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BGH

Gericht: BGH

gast mitgeteilt worden sein müssten« Her Haftungsausschluss kann in solchen Fällen auch grobe Fahrlässigkeit umfassen» Ein etwaiger Irrtum des Fahrgastes über Art und Umfang der Mängel des Hagens kann unter Umstanden eine Anfechtung der Kaftungsverzichts erklärung des Fahrgastes begründen Der Sachverhalt ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrers bei Abschluss der Haftungsausschlussabrede zu,prüfen, wenn der Fahrer ihm bekannte ungewöhnliche Mängel des Fahrzeugs nicht hervorgehoben hat,-von denen er erkennen musste, dass sie für den Kaf-tungsverzieht des andern Teils von ausschlaggebender Bedeutung seih werden» Insoweit kann auch ein Kit verschulden des Fahrgastes durch Unterlassung entspfsehender Fragen in Betracht kommen» '■■■ Sie haben eingewandt, eine Haftung für Schäden sei durch die ausdrückliche Erklärung des Fahrers,.der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, ausgeschlossen worden« Die mitverklagte Stadt habe bei der Auswahl ihres Fahrers die nötige Sorgfalt aufgewandt* Der Kläger hat entgegnet, ein Haftungsausschluss sei nicht erfolgto Er könnte sich allenfalls nur auf die Folgen des Motorschadens beziehen« Der verklagte Fahrer habe ihm gegenüber auf Befragen erklärt, die Bremsen seien in Ordnung« - d ungs gr find ei Die Revision ist begründete Das Oberlandesgericht stellt fest, der verklagte Fahrer habe dem Kläger auf seine Frage, ob er mitfahren dürfe, zunächst geantwortet, er sehe doch, dass der 7agen nicht in Ordnung sei; auf die erneute Bitte des Klägers habe er erklärt, der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, worauf der Kläger den Lastwagen bestiegen: habe. Dieser Sachverhalt wird in dem angefochtenen Ur- • teil als eine Vereinbarung gewertet, durch die die Haftung von Fahrer und Halter für Schäden aus unerlaubter Handlung, die allein als Klagegrundlage in Betracht komme, insoweit ausgeschlossen worden sei, als diese Schäden mit dem schlechten Zustande des Lastwagens in Zusammenhang standen. Älltl Fahrers scheidet überhaupt aus) wegen Mitfahrens des Ver-' letzten in einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Kraftfahrzeug nach dem Gesetz (§ 8 II KFG) ohnehin nicht gegeben sei Die Beschränkung des Haftungsausschlusses auf Gefährdungshaftung würde in den zahlreichen Fällen der unentgeltlichen Mitnahme des Verletzten aus Gefälligkeit in Fahrzeugen, die keine öffentlichen Verkehrsmittel sind, ohne jede praktische Bedeutung sein* Schon darum ist es unwahrscheinlich,, dass der 7/ille der Beteiligten nur auf eine solche - überflüssige - Beschränkung gerichtet gewesen sein sollte, Anlass zu dem Ausschluss nur der Gefährdungshaftung bestand umso weniger als der Ausschluss auch der Fahrlässigkeitshaftung zweifelsfrei zulässig ist. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 276 II BGB, die lediglich den vorweggreifenden Ausschluss der Haftung für Vorsatz verbietet*,' Pen. gleichen Standpunkt vertritt die ständige Rechtsprechung'der höheren Gerichte, die u,a, .klarstellt, dass der Haftungsausschluss - bei Hinzutreten besonderer Umstände - sogar auf grobe Fahrlässigkeit bezogen werden könne (vgl .u^a* Schrifttum (RGBK 9o Aufl Anm 4b vor § 823 BGB und ebenso Müller, 16, Aufl, A 1 b 6 b/B 250/ zu § 8 KFG, den die Revision irrtümlich für sich in Anspruch nimmt)* Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser gesicherten Rechtsanschauung abzuweichen* Fr tritt insbesondere dem angefochtenen Urteil darin bei, dass geradein dem zur BntScheidung stehenden Falle angenommen werden müsse* weitgehenden Ablehnung war dem Fahrer angesichts der geradezu.trostlosen Verfassung seines Fahrzeugs gediente Dass -der Kläger, selbst Bauunternehmer und Kraftfahrer, auch ohne ausdrückliche Unterrichtung über bestimmte Mängel das Interesse des Fahrers an möglichst umfassender Ablehnung seiner Haftung erkennen konnte, lässt sich aus den- Feststellungen des Oberlandesgerichts entnehmen.: Massgebend für die fragweite des HaftungsausSchlusses ist auch hier der Wille der Beteiligten« Dieser Wille ist von seiten des verklagten Fahrers ausdrücklich dahin geäussert worden, der Kläger könne nur mitfahren, wenn er die Gefahr übernehme» Fine den Umständen des Falles Rechnung tragende Auslegung dieser Äusserung muss in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zu dem Ergebnis führen, dass der Fahrer unterschiedslos die Verantwortung für alle Schäden hat ablehhen wollen, die mit der schlechten Verfassung des Wagens zusammenhängen« 7/ie bereits ausgeführt, war der Fahrer mit Rücksicht auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Fahrt an einem so weitgehenden Kaftungsausschluss in hohem Masse interessiert« Rach den Feststellungen des angefochtenen Urteils . war die Handbremse schon vor Beginn der ’Fahrt schadnaftv Auch die Fussbremse hatte sich schon auf der Hinfahrt als schlecht erwiesene Den bei dieser Lage natürlichen Willen zu dem Ausschluss der Haftung für alle Folgen des 7/agenzustandes, hat der Fahrer durch seine ausdrückliche Erklärung, der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, auch objektiv hinreichend verständlich ge-aussert„ Er hat schlechthin gefordert, dass der Kläger die Gefahr übernehme» Fine Einschränkung hinsichtlieh bestimmter Gefahren ist nicht erfolgt„ Die vorangegangene Ablehnung der Mitnahme des Klägers durch den Fahrer liess erkennen, dass der Fahrer die Gefahr ernst nahm und dass seine Haftungsabwehr, eben wegen dieser wirklichen Gefährdung geschah, und dass ferner die - vorbehaltlose -Übernahme der Gefahr durch den Kläger die Bedingung für die Zulassung zur Kitfahrt sein sollte. Sah der Kläger, nie er selbst Vorträgt, den ?Io tor schaden nicht als ernst an, so musste er bei dem Verhalten des Fahrers noch mit weiteren Schäden rechnen« Lehnt der Fahrer unter1 den hier gegebenen Umständen eindeutig seine Haftung unter Kinneis auf den 'Zustand des Wagens vor Mitnahme des Gefälligkeitsfahrgastes ab und geht der-Fahrgast hierauf ein, indem er unter solchen Bedingungen susteigt, so liegt in seinem Verhalten die schlüssige Erklärung, dass er Ansprüche auf Schäden, die durch die schlechte Beschaffenheit des Y,ragens mit verursacht werden, ohne Rücksicht auf;die Art des Fahrzeugmangels und den Grad des Verschuldens nicht geltend machen nillo Etnas anderes kann entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Läftungsausschlusses und des Handelns auf eigene Gefahr entnommen werdenF I)ie hier in' Betracht kommenden Entscheidungen des Reichsgerichts (KGZ 141, 262/26.6/'; -auf den Umstand," dass die verklagte Stadt (als eine gemeinde mit weniger als 100 000 Einwohnern § 2 DVÖ vom 6» April 1940 /RGBl I B 617/ zu dem Pf IVO) für sich und ihren berechtigten Hahrer hafpflichtversichert ist, keine Bedeutung zukommtc Die Tatsache der Versicherung von Kalter und Fahrer kann, wie auch in der dazu vorliegenden Recht-sprechung anerkannt ist, nur dann zur Auslegung des massgeblichen'Willens der Beteiligten herangezogen werden, wenn dieser Wille, - wie dies vor allem bei stillschweigend em HaftungsausSchluss in Betracht kommt - im Binzelfall zweifelhaft sein mag/ Solche Zweifel sind aber, v;ie dargelegt, hinsichtlich der Erstreckung des vorliegend gegebenen ausdrücklichen Haftungsausschlusses auch auf Fahrlässigkeit nicht begründet^ 4o) Der Ausschluss jeglicher Haftung für Fahrlässigkeit bei Schäden, die mit der schlechten Beschaffenheit eines Fahrzeuges Zusammenhängen, kann hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BOB und daher als nichtig angesehen werden«. wenn besonders Umstände hinzutreten, die eine solche Abrede im Hinblick auf das Rechtsgefühl anständig denkender Menschen als grob anstössig erscheinen lassen» Davon kann hier keine Bede sein» Der Kläger machte als Feriengast eine Wanderung» Irgend ein gewichtiger Anlass, einen Teil des Weges mit einem Lastwagen zu fahren, ist von ihm nicht vorgetragen worden» Line “Verpflichtung des verklagten Fahrers, den Kläger mitzunehmen, bestand zweifelsfrei nicht» Wenn es dennoch geschah, war dies eine reine Gefälligkeit, für die eine Gegenleistung nicht erwartet wurde» Angesichts der schiechten Beschaffenheit des Ytagens lag es aber durchaus im Böhmen erlaubter Interessenwahrung, die Gestattung der Mitfahrt von dem Verzicht auf jegliche aus dem Wagenzustand herleitbare Fahrlässigkeitshaftung ‘ abhängig zu, machen» Ob der. verklagte "Fahrer mit Rücksicht auf die ihm bekannten Mängel des Lastwagens Dritte, hätte mitnehmen dürfen, berührt nicht die hier aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit einer Haftungsausschliessung, sondern betrifft nur die Frage, ob der I^ahrer fahrlässig handelte, wenn er gleichwohl einen Fahrgast aufnahm» Dasselbe gilt für cie von der Revision gerügte Unterlassung der Aufklärung des mitfahrenden Klägers; über das Ausmass der Gefahr» Selbst wenn eine solche: Aufklärung hier zu fordern gewesen wäre, so konnte doch der Fahrer, da er sich offensichtlich die;erfolgreiche Durchführung der Fahrt trotz der Mängel des Lastwagens zutraute, es ohne Sitten-verstoss dem Kläger überlassen, ob dieser mit ihm die gleiche Gefahr teilen wollte, ohne hinterher Schadensersatzansprüche daraus herzuleiten» 5.p ) Aus ähnlichen Erwägungen ist die von der Revision erhobenen Rüge derber letzung des §826 RGB unbegründete Auch für den auf diese .Vorschrift gestützten Schadens- . Ile Revision meint« wenn man schon das Verhalten des Klägers im Sinne eines alle Fahrzeugmängelfolgen umfassenden Haftungsverzichtes deuten wollep so könne man ihn jedenfalls doch nicht an einer so verstandenen Erklärung festhalten, weil sie seiner wirklichen Absicht nicht entsprochen habe„Hätte der Kläger den Premsschaden gekannt, so wäre er nicht mitgefähren« In,der Ablehnung eines so weitgehenden Haftungsverzichts'durch den Kläger liege eine Anfechtung wegen Irrtums, die nicht berücksichtigt worden sei o '-'"A;; vfgA In dieser Richtung ist das schon in der Klageschrift enthaltene Vorbringen bedeutsam, der Kläger habe, als der Wagen kurze Zdit nach seinem Xusteigen auf ansteigender Strecke ein Stück zurückgerollt sei, den Fahrer gefragt , ob denn die Bremsen nicht in’ Ordnung seien, worauf der Fahrer dies ausdrücklich verneint habe« Träfe dies zu, so würde .sich daraus ergeben, dass der Fahrer den Irrtum seines Fahrgastes erkannt hätte*, Zu einer .Verwertung dieser - von den Beklagten in der Klage-beantwortung bestrittenen - Behauptung haben die Vorderrichter aus Eechtsgründen keine Veranlassung gesehen« , verklagte Fahrer habe nach dem Zurückrollen des Lastwagens ;auf Fragen des Klägers erklärt, die Bremsen seien in Ordnung« Der Kläger ist für diese Behauptung beweispflichtig* Sollte der erforderliche Beweis erbracht werden, so wird das Oberlandesvericht, falls nicht schon die Anfechtung .durchgreift, zu erwägen haben, ob etwa in der Unterhaltung über den Zustand der Bremsen eine nachträgliche Einschränkung des zunächst weitergehenden Kaftungsaus-schlusses auf die etwaigen Folgen einer Schadhaftigkeit nur des motors zu erblicken sein würde« Sollte der Kläger dagegen mit der wiedergegebenen Behauptung beweisfällig würde bei Annahme wirksamer .Irrtumsanfechtüng der Vertrauensschaden des Fahrers gerade darin bestehen, dass er den Kläger im Vertrauen auf die 'Wirksamkeit eines genügend, weitgehenden Eaftungsverzichtes mitgenommen und ihm dadurch haftpflichtig geworden wäre. Im allgemeinen kann von einem Kraftfahrer, der einen unbekannten Wanderer nach anfänglicher Ablehnung aus Gefälligkeit unter Ausschluss der Haftung mitfahren lässt, nicht verlangt werden, dass er dem andern die Schäden seines Wagens näher auseinander-, setzt. Sollte die anderweite Verhandlung zu der Entscheidung führen, dass Brsatzansprüche gegen den.verklagten Fahrer nicht ausgeschlossen sind, so wird das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, auch die Voraussetzungen einer Haftung der verklagten Stadtgemeinde als Fahrzeughalterin einschliesslich der Frage eines etwaigen Bnt-

Zitierte Normen: § 276 BGB
FahrgastFahrerWagenverklagenGefahrKlägerSchadenHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz: BGB §§ 823, 276, 254
Hechtssatz: Der mit Rücksicht auf den schlechten Zustand
 des Kraftwagens erklärte ausdrückliche Kaf-t ungsa us s c h1us s gegenüber einem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast bezieht sich in der Hegel auf alle aus dem mangelhaften Zustand des Kraftwagens hervorgehenden Schäden, ohne dass diese im Einzelnen dem Fahr-
gast mitgeteilt worden sein müssten« Her Haftungsausschluss kann in solchen Fällen auch grobe Fahrlässigkeit umfassen» Ein etwaiger Irrtum des Fahrgastes über Art und Umfang der Mängel des Hagens kann unter Umstanden eine Anfechtung der Kaftungsverzichts erklärung des Fahrgastes begründen Der Sachverhalt ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrers bei Abschluss der Haftungsausschlussabrede zu,prüfen, wenn der Fahrer ihm bekannte ungewöhnliche Mängel des
 Fahrzeugs nicht hervorgehoben hat,-von denen er erkennen musste, dass sie für den Kaf-tungsverzieht des andern Teils von ausschlaggebender Bedeutung seih werden» Insoweit kann auch ein Kit verschulden des Fahrgastes durch Unterlassung entspfsehender Fragen in Betracht kommen» '■■■
Aktenzeichen: III ZH 342/51	LG	Traunstein
 Urteil des BGL vom 3» Juli 1952 OLG München
 Ill ZK 142.'51
Verkündet am 3 * Juli 1952 ? Fieser, Justizangesteilten, als Urkundsbeamter der C-e-schäftssteileo
l m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Bauunternehmers Eduard H
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.*

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den Kraftfahrer Heinhold H
die Stadtgemeinde Traunstein, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten;'und Revisionsbeklagten.; Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r
hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3 * Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „ Br.-'Riese- und der Bundes-richt.er'Br. ICleinewefers, I)r0 Gelhaar, Eietschel und Bro Hotberg	I
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13 o Juli 1951 (statt der Verkündung zugestellt am 2o August 1951) aufgehoben.	■
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwleseiio
 Von Rechts wegen

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Der Kläger? der während seines Erholungsurlaubs in den bayerischen Bergen eine Wanderung machte;, wurde am 4«,.: August 194-7 auf einer Landstrasse von einem .ihn überholenden Lastwagen auf seine Bitten gefälligkeitshalber mitgenommen* Der verklagte Fahrer steuerte den Wagen für die mitverklagte Stadtgemeinde Traunstein* Der Wagen war mit Koiz beladen* Die Treibstoffzufuhr* zu dem Motor war schadhaft, so dass ein Begleitmann auf dem rechten vorderen Kotflügel sitzen musste, um durch Klopfen den Durchlauf des Öles aufrecht zu erhalten* Als der Wagen bald nach dem Aufsteigen des Klägers eine Steilstrecke nehmen wollte, versagte der Motor* Der 'Wagen rollte ein Stück zurlick-, Auf einer späteren Defällstrecke mit 11 v0H. Neigung versagten die Bremsen, so dass sich die Geschwindigkeit des Wagens ungewöhnlich' steigerte* Bei dem Versuch, entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen, berührte der Lastwagen der Beklagten den auf der rechten Seite ansteigenden Berghang«.. Infolge des hierdurch hervorgerufenen Stosses wurde der Kläger vom Wagen geschleudert und erlitt Verletzungen, während der auf dem Kotflügel sitzende Begleitmann den Tod fand*	■
Der Kläger macht die Beklagten für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich* Der Unfall sei auf die Benutzung eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges und auf eile Duldung seiner Mitfahrt zurückzuführen* Der Fahrer sei ausserdem die Gefällstrecke nicht im ersten Gang gefahren*	'
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Er hat beantragt,
a)	die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4»527,36 EM nebst 4 v«H« Zinsen sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen;
b)	festzustellen, dass ihm die Beklagten allen weiteren Schaden aus dem Unfall als Gesamtschuldner zu ersetzen haben«
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«
Sie haben eingewandt, eine Haftung für Schäden sei durch die ausdrückliche Erklärung des Fahrers,.der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, ausgeschlossen worden« Die mitverklagte Stadt habe bei der Auswahl ihres Fahrers die nötige Sorgfalt aufgewandt*
Der Kläger hat entgegnet, ein Haftungsausschluss sei nicht erfolgto Er könnte sich allenfalls nur auf die Folgen des Motorschadens beziehen« Der verklagte Fahrer habe ihm gegenüber auf Befragen erklärt, die Bremsen seien in Ordnung«	-
Die Beklagten haben bestritten, dass dem Kläger gegenüber eine solche Erklärung über den angeblich ord-nungsmässigen Zustand der Bremsen abgegeben worden sei«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Haftungsausschluss vereinbart gewesen sei« Das Oberlan desgericht hat diese Entscheidung bestätigt« Die Revision des Klägers wünscht 'Verurteilung im Sinne der Kla ge« Die Beklagten erbitten Zurückweisung des Rechtsmittels «
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 Die Revision ist begründete
 Das Oberlandesgericht stellt fest, der verklagte Fahrer habe dem Kläger auf seine Frage, ob er mitfahren dürfe, zunächst geantwortet, er sehe doch, dass der 7agen nicht in Ordnung sei; auf die erneute Bitte des Klägers habe er erklärt, der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, worauf der Kläger den Lastwagen bestiegen: habe. Dieser Sachverhalt wird in dem angefochtenen Ur- • teil als eine Vereinbarung gewertet, durch die die Haftung von Fahrer und Halter für Schäden aus unerlaubter Handlung, die allein als Klagegrundlage in Betracht komme, insoweit ausgeschlossen worden sei, als diese Schäden mit dem schlechten Zustande des Lastwagens in Zusammenhang standen.
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Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Y/iirdigung der ausdrücklichen Haftungsverwahrung des Fahrers gehen fehl..
Io) Die Revision verkennt nicht, dass in dem Besteigen des. .Wagens durch den Kläger nach vorangegangener Erklärung des Fahrers, er könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, das Zustandekommen eines auf Kaftungsbegren-zung gerichteten Vertrages zu sehen ist. oie meint aber zu Unrecht, durch ihn sei nur die Gefährdungshaftung von Kalter und Fahrer ausgeschlossen worden und diese Auslegung sei auch dann geboten, wenn - wie hier - eine solche Kaftung des Halters (eine Gefährdungshaftung des
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 Fahrers scheidet überhaupt aus) wegen Mitfahrens des Ver-' letzten in einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Kraftfahrzeug nach dem Gesetz (§ 8 II KFG) ohnehin nicht
 gegeben sei
 Die Beschränkung des Haftungsausschlusses auf Gefährdungshaftung würde in den zahlreichen Fällen der unentgeltlichen Mitnahme des Verletzten aus Gefälligkeit in Fahrzeugen, die keine öffentlichen Verkehrsmittel sind, ohne jede praktische Bedeutung sein* Schon darum ist es unwahrscheinlich,, dass der 7/ille der Beteiligten nur auf eine solche - überflüssige - Beschränkung gerichtet gewesen sein sollte, Anlass zu dem Ausschluss nur der Gefährdungshaftung bestand umso weniger als der Ausschluss auch der Fahrlässigkeitshaftung zweifelsfrei zulässig ist. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 276 II BGB, die lediglich den vorweggreifenden Ausschluss der Haftung für Vorsatz verbietet*,' Pen. gleichen Standpunkt vertritt die ständige Rechtsprechung'der höheren Gerichte, die u,a, .klarstellt, dass der Haftungsausschluss - bei Hinzutreten besonderer Umstände - sogar auf grobe Fahrlässigkeit bezogen werden könne (vgl .u^a*
EGZ 117., 103; 126, 229/2317$ HG JYR26, 2534; 34, 2033;
37, 1633)o Dieselbe Auffassung beherrscht auch das . Schrifttum (RGBK 9o Aufl Anm 4b vor § 823 BGB und ebenso Müller, 16, Aufl, A 1 b 6 b/B 250/ zu § 8 KFG, den die Revision irrtümlich für sich in Anspruch nimmt)* Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser gesicherten Rechtsanschauung abzuweichen* Fr tritt insbesondere dem angefochtenen Urteil darin bei, dass geradein dem
 zur BntScheidung stehenden Falle angenommen werden müsse*
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die Beteiligten hätten - soweit die Folgen des schlechten Wagenzustandes in Betracht kommen - auch die Haftung für Fahrlässigkeit ausschliessen wollen, weil die'Benutzung eines unstreitig in hohem Hasse verkehrsunsicheren Last-kraftwagens zu Holzfahrten in gebirgigem Gelände und dazu noch die Mitnahme von Fahrgästen unter diesen Umständen jedenfalls -auch eine Haftung aus fahrlässiger unerlaubter Handluiig zu begründen geeignet waro Bs ist nicht zu beanstanden,, wenn das Oberlandesgericht einen entsprechenden Willen des verklagten Fahrers hinreichend d urch seinen deutlichen Hinweis auf den schiechten Zustand des Bastwagens ausgedruckt sieht und wenn es davon ausgeht, dass auch der Kläger sich diesem Willen, zu demal er nur aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgenommen werden wollte, unterworfen hata
 Unbedenklich kann der Haltungsausschluss unter den obwaltenden Umständen auch auf grobe Sorgfaltsverletzungen des Fahrers erstreckt werden» Insoweit ist zu beachten, dass der Fahrer die Mitnahme des Klägers, der als Fuss-gänger zufällig daher kam und dem er zu nichts verpflicht-
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 tet war, verständlicherweise unter Hinweis auf den mangelhaften Zustand des Lastwagens zunächst überhauot abgelehnt hatte» Hur weil der Kläger trotztAblehnung seine Bitte, mitfahren zu dürfen, erneuert hatte, liess der Fahrer sich.hierzu schliesslich unter der ausdrücklichen Erklärung: herbei,. der ICläger dürfe höchstens auf eigene Gefahr: zusteigen» Darin lag eine ausreichend deutliche Able hnung jeder Verantwortliehkeit für die Folgen aus der schlechten Beschaffenheit des Wagens unter Einschluss auch möglicher grober Fahrlässigkeit» Kur mit einer so
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weitgehenden Ablehnung war dem Fahrer angesichts der geradezu.trostlosen Verfassung seines Fahrzeugs gediente Dass -der Kläger, selbst Bauunternehmer und Kraftfahrer, auch ohne ausdrückliche Unterrichtung über bestimmte Mängel das Interesse des Fahrers an möglichst umfassender Ablehnung seiner Haftung erkennen konnte, lässt sich aus den- Feststellungen des Oberlandesgerichts entnehmen.: Der Vorderrichter hebt in diesem Zusammenhang hervor, der Kläger habe - vor dem Besteigen des Wagens - gesehen, dass auf dem rechten vorderen Kotflügel ein Mann lag, der die Kraftstoffpumpe bedienen musste, um den Lauf des Motors zu sichefn» Der. Kläger gibt selbst zu, dass ihm . die Schadhaftigkeit des Motors nicht verborgen geblieben is to Kraftfahrzeuge waren erfahrungsgemäss damals infolge der Auswirkungen des Krieges, wenn sie schon schadhaft waren, nicht nur am Motor in Unordnung* Der Wille des Führers, durch seine ausdrückliche einschränlcungslose Haftungsabv;ehr erforderlichenfalls auch grobe Fahrlässigkeit zu erfassen, war unter diesen Umständen genügend deut lieh hervorgetreten*
2©) Für die Berechtigung der Ans nr tic he des Klägers ist nicht nur wesentlich, ob der Kaftungsausschluss die verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit umfasst, sondern ferner, ob er sich, wie das öberlandesgericht annimmt, auf alle Folgen der schlechten Fahrzeugbeschaffenheit, namentlich auch auf die Auswirkung der Fehlerhaftigkeit der Bremsen, oder nur auf die etwa mit dem schlechten Arbeiten des Motors zusammenhängenden Schäden bezieht*
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Der Meinung der Revision, der Haftungs aus s ch 1 us s sei auf die Folgen der Mangelhaftigkeit des Motors zu beschränken, weil der Kläger nur diese erkannt habe, kann nicht gefolgt werden«
Massgebend für die fragweite des HaftungsausSchlusses ist auch hier der Wille der Beteiligten« Dieser Wille ist von seiten des verklagten Fahrers ausdrücklich dahin geäussert worden, der Kläger könne nur mitfahren, wenn er die Gefahr übernehme» Fine den Umständen des
 Falles Rechnung tragende Auslegung dieser Äusserung muss in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zu dem Ergebnis führen, dass der Fahrer unterschiedslos die Verantwortung für alle Schäden hat ablehhen wollen, die mit der schlechten Verfassung des Wagens zusammenhängen« 7/ie bereits ausgeführt, war der Fahrer mit Rücksicht auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Fahrt an einem so
 weitgehenden Kaftungsausschluss in hohem Masse interessiert« Rach den Feststellungen des angefochtenen Urteils . war die Handbremse schon vor Beginn der ’Fahrt schadnaftv Auch die Fussbremse hatte sich schon auf der Hinfahrt als schlecht erwiesene Den bei dieser Lage natürlichen
 Willen zu dem Ausschluss der Haftung für alle Folgen des 7/agenzustandes, hat der Fahrer durch seine ausdrückliche Erklärung, der Kläger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, auch objektiv hinreichend verständlich ge-aussert„ Er hat schlechthin gefordert, dass der Kläger die Gefahr übernehme» Fine Einschränkung hinsichtlieh bestimmter Gefahren ist nicht erfolgt„ Die vorangegangene Ablehnung der Mitnahme des Klägers durch den Fahrer liess erkennen, dass der Fahrer die Gefahr ernst nahm und dass seine Haftungsabwehr, eben wegen dieser wirklichen
 Gefährdung geschah, und dass ferner die - vorbehaltlose -Übernahme der Gefahr durch den Kläger die Bedingung für die Zulassung zur Kitfahrt sein sollte. Sah der Kläger, nie er selbst Vorträgt, den ?Io tor schaden nicht als ernst an, so musste er bei dem Verhalten des Fahrers noch mit weiteren Schäden rechnen« Lehnt der Fahrer unter1 den hier gegebenen Umständen eindeutig seine Haftung unter Kinneis auf den 'Zustand des Wagens vor Mitnahme des Gefälligkeitsfahrgastes ab und geht der-Fahrgast hierauf ein, indem er unter solchen Bedingungen susteigt, so liegt in seinem Verhalten die schlüssige Erklärung, dass er Ansprüche auf Schäden, die durch die schlechte Beschaffenheit des Y,ragens mit verursacht werden, ohne Rücksicht auf;die Art des Fahrzeugmangels und den Grad des Verschuldens nicht geltend machen nillo
 Etnas anderes kann entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Läftungsausschlusses und des Handelns auf eigene Gefahr entnommen werdenF I)ie hier in' Betracht kommenden Entscheidungen des Reichsgerichts (KGZ 141, 262/26.6/'; JW 34-, 346; 37, 1633; VAB 37,182; 38, 2279; 39v 201; 42, 10}; betreffen sämtlich die Möglichkeit eines stillschweigenden Haf-tungsausschlusses;: Sie stellen mit Rücksicht darauf, dass der Wille der Beteiligten im Gegensatz zu dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall nur aus den Umstanden er- . schlossen werden konnte, an die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses besondere Anforderungen, Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und unbedachter Schädigung des Verletzten verlangen sie als Voraussetzung für die Annahme eines Uafiungsversiehtsv;illens, dass sich der
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Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung bewusst war und dass sich dieses Bewusstsein auf Umstände .'.bezog* die für den .Schaden ursächlich geworden sind0 Dieser Ansicht hat sich auch der erkennende Senat in seiner diese frage eingehend erörternden Entscheidung vom 17» Mai. 1951 (EGKZ 2, 159) angeschlossen0 Die für den stillschvfeigen-den Eaftungsversieht und für das Handeln auf eigene Gefahr entwickelten Grundsätze lassäh' sich aber nicht, wie es die Eevision möchte, einschränkungslos auf den Hall einer ausdrücklich geforderten Häftungsäusschliessung übertragen» Das besondere des zuletzt erwähnten Dalles liegt darin, dass hier das eindeutig ausgedrückte Verlangen des Wagenführers Anlass und Umfang eines dadurch erzwungenen Kaftungsversiebtes des gefälligkeitshalber mitgenommenen Fahrgastes bestimmte Fordert der Fahrer (öder Halter) schlechthin die Übernahme der Gefahr; so verzichtet der Fahrgast, wenn er hierauf eingeht, nach Lassgabe dieses Verlangens auf die Fahrlässigkeitshaftung für Schäden* Ein solcher Verzicht wirkt grundsätzlich in den Grenzen, in denen sich das Verlangen des anderen
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Teiles bewegt hat* Hier war das Verzichtsverlangen allgemein mit dem schlechten Zustand des Wagens be- . . ■ * gründete Dementsprechend ist der Verzicht des Klägers hierauf zu beziehen, ohne dass es darauf ankäme> ob er sich nur eine Gefährdüng durch die LangeIhaftigkeit . der Antriebseinribhtuhgbn des Wagens oder auch, eine Ge- ' fahr dung durch seine Br eins c ihr i c h t ungen vor gestellt hat«. Ausschlaggebend war, dass der Kläger die Bedingungen des verklagten Fahrers; so wie sie gestellt wären, erfüllen wollte und musste,, damit er mitgenommen wurde.» Ausserhalb der für die Wirkungen des Verzichts bestehenden Grenzen
 läge es allerdings, wenn sich der Fahrer oder Halter zur Abwehr eines vorliegend auf die Fahrweise begründeten Schadensersatzanspruches auf den Haltungsausschluss berufen wollten* In diesem Sinne unterscheiden denn auch einige der oben wiedergegebenen.Entscheidungen zwischen einer
-	wegbedungenen - Haftung für Fahrzeugmängelfolgen und der.
-	fortbestehenden -- Haftung für sonstige Unfallursachen, namentlich für die Folgen fehlerhafter Fahrweise, Den gleichen Unterschied macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 14» November 1929 (JW 1932, 809 = HRR 1930, 1318), die dem hier zur Entscheidung stehenden Fall .insoweit näher steht, als in jenem Fall nicht ein stillschweigender Kaftuhgsausschluss, sondern ihr Ausschluss auf Grund eines in dem Wagen angebrachten 'Schildes., in Betracht kam, laut dessen der Fahrgast auf eigene Gefahr fahren sollte„Y.Dagegen ist bisher, soweit ersichtlich, keine Entscheidung veröffentlicht worden, in der, wie dies die Revision wünscht, für die Wirkung des Kaftungsausschlusses zwischen verschiedenen Mängeln des Fahrzeuges unterschieden worden wäre.* Eine solche Unterscheidung wäre im übrigen in der Regel schon technisch kaum durchführbar* Die Erfahrung zeigt, dass verschiedenartige Mängel eines Kraftfahrzeuges sich wechselseitig beeinflussen und dadurch gerade in ihrem Zusammenwirken Gefahren begünstigen können«, Das kann namentlich auch für Schäden am Ireib- and am Bremswerk in Betracht kommen., insofern nicht nur mit den eigentlichen Bremsen, sondern auch mit dem Motor gebremst wird. In diesem Zusammenhang ist aufschlussreich, dass vorliegend nach den polizeilichen Ermittlungen, deren Ergebnis sich das Oberlandesgericht anschliessen möchte, der Unfall auf das Versagen
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von Hand- und .Bussbremsen und auf die geringe Breraswir* kung des Hotors zurückzufihren ist0
3 o) Aus diesen Darlegungen aber den deutlieh hervorgetretenen Haftungsbegrenzungswillen der Beteiligten ergibt sich zugleich, dass dem Hinweis der Revision. -auf den Umstand," dass die verklagte Stadt (als eine gemeinde mit weniger als 100 000 Einwohnern § 2 DVÖ vom 6» April 1940 /RGBl I B 617/ zu dem Pf IVO) für sich und ihren berechtigten Hahrer hafpflichtversichert ist, keine Bedeutung zukommtc Die Tatsache der Versicherung von Kalter und Fahrer kann, wie auch in der dazu vorliegenden Recht-sprechung anerkannt ist, nur dann zur Auslegung des massgeblichen'Willens der Beteiligten herangezogen werden, wenn dieser Wille, - wie dies vor allem bei stillschweigend em HaftungsausSchluss in Betracht kommt - im Binzelfall zweifelhaft sein mag/ Solche Zweifel sind aber, v;ie dargelegt, hinsichtlich der Erstreckung des vorliegend gegebenen ausdrücklichen Haftungsausschlusses auch auf Fahrlässigkeit nicht begründet^
4o) Der Ausschluss jeglicher Haftung für Fahrlässigkeit bei Schäden, die mit der schlechten Beschaffenheit eines Fahrzeuges Zusammenhängen, kann hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BOB und daher als nichtig angesehen werden«.
Da der Ausschluss der Haftung für Fahrlässigkeit, wie bereits ausgeführt, nach § 276 II BOB zulässig ist
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Sittenverstoss nur erblickt werden,
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wenn besonders Umstände hinzutreten, die eine solche Abrede im Hinblick auf das Rechtsgefühl anständig denkender
 Menschen als grob anstössig erscheinen lassen» Davon kann hier keine Bede sein» Der Kläger machte als Feriengast eine Wanderung» Irgend ein gewichtiger Anlass, einen Teil des Weges mit einem Lastwagen zu fahren, ist von ihm nicht vorgetragen worden» Line “Verpflichtung des verklagten Fahrers, den Kläger mitzunehmen, bestand zweifelsfrei nicht» Wenn es dennoch geschah, war dies eine reine Gefälligkeit, für die eine Gegenleistung nicht erwartet wurde» Angesichts der schiechten Beschaffenheit des Ytagens lag es aber durchaus im Böhmen erlaubter Interessenwahrung, die Gestattung der Mitfahrt von dem Verzicht auf jegliche aus dem Wagenzustand herleitbare Fahrlässigkeitshaftung ‘ abhängig zu, machen» Ob der. verklagte "Fahrer mit Rücksicht auf die ihm bekannten Mängel des Lastwagens Dritte, hätte mitnehmen dürfen, berührt nicht die hier aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit einer Haftungsausschliessung, sondern betrifft nur die Frage, ob der I^ahrer fahrlässig handelte, wenn er gleichwohl einen Fahrgast aufnahm» Dasselbe gilt für cie von der Revision gerügte Unterlassung der Aufklärung des mitfahrenden Klägers; über das Ausmass der Gefahr» Selbst wenn eine solche: Aufklärung hier zu fordern gewesen wäre, so konnte doch der Fahrer, da er sich offensichtlich die;erfolgreiche Durchführung der Fahrt trotz der Mängel des Lastwagens zutraute, es ohne Sitten-verstoss dem Kläger überlassen, ob dieser mit ihm die gleiche Gefahr teilen wollte, ohne hinterher Schadensersatzansprüche daraus herzuleiten»
5.p ) Aus ähnlichen Erwägungen ist die von der Revision erhobenen Rüge derber letzung des §826 RGB unbegründete
 Auch für den auf diese .Vorschrift gestützten Schadens- . ersatsanspruch ist ein Verstoss gegen die guten Sitten erforderlich,. dessen Vorliegen bereits mit den vorstehenden Ausführungen ve r ne in t .ist* Bi e Anwendung der Vorschrift ' scheitert im übrigen an dem Rrfordernis vorsätzlicher ochadenszuf iigung, Unterstellt man eine solche Uiliens-richtung des verklagten Fahrers, so bedeutet dies, dass der Fahrer auch sich selbst und alle übrigen Mitfahrenden habe schädigen wollen oder doch:mit einem eigenen Schaden und mit der Schädigung aller anderen einverstanden gewesen . sei. Für eine solche ungewöhnliche Einstellung fehlt es aber ersichtlich an jedem Anhalte
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Ile Revision meint« wenn man schon das Verhalten des Klägers im Sinne eines alle Fahrzeugmängelfolgen umfassenden Haftungsverzichtes deuten wollep so könne man ihn jedenfalls doch nicht an einer so verstandenen Erklärung festhalten, weil sie seiner wirklichen Absicht nicht entsprochen habe„Hätte der Kläger den Premsschaden gekannt, so wäre er nicht mitgefähren« In,der Ablehnung eines so weitgehenden Haftungsverzichts'durch den Kläger liege eine Anfechtung wegen Irrtums, die nicht berücksichtigt worden sei o	'-'"A;; vfgA
DieserAngr iff der Re visionswingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zürückverweisung der Sache zu dem Zwecke andervieiter Verhandlung und Entscheidung.;
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1.) Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Tragweite der Hsf tungsbegrenz ung, wie sie sich bei Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes ergibt, Liber das hinausge-gangentsein mag, was der Kläger sich als Inhalt seines Haftungsverzichtes .'vorgestellt • hat« Es ist weiterhin denkbar, dass der: KlägerV wenn ihm das Vorhandensein eines Eremsschadens bekannt gewesen wäre, auf eine Haftung wegen der daraus hervorgehenden Schäden nicht verzichtet hätte und folgerichtig auch nicht mitgefahren wäre.. Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums im Sinne des § 119 I BGB oder wegen eines Eigenschaftsirrtums im Ginne des Abs II dieser Vorschrift, könnte danach" in Betracht kommen«: :0^	solche Anfechtung - als
 hilfsweise - schon in dem Bestreiten einer Verzichtserklärung durch den Kläger zu erblicken wäre, mag unentschieden bleiben« Eine entsprechende Anfechtungserklärung ist jedenfalls darin zu finden, dass der Kläger, nachdem durch die eidliche Vernehmung des verklagten Fahrers im Termin vom 11« oeptember 1950 der Abschluss einer Haftungsausschlussabrede...bewiesen zu sein schien, dem Gegner und dem Landgericht gegenüber im Schriftsatz vom 28. September 1950 zu erkennen gegeben hat, dass er sich an eine die Folgen schadhafter Bremsen mitumfassende Verzichtserklärung nicht gebunden fühlen wolle«. Eine solche Anfechtungserklärung würde noch unverzüglich sein (§ 121 "GE)« Da eine Kaft ungs aus schlus s erklär ung des verklagten 'Fahrers•von.vornherein streitig war, konnte dem Kläger ein Abrücken von seiner Verzichtserklärung vor; deren Feststellung in der Beweisaufnahme nicht zugemutet werden (vgl Varn 08, 116)0 Bie Anfechtung würde den Kläger auch nicht zu dem Ersatz des Vertrauensinteresses der Gegen-
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Seite verpflichten, wenn d arge tan w Hr d e , dass der .verklagte Fahrer als Empfänger der angefochtenen Ve r z f c ht s er kl ä-rung den Grund der Anfechtbarkeit gekannt hat oder hätte kennen müssen (§ 122 BGB).« In dieser Richtung ist das schon in der Klageschrift enthaltene Vorbringen bedeutsam, der Kläger habe, als der Wagen kurze Zdit nach seinem Xusteigen auf ansteigender Strecke ein Stück zurückgerollt sei, den Fahrer gefragt , ob denn die Bremsen nicht in’ Ordnung seien, worauf der Fahrer dies ausdrücklich verneint habe« Träfe dies zu, so würde .sich daraus ergeben, dass der Fahrer den Irrtum seines Fahrgastes erkannt hätte*, Zu einer .Verwertung dieser - von den Beklagten in der Klage-beantwortung bestrittenen - Behauptung haben die Vorderrichter aus Eechtsgründen keine Veranlassung gesehen«

2.«) Zur abschliessenden Beurteilung der Berufung auf Irrtumsanfeehtung und ihrer Rechtsfolgen sind ergänzende tatsächliche Feststellungen geboten, zu deren Vornahme die Sache zurückzuverwaisöh ist* Die Erörterungen werden sich auch auf die Behauptung zu erstrecken haben, der
, verklagte Fahrer habe nach dem Zurückrollen des Lastwagens ;auf Fragen des Klägers erklärt, die Bremsen seien in Ordnung« Der Kläger ist für diese Behauptung beweispflichtig* Sollte der erforderliche Beweis erbracht werden, so wird das Oberlandesvericht, falls nicht schon die Anfechtung .durchgreift, zu erwägen haben, ob etwa in der Unterhaltung über den Zustand der Bremsen eine nachträgliche Einschränkung des zunächst weitergehenden Kaftungsaus-schlusses auf die etwaigen Folgen einer Schadhaftigkeit nur des motors zu erblicken sein würde« Sollte der Kläger dagegen mit der wiedergegebenen Behauptung beweisfällig
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bleiben, so. würde bei Annahme wirksamer .Irrtumsanfechtüng der Vertrauensschaden des Fahrers gerade darin bestehen, dass er den Kläger im Vertrauen auf die 'Wirksamkeit eines genügend, weitgehenden Eaftungsverzichtes mitgenommen und ihm dadurch haftpflichtig geworden wäre. 'Her dann nach § 122 BGB geschuldete Schadensersatz würde in der Befreiung von dieser Haftpflicht bestehen, was wiederum den Kläger an der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus dem Unfall gegen den Fahrer und den Halter hindern würde.
III.
In der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesge-richt Gelegenheit haben, den Klaganspruch, soweit erforderlich, ergänzend unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Abschluss der Haftungsausschlussabrede zu prüfen. Die von der Revision insoweit geltend gemachte Verletzung einer Pflicht des verklagten Fahrers zur Aufklärung des Klägers über die Bremsmängel des ’Wagens vor der Hitnähme des Klägers wird nur bejaht werden können, wenn besondere Umstände eine solche Aufklärung ausnahmsweise "erforderlich machten. Im allgemeinen kann von einem Kraftfahrer, der einen unbekannten Wanderer nach anfänglicher Ablehnung aus Gefälligkeit unter Ausschluss der Haftung mitfahren lässt, nicht verlangt werden, dass er dem andern die Schäden seines Wagens näher auseinander-, setzt. Abweichendes kommt allerdings dann in Betracht, wenn es sich um ungewöhnliche, aber erhebliche Schäden handelt, mit denen der die Hilfabrt Begehrende keineswegs rechnen kann, sofern dem Fahrer diese Schäden be-

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kennt sind and er erkennen muss, dass.sie für den Haftungsverzicht des andern Teiles voraassichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein werden. Dabei, wird auch ein etwaiges. Mitverschulden: des Fahrgastes ins Gewicht fa3.-len» Bs könnte darin liegen, dass der Fahrgast auf das "Verlangen nach einem. Haftungsverzieht eingeht, obwohl die Umstände es ihm nahegelegt haben,•seinerseits weitere Aufklärung über solche Verhältnisse zu erbitten, von .denen er seinen Verzichtswillen abhängig machen wollte»
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Den Vorwurf, der verklagte Fahrer sei den Berg nicht im ersten Gang heruntergexahrenund habe dadurch auf volle Ausnutzung der Bremswirkung des Motors verzichtet, mag der Klager erneut dem Tatrichter unterbreiten» Die Beklagten wären jedenfalls für die Folgen einer etwa mangelhaften Fahrwaise durch einen auf die Folgen schlechter Kagenbeschaffenheit beschränkten Haftungsausschluss nicht gedeckt»
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V.
Sollte die anderweite Verhandlung zu der Entscheidung führen, dass Brsatzansprüche gegen den.verklagten Fahrer nicht ausgeschlossen sind, so wird das Oberlandesgericht Gelegenheit haben, auch die Voraussetzungen einer Haftung der verklagten Stadtgemeinde als Fahrzeughalterin einschliesslich der Frage eines etwaigen Bnt-

lästungsbeweises zu prüfen.
Die-Entscheidung über die Kosten de dem Berufungsgericht zu überlassen,
 Senatspräsident Prof,Br„Riese ist dienstlich ortsabwesend und daher verhindert zu untei',schrei-ben„ :...
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I)r„ Gelhasr	Paetschel
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