* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

. Am Tag nach der Beschlagnahme sprach der Kläger, der mit seiner Bitte um Freigabe der Kartoffeln von der Polizei an die Staatsanwaltschaft verwiesen worden war, bei dem Staatsanwalt in vor, konnte jedoch die Freigabe der Kartoffeln nicht erreichen. Auf den Widerspruch des Folizeioberinspektors KU der zu der Unterredung hinzugekommen sei, habe sich dann aber doch für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entschieden und sei dabei auch verblieben, nachdem er, Kläger, auf die Gefahr des Verderbs der Kartoffeln nachdrücklich hingewiesen und sich zur Hinterlegung von 630 DM erboten habe, Staatsanwalt Fppp habe durch die Nichtaufhebung der Beschlagnahme und das Ernährungsamt in U habe durch die Anordnung der Verwertung der Kartoffeln Amtspflichten verletzt. Die Beschlagnahme der Kartoffeln, die damals noch bewirtschaftet gewesen seien, sei zu Recht erfolgt$ zudem würde das Land für etwaige Amtspf1ichtverletzungen der Polizeibeamten nicht einzustehen haben, Die Behauptung des Klägers, daß sich das Landesernährungsamt oder das Ernährungsministerium bei einem telefonischen Anruf Reckhorns wegen des Überahgebots an Frühkartoffeln mit deren freihändigem Verkauf einverstanden erklärt habe, treffe nicht zu. Bei der Kontrolle seiner Kartoffelladung habe der Kläger: der Polizei gegenüber auch falsche Angaben gemacht und nicht den Kaufmann TflP sondern die Bezirksabgabestelle der G-emüsebauver-einigung als Empfängerin der Kartoffeln bezeichnet, der aber von der Angelegenheit nichts bekannt gewesen sei. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit folgender Begründung: Zu einer Aufhebung der Beschlagnahme der Kartoffeln seien allein die ernährungswirtschaftlichen Dienststellen, aber nicht die Behörden der Staatsanwaltschaft befugt gewesen, sodaß schon aus diesem Grunde Staatsanwalt durch die Nichtaufhebung der Beschlagnahme keine Amtspflichtverletzung habe begehen können und demzufolge die Klage, soweit sie sich gegen den Justizfiskus richte, nicht schlüssig sei» Auch in der Anordnung der Verwertung der Kartoffeln sei eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung nicht zu sehen, da es zu dem mindesten an dem Verschulden des Beamten des Ernährungsamtes, der die Verwertung angeordnet habe, fehle» wesen sein sollte; so liege eine Verletzung seiner Amtspflichten darin, daß er trotzdem eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme getroffen habe, anstatt ihn, Kläger, über seine Unzuständigkeit zu unterrichten und an die zuständige Stelle zu verweisen* - Dem Ernährungsamt sei sowohl das Überangebot an Brühkartoffeln, als auch die Anordnung des Ministeriums über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Be-wirtschaftungsbestimmungen hinsichtlich der Brühkartoffeln bekannt gewesen* Das Ernährungsamt hätte deshalb bei der Anordnung der Verwertung der Brühkartoffeln besondere Vorsicht obwalten lassen müssen, zu demal das Bewirtschäftungsnotgesetz damals für den Absatz von Brühkartoffeln jeden Sinn verloren gehabt habe* Das Ernährungsamt hätte auch keinesfalls die Kartoffeln der Birma St^HHH^ zur Verwertung überlassen dürfen, ohne bestimmte Abmachungen über den Preis zu treffen. - Wenn man aber davon ausgehen wolle, daß weder der Staatsanwaltschaft noch dem Ernährungsamt in die Anordnung des Ministeriums über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften bekannt gewesen sei und auch nicht hätte bekannt zu sein brauchen, dann lie- ge eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Ernährungsministeriums - Brau und Geschäftsführer Dr, Kfli - darin, daß sie es unterlassen hätten, die nachgeordneten Stellen von dieser Anordnung zu unterrichten* Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Urteilsgrunden im wesentlichen ausgeführt: Eine-schuldhafte Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts könne nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darin über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Bewirtschaftungsbe'stimmungen für Frühkartoffeln Ent scheidungsgründe sehen will > daß Frau W und der Geschäftsführer Pr. K(BI als sachbeanbeitende Beamte des Ernährungsministeriums oder des Landesernährungsamts in Püsseldorf es unterlassen hätten, die nachgeordneten Pienststellen Hiergegen wendet sich die Revision und macht geltend: In diesem Vorbringen liege im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts keine Klageänderungo Aber selbst wenn man eine Klageänderung annehmen wolle, so sei zu demindest die Zulassung derselben sachdienlich gewesen, nachdem in erster Instanz bereits das Ernährungsministerium zur Vertretung des beklagten Landes hinzugezogen gewesen sei; das Berufungsgericht habe den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt» In diesem Bescheid aber wollte der Kläger nicht - und will er auch heute noch nicht - eine Amts-pilichtverletzung der Frau sehen, sondern er hat sich auf diesen Bescheid nur zur Begründung dessen berufen, daß seitens der Staatsanwaltschaft und des Ernährungsamts in durch Aufrechterhaltung der Be- nahme hätte aufheben müssen und daß auch das Ernährungsamt in eine Verwertung der Kartoffeln durch den Gruppenverteiler nicht habe veranlassen dürfen," Deshalb kann der Kläger auch daraus, daß bereits in erster Instanz das Ernährungsministerium des beklagten Landes in den Rechtsstreit einbezogen ist, in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten herleiten.. Denn die Zuziehung des Ernähr ungsmlnisteri ums erfolgte damals lediglich aus der Auffassung .heraus, daß für die vom Kläger angenommenen Amtspflichtverletzungen von Beamten des Ernährungsamts das beklagte Land einzustehen habe und insov/eit durch das Ernährungsministeriuni vertreten werde. ters gestellt, sodaß sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf erstrecken kann, ob der Tatsachenrichter den Begriff der Sachdieniichkeit nicht verkannt und sich bei der Verneinung der Sachdieniichkeit in den Grenzen seines Ermessens gehalten hati Insoweit ist aber hier ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich * Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgefuhrt, daß die für die Bekanntmachung der vom Kläger behaupteten Erlaubnis notwendigen Anordnungen in Düsseldorf hätten verfugt werden müssen, sodaß für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Unterlassung der Bekanntmachung hergeleitet werde, die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm nicht begründet sei. Es ist zutreffend, daß zur Entscheidung über den vom Kläger in der Berufungsinstanz neu angeführten Klagegrund das nicht zu dem Bezirk des .Berufungsgerichts gehörende Landgericht Düsseldorf zuständig gewesen sein würde, sodaß, wenn die Klage von vornherein auch auf diesen Klagegrund gestützt worden war e , das zuständige Gericht nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 36 Kr 5':p (vgl RG in Warn Rspr 1912 Br 257) vom Bundesgerichtshof Hatte bestimmt werden müssen. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte- Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts verneint hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zunächst im einzelnen ausgeführt: In dem hier entscheidenden Zeitpunkt (27, Juli 1948) hätten Kartoffeln nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer I Nr 2 und 3 der Anlage zu dem Gesetz des Wirtschaftsrats über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24= Juni 1948 (GVBl des Wirtschaftsrates für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1948, 9) und der dazu ergangenen Anordnungen des zuständigen Direktor^ noch der Bewirtschaftung unterlegen und ein freihändiger Verkauf sei unzulässig gewesen. Wenn Staatsanwalt P^0^ bei dieser Sachund Rechtslage den vom Kläger beabsichtigten freihändigen Verkauf der Kartoffeln noch als unrechtmässig angesehen und deswegen die Aufhebung der Beschlagnahme abgelehnt habe, so könne ihm deswegen ein begründeter Vorwurf nicht gemacht werden. 98 StPO in Verbindung mit § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30, Oktober 1947 (GVB1 des Wirtschaftsrates für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1948, 3) habe bejahen könnena Selbst wenn der Kläger dem Staatsanwalt eine Bescheinigung des R^HI^ Uber die angebliche Erklärung der Frau vorgezeigt und ihn um fernmündlichen Anruf des gebeten haben sollte, so habe sich F^IH^ darauf nicht einzulassen brauchen. Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden; F^HP konnte davon ausgehen, daß - falls tatsächlich eine Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Bewirtschaftungsbestimmungen angeordnet gewesen wäre - die zuständigen Behörden davon durch dienstliche Unterrichtung Kenntnis bekommen haben würden. Die mit der Überwachung der Innehaltung dieser Vorschriften und der Bekämpfung des Schwarzhandels beauftragten unteren Behörden, denen ein Überblick über die Gesamtlage und -Entwicklung auf dem Kertoffeimarkt naturgemäß fehlte, mußten jedoch davon ausgehen, daß - wenn die wirtschaftliche Entwicklung tatsächlich eine Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungsbestimmungen gegenstandslos gemacht haben sollte - die zuständigen Zentralbehörden auch entsprechen- Insbesondere liege alsdann auch keine Zuständigkeitsüberschreitung vor, da nach dem Bewirtschaftungsnotgesetz (§§ 11, 17, 18, 25) neben den Wirtschaftsbehörden auch die Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung von Y/irt schaftsstraf stachen zuständig geblieben sei und der Bolizeipberinspektor bei der Beschlagnahme der Kartoffeln als Hilfsbearbeiter der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Auch könne dem Staatsanwalt daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er den Kläger nicht über sein Recht belehrt habe, seinerseits die rechtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nachzusuchen (§ 98 Abs 2 Satz 2 StPO), Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen» Denn soweit es um die Zeit hach der tatsächlichen Verwertung der Kartoffeln geht, würde eine etwa verzögerte Aufhebung der Beschlagnahme überhaupt nicht mehr ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden gewesen sein können. geben und es ist nicht behauptet worden, daß die Staatsanwaltschaft von der Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung der Kartoffeln schuldhaft keine Kenntnis und infolgedessen schuldhaft verabsäumt habe, für eine sachgemäße Verwertung - notfalls unter Aufhebung der Beschlagnahme -Sorge zu tragen,, anspruch nicht als gegeben angesehen hat, war dem Senat eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt, da für derartige Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach § 71 G-VG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht.

Zitierte Normen: § 264 ZPO § 98 StPO § 546 ZPO
StaatsanwaltBeamteLandBeschlagnahmezuständigKartoffelBerufungsgerichtStaatsanwaltschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR
Vejrklindet am 25«. Marz 1954 Pijsser, Justizangestellter alb Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N am e :	dikes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Bernhard Kel
 in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklä'gers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, und zwar einmal gegen den Justizfiskus, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm (Westf,), ferner gegen den Piskus des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Porsten, durch diesen vertreten,
- Prozeßbevollmäqhtigter im Berufungsrechtszug: Rechtsanwalt Dr, UKJKKP in	(«■*) -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pägendarm, Rietschel, Dr, Kreft, Dr, Beyer und Dr, Hußla
 für Recht' erkannt;	:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger aufer-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, der in OflBBHP (Bez, MflHBP i/W) einen Kartoffelhandel betreibt, brachte am 27» Juii 1948 eine Fuhre mit 68,6 Ztr, Frühkartoffeln nach	Auf	sei-
nem Fuhrwerk beförderte er ausser den Kartoffeln für eine Frau	1 ,6 Ztr. G-etreide, das im Tauschhandel er-
worben worden war. In	wurde	die	Ladung polizei-
lich kontrolliert und beschlagnahmt. Die Kartoffeln wurden der Firma St^BHH^ in	zur	Verwertung	zuge-
wiesen o
. Am Tag nach der Beschlagnahme sprach der Kläger, der mit seiner Bitte um Freigabe der Kartoffeln von der Polizei an die Staatsanwaltschaft verwiesen worden war, bei dem Staatsanwalt	in	vor,	konnte	jedoch
 die Freigabe der Kartoffeln nicht erreichen.
Die das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren betreffenden Akten gelangten am 9« September 1948 zur Staatsanwaltschaft in	und wurden von
 dieser am folgenden Tage an das zuständige Kreiswirt-schaitsamt zur Erledigung der Sache im OrdnungsStrafverfahren abgegeben. Zu einer Bestrafung des Klägers kam es jedoch nicht, und die Beschlagnahme der Kartoffeln wurde aufgehoben. Die Kartoffeln waren jedoch inzwischen von der Firma	als	Futterkartoffeln	verkauft	wor-
den, da sie wegen des damals bestehenden Überangebots und infolge der durch die*Lagerung verursachten Verse hlechterung als Speisekartoffeln nicht mehr abgesetzt werden konnten. Der Erlös in Höhe von 185?22 DM wurde an den Kläger ausgezahlt.
 
Der Kläger nimmt das beklagte Land - und zwar sowohl den Justizfiskus, als auch den Fiskus des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten - auf Schadensersatz in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Er habe die ord-nungsmässig erworbenen Frühkartoffeln dem für ihn zuständigen Gruppenverteiler	in MiJBP angeboten, der
 die Kartoffeln aber trotz wiederholten Angebots und trotz Hinweises auf die Gefahr des Verderbs nicht abgenommen habe,	habe ihm raitgeteilt, entsprechend einer
 fernmündlichen Anweisung der Sachbearbeiterin im Kartoffelreferat des; Ernährungsministeriums sollten sich wegen des damaligen Überangebots an Frühkartoffeln
 die Bauern und Händler selbst helfen und sich ihre Abnehmer ohne Rücksicht auf anders lautende Bewirtschaftungsbestimmungen selbst suchenc Er, Kläger, habe daraufhin die Kartoffeln an den Kaufmann	in	verkauft;
auf dem Wege dorthin seien die Kartoffeln beschlagnahmt worden. Bei der Rücksprache mit Staatsanwalt Ippp habe er diesen unter Vorlage schriftlicher Unterlagen über den Sachverhalt unterrichtet,	habe	sich	auch	zunächst	sei-
ner Bitte um Freigabe der Kartoffeln zugänglich gezeigt.
Auf den Widerspruch des Folizeioberinspektors KU der zu der Unterredung hinzugekommen sei, habe sich dann aber doch für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entschieden und sei dabei auch verblieben, nachdem er, Kläger, auf die Gefahr des Verderbs der Kartoffeln nachdrücklich hingewiesen und sich zur Hinterlegung von 630 DM erboten habe, Staatsanwalt Fppp habe durch die Nichtaufhebung der Beschlagnahme und das Ernährungsamt in U habe durch die Anordnung der Verwertung der Kartoffeln Amtspflichten verletzt.
Mit der Begründung, daß er bei einem freihändigen Verkauf der Kartoffeln 50 DM f ür den Ztr,, mithin ins-
- 4
gesamt 651 ,70 DM erzielt haben würde, hat der Kläger gebeten;, das beklagte Land zur Zahlung von (651,70 - 185,22 =)
' 466,48 X)M nebst Zinsen zu verurteilen.
Las beklagte Land hat demgegenüber folgendes geltend gemacht: Die Kartoffeln seien ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft von der Polizei beschlagnahmt worden. Staatsanwalt F^J^habe bei der Rücksprache des Klägers am 28. Juli 1943 nicht durch eigene Entscheidung die Beschlagnahme aufrecht erhalten, habe es vielmehr nur abgelehnt, in die Zuständigkeit der Polizei einzugreifen und von sich aus die Preigabe anzuordnen, nachdem er von dem Polizeioberinspektor	Einzelheiten erfahren habe
 die gegen den Klager den Verdacht einer Wirtschaftsstraftat gerechtfertigt hätten. Als die Staatsanwaltschaft später mit der Sache befaßt worden sei, seien die Kartoffeln bereits verkauft gewesen. Die Beschlagnahme der Kartoffeln, die damals noch bewirtschaftet gewesen seien, sei zu Recht erfolgt$ zudem würde das Land für etwaige Amtspf1ichtverletzungen der Polizeibeamten nicht einzustehen haben, Die Behauptung des Klägers, daß sich das Landesernährungsamt oder das Ernährungsministerium bei einem telefonischen Anruf Reckhorns wegen des Überahgebots an Frühkartoffeln mit deren freihändigem Verkauf einverstanden erklärt habe, treffe nicht zu. Bei der Kontrolle seiner Kartoffelladung habe der Kläger: der Polizei gegenüber auch falsche Angaben gemacht und nicht den Kaufmann TflP sondern die Bezirksabgabestelle der G-emüsebauver-einigung als Empfängerin der Kartoffeln bezeichnet, der aber von der Angelegenheit nichts bekannt gewesen sei. Die von dem Ernährungsamt der Stadt	erfolgte	Zuwei-
sung der Kartoffeln an die Firma St^^P sei gemäß § 11 des Bewirtschaftungsnotgesetzes gerechtfertigt gewe-
<i
tr
j
sen. Ein Anspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung entfalle auch schon deshalb, weil der Kläger es verabsäumt habe, gegen die Beschlagnahme ein Rechtsmittel einzulegen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit folgender Begründung: Zu einer Aufhebung der Beschlagnahme der Kartoffeln seien allein die ernährungswirtschaftlichen Dienststellen, aber nicht die Behörden der Staatsanwaltschaft befugt gewesen, sodaß schon aus diesem Grunde Staatsanwalt	durch	die	Nichtaufhebung	der	Beschlagnahme
 keine Amtspflichtverletzung habe begehen können und demzufolge die Klage, soweit sie sich gegen den Justizfiskus richte, nicht schlüssig sei» Auch in der Anordnung der Verwertung der Kartoffeln sei eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung nicht zu sehen, da es zu dem mindesten an dem Verschulden des Beamten des Ernährungsamtes, der die Verwertung angeordnet habe, fehle»
In der Berufungsinstanz hat der Kläger weiter folgendes vorgetragen: Bie Beschlagnahme, die von dem Polizeibeamten	seiner	Eigenschaft	als Hilfsbe-
amter der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei, sei gemäß § 98 StPO erfolgt, sodaß Staatsanwalt	auch
 für die Aufhebung der Beschlagnahme zuständig gewesen sei» Ba zufolge der fernmündlichen Mitteilung der Frau
 an	die	Kartoffelhändier von der Beach-
tung der Bewirtschaftungsbestimmungen für Frühkartoffeln entbunden gewesen seien, sei Staatsanwalt F^^ nach Unterrichtung über den Sachverhalt, insbesondere über das zwischen Frau	und	geführte	Telefon-
gespräch und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des	zur	Aufhebung	der	Beschlagnähme	verpflichtet gewesen» Wenn	tatsächlich	nicht	zuständig ge-
I
t.
r
wesen sein sollte; so liege eine Verletzung seiner Amtspflichten darin, daß er trotzdem eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme getroffen habe, anstatt ihn, Kläger, über seine Unzuständigkeit zu unterrichten und an die zuständige Stelle zu verweisen* - Dem Ernährungsamt sei sowohl das Überangebot an Brühkartoffeln, als auch die Anordnung des Ministeriums über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Be-wirtschaftungsbestimmungen hinsichtlich der Brühkartoffeln bekannt gewesen* Das Ernährungsamt hätte deshalb bei der Anordnung der Verwertung der Brühkartoffeln besondere Vorsicht obwalten lassen müssen, zu demal das Bewirtschäftungsnotgesetz damals für den Absatz von Brühkartoffeln jeden Sinn verloren gehabt habe* Das Ernährungsamt hätte auch keinesfalls die Kartoffeln der Birma St^HHH^ zur Verwertung überlassen dürfen, ohne bestimmte Abmachungen über den Preis zu treffen. - Wenn man aber davon ausgehen wolle, daß weder der Staatsanwaltschaft noch dem Ernährungsamt in	die	Anordnung	des	Ministeriums
 über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften bekannt gewesen sei und auch nicht hätte bekannt zu sein brauchen, dann lie-
ge eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Ernährungsministeriums - Brau	und
 Geschäftsführer Dr, Kfli - darin, daß sie es unterlassen hätten, die nachgeordneten Stellen von dieser Anordnung zu unterrichten*
Das beklagte Land sieht in diesem Vorbringen des “ Klägers, soweit er damit Vorwürfe gegen Brau und Dr *	erhebt	, eine Klageanderung und hat der Zu-
lassung derselben widersprochen*
• !'•> 1 ” V '
7
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Urteilsgrunden im wesentlichen ausgeführt: Eine-schuldhafte Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts	könne	nicht	festgestellt	werden.	Für
 etwaige Amtspflichtverletzungen von Beamten der Ernährungsämter in	oder	Warendorf	hafte	nicht	das	beklagte Band, sondern die Stadt	bzw.	der	Landkreis
 WaflBBo Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz auch den Sachbearbeitern des Ernährungsministeriums des beklagten Landes oder des Landesernährungsamtes Amtspflicht Verletzung vorgeworfen habe? liege eine Klageänderung vor, Piese Klageänderung sei nicht sachdienlich und könne deshalb angesichts des Widerspruchs des beklagten Landes nicht zugelassen werden. Ein Aufopferungs- oder ähnlicher Entschädigungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, Pas beklagte Land ist in der Revisionsinstanz nicht durch einen Frozeßbevollmächtigten vertreten..
Soweit der Kläger eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darin
 über die Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Bewirtschaftungsbe'stimmungen für Frühkartoffeln
 Ent scheidungsgründe
 sehen will > daß Frau W und	der	Geschäftsführer
 Pr. K(BI als sachbeanbeitende Beamte des Ernährungsministeriums oder des Landesernährungsamts in Püsseldorf es unterlassen hätten, die nachgeordneten Pienststellen
m
zu unterrichten? hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers sachlich nicht geprüft. Hiergegen wendet sich die Revision und macht geltend: In diesem Vorbringen liege im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts keine Klageänderungo Aber selbst wenn man eine Klageänderung annehmen wolle, so sei zu demindest die Zulassung derselben sachdienlich gewesen, nachdem in erster Instanz bereits das Ernährungsministerium zur Vertretung des beklagten Landes hinzugezogen gewesen sei; das Berufungsgericht habe den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt»
Liese Rügen der Revision gehen fehl: Zunächst trifft die Annahme der Revision nicht zu, daß die Klage schon in der ersteh Instanz darauf gestutzt gewesen sei, daß die Beamten des Ernährungsministeriums (oder des Landesernährungsamts) in Düsseldorf dem Kläger gegenüber ihre Amtspflicht verletzt hätten. In dem Verfahren vor dem Landgericht hatte der Kläger hinsichtlich dieser Beamten im Anschluß an eine entsprechende Bekundung des Zeugen RflHHB lediglich vorgetragen, daß dieser von Frau 0^} den fernmündlichen Bescheid erhalten habe, die Bauern sollten sich selbst helfen und sich ohne Rücksicht auf entgegehstehehde Bewirtschaftungsbestimmungen selbst Abnehmer suchen. In diesem Bescheid aber wollte der Kläger nicht - und will er auch heute noch nicht - eine Amts-pilichtverletzung der Frau	sehen,	sondern	er
 hat sich auf diesen Bescheid nur zur Begründung dessen berufen, daß seitens der Staatsanwaltschaft und des Ernährungsamts in	durch	Aufrechterhaltung	der	Be-
schlagnahme und Verv/ertung der Kartoffeln Amtspflichtver-letsangen begangen worden seien. Laß der Kläger in erster Instanz seine Klage noch nicht auf Amtspflichtverletzung der Beamten in Düsseldorf gestützt hatte, wird auch be-
- 9 ~
W-:.
Äp;:';
It-

stätigt durch den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 25-- Oktober 1951? der die in der Berufungsinstanz erfolgte Streitverkündung des Klägers an den Polizeiausschuss des Stadtkreises	enthält.	In	diesem	Schriftsatz
 heißt es, daß der Kläger das beklagte Land in Anspruch genommen habe mit der Begründung, "daß der mit der Angelegenheit befaßte Staatsanwalt	in	die Beschlag-
nahme hätte aufheben müssen und daß auch das Ernährungsamt in	eine	Verwertung	der	Kartoffeln	durch den
 Gruppenverteiler nicht habe veranlassen dürfen," Deshalb kann der Kläger auch daraus, daß bereits in erster Instanz das Ernährungsministerium des beklagten Landes in den Rechtsstreit einbezogen ist, in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten herleiten.. Denn die Zuziehung des Ernähr ungsmlnisteri ums erfolgte damals lediglich aus der Auffassung .heraus, daß für die vom Kläger angenommenen Amtspflichtverletzungen von Beamten des Ernährungsamts das beklagte Land einzustehen habe und insov/eit durch das Ernährungsministeriuni vertreten werde. Wenn der Kläger in der Berufungsinstanz alsdann seine Klage auch darauf stützen wollte, daß die Beamten der Zentralbehörde in Düsseldorf amtspflichtwidrig die nachgeordneten Behörden nicht über die Freistellung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Bewirtschaftungsbestimmungen unterrichtet hatten, so enthielt dieses Vorbringen die Bezeichnung völlig neuer klagebegründender Tatsachen, mithin eine Änderung des
f
Klagegrundes und damit eine Klagänderung im Sinne des § 264 ZPO.
Die Beantwortung der Präge, ob im Einzelfall eine Klagänderung sachdienlich ist oder nicht, ist nach der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 1, 65 /7l7) übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts in das Ermessen des Tatrich-

10 -
ters gestellt, sodaß sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf erstrecken kann, ob der Tatsachenrichter den Begriff der Sachdieniichkeit nicht verkannt und sich bei der Verneinung der Sachdieniichkeit in den Grenzen seines Ermessens gehalten hati Insoweit ist aber hier ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich * Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgefuhrt, daß die für die Bekanntmachung der vom Kläger behaupteten Erlaubnis notwendigen Anordnungen in Düsseldorf hätten verfugt werden müssen, sodaß für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, der aus der Unterlassung der Bekanntmachung hergeleitet werde, die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm nicht begründet sei. Es ist zutreffend, daß zur Entscheidung über den vom Kläger in der Berufungsinstanz neu angeführten Klagegrund das nicht zu dem Bezirk des .Berufungsgerichts gehörende Landgericht Düsseldorf zuständig gewesen sein würde, sodaß, wenn die Klage von vornherein auch auf diesen Klagegrund gestützt worden war e , das zuständige Gericht nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 36 Kr 5':p (vgl RG in Warn Rspr 1912 Br 257) vom Bundesgerichtshof Hatte bestimmt werden müssen. Das beklagte Land hatte insoweit die Unzuständigkeit des Berufungsgerichts auch ausdrücklich gerügt. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht es nicht für sachdienlich erachtet hat, die Klageänderung zuzulassen, so kann das vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.
II.
I. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte- Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts verneint hat.
j|fe: | ®f;;*.
_ 11
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zunächst im einzelnen ausgeführt: In dem hier entscheidenden Zeitpunkt (27, Juli 1948) hätten Kartoffeln nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer I Nr 2 und 3 der Anlage zu dem Gesetz des Wirtschaftsrats über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24= Juni 1948 (GVBl des Wirtschaftsrates für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1948, 9) und der dazu ergangenen Anordnungen des zuständigen Direktor^ noch der Bewirtschaftung unterlegen und ein freihändiger Verkauf sei unzulässig gewesen. Wenn Prau WflBB dem Zeugen	gegenüber - die
 vom Kläger behauptete Äusserung getan haben sollte, so habe es sich dabei nur um eine persönlich gemeinte Bemerkung der Prau	handeln können. Keinesfalls aber hätten
 dadurch die Bewirtschaftungsvorschriften allgemein oder für einen Einzelfali ..ausser Kraft gesetzt werden können. Die angebliche Äusserung der Prau	hätte	höchstens
 den Kläger subjektiv entlasten können, sodaß allenfalls sein Verschulden hinsichtlich des versuchten freihändigen Verkaufs der Kartoffeln verneint werden könne. Wenn Staatsanwalt P^0^ bei dieser Sachund Rechtslage den vom Kläger beabsichtigten freihändigen Verkauf der Kartoffeln noch als unrechtmässig angesehen und deswegen die Aufhebung der Beschlagnahme abgelehnt habe, so könne ihm deswegen ein begründeter Vorwurf nicht gemacht werden. Von der angeblichen fernmündlichen Erklärung der Prau 41	und	der Weitergabe dieser Erklärung durch
 RflHBfe an den Kläger habe P^H^ keine Kenntnis gehabt, zu dem mindesten sei er darüber nicht in amtlich zuverlässi-
ger Weise unterrichtet worden. Er habe deshalb bei der Vorsprache des Klägers am 28. Juli 1948 davon ausgehen können, daß die Bewirtschaftungsvorschriften für Kartoffeln weiter galten und vom Kläger schuldhaft verletzt seien,

iii1. pm iijnn i Jl"
1«®»
Yi
I
f:
I
 
sodaß er auch ohne Fahrlässigkeit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Kartoffeln nach Maßgabe der §§ 94?
98 StPO in Verbindung mit § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30, Oktober 1947 (GVB1 des Wirtschaftsrates für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1948, 3) habe bejahen könnena Selbst wenn der Kläger dem Staatsanwalt eine Bescheinigung des R^HI^ Uber die angebliche Erklärung der Frau	vorgezeigt und ihn um fernmündlichen Anruf des	gebeten haben sollte, so habe
 sich F^IH^ darauf nicht einzulassen brauchen. Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sowohl die Angaben des Klägers, als auch die Bescheinigung und etwaige Mitteilung des	mit Zurückhaltung betrachtet und die so-
fortige Freigabe der Kartoffeln abgelehnt habe. Denn F^|^ sei von der Polizei dahin informiert worden, daß der Kläger auf dem Gebiet des Schwarzhandels kein unbeschriebenes Blatt und unter sehr verdächtigen Umständen mit seiner Ladung angehalten worden sei. Tatsächlich habe er ausser den Kartoffeln für Frau CflpP schwarz gehandeltes Getreide befördert, habe keine Begleitpapiere bei sich gehabt, habe sich mit seinen Angaben über die Empfänger der Kartoffeln in Widerspruch verwickelt und habe es unterlassen, sich bei der polizeilichen Kontrolle und Beschlagnahme der Kartoffelladung auf die ihm angeblich von	mitgeteilte Erklärung der Frau W(
zu berufen. Bei dieser Sachlage sei Staatsanwalt berechtigt gewesen, vor der Freigabe.der Kartoffeln das weitere Ermittlungsergebnis zunächst abzuwarten. Es handele sich insoweit um eine Ermessensentscheidung, die nur auf Willkür oder groben Ermessensmißbrauch-nachprüfbar sei, was aber beides hier nicht festgestellt werden könne,	.	•	'
I!
S

m
#
sl
Ä
- *K'
iS
!|g!
%
4
j§
';Sf
'k,.
«
Dazu vertritt die Revision die Auffassung, daß F| sich über die fernmündliche Erklärung der Frau nachdem ihm die Bescheinigung des R^HMP* darüber vorgelegt worden sei, umgehend hätte vergewissern müssen. Dem Staatsanwalt F^i^ könne sein völlig wirtschaftsfremdes Handeln nicht nachgesehen werden. Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden; F^HP konnte davon ausgehen, daß - falls tatsächlich eine Entbindung der Kartoffelhändler von der Beachtung der Bewirtschaftungsbestimmungen angeordnet gewesen wäre - die zuständigen Behörden davon durch dienstliche Unterrichtung Kenntnis bekommen haben würden. Es kann ihm deshalb ein begründeter Vorwurf nicht daraus gemacht werden, daß er die angeblich gelegentlich eines Ferngesprächs geäus-serte Bemerkung der Frau	nicht	zu dem	Anlaß	genom-
men hat, sich seinerseits zu vergewissern, welche Bewandtnis es damit habe. Der von der Revision gegen F^J^ erhobene Vorwurf wirtschaftsfi'emden Handelns vermag die Feststellung .einer Amtspflichtverietsung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dabei kann unterstellt werden, daß damals ein gewisses Überangebot an Kartoffeln bestanden haben mag und die Absatzmöglichkeiten teilweise schwierig gewesen sein mögen, sodaß den beteiligten Erzeugern, Händlern und Verbrauchern die Beachtung der bisherigen Bewirtschaftungs-beStimmungen insoweit gegenstandslos erscheinen mochte.
Die mit der Überwachung der Innehaltung dieser Vorschriften und der Bekämpfung des Schwarzhandels beauftragten unteren Behörden, denen ein Überblick über die Gesamtlage
 und -Entwicklung auf dem Kertoffeimarkt naturgemäß fehlte, mußten jedoch davon ausgehen, daß - wenn die wirtschaftliche Entwicklung tatsächlich eine Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungsbestimmungen gegenstandslos gemacht haben sollte - die zuständigen Zentralbehörden auch entsprechen-
I
I
 
de Anordnungen treffen würden. Sie konnten sich jedenfalls nicht nach eigenem Ermessen von den gegebenen Bestimmungen lösen,und es kann ihnen keinesfalls ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie weiterhin die Bewirtschaftungsbestimmiin-gen für verbindlich angesehen und dementsprechend gehandelt haben. Ob und in welchem Umfange für die zuständigen Zentralbehörden eine Auflockerung oder Aufhebung der Bewirtschaftungsbestimmungen für Brühkartoffeln angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Situation geboten erscheinen mußte, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden, - Auch im übrigen sind die eben wiedergegebenen und von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgericht, frei von Rechtsirrtum.
I
t
t
f
;y
Ir-
W
“i ■
if
I-
fti
 fff
Zu der Frage einer Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts	hat	das Berufungsgericht alsdann weiter aus-
geführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob F(0^ am 28. Juli 1948 eine eigene Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme getroffen oder ob er es lediglich .abgelehnt habe, überhaupt in der Sache tätig zu werden. Denn ein Vorwurf sei ihm auch dann nicht zu machen, wenn er selbst ,eine eigene Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme getroffen haben sollte. Insbesondere liege alsdann auch keine Zuständigkeitsüberschreitung vor, da nach dem Bewirtschaftungsnotgesetz (§§ 11, 17, 18, 25) neben den Wirtschaftsbehörden auch die Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung von Y/irt schaftsstraf stachen zuständig geblieben sei und der Bolizeipberinspektor	bei
 der Beschlagnahme der Kartoffeln als Hilfsbearbeiter der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. F^|H) sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme herbeizuführen, da die Beschlagnahme von der Polizei angeordnet gewesen sei und F^HP es le-*
«
-15-
diglich nachträglich abgelehnt habe, seinerseits die Aufhebung der Beschlagnahme durch entsprechende Anweisung an die Polizei zu veranlassen. Auch könne dem Staatsanwalt daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er den Kläger nicht über sein Recht belehrt habe, seinerseits die rechtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nachzusuchen (§ 98 Abs 2 Satz 2 StPO), Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen»
2. Die Revision will eine Amtspflichtverletzung weiter darin sehen, daß die Bearbeitung der Angelegenheit durch die Behörden angesichts der leichten Verderblichkeit der Frühkartoffeln zu lange Zeit bis zur Aufhebung der Beschlagnahme in Anspruch genommen habe. Soweit die Staatsanwaltschaft an dem Verfahren beteiligt war, ist aus diesem Vorbringen nichts herzuleiten. Denn soweit es um die Zeit hach der tatsächlichen Verwertung der Kartoffeln geht, würde eine etwa verzögerte Aufhebung der Beschlagnahme überhaupt nicht mehr ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden gewesen sein können. Im übrigen sind die Kartoffeln unstreitig sofort nach ihrer Beschlagnahme an die Firma	zur Verwertung abge-
geben und es ist nicht behauptet worden, daß die Staatsanwaltschaft von der Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung der Kartoffeln schuldhaft keine Kenntnis und infolgedessen schuldhaft verabsäumt habe, für eine sachgemäße Verwertung - notfalls unter Aufhebung der Beschlagnahme -Sorge zu tragen,,
Eine Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts F^|^ oder eines sonstigen der Justizverwaltung des beklagten Landes zugehörigen Beamten ist sonach nicht festzu3tellen„
- 16'-
III.
Ob den mit der Angelegenheit befaßt gewesenen Wirt-Schafts- und Ernährungsämtern (Ernährungsamt in MfBW und Kreiswirtschaftsamt in Wa^lV^) eine verzögerliche Bearbeitung der Sache oder ein sonstiger Verstoß gegen Amtspflichten zur Last zu legen ist, bedarf hier keiner Erörterung, Bas Berufungsgericht hat 'dazu.ausgeführt, daß die Haftung für etwaige Amtspflichtverletzungen von Angehörigen dieser Ämter die Körperschaft (Stadt iBHHP oder Landkreis WaBBjHP) treffen würde, in deren Bienst der bestreifende Beamte stand. Biesen Ausführungen, um deren Überprüfung die Revision bittet, ist zuzustimmen: Die Wirtschafts- und Ernährungsämter, die bei den Städten und Landkreisen eingerichtet waren, waren Kommunalbehörden, die ihre - staatlichen - Aufgaben als sogenannte Auftragsangelegenheiten wahrnahmeno Eür Amtspflichtverletzungen von Angehörigen dieser Ämter haben mithin die in Betracht kommenden kommunalen Körperschaften (Kreise und Gemeinden) einzustehen. Denn nach der vom Senat in BGHZ 2, 350 und 6, 215 /2177 vertretenen Auffassung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, haftet für Amtspflichtverletzungen, die bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten vorgekommen sind, in jedem Fall die Anstellungs-körperschaft ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um Amtspflichtverletzungen von Beamten im beamtenrechtlichen Sinne oder um solche von Angestellten, die lediglich im haftungsi'echtliehen Sinne zu den Beamten zählen, handelt,
 iv. *	-
Soweit das Berufungsgericht einen Aufopferungsanspruch (§ 75 EinlALR) oder einen sonstigen Entschädigungs-
1

li-
'4
Ü' "
anspruch nicht als gegeben angesehen hat, war dem Senat eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt, da für derartige Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach § 71 G-VG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht. begründet und deshalb insoweit angesichts des unter 6,000 DM liegenden Werts.des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gemäß §§ 546, 547 ZPO nicht zulässig ist (BGHZ 1, 369 /5807)o
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu trägem
 Dr, Pagendarm	Rietschel	Dr,	Kreft
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla