirtschaftsamts F4HHHP vom 18 „ Juli 1947 verstossen habe«, Eine Einziehung der Zigarren bezw«, des aus ihrer Verwertung gezogenen Erlöses fand nicht statt„ Der Kläger sieht in der am 110 Juni 1948 angeordneten und anschliessend durchgeführten Verwertung der Zigarren eine rechtsund pflichtwidrige Maßnahme des Staatsanwalts und verlangt von dem Beklagten als Dienstherrn den Ersatz des von ihr mit 7900 RM= 7900 DM angegebenen Wertes der Zigarren nebst Zinsen«, Das Landgericht hat den Betrag der Klägerin zugesprochen,. atz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus einem durch ng der Zigarren zustand ege.kommenen öffentlich-vahrungsverhältnis nicht hergeleitet werden ie vom Erstrichter nicht geprüfte Frage verklagte aus einer Amtshaftung gemäss § 839 BGB, 946 verantwortlich gemacht werden könne« Vor en Punkt greift die Revision das Berufungsur-Ausführungen an« Sie macht'namentlich gel-erhaupt kein Tatbestand Vorgelegen* der eine Zigarren habe erwarten lassen; des weiteren darauf, dass die Zigarren nicht wie gesche-en nicht zu dem Nachteil der Klägerin unmittel-ss der Währungsreform hätten vorwegverwertet a der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen htspunkte eingeschlossen hat (vgl die jeweils d der Vorderurteile in Bezug genommenen Klägerin vom 14» Februar 1951 S 1 und 22« Das alles begründete den im Haftbefehlsverfahren vom Amtsgericht und Landgericht geteilten Verdacht, dass die Zigarren durch Nichtan-igabe, durch eine vorübergehende verheimlichte Lagerung und durch ihre Verbringung von Sfll nach ^em einer Abgabe ohne Bezugsausweis aus dem für die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorgesehenen Vorrat heraus'genommen werden sollten, und dass der oder die Täter in Anbetracht der beträchtlichen Mengen böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdeten; - Eine Böswilligkeit hätte bereits darin gesehen werden können, wenn der Täter unter dem Gesichtspunkt verwerflich gehandelt hatte, dass er der Klägerin im Wettbewerb Vorteile gegenüber dem redlichen Geschäftsmann hätte verschaffen wollen.) Dass der Verdacht bis zur Anordnung der Vorverwertung"nicht ausgeräumt war - im wesentlichen eine Tatfrage -, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, Angesichts der auffälligen Umstände, unter denen die Zigarren transportiert wurden, schloss der von der Revision herangezogene Umstand, dass die Klägerin eines der angesehensten Großhandelsunternehmen im Bundesgebiet sei, nicht mit hinreichender Sicherheit aus, eine in ihrem Dienste stehende Person würde in dem vorliegenden Fall der Bewirtschaftungsvorschrift zuwider-handeln. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft am 11* Juni 1948, was die Uichtangabe der 20000 Zigarren anlangt, die in lessen erlassenen Vorschriften noch nicht, zur Hand, Unbedenklich konnte sie jedoch - auch hierin ist dem Oberlandesgericht zu folgen annehmen, dass auch für mft der Sinführung der Tabakvollbewirtschaftung eine Aufnahme der Bestände verbunden war, wie dies auch tatsächlich zutraf0 t wenn die Klägerin, wie sie in ihrer nachträglich am bruar 1949 erfolgten Eingabe an das Wirtschaftsamt geltend iiiacht, mit Recht angenommen hätte, sie habe als bizo-nales Unternehmen den Anordnungen eines örtlichen Wirtschaft! amts nicht unterlegen und sei keine Verkaufsstelle im Sinn der erwähnten Anordnung des Wirtschaftsamts, würde dies nichts daran ändern, dass die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg davon ausgehen durfte, die zoneneinheitliche Bestandsaufnahme würde auch die Klägerin betreffen» Der von der Klägerin nach Abgabe des Verfahrens an das Wirtschaftsamt dortselbst eingereichte Schriftwechsel mit ihrer Niederlassung in HMMiK konnte von der Staatsanwaltschaft in den Kreis ihrer Erwägungen nicht mehr einbezogen werden» Nach dem Ausgeführten konnte der Staatsanwalt bei dem Erlass der Verwertungsanordnung damit rechnen, dass im Hinblick auf §§ 1, 1 c KWVO die Einziehung der 20000 Zigarren zulässig sei und zwar, wie der Revision entgegenzuhalten ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse„ Seine Auffassung, dass die Einziehung der Zigarren zulässig sei, konnte der Staatsanwalt auch im Hinblick auf andere Bestimmungen gewinnen» Von den aus Anlass der Einführung der Tabakvollbewirtschaftung in Bayern ergangenen Bestimmungen wies die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft Nr 1/47 über die Bewirtschaftung von Rohtabaken und die Herstellung von T.abakwaren vom 21» April 1947 auf die §§ 10, 12, 13 der Verordnung über &sn:>. mang über die Auskunftspflicht vom 13* Juli 1923, die neben der Strafe wiederum eine unterschiedslose Einziehung verschwiegener Waren vorsah, Eie bereits am 20, Marz 1946 ergangene Bayerische Verordnung Nr 56 über die Befugnisse der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen (GVB1 1946, 188) regelte die Befugnisse der Wirtschaftsstellen zur Erholung von Auskünften und erklärte in § 17 die Bestimmungen der §§ 12 und 13' der Verordnung über den Warenverkehr sinngemäss für anwendbar, Die-bereits zitierte Aufforderung des Wirtschaftsamts PP vom 18o Juni 1947 verwies ihrerseits auf die Verordnung über die Auskunftspflicht, Dass bei der Einführung der Tabakvollbewirtschaftung die .Stellen,, die den in ihren Anordnungen angesprochenen Personenkreis zu Auskünften und Bestandsaufnahmen verpflichteten, zu diesen Massnahmen zuständig waren, davon konnte der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft ausgehen, ebenso wie er es nicht für ausgeschlossen zu erachten hatte, dass die: mit der Ahndung von Zuwiderhandlungen befassten Behörden von einer zulässigen Einziehung keinen Gebrauch machen werden. 2 o Bestand ab strafbaren Hand eine rechtlich zu erwartende M § 94 StPO 1946) rechtfertigte B als unrechtmäs abschliessenden kommenden Gegen er ein hinreichend begründeter Verdacht einer lung, erschien die Einziehung der Zigarren als statthafte und nach den Umständen des Palles assnahme, so war sowohl die Beschlagnahme (vgl der Zigarren als defen Vorwegverwertung ge-eide Massnahmen sind nicht etwa nachträglich sig zu behandeln, wenn in der das Verfahren Entscheidung die Einziehung der in Betracht stände nicht angeordnet wird« Eie Sicherstel- Die Rüge scheitert an der Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB, Nach ihr hat der Betroffene die Pflicht, den Schaden durch Gebrauch der gegebenen Rechtsmittel abzuwenden* Ein geeignetes Rechtsmittel stand der Klägerin in dem in § 98 StPO 1946 vorgesehenen Antrag auf richterliche Entscheidung zu* Hätte , sie ihn ergriffen und hätte er zu dem gewünschten Erfolg ge-* führt, so wären die Zigarren freigegeben und nicht zwangsweisei vorwegverwertet worden* Wenn die Klägerin einen solchen.Antrag! b) Hinsich ten Zigarren gr itlich der Vorwegverwertung der sichergestell-•eift der Angriff der Revision nicht durch, die Staatsanwaltschaft sei im Hinblick auf § 34 der 2« BVO zu dem BNG für eine nach § 11 BNG ergehende Verwertungsanordnung nicht zuständig gewesen« Auch ist durch die Verwertung der Zigarren ein unverhältnismässiger Schaden für die Klägerin nicht eingetreten, Eie Verwertung stellte die Klägerin sß, wie andere Kaufleute standen, die ihnen zur Verfügung stehende Waren noch in den Tagen vor der Währungsreform gegen Reichsmark abgaben und dadurch die Beckung des Verbraucherbedarfs aufrecht erhielten. Juni 194B nicht Übersehen, schaft in Aschaffenburg von dem Zeitpunkt und der Gestaltung der Währungsreform bereits damals nähere Kenntnis gehabt hätte, ist nicht ersichtlich* Wenn sie daher ihr Verhalten nicht danach ausrichteite, der Klägerin die Zigarren, die gehortet zu sein schienen, mit dem ihnen eigenen Sachwert über die Währungsreform hin zu erhalten, so kann darin eine Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden* Mit dieser Auffassung hält der Senat den Weg ein, den er bereits in seiner Entscheidung vom 22., November 1951 - III ZR 200/50 - eingeschlagen hat* untersagt und das Geschäft mit Waren am 16* Juni 1948 einem Treuhänder übergeben worden* Schon damals hat der Senat aus den gleichen wie den vorstehenden Erwägungen es abgelehnt, den Beamten der beklagten Stadt den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung daraus zu machen, dass sie die Auswirkungen der Währungsreformiunberücksichtigt liessen (siehe S 15 und 16 des Urteils)* Für ihre gegenteilige Ansicht kann sich die Revision nicht auf die Entscheidung des Senats vom 28* Februar 1952 - III ZR 214/51 - stützen* In jenem Streitfall hatten die Beamten der beklagten Stadt bereits am 17* Juni 1948 von=der n keine Amtspflicht gehabt, einem Währungsverlust vorzubeugen• Hätten sie sachlichen Erwägungen den Vorrang vor den Bedenke gegeben, die sich aus dem durch ihre Massnahmen dem Kläger drohenden Verlust ergeben.konnten, so hätten sie sich in den ^ Grenzen gehaltene die auch im Rahmen der Amtspflichtverletzun’ nicht nachprüfbar seien0 Solche Erwägungen hätten sich daraus ergeben können, dass die Waren noch vor der Währungsreform der Bevölkerung gegen altes Geld hätten zur Verfügung gestell werden sollen». Das aber hätten die Beamten nicht getan, sonde hätten solche Umstände als entscheidend für die Verwertung be| handelt, die sie umgekehrt von dieser hätten abhalten sollen Zusammengefasst ■ kann-sonach--im vorliegenden Fall' in Überl| einstimmung mit dem Berufungsgericht darin, dass der Staatsanwalt ibei der vorzeitigen Verwertung mitgewirkt und sie ver-.#| Die Revision wirft dem Staatsanwalt ferner eine verzöger-3 liehe Behandlung des Falles vor» Er habe die gesetzlichen Grüne lagen für sein Vorgehen erst nach einem Jahr erkannt und sich| eine besondere Beschleunigung des Verfahrens umso mehr angelegen sein lassen müssen, wenn er einen Verderb der Zigarren befürchtet habe» Auch insoweit liegt entgegen der Revisionser-| widerung keine Klagänderung vor, da bereits der Klagevortrag diesen,, von dem Beklagten alsbald zurückgewiesene Vortrag umfasst hat (vgl Klagschrift S 2, Schriftsatz des Beklagten vom 1- Februar 1951 S 2)„ Eine Verzögerung des Verfahrens, die mit den an einen pflichtgetreuen Beamten zu stellenden durchschnittlichen Anfofderungen nicht mehr zu vereinbaren war, ist dem Staatsanwalt jedoch nicht zur Last zu legen* Die Feststellung der in Betracht kommenden wirtschaftsrechtlichen Verstösse war hei der Fülle der damals auf dem Gebiete der Ernährung und Wirtschaft ergangenen Anordnungen und hei ihren steten Abänderungen schwierig und zeitraubend» Sie verzögerte sich deshalb, weil den Staatsanwa lungnahme ange erfasste und w geht, das Wirtschaftsamt Äsehaffenburg-Land, das it in nicht zu beanstandender Weise um Steigungen hatte, den Sachverhalt nicht vollständig ürdigte» Was die Verderblichkeit der Waren an-so konnte der Staatsanwalt des Glaubens sein, er könne gegebenenfalls auf seine gesetzlichen Befugnisse, die Waren vor Entscheidung Uber ihre Einziehung zu verwerten, zurückgreif enP Auch darin kann entgegen der Revision keine von dem Staatsanwalt schuldhaft begangene Amtspflichtyerletzung gesehen werden, dasis er die Verwertungsanordnung angesichts des Eintritts der Währungsreform nicht mehr rückgängig machte* eis von 7 900 RM bei der Gerichtskasse hinter-garren teils vor, teils nach der‘Währungsreform an Einzelhändler weiterzugeben* Mit der Übernahme der Zigarren durch Michel und* mit der Hinterlegung ihres Gegenwertes war -die Verwertung [abgeschlossen und konnte von dem Staatsanwalt nicht mehr rückgängig gemacht werden* Erst in der abschliessenden Entscheidung wird klargestellt, ob das Recht des Eigentümers durch Einziehung erlischt oder ob es erhalten bleibt und von den durch die Beschlagnahme entstandenen Beschränkungen frei wird., Auch bei einer begründeten Beschlagnahme müssen daher der Staat und seine Beamten bis zur Beseitigung der Ungewissheit, die erst mit der rechtskräftigen Einziehung eintritt, gebührende Rücksicht auf die Rechte des Eigentümers nehmen«, Daraus folgt namentlich die Pflicht, beschlagnahmte Gegenstände ordnungsgemäss zu verwahren,, Ob im gegebenen Pall auf der gleichen Linie wie der eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses ein öffentlich-rechtliches freuhandver-I hältnis bestand, das dem Beklagten gegenüber der Klägerin gewisse [Pflichten bei der Vorwegverwertung auf erlegte, kann auf sich beruhen bleiben oDermauch ein solches Treuhandverhältnis konnte den Staatsanwalt nicht verpflichten, der Klägerin, von ^ der er annehmen konnte, ihre Bediensteten hätten die Zigarren gehortet und sich in Bezug auf sie strafbar gemacht, die Zigarren oder ihren Gegenwert über die Währungsreform hinaus zu erhalten* Die Klägerin kann auch keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs verlangen* Dadurch, dass der Staatsanwalt die Zigar-J ren nicht freigab, sondern deren Sicherstellung bis in die Zeit der Währungsreform aufrecht erhielt, ist die Klägerin, die die Zigarren vor dem Eintritt der Währungsumstellung nichtj abgeben wollte, von keiner Enteignung betroffen worden* Die Anordnung; Die Revision rügt nunmehr Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht versäumt habe, die Klägerin zu einem jener Erledigungserklärung entsprechenden Antrag zu veranlassen« Von dieser Rüge verspricht sich die Revision den Erfolg, dass der Beklagte mit einem Teil der Kosten des Rechtsstreits belastet wird» Das Berufungsgericht hat jedoch mit Rücksicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB mit Recht angenommen, die Klägerin hätte auch bei einer Änderung ihrer Anträge nicht ihre Verurteilung zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten abwenden können» Ihn konnte die Klägerin, nachdem ein Ausspruch auf Einziehung unte3?blieb, von der Hinterlegungsstelle herausverlangen» Zu diesem Zweck hatte sie den in § 3 der Hinterlegungsordnung vom 10» März 1937 geregelten Weg zu beschreiten» Erst wenn ihr Antrag auf Herausgabe durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten abgelehnt worden wäre, hätte sie im ordentlichen Rechtsweg auf Herausgabe klagen können»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 94 StPO § 839 BGB
ZigarreVerwertungAnordnungStaatsanwaltschaftWährungsreformKlägerinEinziehungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 342/52
Verkündet am 1» April 1954 Fieser. Just0Angesto9 als Urkunde beamt er der Geschäfts* stelle»
2391 0513
I m
Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der	eingetragene	Genossenschaft	mit	beschränkter
 Haftpflicht ini.HfHBBl? Büro FPHBP a»M,, GflHMl F]
Strasse p
Klägerin] Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin? Prozessbevolln&chtigters Rechtsanwalt Prof„Dr
 gegen
den Freistaat Bayern? vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Bamberg?
Beklagten? Berufungskläger und Revisionsbeklagten?
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche,^ Verhandlung vom 1, April 1954? unter Mitwirkung der Bundesrich~ ter Dr„Pagendarm, Rietschel? DroWeber? Br.Wolany und Dr0Hußla
 für Recht erkannt s-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12 März 1932 wird zuruckgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten ihrer. Revision zu trageno

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1
Von Rechts wegen
 Tatbestand %

Am 19o Juli 1947 lieferte die Firma Martin die mit der Klägerin seit längerer Zeit in Geschäftsverbin-dung steht, aus ihrem Fabrikbetrieb in	r<,	an .
die Klägerin 25.000 Stuck Zigarren» Vereinbarungsgemäss wurden die Zigarren von der E^BP-Filiale	abgeholt„ Die-
se verfugte Uber 5000 Zigarren selbst,. Die verbleibenden 20000 Stück wurden zu der EiMP-Verkaufssteile in S^P verbracht und lagerten dort bis zu dem 18, November 1947* An jenem Tage erhielt der Geschäftsführer dieser Verkaufsstelle, Er^ win Wflm vom StrassenverkehrsamtS^P einen Lastkraftwagen für eine Fahrt zur Klägerin nach FflBHHP^ zugewiesen,,
Der Transport wurde am Abend des 18, November 1947 bei ^€■■■■■1 von einer amerikanischen Verkehrsstreife angehalten,, Der Lastkraftwagen und die auf ihm befindlichen Waren wurden von der Landpolizei vorläufig sichergestellt, und gegen den Eigentümer des Lastkraftwagens und gegen den Geschäftsführer PflHpp wurde von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechens gegen die Kriegswirtschaftsverordnung eingeleitet„ Die 20.000 Zigarren wurden zunächst im Wirtschaftsamt Aschaffenburg-Land und später bei dem Tabak-Großverteiler Alfred in GoflHRP gelagert» Am 11* Juni 1948 verfügte die Staatsanwaltschaft gemäss § 11 des Gesetzes des Wirtschaftsrats über Notmaßnahmen auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (BNG) vom 50o Oktober 1947 die sofortige Verwertung der Zigarren, da diese zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Verbraucher erforderlich sei und ausserdem Gefahr des Verderbs drohe,. Im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsamt Aschaffenburg-Land hinterlegte daraufhin der Großverteiler	den	Gesamtverkaufspreis in Höhe von
7900 RM am.'19- Juni 1948 und gab die Zigarren teils vor,
 teils nach dem E
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 der Währungsreform an Einzelhändler
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at). Unter dem 70 August 1948 gab die Staatsanwaltschaft in
 Aschaf an die ren.in
 Zentrale , an die
 enburg das Ermittlungsverfahren zuständigkeitshalber Staatsanwaltschaft Hof ab» Diese stellte das Verfah-Hichtung gegen Wo^Ü^ ein und gab ihrerseits das Verfahren in Richtung gegen den Leiter der in	den	Dipl »Kaufmann Ewald Fi(
Staatsanwaltschaft in Frankfurt ab» Letztere übersandte die Vorgänge zur Erledigung im Ordnungsstrafverfahren an das Ernahrungs- und Wirtschaftsamt der Stadt'
Das Amt belegte in einem am 9o April 1949 erlassenen Ordnungsstrafbescheid den Dipl »Kaufmann	mit	einer	Ordnungsstrafe von 200.DM, weil er die für die	Zen-
trale bestimmten 20000 Zigarren nicht, wie vorgeschrieben, zu dem 20o Juli 1947 angemeldet und dadurch gegen § 1 Abs 1 Ziff 5 der Verbrauchsregelungss^trafVerordnung (VRStrVO) in Verbindung mit einer Anordnung des Wirtschaftsamts F4HHHP vom 18 „ Juli 1947 verstossen habe«, Eine Einziehung der Zigarren bezw«, des aus ihrer Verwertung gezogenen Erlöses fand nicht statt„
Der Kläger sieht in der am 110 Juni 1948 angeordneten und anschliessend durchgeführten Verwertung der Zigarren eine rechtsund pflichtwidrige Maßnahme des Staatsanwalts und verlangt von dem Beklagten als Dienstherrn den Ersatz des von ihr mit 7900 RM= 7900 DM angegebenen Wertes der Zigarren nebst Zinsen«, Das Landgericht hat den Betrag der Klägerin zugesprochen,. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen«, Mit der Revision bittet die Klägerin, die während des Rechtsstreits 513,50 DM, das ist der im Verhältnis 6,5 v«,H„ auf DM umgestellte Erlös von 7900 HM, erhalten hat, den Beklagten zur Zahlung der verbleibenden Restsumme von 7386,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen und den Rechtsstreit im übrigen für erledigt zu erklären, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht
3
- 4
zurückzuverweise Revision«
Im Gegens angenommen, dass die Sicherstellu rechtlichen Verw könne, und hat d neint, ob der Be Art 97 BayVerf 1 allem im letzter teil mit näheren tend, es habe üb Einziehung der beruft sie sich hens im besonder bar vor dem Erla werden’ dürfen« D alle diese Gesic in dem Tatbestan Schriftsätze der Januar 1952 S 2 nimmt die Revisi insoweit eine Kl aber sachlich oh
n„ Der Beklagte bittet um Zurückweisung der
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atz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus einem durch ng der Zigarren zustand ege.kommenen öffentlich-vahrungsverhältnis nicht hergeleitet werden ie vom Erstrichter nicht geprüfte Frage verklagte aus einer Amtshaftung gemäss § 839 BGB, 946 verantwortlich gemacht werden könne« Vor en Punkt greift die Revision das Berufungsur-Ausführungen an« Sie macht'namentlich gel-erhaupt kein Tatbestand Vorgelegen* der eine Zigarren habe erwarten lassen; des weiteren darauf, dass die Zigarren nicht wie gesche-en nicht zu dem Nachteil der Klägerin unmittel-ss der Währungsreform hätten vorwegverwertet a der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen htspunkte eingeschlossen hat (vgl die jeweils d der Vorderurteile in Bezug genommenen Klägerin vom 14» Februar 1951 S 1 und 22«
- auch Urteil des Berufungsgerichts S 4) on nicht, wie die Revisionserwiderung meint, agänderung vor» Die Revisionsrügen müssen :ae Erfolg bleiben«
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1, Bis zu tung der Zigarre die Zigarren der würden«
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 Anordnung und Durchführung der Vorwegverwer-n konnte der Staatsanwalt davon ausgehen, dass Einziehung unterlagen und eingezogen werden
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tSchaffung eingeführt worden« Tabakwaren wurden von
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In Hessen hatte das Landeswirtschaftsamt im Rundschreiben . vom IO« Mai 1947 verfügt, dass die Kontrollbücher des Handels mit einer Bestandsaufnahme per 20« Juli 1947 zu begin-nen seiend das Wirtschaftsamt in	hatte	auf	Grund
 einer an es ergangenen Anordnung des Regierungspräsidenten - Sezirksvvirtschaftsstelle in	-	vom	18„ Juli
1947 in einer im Mitteilungsblatt der Stadt	Nr	30
vom 26,; Juli 1947 veröffentlichten Verfügung .sämtliche Tabakwar enverkaufsst eilen des Groß- und Einzelhandels aufgefordert, bis-spätestens 30o Juli 1947 nach dem Stand vom ‘
20, Juli 1947 den Gesamtbestand an Tabakwareft^zU melden, und darau:! verwiesen, dass die Nichtab gab elder Meldung nach der Anordnung über die Auskunftspflicht strafbar sei»
Einführung angekauft noch von det worden vier Mona geblieben geführten Leergut ,f
Nun waren die hier fraglichen, unmittelbar vor der der Tabakvollbewirtschaftung von der Klägerin 20000 Zigarren weder von der Filiale er	Niederlassung	der Klägerin angemel-
und waren in der Zeit stärkster Warenverknappung e lang erst in	dann in SflP liegen
 Sie wurden sodann bei dem im November 1947 durch-Transport laut polizeibericht unter Kistenholz und versteckt”, samt 100 Eiern vorgefunden, wobei für

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sämtliche Waren Begleitpapiere ausser einem von selbst verfassten Lieferschein fehlten. Das alles begründete den im Haftbefehlsverfahren vom Amtsgericht und Landgericht geteilten Verdacht, dass die Zigarren durch Nichtan-igabe, durch eine vorübergehende verheimlichte Lagerung und durch ihre Verbringung von Sfll nach	^em
 einer Abgabe ohne Bezugsausweis aus dem für die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorgesehenen Vorrat heraus'genommen werden sollten, und dass der oder die Täter in Anbetracht der beträchtlichen Mengen böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdeten; - Eine Böswilligkeit hätte bereits darin gesehen werden können, wenn der Täter unter dem Gesichtspunkt verwerflich gehandelt hatte, dass er der Klägerin im Wettbewerb Vorteile gegenüber dem redlichen Geschäftsmann hätte verschaffen wollen.) Eine einmalige Tat konnte für. die An- -nähme der Böswilligkeit genügen. Dass die Stellungnahme des IVirtschaftsamtes Aschaffenburg-Land einen Verdacht nicht ausschloss, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass der Verdacht bis zur Anordnung der Vorverwertung"nicht ausgeräumt war - im wesentlichen eine Tatfrage -, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, Angesichts der auffälligen Umstände, unter denen die Zigarren transportiert wurden, schloss der von der Revision herangezogene Umstand, dass die Klägerin eines der angesehensten Großhandelsunternehmen im Bundesgebiet sei, nicht mit hinreichender Sicherheit aus, eine in ihrem Dienste stehende Person würde in dem vorliegenden Fall der Bewirtschaftungsvorschrift zuwider-handeln. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft am 11* Juni 1948, was die Uichtangabe der 20000 Zigarren anlangt, die in lessen erlassenen Vorschriften noch nicht, zur Hand, Unbedenklich konnte sie jedoch - auch hierin ist dem Oberlandesgericht zu folgen
 annehmen, dass auch für	mft	der
 Sinführung der Tabakvollbewirtschaftung eine Aufnahme der Bestände verbunden war, wie dies auch tatsächlich zutraf0
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 würde dies nichts daran ändern, dass die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg davon ausgehen durfte, die zoneneinheitliche Bestandsaufnahme würde auch die Klägerin betreffen» Der von der Klägerin nach Abgabe des Verfahrens an das Wirtschaftsamt dortselbst eingereichte Schriftwechsel mit ihrer Niederlassung in HMMiK konnte von der Staatsanwaltschaft in den Kreis ihrer Erwägungen nicht mehr einbezogen werden»
Nach dem Ausgeführten konnte der Staatsanwalt bei dem Erlass der Verwertungsanordnung damit rechnen, dass im Hinblick auf §§ 1, 1 c KWVO die Einziehung der 20000 Zigarren zulässig sei und zwar, wie der Revision entgegenzuhalten ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse„
Seine Auffassung, dass die Einziehung der Zigarren zulässig sei, konnte der Staatsanwalt auch im Hinblick auf andere Bestimmungen gewinnen» Von den aus Anlass der Einführung der Tabakvollbewirtschaftung in Bayern ergangenen Bestimmungen wies die Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft Nr 1/47 über die Bewirtschaftung von Rohtabaken und die Herstellung von T.abakwaren vom 21» April 1947 auf die §§ 10, 12, 13 der Verordnung über &sn:>. Warenverkehr in' der Passung vom 11» Dezember 1947 hin»
Diese Bestimmungen stellten strafbare Tatbestände auf und sahen nach näherer Maßgabe in § 12 Abs 2 und 3? § 13 die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Zuwiderhandlungen bezogen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse vor oder verwiesen auf die Strafvorschriften der Verord-
mang über die Auskunftspflicht vom 13* Juli 1923, die neben der Strafe wiederum eine unterschiedslose Einziehung verschwiegener Waren vorsah, Eie bereits am 20, Marz 1946 ergangene Bayerische Verordnung Nr 56 über die Befugnisse der Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen (GVB1 1946, 188) regelte die Befugnisse der Wirtschaftsstellen zur Erholung von Auskünften und erklärte in § 17 die Bestimmungen der §§ 12 und 13' der Verordnung über den Warenverkehr sinngemäss für anwendbar, Die-bereits zitierte Aufforderung des Wirtschaftsamts PP vom 18o Juni 1947 verwies ihrerseits auf die Verordnung über die Auskunftspflicht, Dass bei der Einführung der Tabakvollbewirtschaftung die .Stellen,, die den in ihren Anordnungen angesprochenen Personenkreis zu Auskünften und Bestandsaufnahmen verpflichteten, zu diesen Massnahmen zuständig waren, davon konnte der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft ausgehen, ebenso wie er es nicht für ausgeschlossen zu erachten hatte, dass die: mit der Ahndung von Zuwiderhandlungen befassten Behörden von einer zulässigen Einziehung keinen Gebrauch machen werden.
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2 o Bestand ab strafbaren Hand eine rechtlich zu erwartende M § 94 StPO 1946) rechtfertigte B als unrechtmäs abschliessenden kommenden Gegen
 er ein hinreichend begründeter Verdacht einer lung, erschien die Einziehung der Zigarren als statthafte und nach den Umständen des Palles assnahme, so war sowohl die Beschlagnahme (vgl der Zigarren als defen Vorwegverwertung ge-eide Massnahmen sind nicht etwa nachträglich sig zu behandeln, wenn in der das Verfahren Entscheidung die Einziehung der in Betracht stände nicht angeordnet wird« Eie Sicherstel-
lung von Gegenständen ist nur eine vorläufige Massnahme. Das ist offenbar, wenn es sich (siehe § 94 StPO) um Gegenstände handelt, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Das ist ebenso der Pall, wenn die Beschlagnahme zu dem Zweck erfolgt ist, um das Recht des Staates zur
 Einziehung jener Gegenstände 2u sichern* Eie Einziehung ist nur in bestimmten Pallen zwingend vorgeschrieben; im allgemeinen ist sie in das pflichtgemässe Ermessen des Richters oder der mit der Ahndung einer Zuwiderhandlung im Ordnungsstraf verfahren befassten Behörde gestellt* Wird die Einziehung ni<pht ausgesprochen, so kann damit nicht etwa rückwirkend di^ Rechtfertigung zur Sicherstellung entfallen* Die Sicherstellung hat in zulässiger Weise ihrem Zweck gedient und damit ihre sachliche Berechtigung erwiesen* Die Vorwegverwertung aber ist eine Massnahme, die im Zuge der Sicherstellung der der Einziehung unterliegenden Gegenstände er-
nd steht in der gleichen Beziehung wie diese zu einemli n Ausspruch der Einziehung*
folgt, u künftige
a) Aus der Sicherstellung der Zigarren versucht die Revi-i sion vergeblich Ansprüche mit der Begründung herzuleiten, dief] Staatsanwaltschaft hätte auf den am 21* November 1947 erfolgten Widerspruch der Klägerin und auf ihre und ihrer Bevollmächtigten späteren Eingaben hin eine richterliche Entschei-,1 dung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme herbeiführerf müssen.und sei infolge der Unterlassung zu Unrecht im Besitz der Zigarren gebliehen*
Die Rüge scheitert an der Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB, Nach ihr hat der Betroffene die Pflicht, den Schaden durch Gebrauch der gegebenen Rechtsmittel abzuwenden* Ein geeignetes Rechtsmittel stand der Klägerin in dem in § 98 StPO 1946 vorgesehenen Antrag auf richterliche Entscheidung zu* Hätte , sie ihn ergriffen und hätte er zu dem gewünschten Erfolg ge-* führt, so wären die Zigarren freigegeben und nicht zwangsweisei vorwegverwertet worden* Wenn die Klägerin einen solchen.Antrag! nicht stellte, sondern statt dessen durch ihren Anwalt wieder-l] holt vergeblich lediglich Vorstellungen gegen die Beschlagnahm! erheben liessderen Beurteilung der Staatsanwaltschaft selbst>| zukam, soi hat sie durch diese ihre als schuldhaft zu bezeich-
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nende Hand lung spve seits bereits 1
ise einen etwaigen Schadensersatzanspruch ihrer m Hinblick auf § 839 Abs 3 BOB ausgeschlossen«
b) Hinsich ten Zigarren gr
 itlich der Vorwegverwertung der sichergestell-•eift der Angriff der Revision nicht durch, die Staatsanwaltschaft sei im Hinblick auf § 34 der 2« BVO zu dem BNG für eine nach § 11 BNG ergehende Verwertungsanordnung nicht zuständig gewesen«
Nach § 11 BNG konnte die zuständige Behörde die Verwertung Von Gegenständen, die der Einziehung unterlagen, anordnen, wenn die BntScheidung über die Einziehung wegen Gefahr des Verderbs nicht abgewartet werden konnte oder wenn die alsbaldige Verwertung der Gegenstände, zur Befriedigung eine s dringenden Bedarfs der Wirtschaft oder der Verbraucher erforderlich war und keine unverhältnismässige Schädigung des Betroffenen bedeutete«, Nach § 34 der 2; DVO zu dem BNG vom 23» April 1948 bestimmten die obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft die im Sinne des § 11 und anderer Bestimmungen des BNG zuständige Stellea Die hierzu ergangene Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsminrsteriums für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten vom 29«, August 1948 (StAnz Nr 38 S 3) bestimmte als zuständig die Ernährungsämter, und zwar zu dem Teil ihre Abteilungen A, zu dem Teil
 Abteilungen B» Sie erwähnte die Staatsanwaltschaft nicht« Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Staatsanwaltschaft im Anwendungsbereich des § 11 BNG zur vorzeitigen Verwertung dann befugt war, wenn durch sie ein dringender Bedarf der Verbraucherkreise befriedigt werden sollte, braucht im vorliegenden Ball nicht entschieden zu werdend Bi e Vorwegverwertung der Zigarren geschah nämlich im Zusammenwirken des Wirtschaftsamts Aschaffehburg Land und der Staatsanwaltschaft« Bas Zusammenwirken lässt sich rechtlich dahin beurteilen, dass das Wirtschaftsamt als eine zur Vorwegverwertung nach§ 11 BNG zuständige Stelle tätig wurde, während die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 110 Juni 1948
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die fijr die Verwertung erforderliche Zustimmung der Staats-anwaltschaft darstellte. Nach § 11 Abs 2 BNG durfte nämlich 3 die Verwertung dann, wenn die der Einziehung unterliegenden Gegenstände auf Grund der Strafprozessordnung/Strafrechts-pflegeordnung beschlagnahmt worden waren, nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Auch ist durch die Verwertung der Zigarren ein unverhältnismässiger Schaden für die Klägerin nicht eingetreten, Eie Verwertung stellte die Klägerin sß, wie andere Kaufleute standen, die ihnen zur Verfügung stehende Waren noch in den Tagen vor der Währungsreform gegen Reichsmark abgaben und dadurch die Beckung des Verbraucherbedarfs aufrecht erhielten. Eie Zuständigkeit der handelnden Stellen für eine Verwertung nach §11 BNG war daher unter dem Gesichtspunkt der Befriedigung eines dringen-f| den Verbraucherbedarfs gegeben. Ob für die bei dem Grossver-
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lagernden 20 000 Zigarren am 11, Juni 1948 die
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von der Revision in Abrede gestellte Gefahr des Verderbs be~ jj stand, |kann daher dahingestellt bleiben,
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c) Eine Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts kann aucÜ|
dann nibht"'bejaht werden, wenn das Vorgehen des Staatsanwalts! im Hinblick auf die um jene Zeit eingetretene Währungsreform beurteilt wird. Am 11, Juni 1948,. als der Staatsanwalt die Verwertung verfügte, war zwar das Bevorstehen der Währungsreform eine in weitesten Kreisen geteilte Vermutung, Eer Zeit- %l punkt der Währungsreform lag jedoch noch im Ungewissen, Erst am Abend des 18, Juni 1948 gaben die Militärregierungen der Vereinigten Staaten, Grossbritaniens und Frankreichs die erste] gesetzlichen Massnahmen (für die amerikanische Zone namentlicl MilRegGes Nr 61 = Währungsgesetz) zur Eurchführung der Währung! reform in den drei westlichen Besatzungszonen bekannt, Eer In-i halt des Umstellungsgesetzes (amerikanisches MilRegGes Nr 65) || wurde erst später veröffentlicht. Wie die Einzelheiten der Währungsreform sich gestalten würden, konnte also die Allgemein
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Dass die Staatsanwalt-
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Juni 194B nicht Übersehen, schaft in Aschaffenburg von dem Zeitpunkt und der Gestaltung der Währungsreform bereits damals nähere Kenntnis gehabt hätte, ist nicht ersichtlich* Wenn sie daher ihr Verhalten nicht danach ausrichteite, der Klägerin die Zigarren, die gehortet zu sein schienen, mit dem ihnen eigenen Sachwert über die Währungsreform hin zu erhalten, so kann darin eine Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden* Mit dieser Auffassung hält der Senat den Weg ein, den er bereits in seiner Entscheidung vom 22., November 1951 - III ZR 200/50 - eingeschlagen hat*
In dem damals entschiedenen Fall-war einem Geschäftsinhaber
 der Handel mit
 Lebensund Genussmitteln am 12 * Juni 1948
untersagt und das Geschäft mit Waren am 16* Juni 1948 einem Treuhänder übergeben worden* Schon damals hat der Senat aus den gleichen wie den vorstehenden Erwägungen es abgelehnt, den Beamten der beklagten Stadt den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung daraus zu machen, dass sie die Auswirkungen der Währungsreformiunberücksichtigt liessen (siehe S 15 und 16 des Urteils)* Für ihre gegenteilige Ansicht kann sich die Revision nicht auf die Entscheidung des Senats vom 28* Februar 1952 - III ZR 214/51 - stützen* In jenem Streitfall hatten die Beamten der beklagten Stadt bereits am 17* Juni 1948 von=der n
Währungsreform Kenntnis und nahmen sie gerade Verwertung mit einer besonderen Beschleunigung Das taten sie, wie das Urteil im einzelnen aus-
bevorstehenden zu dem Anlass, die zu betreiben
 führt, um regulierend in die wirtschaftlichen Auswirkungen der
 Währ ung s r e f o rm Art Strafjustiz indem sie bewus
 einzugreifen und dem Kläger gegenüber eine auszuüben, zu der die Stadt nicht berufen war, st zu dem Nachteil des Klägers den durch Umwand- ; lung eines Sachwerts in eine Geldforderung entstehenden Währungsverlust herbeiführen wollten* Bei der Beurteilung jenes anders liegenden Sachverhalts hat der Senat ebenfalls zu dem Ausdruck gebracht (siehe S 24 ff des Urteils), die Beamten der Stadt hätten auch in den Tagen vor der Währungsreform
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keine Amtspflicht gehabt, einem Währungsverlust vorzubeugen• Hätten sie sachlichen Erwägungen den Vorrang vor den Bedenke gegeben, die sich aus dem durch ihre Massnahmen dem Kläger drohenden Verlust ergeben.konnten, so hätten sie sich in den ^ Grenzen gehaltene die auch im Rahmen der Amtspflichtverletzun’ nicht nachprüfbar seien0 Solche Erwägungen hätten sich daraus ergeben können, dass die Waren noch vor der Währungsreform der Bevölkerung gegen altes Geld hätten zur Verfügung gestell werden sollen». Das aber hätten die Beamten nicht getan, sonde hätten solche Umstände als entscheidend für die Verwertung be| handelt, die sie umgekehrt von dieser hätten abhalten sollen
 Zusammengefasst ■ kann-sonach--im vorliegenden Fall' in Überl| einstimmung mit dem Berufungsgericht darin, dass der Staatsanwalt ibei der vorzeitigen Verwertung mitgewirkt und sie ver-.#| anlasst hat, ein solcher Ermessensfehler-f der der Nachprüfung ; seitens des mit der Amtshaftungsklagecbefassten Zivilrichters® unterliegt
 nicht gefunden werden.
Die sämtlichen bisher, behandelten Revisionsrügen greifenj daher njicht durchs
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Die Revision wirft dem Staatsanwalt ferner eine verzöger-3 liehe Behandlung des Falles vor» Er habe die gesetzlichen Grüne lagen für sein Vorgehen erst nach einem Jahr erkannt und sich| eine besondere Beschleunigung des Verfahrens umso mehr angelegen sein lassen müssen, wenn er einen Verderb der Zigarren befürchtet habe» Auch insoweit liegt entgegen der Revisionser-| widerung keine Klagänderung vor, da bereits der Klagevortrag diesen,, von dem Beklagten alsbald zurückgewiesene Vortrag umfasst hat (vgl Klagschrift S 2, Schriftsatz des Beklagten vom 1- Februar 1951 S 2)„
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Eine Verzögerung des Verfahrens, die mit den an einen pflichtgetreuen Beamten zu stellenden durchschnittlichen Anfofderungen nicht mehr zu vereinbaren war, ist dem Staatsanwalt jedoch nicht zur Last zu legen* Die Feststellung der in Betracht kommenden wirtschaftsrechtlichen Verstösse war hei der Fülle der damals auf dem Gebiete der Ernährung und Wirtschaft ergangenen Anordnungen und hei ihren steten Abänderungen schwierig und zeitraubend» Sie verzögerte sich
 deshalb, weil den Staatsanwa lungnahme ange erfasste und w
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 das Wirtschaftsamt Äsehaffenburg-Land, das it in nicht zu beanstandender Weise um Steigungen hatte, den Sachverhalt nicht vollständig ürdigte» Was die Verderblichkeit der Waren an-so konnte der Staatsanwalt des Glaubens sein, er könne gegebenenfalls auf seine gesetzlichen Befugnisse, die Waren vor Entscheidung Uber ihre Einziehung zu verwerten, zurückgreif enP
Auch darin kann entgegen der Revision keine von dem Staatsanwalt schuldhaft begangene Amtspflichtyerletzung gesehen werden, dasis er die Verwertungsanordnung angesichts des Eintritts der Währungsreform nicht mehr rückgängig machte*
Der Grossvertei
 amt zur Weitergabe überlassen wurden, hatte am 19» Juni 1948
den gesamten Br legt, um die Zi
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dem die Zigarren vom Wirtschafts-
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eis von 7 900 RM bei der Gerichtskasse hinter-garren teils vor, teils nach der‘Währungsreform an Einzelhändler weiterzugeben* Mit der Übernahme der Zigarren durch Michel und* mit der Hinterlegung ihres Gegenwertes war -die Verwertung [abgeschlossen und konnte von dem Staatsanwalt nicht mehr rückgängig gemacht werden*
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 Freilich berührt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen nicht das in der Privatrechtsordnung wurzelnde
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Eigentumsrecht des'Betroffenen., Erst in der abschliessenden Entscheidung wird klargestellt, ob das Recht des Eigentümers durch Einziehung erlischt oder ob es erhalten bleibt und von den durch die Beschlagnahme entstandenen Beschränkungen frei wird., Auch bei einer begründeten Beschlagnahme müssen daher der Staat und seine Beamten bis zur Beseitigung der Ungewissheit, die erst mit der rechtskräftigen Einziehung eintritt, gebührende Rücksicht auf die Rechte des Eigentümers nehmen«, Daraus folgt namentlich die Pflicht, beschlagnahmte Gegenstände ordnungsgemäss zu verwahren,, Ob im gegebenen Pall auf der gleichen Linie wie der eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses ein öffentlich-rechtliches freuhandver-I hältnis bestand, das dem Beklagten gegenüber der Klägerin gewisse [Pflichten bei der Vorwegverwertung auf erlegte, kann auf sich beruhen bleiben oDermauch ein solches Treuhandverhältnis konnte den Staatsanwalt nicht verpflichten, der Klägerin, von ^ der er annehmen konnte, ihre Bediensteten hätten die Zigarren gehortet und sich in Bezug auf sie strafbar gemacht, die Zigarren oder ihren Gegenwert über die Währungsreform hinaus zu erhalten*
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Die Klägerin kann auch keine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs verlangen* Dadurch, dass der Staatsanwalt die Zigar-J ren nicht freigab, sondern deren Sicherstellung bis in die Zeit der Währungsreform aufrecht erhielt, ist die Klägerin, die die Zigarren vor dem Eintritt der Währungsumstellung nichtj abgeben wollte, von keiner Enteignung betroffen worden* Die
 Anordnung;
rechtmässiger Eingriff, der der Klägerin kein besonderes Opfer
 auferlegt liehe [Reg
 der Vorwegverwertung und ihre Durchführung ist ein
e, sondern lediglich eine allgemein getroffene gesetzt elung für einen Einzelfall verwirklichte*
Die Kläger 7 386,50 DM auf Wertung der Zig Erlös noch nich
|in hatte im ersten Rechtszug ihre .Klage von 7 900 DM erweitert, weil sie den aus der Ver-arren erzielten und auf 513 ? 50 DM umgestellten t ausgezahlt bekommen und daher durch die Ver-
wertung einen höheren Schaden erlitten habe«, Im Berufungs-rechtszug erklärte die Klägerin, die vor dem Landgericht im vollen Umfang obgesiegt hatte, sie habe den Betrag von 513?50 DM unmittelbar vor der landgerichtlichen SchlussVerhandlung erhalten, führte aus, insoweit sei der Rechtsstreit erledigt, beantragte aber! weiterhin die Zurückweisung der im vollen Umfang eingelegten, u.a, mit der Zahlung des Teilbetrags begründeten Berufung des Beklagten»

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Die Revision rügt nunmehr Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht versäumt habe, die Klägerin zu einem jener Erledigungserklärung entsprechenden Antrag zu veranlassen« Von dieser Rüge verspricht sich die Revision den Erfolg, dass der Beklagte mit einem Teil der Kosten des Rechtsstreits belastet wird» Das Berufungsgericht hat jedoch mit Rücksicht auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB mit Recht angenommen, die Klägerin hätte auch bei einer Änderung ihrer Anträge nicht ihre Verurteilung zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten abwenden können»
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Der aus der Verwertung der Zigarren erzielte Erlös war
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 nämlich bei der
 Gerichtskasse in Aschaffenburg hinterlegt
 worden. Ihn konnte die Klägerin, nachdem ein Ausspruch auf Einziehung unte3?blieb, von der Hinterlegungsstelle herausverlangen» Zu diesem Zweck hatte sie den in § 3 der Hinterlegungsordnung vom 10» März 1937 geregelten Weg zu beschreiten» Erst wenn ihr Antrag auf Herausgabe durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten abgelehnt worden wäre, hätte sie im ordentlichen Rechtsweg auf Herausgabe klagen können»
Die Klägerin konnte daher in Höhe von 513,50 DM auf andere Weise Ersatz erlangen» Das schloss es gemäss § 839 Abs 1 Satz 2
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BGB laus? dass die Klägerin den Beklagten insoweit auf Ersatz einds ihr durch due AmtspflichtVerletzung;- erwachsenen Scha~ denspostensin Anspruch nahm*
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 Die Revision erweist sich sonach in vollem Umfang als gründet. Das hat ihre Zurückweisung mit dem dem § 97
ZPO zu entnehmenden Kostenausspruch zur Folge
 Dr»Pagendarm	Rietschel Dr»Weber
 Dr»Hußla
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