Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 11. Für die Zulassungsentscheidung kam es nicht auf die nähere Kenntnis und Beurteilung der Urteile des Berufungsgerichts vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 342/03 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 2003 - 11 U 61/03 - zugelassen. Für die Zulassungsentscheidung kam es nicht auf die nähere Kenntnis und Beurteilung der Urteile des Berufungsgerichts vom 15. August 2002 (11 U 291/01 -in wesentlichen Passagen im landgerichtlichen Urteil wiedergegeben - und 11 U 341/01) an. Es wird jedoch für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß es sich um die der Beklagten und deren Prozeßbevollmächtigte bekannten Verfahren III ZR 305/02 und III ZR 306/02 handelt (an dem Verfahren III ZR 306/02 war auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beteiligt). Der Senat regt eine Verständigung der Parteien auf der Grundlage an, daß der Kläger die Abtretung der aus den Widerrufserklärungen möglicherweise erwachsenen Rechte gegen die Banken der Beklagten bei der Gewährung einer Ersatzleistung Zug um Zug anbietet. Wegen der Versteuerung von Schadensersatzleistungen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt waren, wird auf die Entscheidung BFH NV 1995, 499, 500 mit Hinweis auf BFHE 170, 111, 113 und BFHE 171, 183, 185 Bezug genommen. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann