Rechtssatz:- Der mit Rücksicht auf den schlechten Zustand ■ des Kraftwagens erklärte ausdrückliche Kaf- : tungsausschluss gegenüber einem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast bezieht sich in der Regel auf alle aus:■dem;mangelhaften ■ Zustand.des Kraftwagens hervorgehenden Schäden,' ohne dass diese im Binzelhen dem Fahr -gast mitgeteilt worden sein müssten..Per• liaftungsausschluss kann in solchen Pallen, auch grobe Pa hrlas s igke it umfas sen« Ein e t-1 ' waiger Irrtum des Fahrgastes Über Art und . Fahrzeugs nicht hervorgehoben hat,- von denen er erkennen musste, dass sie für den Kaf-tungsverzieht des andern Teils von ausschlaggebender Bedeutung sein v;erden„ Insov;eit kann äuc h ein Mit vers c huld en des Fahr gas te s durch , Unterlassung entsprechender Fragen in Betracht; und Revisionsbeklagten, -.Prozessbevollmächtigter:'Rechtsanwalt Br hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ;münd 1 iche Verhand 1 ung vom 3v. .* August 1947 auf einer Landstrasse von einem .ihn aberholenden Lastwagen‘auf seine Bitten gefälligkeitshalber mitgenommen« Der verklagte Fahrer steuerte den Wagen für die. mitverklagte Stadtgemeinde l'tfHMIBfc, Der Wagen war mit Kols beladen,, Die Treibstoff Zufuhr ’ zu dem Motor war schadhaft , so dass ein Begleitmann auf dem rechten vorderen Kotflügel sitzen musste, um durch Klopfen den Durchlauf des Öles aufrecht zu erhalten« Als der Wagen-bald nach dem Auf-steigen des Klägers eine Steilstrecke nehmen wollte,, versagte der Motor0 Der Wagen rollte ein Stück zurück.» Der Kläger macht die Beklagten für.den ihm entstandenen Schaden verantwortlich» Der Unfall sei auf.die Benutzung eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges und auf die Duldung, seiner Mitfahrt zurückzuführen» Der. Fahrer, sei ausserdem die Gefällstrecke. Sie haben eingeviandt, eine Haftung für Schäden sei durch die ausdrückliche Erklärung des Fahrers, der. Die Beklagten haben bestritten] dass dem Kläger gegenüber, eine solche Erklärung über ;den angeblich ord-nungsmassigen Zustand der Bremsen abgegeben worden sei. Das Oberlandesgericht stellt fest, der verklagte Fahrer habe dem Kläger auf seine Frage, ob er mitfahren clurfe, zunächst geantwortet, er sehe doch, dass der "vagen nicht in Ordnung seil auf die erneute Bitte des Klägers habe er erklärt, der .Kläger könne höchstens auf eigene Ge-fahr mitfabren, .worauf der Kläger den Lastwagen bestiegen habe. Haf-tung von l’ahrer .und Halter für Schäden aus unerlaubter Handlung, die allein als Klagegrand läge in Betracht komme, insoweit ausgeschlossen worden sei, als diese Schäden ■mit dem schlechten 2ustande des Lastwagens in Zusammen“ hang standen* . 1«) Die Revision verkennt nicht, dass in dem Besteigen des Yfegems durch den Kläger nach vorangegangener Erklärung des Fahrers, er könne höchstens auf eigene; Gefahr mitfahren, das Zustandekommen eines auf Haftungsbegrenzung gerichteten Vertrages zu sehen ist* Sie meint aber zu Unrecht, durch.ihn sei nur:die. des § 276 II BGB, die lediglich den vorweggreifenden Aus-Schluss' der Haftung für Vorsatz verbietet«. die Beteiligten hätten soweit die PoIgen des■■schlechten-Y/agenzustandes in •Betracht • kommen - auch die; Haftung für Fahrlässigkeit'ausschliessen wollen, weil die 'Benutzung ■ eines unstreitig in hohem Hasse verkehre unsicheren Lastkraftwagens zu Holzfahrten in gebirgigem Gelände und dazu noch die .Mitnahme-:von Fahrgästen unter diesen Umständen jedenfalls -auch.eine Haftung aus fahrlässiger unerlaubter Handlung zu begründen geeignet war« .Hs ist nicht zu beanstanden,.'wenn V/illen;des verklagten, Fahrers hinreichend durch seinen deutlichen Hinweis auf den schlechten Zustand des Lastwagens ausgedruckt sieht und wenn.es davon ausgeht, dass auch der Kläger, sich diesem '-'Villen, zu demal er nur aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgenommen werden.woll- dass der Fahrer die Mitnahme des Klägers, der.als Fuss-, ganger zufällig daher kam und dem er zu nichts verpflichtet war. erneuert hatte, liess der Pah-■rer:sich]hierzu schliesslich unter der ausdrücklichen Erklärung herbei, der ’Kläger dürfe höchstens auf eigene ^Gefahr-zusteigen» Darin lag eine ausreichend deutliche ..Able hnung jeder Verantwörtlichkeit für die FoIgen aus öer schlechten Beschaffenheit des Wagens unter Hinsc'hluss auch möglicher grober Fahrlässigkeit. 'geradezu, trostlösen- Verfassung seines Fahrzeugs gedient* f Fass der Klägerselbst Bauunternehmer .und 3Craftfahrer' auch ohne ausdruckliche Unterrichtung Über bestimmte Mängel das Interesse des Fahrers an möglichst umfassender Ablehnung seiner Haftung erkennen konnte, lässt sich aus den- Feststellungen des Oberlandesgerichts entnehmen« Der Vorderrichter hebt in diesem Zusammenhang hervor, der Kläger habe -vor dem Besteigen des Wagens - gesehen, dass auf dem rechten vorderen Kotflügel ein.Mann lag, der die Kraftstoffpumpe bedienen musste, um den Lauf des motors zu sichern« Der. Kläger, gibt selbst zu, dass ihm . die 'Schadhaftigkeit des Motors nicht verborgen geblieben is to Kraftfahrzeuge waren erfahrungsgemäss damals infolge der Auswirkungen des Krieges, wenn sie schon schadhaft waren, nicht nur am Motor in Unordnung,, Der Wille des Fahrers, durch seine ausdrückliche einschränkungslose Haftungsabwehr erforderlichenfalls auch grobe Fahrlässigkeit zu erfassen, war unter diesen Umständen genügend.' 2c) Für die Berechtigung der Ansprüche des-Klägers ist nicht nur wesentlich, ob der HaftungsausschlussVdie verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit umfasst, sondern ferner, ob'er sich, wie '■ das 'Ober ls.ndesgericht annimmt, auf-alle .Folgen der. Fehlerhaftigkeit der Bremsen, oder nur auf die etwa mit dem schlechten Arbeiten des Motors zusammenhängenden Schäden bezieht« Revision, der Hai tungsaus sch lass sei auf die Folgen der Mangelhaftigkeit des Motors zu; beschränken, .v;eil der Kläger nur diese erkannt habe, kann nicht gefolgt werden* Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils-: v#ar dis Kandbr emsesc hon vor ; Beginn der Fahr t schadhaft* : Auch die Fussbrebse hatte sich schon auf der Hinfahrt als schlecht erwiesen. .Aus s c hl us s der Haft ung f ür a 1 le Folgen des wagenzustandes hat der Fahrer Durch seine ausdrückliche Dr k 1 er ung, der Kläger könne hö c h s t en s a ui eigene Ge fahr mitfahren, auch objektiv hinreichend verständlich ge-äuss.ert. die Zulassung zur Hit fahrt sein-sollte 0 Sah der Kläger, wie er selbst Vorträgt, den HotorschaGen nicht als ernst, an, so musste er bei dem 'Verhalten des Fahrers noch mit weiteren Schäden rechnen. Lehnt der Kahrer unter den hier gegebenen umständen eindeutig seine Haftung unter Hinweis auf den Zustand des Wagens vor Mitnahme des GefälligKeitsfahr- , gastes ab und geht der .Fahrgast hierauf ein, indem er unter solchen Bedingungen zusteigt, so liegt in seinem Verhalten die schlüssige Erklärung, dass er Ansprüche auf Schäden,: , 141, 262/26.6/; JY/ 34, 346; ■ 37, 1633-; VAE 37, 182; 38/ 2279; 39, 201; 42, 10) betreffen sämtlich die Möglichkeit eines stillschweigenden Raf-tungsausschlusses,; Sie stellen mit Rüntcsicht darauf, dass der Wille der Beteiligten im Gegensatz zu dem jetzt zur Entscheidung stehenden I*äli nur aus den "Umständen er- . schlossen werden konnte, an c!ie Annahme eines stillschv/ei-genden Haftungsausschlusses besondere Anforderungen* Zur > Vermeidung von Rechtsunsicherheit und unbedachter Schädi-■: gang des Verletzten verlangen sie als Toraussetzung' für die. angeschlossenl Die für den Stillschweigen-den Ksftungsverzicht und für das, Handeln auf eigene Ge-fahr entwickelten Grundsätze lassen sich aber nichts wie es die Revision möchte, einschränkungslos auf den lall, einer ausdrücklich geforderten HaftungsäusSchliessung:. w erm er hiera uf eingeht., nach Massgäbe dieses Verlangens auf die FahrlassigkeitsHaftung für Schäden» Ein solcher Verzicht wirkt grundsätzlich in .den Grenzen, in denen .sich'das Verlangen ..des anderen • Bementsprechend' ist der Verzicht des Klägers, hierauf zu beziehen, ohne dass es darauf .ankäme$ ob er sich nur eine Gefährdung durch die Mangelhaftigkeit . Ausschlaggebend war,, dass ..der „Kläger die Bedingungen des, verklagten Fahrers/1: so wie sie: gestellt waren, erfüllen wollte' und musste, : damit er .mitgenommen wurde-0 Ausserhalb der für die Wirmungeh des Verzichts bestehenden Grenzen Revision, -auf den Umstand/ dass die verklagte- Stadt (als .eine Gemeinde.1 mit wehiger als "100 000 Binwohnern § 2 "BVÖ vom 6* April 1940 VRCKBl I S 617/ zu dem PflVG) für sich und' ihren berechtigten Fahrer hafpflichtversichert ist, keine.Bedeutung zukommt. Fahrer kann* wie auch.in der dazu vorliegenden Hecht-sprechung anerkannt ist, nur dann zur Auslegung des massgeblichen ‘Hillens der Beteiligten herabgezogen werden,!.-wenn, dieser 7/ille, - v;ie dies vor allem bei stillschweigendem Haftungsausschluss in Betracht kommt - im Binzelfall zweifelhaft sein mag0 Solche Zweifel sind aber.,, wie dargelegt, hinsichtlich der Erstreckung des vorliegend gegeb ene n aus d r uc kli c hen Haft urigsa us s c h1us s e s auch auf Fahrlässigkeit nicht begründet/ ! 4- o) Der Ausschluss jeglicher Kaf t un g f ür Fa hr 1 ä s s i gk e i t .bei Schäden, die mit der schlechten Beschaffenheit eines: Fahrzeuges Zusammenhängen, kann hier entgegen der Auffas s ung de r Hevision; auch nicht als sittenir;idrig im Sinne' des § 138 BGB- und daher, als nichtig angesehen- .werden* _ wenn besondere 'Umstände hinzutreten, die-eine solche Abrede im Hinblick auf das Eechtsgefuhl anständig denkender Menschen als grob anstössig erscheinen lassen* "havon - kann..-hier keine .be.de sein. Per Kläger machte als Feriengast eine '/ander ung, Irgend ein gewichtiger Anlass, einen feil des Y/eges mit einem Lastwagen zu fahren, ist von ihm nicht vorgetragen worden. Aufklärung des mitfahrenden;Klägers:über das Ausmass der Gefahr..’ Selbst wenn eine solche: Aufklärung hier zu for- , dem gewesen wäre, so konnte doch der Fahrer, da er sich offensichtlich die, erfolgreiche Purchführung der-Pahrt . Die Revision meint , v» mi ms n schon das Ve r ha It eh des Klägers im .Sinne eines alle Vahrzeugmänge 1 folgen umfassen-d en Haft ungs ver z i chie s deuten y; o 1 le , s o könne .man ihn jedenfalls doch nicht an einer. gangeivpsein mag, v?ap der Kläger sich als Inhalt seines Haft ungs Verzichtes vor gestellt' hat«, Es ist weiterhin denkbar, dass der, Kläger, wenn ihm das Vorhandensein eines Kremsschadens bekannt gewesen wäre, auf eine Haftung wegen der daraus hervorgehenden! Schäden nicht versiebtet hätte und folgerichtig auch nicht mitgefähren wäre, Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrturns im Sinns des $ 119 I BOB oder wegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des Abs II dieser Torschrift, könnte.danach in Betracht' kommen <> Ob. eine solche Anfechtung■- als hilfsweise - schon in dem Bestreiten einer•Verzichtserklärung durch den Kläger zu erblicken wäre, mag unentschieden bleiben« Eins entsprechende Anfechtungserklärung ist jedenfalls darin zu finden, dass der Kläger,, nachdem, durch die eidliche Vernehmung des verklagten Fahrers im, ; fermin vom 11, September 1350.der Abschluss einer Haftungsausschlussabrede bewiesen zu sein schien, dem Gegner und dem Landgericht' gegenüber im Schriftsatz, vom 23' September 1950 zu erkennen gegeben hat, dass er sich an eine die Folgen schadhafter „Bremsen'mitumfassende Ver^, . sichtserklärung nicht gebunden fühlen wolle* Eine solche Anfechtungserklärung würde noch unverzüglich sein (§ 121 BGB)- Ba eine KaftungsausSchlusserklärung des verklagten ‘Fahrers, von vornherein streitig war, konnte dem Kläger ein Abrücken'von-seiner•Verzichtserklärung vor deren Feststellung -in der Beweisaufnähme nicht zugemutet werden (vgl Tarn 03, 116)0 Die. Anfechtung würde .den Kläger auch nicht zu dem Ersatz des Vertrauensinteresses der Gegen-? 2.0) ■ Zur abschliessenden Beurteilung der Berufung auf Irrtumsanfech-tung und ihrer Rechtsfolgen sihd ergänzende .tatsächliche Feststellungen geboten, zu deren Vornahme = die Sache zurückzuverweisen istBie Erörterungen werden : sich auch auf die Behauptung zu erstrecken haben, der 'verklagte Fahrer habe nach dem Zuruckrollen des Lastwagens. = auf Fragen des Klägers erklärt, die Bremsen .seien in Ord-11 ung „Der X1äge r ist für diese Be haup t ung b ew e i s pf 1 i c ht i g a Sollte der er f or d e r 1 i c he .Beweis e rbr ac ht v« er den, so w ir cV d a s Ober land e s ge r ic ht, 1 a 1 |Ls n ic ht schon die . bleibens so wurde bei -Annahme vii r ks,amer- -Irrtumsanfechtüng der Verträuensschad-en des Pahrers gerade darin bestehen,: dass er den Kläger im '-Vertrauen auf die V/irksamkeit eines genügend weitgehenden Kaftungsversichtes mitgenommen und ihm dadurch haftpflichtig geworden'wäre, Per dann nach § 122 IGB geschuldete Schadensersatz würde in der Befreiung von dieser Haftpflicht bestehen, was wiederum den Kläger an der Geltendmachung seiner -Schaäensersatzänsprliehe aus dem Unfall gegen den Wahrer und den Kalter hindern würde. In der erneuten Verhandlung wird das Ober land es ge-rieht Gelegenheit haben, den IQaganspruch, soweit' er-forderlich, ergänzend.unter dem Gesichtspunkt des Yer- . Pie von der Kevision insoweit geltend gemachte Verletzung einer Pflicht des verklagten Fahrers zur 'Aufklärung des Klägers_ über die Bremsmängel des Wagens vor der Mitnahme des Klägers wird nur bejaht werden können, wenn besondere Umstände eine solche Aufklärung ausnaHms-weise erforderlich machten! Im allgemeinen, kann von einem Kraftfahrer, der einen unbekannten '^anderer 'nach an- Vf fänglicher Ablehnung aus Gefälligkeit unter Ausschluss der Haftung mitfahren lässtA nicht verlangt werden, dass er dem andern di'e . Abweichendes kommt allerdings dann in Betracht, J wenn es sich um ungewöhnliche, aber erhebliche Schäden../, handelt, mit denen der die Kitfahrt Begehrende keines- !H ■wegs rechnen kann, sofern dem Pah'rer diese Schäden be'- kannt sind und er erkennen muss 1"class sie für den Kaf-tungsverzicht des andern Teiles■voraussichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein werden* Dabei wird auch ein etwaiges Mitversehulden des Fahrgastes ins Gewicht fallen» Ds könnte darin liegen, dass der Fahrgast auf das Verlangen nach einem. jjen Vorwurf, der verklagte Fahrer sei den Berg nicht im ersten Gang heruntergefahren und habe dadurch auf /V, , :-C ft Sollte die snderweite.Verhandlung zu der Entscheidung führen', dass Ersatzansprüche '■ gegen, den verklagten : Fahrer nidht ausgeschlossen si d, so wird das.
Für das Wachse hlagev e r k I
Z ur Ver öf fen11 ic hung !
Gesetz: BGB'§§'.823, .276,.-254 ■
Rechtssatz:- Der mit Rücksicht auf den schlechten Zustand ■ des Kraftwagens erklärte ausdrückliche Kaf- : tungsausschluss gegenüber einem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast bezieht sich in der Regel auf alle aus:■dem;mangelhaften ■ Zustand.des Kraftwagens hervorgehenden Schäden,' ohne dass diese im Binzelhen dem Fahr -gast mitgeteilt worden sein müssten..Per• liaftungsausschluss kann in solchen Pallen, auch grobe Pa hrlas s igke it umfas sen« Ein e t-1 ' waiger Irrtum des Fahrgastes Über Art und .
Umfang der Mängel. des . Uagehs kann'unter Umständen eine Anfechtung der Haftungsverzichtserklärung des Fahrgastes begründen.. Der. Sach-'
1 verhalt istapch unter dem Gesichtspunkt des . . .. . Verschuldens''des..Fahrers bei Abschluss der
Haftungsausschlussabrede zu,prüfen, wenn der Fahrer ihm bekannte ungewöhnliche Mängel des.. Fahrzeugs nicht hervorgehoben hat,- von denen er erkennen musste, dass sie für den Kaf-tungsverzieht des andern Teils von ausschlaggebender Bedeutung sein v;erden„ Insov;eit kann äuc h ein Mit vers c huld en des Fahr gas te s durch , Unterlassung entsprechender Fragen in Betracht;
■ kommen.';■
Aktenzeichen: III ZR 342/51 LG Traunstein
Urteil des BGH vom 3...Juli; 1952 ' OLG München
Verkündet am 3*Juli 1952, Fieser, Justizangestellter, als Urkunds'beamter der Ger schäftesteile„
l m E ,s m e n des V o 1 k ©■ s In dem Hechtsstreit
in II
des Bauunternehmers Eduard r?
Klägersp Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
g! e g ein
h den Kraftfahrer Reinhold H flMk' in 2o die Stadtgemeinde vertreten durch ihren
Oherbnrgermeister , ■
Beklagten., Berufungsheklagten. und Revisionsbeklagten, -.Prozessbevollmächtigter:'Rechtsanwalt Br
hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ;münd 1 iche Verhand 1 ung vom 3v. Juli. 1952 unter Hi tv;irkung
und der Bundes-Eietschel und
des SenajfcsPräsidenten Prof« I)r „ Riese richter Br „ Kleinewefers £;>Br e GeIhaar.
:l3f o Rotberg ; . : ■ -..iM
'für Recht erkannt: ■:. :;H:B
Auf die Revision des.Klagers wird das Urteil des / 5 * Zivilsenats I des Oberlandesgerichts in München '::M'
vom 13. Juli 1951 (statt der Verkündung zugestellt am 2o August 1951) aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung;und Ent-; Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv?iesenP ^
VonfRechts.wegen ),
- ■ :3. ' -
'
■4 *
Tatbestand 2
1
I ■ -t.
Der Kläger, der während seines Erholungsurlaubs in den bayerischen Bergen eine Wanderung machte, wmrde am 4-«. .* August 1947 auf einer Landstrasse von einem .ihn aberholenden Lastwagen‘auf seine Bitten gefälligkeitshalber mitgenommen« Der verklagte Fahrer steuerte den Wagen für die. mitverklagte Stadtgemeinde l'tfHMIBfc, Der Wagen war mit Kols beladen,, Die Treibstoff Zufuhr ’ zu dem Motor war schadhaft , so dass ein Begleitmann auf dem rechten vorderen Kotflügel sitzen musste, um durch Klopfen den Durchlauf des Öles aufrecht zu erhalten« Als der Wagen-bald nach dem Auf-steigen des Klägers eine Steilstrecke nehmen wollte,, versagte der Motor0 Der Wagen rollte ein Stück zurück.» Auf einer späteren Gefallstrecke mit 11 v0K0 Eeigung versagten die. Bremsen, so dass sich die Geschwindigkeit des Wagens . ungewöhnlich steigerte« Bei dem Versuch, entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen, berührte der Lastwagen der Beklagten den auf der rechten Seite ansteigenden Berghang« Infolge des hierdurch'hervorgerufenen Stosses wurde der Kläger vom Wagen geschleudert und_erlitt Verletzungen, v während der auf dem Kotflügel:sitzende.Begleitmann den iod fand „
Der Kläger macht die Beklagten für.den ihm entstandenen Schaden verantwortlich» Der Unfall sei auf. die Benutzung eines verkehrsuntauglichen Fahrzeuges und auf die Duldung, seiner Mitfahrt zurückzuführen» Der. Fahrer, sei ausserdem die Gefällstrecke. nicht im ersten. Gang gefah-
ren
3
Er hat beantragt,
a) die beiden Beklagten als Gesamtschaldnepr zur Zahlung von 4.527,36 En nebst 4'v„II„ Zinsen so-wie einesiangemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen;
b) festzustellen, dass ihm die Beklagten allen wei-
teren Schaden, aus dem Unfall als Gesamtschuldner zu ersetzen haben. 1 '
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Die Beklagten haben um Klageabv;eisung gebeten*1
Sie haben eingeviandt, eine Haftung für Schäden sei durch die ausdrückliche Erklärung des Fahrers, der. 3Uä~ ger könne höchstens auf eigene Gefahr mitfahren, ausgeschlossen v,'Orden. Die mit verklagte Stadt habe bei der Ausv; a hi ihres Fahrer s die nö t i ge 8 or gf al t aufgew and t<, >3
.'Her Kläger, hat entgegnet, ein1 Haftungsauss'chluss sei nicht erfolgt. Er könnte sich allenfalls nur; auf die Folgen des Motorschadens beziehen. Der verklagte Fahrer habe ihm gegenüber.auf Befragen erklärt, die Bremsen seien in Ordnung.
Die Beklagten haben bestritten] dass dem Kläger gegenüber, eine solche Erklärung über ;den angeblich ord-nungsmassigen Zustand der Bremsen abgegeben worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Haftungsausschluss vereinbart gewesen sei. Das Oberlan- . desgericht hat. diese. Entscheidung bestätigt. Die Bevi-sion:des Klägers wünscht Verurteilung im Sinne der [Klage. Die Beklagten erbitten Zurückweisung des Hechts- , \
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mittels.
. Ents c he id unns grand e \
Die Revision ist begründete, .
Das Oberlandesgericht stellt fest, der verklagte Fahrer habe dem Kläger auf seine Frage, ob er mitfahren clurfe, zunächst geantwortet, er sehe doch, dass der "vagen nicht in Ordnung seil auf die erneute Bitte des Klägers habe er erklärt, der .Kläger könne höchstens auf eigene Ge-fahr mitfabren, .worauf der Kläger den Lastwagen bestiegen habe. Dieser Sachverhalt viird in dem angefochtenen Dr- • teil als,eine Vereinbarung gewertet, durch die die. Haf-tung von l’ahrer .und Halter für Schäden aus unerlaubter Handlung, die allein als Klagegrand läge in Betracht komme, insoweit ausgeschlossen worden sei, als diese Schäden ■mit dem schlechten 2ustande des Lastwagens in Zusammen“ hang standen* .
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Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche V/ürdigung der ausdrucklichen Kaf t un gs ve rw a hrung des Fahrers gehen fehl*.
1«) Die Revision verkennt nicht, dass in dem Besteigen des Yfegems durch den Kläger nach vorangegangener Erklärung des Fahrers, er könne höchstens auf eigene; Gefahr mitfahren, das Zustandekommen eines auf Haftungsbegrenzung gerichteten Vertrages zu sehen ist* Sie meint aber zu Unrecht, durch.ihn sei nur:die. Gefährdungshaftung,von Halter und Fahrer ausgeschlossen worden und diese Ausle-. gang sei auch dann geboten, wenn - .wie. hier - eine ' solche Haftung.des Halters (eine. Gefährdungshaftung des..
Fahrers scheidet überhaupt aus)'-wegen IVIitfahrens des Ver-'l letzten in einem nicht dem öffentlichen .Verkehr gewidmeten^
Kraftfahrzeug nach dem Gesetz (§ 8 II KFG) ohnehin nicht
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gegeben sei* ' j
Die Beschränkung des Haftungsaus Schlusses auf Ge fahr öungshaftung würde in den zahlreichen Dallen der unentge 11-liehen Mitnahme des Verletzten aus Gefälligkeit in Fahr— . zeugen, die keine öffentlichen Verkehrsmittel sind, ohne 1
j e d e pr a kti s c he Bedeut ung sehn Sc hon d ar um ist es un- . |
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■wahrscheinlich, dass der 7/ille der Beteiligten nur auf }
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eine solche - überflüssige - Beschränkung gerichtet ge- ;j wesen sein sollte» Anlass zu dem Ausschluss nur der Gefahr- w dungshaftung bestahd umso weniger alp der -AusSchluss. ' )
auch der Bahr lass igkeitsHaftung zweifelsfrei z uläs sig .:
ist* Dies ergibt sich aus der susdrücklichen Vorschrift 1
des § 276 II BGB, die lediglich den vorweggreifenden Aus-Schluss' der Haftung für Vorsatz verbietet«. Den gleichen I Standpunkt vertritt die ständige Rechtsprechung der höheren Gerichte, die u0ae klarstellt, dass der Haftungs- . ausschluss - bei Hinzutreten besonderer Umstände- sogar '{ auf grobe Fahrlässigkeit bezogen werden könne (vgl rua« ; RGZ 117., 103; 128, 229/2317KG JV/ 26, 2534;,34, 2033;; j 37, 1633) ° Dieselbe Auffassung beherrscht, auch das , l.A Schrifttum (RGRK 9«. Auf 1 Anm 4 b vor § 823 BGB und eben^ : so Müller, 16» Aufl, A 1 b 6 b/S 2507 zu § 8 KFG, den..die.| Revision irrtümlich für sich in Anspruch, nimmt) V Der DJ erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser ge sicher-;! ten Rechtsanschauung 'abzuweichen«, Br tritt insbesondere ;; dem angefochtenen Urteil darin bei, dass gerade in dem • zur Entscheidung stehenden Palle angenommen werden müsse#: -.
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■I.
V. -
die Beteiligten hätten soweit die PoIgen des■■schlechten-Y/agenzustandes in •Betracht • kommen - auch die; Haftung für Fahrlässigkeit'ausschliessen wollen, weil die 'Benutzung ■ eines unstreitig in hohem Hasse verkehre unsicheren Lastkraftwagens zu Holzfahrten in gebirgigem Gelände und dazu noch die .Mitnahme-:von Fahrgästen unter diesen Umständen jedenfalls -auch.eine Haftung aus fahrlässiger unerlaubter Handlung zu begründen geeignet war« .Hs ist nicht zu beanstanden,.'wenn .das Oberlandesgericht. einen entspre-: ehenden. V/illen;des verklagten, Fahrers hinreichend durch seinen deutlichen Hinweis auf den schlechten Zustand des Lastwagens ausgedruckt sieht und wenn.es davon ausgeht, dass auch der Kläger, sich diesem '-'Villen, zu demal er nur aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgenommen werden.woll-
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;te, unterworfen hat.
Unbedenklich kann der.Haltungsausschluss unter den obwaltenden Ums tänd en a uch auf grobe 3or gfa11s ver1et z ungen :des Fahrers erstreckt werden. Insoweit:ist zu beachten, . dass der Fahrer die Mitnahme des Klägers, der.als Fuss-, ganger zufällig daher kam und dem er zu nichts verpflichtet war. verst and lie he rw e i s e unt er Kinw eis auf d en man-gelhaften Zustand des Lastwagens zunächst überhaupt abgelohnt hatte. 'Nur weil der Kläger trotz Ablehnung seine Bitte, mitfahren zu'dürfen.? erneuert hatte, liess der Pah-■rer:sich]hierzu schliesslich unter der ausdrücklichen Erklärung herbei, der ’Kläger dürfe höchstens auf eigene ^Gefahr-zusteigen» Darin lag eine ausreichend deutliche ..Able hnung jeder Verantwörtlichkeit für die FoIgen aus öer schlechten Beschaffenheit des Wagens unter Hinsc'hluss auch möglicher grober Fahrlässigkeit. Nur mit einer so
weitgehenden Ablehnung war dem Wahrer angesichts der. 'geradezu, trostlösen- Verfassung seines Fahrzeugs gedient* f Fass der Klägerselbst Bauunternehmer .und 3Craftfahrer' auch ohne ausdruckliche Unterrichtung Über bestimmte Mängel das Interesse des Fahrers an möglichst umfassender Ablehnung seiner Haftung erkennen konnte, lässt sich aus den- Feststellungen des Oberlandesgerichts entnehmen« Der Vorderrichter hebt in diesem Zusammenhang hervor, der Kläger habe -vor dem Besteigen des Wagens - gesehen, dass auf dem rechten vorderen Kotflügel ein.Mann lag, der die Kraftstoffpumpe bedienen musste, um den Lauf des motors zu sichern« Der. Kläger, gibt selbst zu, dass ihm . die 'Schadhaftigkeit des Motors nicht verborgen geblieben is to Kraftfahrzeuge waren erfahrungsgemäss damals infolge der Auswirkungen des Krieges, wenn sie schon schadhaft waren, nicht nur am Motor in Unordnung,, Der Wille des Fahrers, durch seine ausdrückliche einschränkungslose Haftungsabwehr erforderlichenfalls auch grobe Fahrlässigkeit zu erfassen, war unter diesen Umständen genügend.' deut lieh hervorgetreten*
2c) Für die Berechtigung der Ansprüche des-Klägers ist nicht nur wesentlich, ob der HaftungsausschlussVdie verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit umfasst, sondern ferner, ob'er sich, wie '■ das 'Ober ls.ndesgericht annimmt, auf-alle .Folgen der. schlechten Fahrzeugbeschaffenheit, namentlich auch auf die Auswirkung der. Fehlerhaftigkeit der Bremsen, oder nur auf die etwa mit dem schlechten Arbeiten des Motors zusammenhängenden Schäden bezieht«
Der .Meinung der. Revision, der Hai tungsaus sch lass sei auf die Folgen der Mangelhaftigkeit des Motors zu; beschränken, .v;eil der Kläger nur diese erkannt habe, kann nicht gefolgt werden*
Massgebend für die .Tragweite des }laftungsaussch 1 us-. ses ist auch hier der V/ille. der. Beteiligten, Dieser 'Tille ist von' seiten des verklagten Fahrers ausdrücklich . d ah in gsäus s er t norden, der Klager■könne nur mi tfahren, nenn er die Gefahr übernehme'»' Fine den umstanden des Falles Rechnung tragende Auslegung dieser Äusserung muss in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zu dem. Ergebnis führen,, dass der Fahrer unterschiedslos die. . Verantwortung für alle Schäden hat ablehnen wollen, die■ mit. der s c h 1 e c ht en Ve r f as s un g d e s 'Vage ns' aus abmen h an gen o wie bereits ausgeführt, war der Fahrer mit. Rücksicht auf die ihm bekannte. Gefährlichkeit der Fahrt an einem sö weitgehenden KaftungsäusSchluss in hohem Kasse interessiert. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils-: v#ar dis Kandbr emsesc hon vor ; Beginn der Fahr t schadhaft* : Auch die Fussbrebse hatte sich schon auf der Hinfahrt als schlecht erwiesen. Den bei dieser Lage natürlichen V/i 1 len z um . .Aus s c hl us s der Haft ung f ür a 1 le Folgen des wagenzustandes hat der Fahrer Durch seine ausdrückliche Dr k 1 er ung, der Kläger könne hö c h s t en s a ui eigene Ge fahr mitfahren, auch objektiv hinreichend verständlich ge-äuss.ert. . Fr hat schlechthin gef ordert, dass der Kläger; .. die Ge fa hr übernehme. ■Bine Hinschränkung hinsichtlich 'bestimmter Gefahren.ist nicht erfolgt. Die vorangegangene Ablehnung der mitnahme des Klägers durch den Fahrer iiess er kennen, d äs s de r. Fahrer.. ö i e:, Gefahr ems t; nahm..und dass s eine: Haftungs abv; e hr. e b en ; v; e ge n di es e r wirkli c hen. :
Ge f ähr dung geschah,, und dass ferner die
vorbehaltlose. ~
j'b e r nähme d er Ge fahr -durch den. 'Kläger die Bedingung für. die Zulassung zur Hit fahrt sein-sollte 0 Sah der Kläger, wie er selbst Vorträgt, den HotorschaGen nicht als ernst, an, so musste er bei dem 'Verhalten des Fahrers noch mit weiteren Schäden rechnen. Lehnt der Kahrer unter den hier gegebenen umständen eindeutig seine Haftung unter Hinweis auf den Zustand des Wagens vor Mitnahme des GefälligKeitsfahr- , gastes ab und geht der .Fahrgast hierauf ein, indem er unter solchen Bedingungen zusteigt, so liegt in seinem Verhalten die schlüssige Erklärung, dass er Ansprüche auf Schäden,: ,
die o urch die schlechte Beschaffenheit des :Vagens. mitver-?
■ ursacht werden, ohne .Rücksicht auf . die *Art, des-.’ Rahrzehgr-. mangels und den Grad des Verschuldens nicht geltend machen will,.
Etwas anderes kann entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung zur Krage des Ha ft ungs aus Schluss es •.; und. des Handelns : auf eigene Befahr .r entnommen werden. Die* hier in Betracht/kommenden Entscheid düngen des Reichsgerichts (RGZ.; 141, 262/26.6/; JY/ 34, 346; ■ 37, 1633-; VAE 37, 182; 38/ 2279; 39, 201; 42, 10) betreffen sämtlich die Möglichkeit eines stillschweigenden Raf-tungsausschlusses,; Sie stellen mit Rüntcsicht darauf, dass der Wille der Beteiligten im Gegensatz zu dem jetzt zur Entscheidung stehenden I*äli nur aus den "Umständen er- . schlossen werden konnte, an c!ie Annahme eines stillschv/ei-genden Haftungsausschlusses besondere Anforderungen* Zur > Vermeidung von Rechtsunsicherheit und unbedachter Schädi-■: gang des Verletzten verlangen sie als Toraussetzung' für die. Annahme eines Haftungsverzichtsvdilens, dass sich der
Verletzte der ,Möglichkeit einer. Gefähr.dung. bewusst, war und dass sich dieses Ben us s tsein s uf Unis t end e ■ b e z o g , d i e f är den .Schaden ursächlich geworden sind» Dieser Ansicht hat sich; a uc h der er kenne nd e Senat in s e iher■. d i e s e- Fiäge eingehend, erörternden Entscheidung vom 17»' Mai, 1951 .
(BGEZ 2? 159'). angeschlossenl Die für den Stillschweigen-den Ksftungsverzicht und für das, Handeln auf eigene Ge-fahr entwickelten Grundsätze lassen sich aber nichts wie es die Revision möchte, einschränkungslos auf den lall, einer ausdrücklich geforderten HaftungsäusSchliessung:. .übertragena Bas besondere des zuletzt erwähnten Palles Hl liegt darin, dass hier das eindeutig ausgedruckte Verlangen; des Wagenführers Anlass und Umfang; eines’ -dadurch erzwungenen Haftungsverzichtes des gefälligkeitshalber .mitge- ' nommenen Fahrgastes bestimmte Fordert der Fahrer ,(öder Halter) schlechthin die Übernahme der Gefahr, so/ver- < zi c h t e t der Fa hr ga s t,:. w erm er hiera uf eingeht., nach Massgäbe dieses Verlangens auf die FahrlassigkeitsHaftung für Schäden» Ein solcher Verzicht wirkt grundsätzlich in .den Grenzen, in denen .sich'das Verlangen ..des anderen •
Seiles bewegt hat0 Hier. war ;das: Verzichtsverlangen all- . gemein mit. dem. schlechten ; Zustand des Wagens : be- -gründet. Bementsprechend' ist der Verzicht des Klägers, hierauf zu beziehen, ohne dass es darauf .ankäme$ ob er sich nur eine Gefährdung durch die Mangelhaftigkeit .
.der ilntriebseinrichtungen des Wagens oder auch' eine Ge- '. _ ...
fahr dung durch seinb Eremsbinrichtungen vorgeste lit hat».
Ausschlaggebend war,, dass ..der „Kläger die Bedingungen des, verklagten Fahrers/1: so wie sie: gestellt waren, erfüllen wollte' und musste, : damit er .mitgenommen wurde-0 Ausserhalb der für die Wirmungeh des Verzichts bestehenden Grenzen
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■las© es allerdings; wenn sich:der Wahrer oder Halter zur Abwehr eines vorwiegend•auf die, Fahr«eise begründeten Schadensersatzanspruches auf den 'Haf:tungsauss'chluss ;beru~ fen wollten-«,' In diesem Sinne unterscheiden denn auch einige der oben viiedergegebenen Ent so he idungpn zwischen einer
- wegbedungenen - Haftung für Fahrz eugmängeIfo 1 gen und der,
- fortbestehenden - 'Haftung für sonstige Unfallursachen,, namentlich für die. Folgen fehlerhafter' Fahrweise. Den gleichen Unterschied macht die Entscheidung des Ober-,.. lahdssgerichts Jena vom .14. November 1929 (UW 1932 ? 809 = HEB 1930; 1318); die dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ..insoweit näher steht, als in jenem Fall nicht ' v. ein stillschweigender Haftungsausschluss.; sondern ihr n Ausschluss auf G-rund i eines "in: dem Wagen angebrachten Ochildes in Betracht kam, laut dessen der Fahrgast auf eigene Gefahr fahren sollte. Bagegen ist bisher, soweit ersichtlich, keine Entscheidung veröffentlicht worden,, in
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der,v;ie dies die Revision wünscht,.-für die Wirkung des: Kaf t ungsausscblasses zv; is chen ver schiedenen Mange Indes ' Fahrzeuges unterschieden worden wäre.<, Eine solche. Unterscheidung wäre im übrigen in der Regel schon technisch.-. -kaum durchführbar.. Pie Er fahr unr zeigt, dass verschieden-, artige Mängel eines Kraftfahrzeuges sich wechselseitig beeinf1ussen und dadureh gerade in ihrem Zusammenv; ir ken . Gefahren begünstigen können«, Pas kann namentlich auch für , Schäden am Ir erb- und „ am Brems werk in Betracht kommen-.
insofern nicht nur mit den eigentlichen.Bremsen, sondern' auch mit' dem LIotor .gebremst wird<. In diesem Zusammenhang ist'aufschlussreich].dass vorliegend ,nach den polizeilichen Ermittlungen,- deren-Ergebnis sich das. Oberlandes-gericht anschliessen mochte, der Unfall auf das Versagen
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von Hand- und Fussbfemsen:und auf die geringe Bremswirkung des Motors zur.uckzuf[ihren ist,, /
3„) Aus diesen Darlegungen Uber den'deutlich hervorge-tretenen:Eaftungsbegrenzungswilien der Beteiligten, ergibt. sich zugleich, dass dem Hinweis der. Revision, -auf den Umstand/ dass die verklagte- Stadt (als .eine Gemeinde.1 mit wehiger als "100 000 Binwohnern § 2 "BVÖ vom 6* April 1940 VRCKBl I S 617/ zu dem PflVG) für sich und' ihren berechtigten Fahrer hafpflichtversichert ist, keine.Bedeutung zukommt. Die Tatsache; der Versicherung von Kalter• und. Fahrer kann* wie auch.in der dazu vorliegenden Hecht-sprechung anerkannt ist, nur dann zur Auslegung des massgeblichen ‘Hillens der Beteiligten herabgezogen werden,!.-wenn, dieser 7/ille, - v;ie dies vor allem bei stillschweigendem Haftungsausschluss in Betracht kommt - im Binzelfall zweifelhaft sein mag0 Solche Zweifel sind aber.,, wie dargelegt, hinsichtlich der Erstreckung des vorliegend
gegeb ene n aus d r uc kli c hen Haft urigsa us s c h1us s e s auch auf Fahrlässigkeit nicht begründet/ ! :
4- o) Der Ausschluss jeglicher Kaf t un g f ür Fa hr 1 ä s s i gk e i t .bei Schäden, die mit der schlechten Beschaffenheit eines: Fahrzeuges Zusammenhängen, kann hier entgegen der Auffas s ung de r Hevision; auch nicht als sittenir;idrig im Sinne' des § 138 BGB- und daher, als nichtig angesehen- .werden* _
Da d s r Aus schlussder Haftung für Fa hr läs s i gke it.
wie bereits ausgeführt/ nach § 276 il BGB zulässig ist, kann in ihm ein Sittenverstoss nur erblickt werden,
wenn besondere 'Umstände hinzutreten, die-eine solche Abrede im Hinblick auf das Eechtsgefuhl anständig denkender Menschen als grob anstössig erscheinen lassen* "havon - kann..-hier keine .be.de sein. Per Kläger machte als Feriengast eine '/ander ung, Irgend ein gewichtiger Anlass, einen feil des Y/eges mit einem Lastwagen zu fahren, ist von ihm nicht vorgetragen worden. Pine 'Verpflichtung des ver- : klagten Fahrers, den Kläger mitzunehmen, bestand zweifelsfrei nicht. Fenn es dennoch geschah, war.dies eine- reine Gefälligkeit, für die eine Gegenleistung nicht erwartet . ... wurde. Angesichts der schlechten Beschaffenheit d.e3 Wagens lag es aber durchaus im Böhmen erlaubter Interessenwahrung die Gestattung der Mitfahrt ;von dem Verzicht auf jegliche aus dem Y/agenzustand herleitbare Fahrlässigkeitshaftung Y abhängig zu machen; Ob der: verklagte Wahrer mit Pucksicht auf die ihm bekannten Mangel des ■ .Lastwagens Pritte. hätte,. mitnehmen dürfen, berührt milcht die hier aufgeworfene Frage der Sittenwidrigkeit einer Kaftungsaüsschliessung-, sondern betrifft nur die Imageob der Fahrer fahrlä.ssig handelte, wenn er gleichwohl einen Fahrgast a ufnahm u • Pas selbe gilt für die von der Eevision gerügte Unterlassung der . ... Aufklärung des mitfahrenden;Klägers:über das Ausmass der Gefahr..’ Selbst wenn eine solche: Aufklärung hier zu for- , dem gewesen wäre, so konnte doch der Fahrer, da er sich offensichtlich die, erfolgreiche Purchführung der-Pahrt . trotz.der Mängel des Lastwagens zutraute, es ohne Sitten-verstoss deriv Kläger.. überlassen, ob dieser mit ihm die .gleiche Gefahr teilen wollte,: ohne hinterher Schadensersatz a n s pr üc h e daraus herzuleiten.!
5«) Aus' ähnlichen Brwägungen ist die von der Revision erhobenen Huge der^/Ver 1 etzung.des § 826 BGB. unbegrundeie
Auch für den.auf diese Vorschrift gestützten 'Schadens-ersatzanspruch ist ein Verstoss gegen dis guten Sitten erforderlich,. dessen Vorliegen bereits mit den vorstehenden Aus f uhr ungen verneint ist, Vie Ann end ung der Vorschrift . scheitert im übrigen:an dem Brfordernis vorsätzlicher Schadenszufugung, Unterstellt man eine solche Villens-richtung des verklagten Fahrers, so bedeutet dies, dass: d er Fa hr er a uc h s i c h s e1h s t und alle übri geh Mi t f a hr e nd en :
habe schäcl igen v;o 1 len oder doeh mit einem eigenen Schad en und mit der Schädigung aller anderen einverstanden gewesen sei, Für eine solche ungev; ähnliche Einstellung fehlt es aber ersichtlich an jedem Anhalt„ • . . 1
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Die Revision meint , v» mi ms n schon das Ve r ha It eh des Klägers im .Sinne eines alle Vahrzeugmänge 1 folgen umfassen-d en Haft ungs ver z i chie s deuten y; o 1 le , s o könne .man ihn jedenfalls doch nicht an einer. so.verstandenen • Hrk 1 ärung festhalten. weil sie seiner wirklichen Absicht nicht ent-'sprochen habe.. Hätte der Hläger den Premsschaden gekannt• so wäre er. nicht mitgefahren, .In'der Ablehnung:eines so weitgehenden‘HaftungsVerzichts‘d urch den Kläger, liege eine Anfechtung' wegen Irrtums, ..die' nicht her äcksichtigt v;orden .
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Bieder. Angriff • der.-'Revision .swingt zur .Aufhebung hes .-angefochtenen Urteils und zur.ZUruckverweisung der Sache ; zu dem Zwecke ander-weiter Verhandlung und Entscheidung=
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1/) Es lässt sich nicht a'usschliessen, • dass die Tragweite der'Kaftungs’begrenzung, wie sie sich'hei Auslegung
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ihres, objektiven Sinngehaltes ergibt, Liber das hinaus ge-
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gangeivpsein mag, v?ap der Kläger sich als Inhalt seines Haft ungs Verzichtes vor gestellt' hat«, Es ist weiterhin denkbar, dass der, Kläger, wenn ihm das Vorhandensein eines Kremsschadens bekannt gewesen wäre, auf eine Haftung wegen der daraus hervorgehenden! Schäden nicht versiebtet hätte und folgerichtig auch nicht mitgefähren wäre, Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrturns im Sinns des $ 119 I BOB oder wegen eines Eigenschaftsirrtums im Sinne des Abs II dieser Torschrift, könnte.danach in Betracht' kommen <> Ob. eine solche Anfechtung■- als hilfsweise - schon in dem Bestreiten einer•Verzichtserklärung durch den Kläger zu erblicken wäre, mag unentschieden bleiben« Eins entsprechende Anfechtungserklärung ist jedenfalls darin zu finden, dass der Kläger,, nachdem, durch die eidliche Vernehmung des verklagten Fahrers im, ; fermin vom 11, September 1350.der Abschluss einer Haftungsausschlussabrede bewiesen zu sein schien, dem Gegner und dem Landgericht' gegenüber im Schriftsatz, vom 23' September 1950 zu erkennen gegeben hat, dass er sich an eine die Folgen schadhafter „Bremsen'mitumfassende Ver^, . sichtserklärung nicht gebunden fühlen wolle* Eine solche Anfechtungserklärung würde noch unverzüglich sein (§ 121 BGB)- Ba eine KaftungsausSchlusserklärung des verklagten ‘Fahrers, von vornherein streitig war, konnte dem Kläger ein Abrücken'von-seiner•Verzichtserklärung vor deren Feststellung -in der Beweisaufnähme nicht zugemutet werden (vgl Tarn 03, 116)0 Die. Anfechtung würde .den Kläger auch nicht zu dem Ersatz des Vertrauensinteresses der Gegen-?
seit© verpf1 ichten, wenn dargetan würde. dass der ,verklag~ t e I,!a h r e r a 1 s Xmpf änge r der an ge f o c ht e n en Ver z x c h ■t s er kl ä~ rung den Grund der Anfechtbarkeit gekannt hat oder hätte kennen müssen (§ 122 POp),. In dieser. Lichtung: ist das schon in der Klageschrift enthaltene Vorbringen bedeutsam, der Kläger habe, als der Wagen Xcurze Zeit nach seinem Zusteigen auf ansteigender Strecke ein.. Stück zurückgerollt sei, d e n . Pa hr er gefragt, ob dem d i e Br ems en nie h t in '■'
Or d nung seien, w or auf der Fa hr e r dies aus d r üc kl i c h, ve me int habet Vräfe dies zu, so würde .sich daraus ergeben, dass : der 'lahrer den Irrtum seines Pahrgastes erkannt hätte* Zu einer Verwertung dieser - von den Beklagten in der Klage-be an tw ortung bestrittenen - Pehamotung haben die Vorder-richten aus Kechtsgr unden ke ine : Veranlass ung gesehen<>
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2.0) ■ Zur abschliessenden Beurteilung der Berufung auf
Irrtumsanfech-tung und ihrer Rechtsfolgen sihd ergänzende .tatsächliche Feststellungen geboten, zu deren Vornahme = die Sache zurückzuverweisen istBie Erörterungen werden : sich auch auf die Behauptung zu erstrecken haben, der 'verklagte Fahrer habe nach dem Zuruckrollen des Lastwagens. = auf Fragen des Klägers erklärt, die Bremsen .seien in Ord-11 ung „Der X1äge r ist für diese Be haup t ung b ew e i s pf 1 i c ht i g a Sollte der er f or d e r 1 i c he .Beweis e rbr ac ht v« er den, so w ir cV d a s Ober land e s ge r ic ht, 1 a 1 |Ls n ic ht schon die . Anf e c h t ung clurchgreift, zu e r wägen haben, ob etwa in der Unterha 1 -tung Liber den Zustand der Bremsen eine nachträgliche Binse hr änkung des zunächst. vioitergehenden Haftungsaus-schlusses auf die etwaigen Folgen .einer Schadhaftigkeit nur des Xotors zu erb 1 icken. sein:r,Lirde „. Sollte der Kläger ■ ■ : :d age gen mi t ,d er, wie d er ge gebenen Bshaup t ung bewe Ls f äl 1 ig ■
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bleibens so wurde bei -Annahme vii r ks,amer- -Irrtumsanfechtüng der Verträuensschad-en des Pahrers gerade darin bestehen,: dass er den Kläger im '-Vertrauen auf die V/irksamkeit eines genügend weitgehenden Kaftungsversichtes mitgenommen und ihm dadurch haftpflichtig geworden'wäre, Per dann nach § 122 IGB geschuldete Schadensersatz würde in der Befreiung von dieser Haftpflicht bestehen, was wiederum den Kläger an der Geltendmachung seiner -Schaäensersatzänsprliehe aus dem Unfall gegen den Wahrer und den Kalter hindern würde. • - '
III.
In der erneuten Verhandlung wird das Ober land es ge-rieht Gelegenheit haben, den IQaganspruch, soweit' er-forderlich, ergänzend.unter dem Gesichtspunkt des Yer- . schuldens bei Abschluss der Haftungsausschlussabrede zu .prüfen. Pie von der Kevision insoweit geltend gemachte Verletzung einer Pflicht des verklagten Fahrers zur 'Aufklärung des Klägers_ über die Bremsmängel des Wagens vor der Mitnahme des Klägers wird nur bejaht werden können, wenn besondere Umstände eine solche Aufklärung ausnaHms-weise erforderlich machten! Im allgemeinen, kann von einem Kraftfahrer, der einen unbekannten '^anderer 'nach an- Vf fänglicher Ablehnung aus Gefälligkeit unter Ausschluss der Haftung mitfahren lässtA nicht verlangt werden, dass er dem andern di'e . Schäden seines Vogens näher .auseinander^ setzt. Abweichendes kommt allerdings dann in Betracht, J wenn es sich um ungewöhnliche, aber erhebliche Schäden../, handelt, mit denen der die Kitfahrt Begehrende keines- !H ■wegs rechnen kann, sofern dem Pah'rer diese Schäden be'-
kannt sind und er erkennen muss 1"class sie für den Kaf-tungsverzicht des andern Teiles■voraussichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sein werden* Dabei wird auch ein etwaiges Mitversehulden des Fahrgastes ins Gewicht fallen» Ds könnte darin liegen, dass der Fahrgast auf das Verlangen nach einem. Haftungsverzieht eingeht., obwohl die ‘Umstande es ihm nahegelegt haben,'seinerseits' wei- . tere Aufklärung aber solche Verhältnisse zu erbitten, von dienen er seinen Verzichtswillen abhängig machen wollte„
IV.
jjen Vorwurf, der verklagte Fahrer sei den Berg nicht im ersten Gang heruntergefahren und habe dadurch auf
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volle Ausnutzung der-Bremswirkung des Motors verzichtet, mag der Kläger erneut .dem Tatrichter unterbreiten,, Die Beklagten wären jedenfalls . für,..die Folgen einer' .etwa mangelhaften Fabrsiaisa' durcheinen auf die Folgen ' s c. h le c h t e r Vs ge nb e s c haf f e n he i t- b e s c hr an kt e n Eaf t un gs-aus Schluss nicht gedeckte ...vt
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Sollte die snderweite.Verhandlung zu der Entscheidung führen', dass Ersatzansprüche '■ gegen, den verklagten : Fahrer nidht ausgeschlossen si d, so wird das. Oberlandesgericht Gelegenheit haben, auch die Voraussetzungen einer Haftung der .verklagtenB tacit gemeinde als Fahrzeug-halterin einschliesslich derFrage eines etwaigen ;Fnt- ■
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lastungsbev;eises zu prüfen*
Die lnt scheid uni üb er die Ko s ten ■ d er Ke vision v- ar de m Beruf un g s ge r i c h. t zu üb erlassen^
Senatspräsident Prof„Kr.Kiese , ■
ist dienstlich ortsabv;esend. und daher verhindert ■: zu .unterschreiben«, 1 :.
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