3o den Gärtnereiarbeiter Wilhelm R sämtlich wohnhaft in trasse Beklagte, Berufungskiäger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Riese und der Buhdesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr, Me'iss, Dr« Kleinewefers und Dr« Bock für Recht erkannt* II.»Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird, soweit sie nicht 'bereits durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist, auch insoweit- zurückgewiesen, als 1. Dieses hat auch ober die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit über sie nicht bereits zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist. Der Kläger hat weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagten zu dem Ersätze des der Ehefrau des Klägers entstandenen und noch -entstehenden Schadens ver- Die Beklagten haben die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten; zu demindest treffe die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden, da sie ohne Berechtigung die Gärtnerei betreten habe, Das Landgericht hat dem Eeststellungsantrage statt- ; gegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs zur Zahlung von 3,356,37 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 31= Mai 1950 verurteilt, Ais Schmerzensgeld hat das Landgericht nur einen Betrag von 15 DM für jeden Krankenhaustag und von 5 DM für jeden Tag der ambulanten Behandlung, zusammen also 2430 DM für angemessen gehalten. Die Berufung der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil in vollem Umfange angegriffen haben, hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu einem Viertel bejaht und nur ein Schmerzensgeld von insgesamt 1600 DM für angemessen gehalten hat. Die Heilbehandlungskosten und die sonstigen Aufwendungen (1197,25 DM + 230 DM = 1427,25 DM) hat das Berufungsgericht zu drei Vierteln in Höhe von 1068 DM für berechtigt erklärt, hiervon aber den durch die Debeka geleisteten Ersatz in Höhe von 688 DM und weiter im Wege der Vorteilsausgleichung für die Dauer des Krankenhausaufenthalts (82 Tage) je Tag eine DM an Erspar-nissen, zusammen 82 DM abgerechnet, so dass noch. 1, Zur Präge des Mitversehuldens hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers ohne Zustimmung und ohne Wissen.der Beklagten das Grundstück betreten habe. Die Abwägung des Verschuldens ergebe aber für die Beklagtenein wesentlich grösseres Verschulden als für die Ehefrau des Klägers; denn die Beklagten hätten das Tor des Gartens nicht geschlossen und dadurch für Aussenstehende den Eindruck erweckt, dass der Geschäftsbetrieb der Gärtnerei noch weiterlaufe. Dieser Eindruck sei bei der Ehefrau des Klägers dadurch verstärkt worden, dass noch andere Personen in der Gärtnerei gefahrlos ein-und ausgegangen seien, und weil die Ehefrau des Klägers auch von dem Zeugen einem Bekannten der Beklagten, der mit den Ortsverhältnissen genau vertraut gewesen sei, nicht vor den Hunden gewarnt worden sei. Wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, ist der vom Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweiser- Schon die Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Abwägung des Verschuldens angeste3.lt hat, müssen zur Verneinung eines Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers führen* Insoweit hat das Landgericht den Sachverhalt durchaus zutreffend, beurteilt. Es hat ausgeführt« dass der Ehefrau des,Klägers auch dann, wenn man davon ausgehe, dass der Besucher eines grossen Gärtnereibetriebes nach der üblichen Geschäftszeit und bei anbrechender Dunkelheit trotz Fehlens von Y/arntafeln mit dem Vorhandensein von Wachhunden rechnen müsse, nicht der Vorwurf gemacht werden könne dass sie diese normalerweise gebotene Vorsicht ausser acht gelassen habe« Das Gartentor habe offengestanden, als sie den Kläger bis zu dem Tor begleitet habe.: Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beklagten gegen die spezifizierte Berechnung dieser Kosten keine beachtlichen Einwendungen Vorbringen können. Von den Heilbehandlungskosten in Höhe von 1,197,25 DM hat der Kläger die ihm von der Debeka erstatteten Beträge mit 688,68 DM abgesetzt, so dass noch ein Bestbetrag von 3> Als Schmerzensgeld hat der Kläger zunächst für die Zeit der Heilbehandlung bis zu dem 14» September 1949 insgesamt 4»040 DM gefordert (§§ 847, 1380 BGB; RGZ 139, 289 /2927)= Das Bandgericht hat diesen Anspruch nur zur Höhe von 2,430 DM zuerkannt, (im Urteilstenor ist offenbar versehentlich die Abweisung des weitergehenden Antrages unterblieben» ) Der Kläger hat insoweit keine Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schmerzenägeldanspruch von 2 »430 DM für zu hoch gehalten'und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Tatsachen vortragen können, dass durch die Bisse der Hunde Hei seiner Frau "besonders nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung zurückgeblieben oder in Zukunft zu erwarten seien, noch auch, dass eine Beraubung ihrer Lebensfreude eingetreten sei. Da der Kläger ein Viertel des Schadens selbst zu tragen habe, seien 1200 DM .SchmerzensgeId zu zu s pr e oben = Bis zu diesem Betrage ist über den Schmerzensgeldanspruch rechtskräftig erkannt, weil die Beklagten keine Revision eingelegt haben, Die Revision des Klägers betrifft das Schmerzensgeld nur insoweit, als die Berufung der Beklagten zur Höhe von 1230 DM Erfolg'gehabt hat. , Das Berufungsgericht hat bei der Nachprüfung des Schmerzensgeldes anscheinend übersehen, dass mit der vorliegenden Zahlungsklage nur für eine ganz bestimmte Zeit, nämlich nur für die Zeit vom Unfall bis zu dem 14. Deshalb ist aber auch die Begründung, die das Berufungsgericht für die Herabsetzung des Schmerzensgeldes gibt, insoweit verfehlt, als das Berufungsgericht glaubt, nach dem Klagvortrag weder für die bisherige Zeit noch für die Zukunft besonders nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung der Ehefrau des Klagers feststellen zu können. Mit Recht fügt die Revision, aber, ,dpiss (jas Berufungsgericht die vom Kläger in der Berufungs-beantwortung zusammengeeteilten Gründe nur zu dem Teil berücksichtigt und insoweit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt habe. Insoweit war der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif.Wegen des restlichen Zahlungsanspruches von 1.312 DM (82 DM + 1,230 DM Schmerzensgeld) war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IXX ZE 341/51 Verkündet am 25 > September 1952 Fieser , Just dangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Hamen des V o, 1 k e s In dem Rechtsstreit des Amtsrats Dr. Anton 0 in Sch®str « M Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklagers - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, g e ge n 1, die Gartnereibesitzerin Babette 2. den Gärtnereibesitzer Karl D 3o den Gärtnereiarbeiter Wilhelm R sämtlich wohnhaft in trasse Beklagte, Berufungskiäger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Riese und der Buhdesrichter Dr« Delbrück, Prof« Dr, Me'iss, Dr« Kleinewefers und Dr« Bock für Recht erkannt* I, Auf die Revision des Klägers wird das an Verkündungsstatt am 26, Mai 1951 zugesteiite Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4, Mai 1951 insoweit aufgehoben, als es das Urteil der 5-' Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3, Oktober 1950 abändert« “* ■ -fr II.»Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird, soweit sie nicht 'bereits durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist, auch insoweit- zurückgewiesen, als 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 »044,57 DM und 4 fo Zinsen seit dem 31» Mai 1950 ver- ; . urteilt worden sind und ...... 2» dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist» III, Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverv/iesen. Dieses hat auch ober die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit über sie nicht bereits zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist. Von Rechts wegen T a t “b a s t a n d ■ Die Erstbeklagte ist die Mutter des Zweitbeklagten, Sie betreibt mit ihm in der Rechtsform einer offenen Han-delsgeselischaft eine grössere Gärtnerei in der Kj^strasse in MflB:. Der Drittbeklagte ist bei ihnen als Gärtnergehilfe beschäftigte In dem Gär tn er eibetrieb werden zwei dressierte Schäferhunde zu Wachzwecken gehalten. Sie befinden sich in der Regel tagsüber in einem Zwinger und werden bei Beendigung des Geschäftsbetriebes und bei Einbruch der Dunkelheit zur Übeiwvachüng des Betriebes durch, den Drittbeklagten freigelassen. Innerhalb des Grundstücks liegt ein den Beklagten zu 1) und 2) gehöriges Anwesen; in einem Nebengebäude hat der Dipl.Ing. Kn^P'eine Werkstätte gemietet, Am IS. Oktober 1948 zwischen 18 und 19 Uhr ging der Kläger mit seiner Ehefrau zur Gärtnerei der Beklagten, um den ihm bekannten Dipl .Ing. Kn^V zu besuchen. Er betrat durch den offenstehenden rechten Flügel eines zweiteiligen Gartentores die Gärtnerei und schellte an der etwa 15 m davon entfernten Haustür des Gärtnereianwesens. Er wurde von der Erstbeklagten zu dem Nebengebäude des KnflP gewiesen. Die Ehefrau des Klägers wartete ungefähr 10 - 20 Minuten vor dem Gartentor. auf der Strasse auf die Rückkehr des Klägers, Als dieser nicht kam und sie nicht langer nach Einbruch der Dunkelheit allein auf der Strasse stehenbleiben wollte, begab sie sich ebenfalls durch das noch offene Tor, durch das auch andere Fersonen noch einund ausgingen, in die • Gärtnerei und ging vor dem Haus der Beklagten auf dem Weg, - ;-:;v der zur Werkstätte des Dipl/Ing. Kn^^ führte, auf und ab. Sie wurde dann von den Hunden, die von dem Drittbeklagten in der Zwischenzeit freigelassen worden waren, angefalien und gebissen. Sie erhielt erhebliche Verletzungen am linken Knie und am Gesäss und musste sich zwei Operationen unterziehen. Weder an der Gartentür noch an einer sonstigen Stelle des Geschäftsbetriebes befand sich eine Warntafel. ■s: ■■ Auch während des Auf- und Abgehens in der Gärtnerei wurde die Ehefrau des Kläger»,von keiner Person auf die Gefahr des Betretens des Anwesens hingewiesen, obwohl noch mehrere Personen den Garten betraten und veriiessen und sie von einem Bekannten der Beklagten sogar angesprochen wurde. Der Kläger macht die Beklagten zu 1) und 2) auf Grund der §§. 833, 840 BGB und den Drittbeklagten auf Grund der §§ 823, 840 3GB für den seiner Ehefrau entstandenen Schaden verantwortlich * Mit der Klage hat er die Zahlung von 4.966,57 DM gefordert, und zwar für Sachschaden an Kleidern und Wäsche seiner Ehefrau 188 DM,:für Heilbehandlungskosten den nach, Abzug der von der Krankenkasse (Debeka) gezahlten Beträge verbleibenden Restbetrag von 508,57 DM, für sonstige Aufwendungen 230 DM und als Schmerzensgeld 4040 DM, nämlich für 81 Tage Krankenhausaufenthält je 20 DM, zusammen 1640 DM, und für 240 Tage ambulante Behandlung je 10 DM, zusammen weitere 2400 DM. Der Kläger hat weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagten zu dem Ersätze des der Ehefrau des Klägers entstandenen und noch -entstehenden Schadens ver- pflichtet seien. Die Beklagten haben die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten; zu demindest treffe die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden, da sie ohne Berechtigung die Gärtnerei betreten habe, Das Landgericht hat dem Eeststellungsantrage statt- ; gegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs zur Zahlung von 3,356,37 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 31= Mai 1950 verurteilt, Ais Schmerzensgeld hat das Landgericht nur einen Betrag von 15 DM für jeden Krankenhaustag und von 5 DM für jeden Tag der ambulanten Behandlung, zusammen also 2430 DM für angemessen gehalten. Die Berufung der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil in vollem Umfange angegriffen haben, hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu einem Viertel bejaht und nur ein Schmerzensgeld von insgesamt 1600 DM für angemessen gehalten hat. Hiervon hat das Berufungsgericht drei Viertel, al-so 1200 DM zugesprochen. Die Heilbehandlungskosten und die sonstigen Aufwendungen (1197,25 DM + 230 DM = 1427,25 DM) hat das Berufungsgericht zu drei Vierteln in Höhe von 1068 DM für berechtigt erklärt, hiervon aber den durch die Debeka geleisteten Ersatz in Höhe von 688 DM und weiter im Wege der Vorteilsausgleichung für die Dauer des Krankenhausaufenthalts (82 Tage) je Tag eine DM an Erspar-nissen, zusammen 82 DM abgerechnet, so dass noch. 298 DM verblieben, Hinzu kommen noch 3/4 des Sachschadens von 188 DM, das sind 141 DM. Danach hat das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1639 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Kosten des ersten Rechtszuges dem Kläger zu drei Fünfteln und den Beklagten zu zwei ‘ Fünfteln und die Kosten des zweiten Rechtszuges dem Kläger zu drei Siebteln und den Beklagten zu vier Siebteln auf erlegt, Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungs-urteil, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat, aufzuheben und die (Berufung der Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen, den Beklagten auch die Kosten des Berufungsund Revisionsrechtszuges aufzuerlegen. Die Revision betrifft nur die Frage des Mitverschuldens, die Höhe des Schmerzensgeldes sowie die Anrechnung der Versicherungsleistung der Krankenkasse und der Haushaltsersparnisse. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes "■ ■(. i, ■ ti| Die Revision ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Revisionssumme, Hinsichtlich des abgewiesenen Teils des Peststellungsantrages, ist der Streitwert auf 5000 DM (l/4 von 20>000 DM) zu bemessen * Der abgewiesene Teil der bezifferten Klaganträge beläuft sieb auf insgesamt 1718,25 DM, '': -v ii, . Die Revision musste auch im wesentlichen Erfolg haben., 1, Zur Präge des Mitversehuldens hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers ohne Zustimmung und ohne Wissen.der Beklagten das Grundstück betreten habe. Sie habe auch kein eigenes Recht zu dem Betreten der Gärtnerei gehabt! Sie habe in der Gärtnerei nichts kaufen und auch den Dipl olngv Kn^^ nicht aufsuchen , sondern lediglich auf den Kläger warten wollen« Da sie auf dem grossen Gärtnereigrundstück zu jener Tageszeit und wegen der damals noch stadtbekannten allgemeinen Unsicherheit im Jahre 1948 mit Hunden hätte rechnen müssen, treffe sie ein leichtes Verschulden (Fahrlässigkeit). Die Abwägung des Verschuldens ergebe aber für die Beklagtenein wesentlich grösseres Verschulden als für die Ehefrau des Klägers; denn die Beklagten hätten das Tor des Gartens nicht geschlossen und dadurch für Aussenstehende den Eindruck erweckt, dass der Geschäftsbetrieb der Gärtnerei noch weiterlaufe. Dieser Eindruck sei bei der Ehefrau des Klägers dadurch verstärkt worden, dass noch andere Personen in der Gärtnerei gefahrlos ein-und ausgegangen seien, und weil die Ehefrau des Klägers auch von dem Zeugen einem Bekannten der Beklagten, der mit den Ortsverhältnissen genau vertraut gewesen sei, nicht vor den Hunden gewarnt worden sei. Schliesslich sei auch keine Warntafel angebracht gewesen* Bei dieser groben Fahrlässigkeit der Beklagten sei eine Teilung des Schadens im Verhältnis 3 : 1 angemessen. Wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, ist der vom Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweiser- gebnis festgestellte Sachverhalt nicht geeignet, die Annahme eines Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers zu rechtfertigen. Schon die Erwägungen, die das Berufungsgericht bei der Abwägung des Verschuldens angeste3.lt hat, müssen zur Verneinung eines Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers führen* Insoweit hat das Landgericht den Sachverhalt durchaus zutreffend, beurteilt. Es hat ausgeführt« dass der Ehefrau des,Klägers auch dann, wenn man davon ausgehe, dass der Besucher eines grossen Gärtnereibetriebes nach der üblichen Geschäftszeit und bei anbrechender Dunkelheit trotz Fehlens von Y/arntafeln mit dem Vorhandensein von Wachhunden rechnen müsse, nicht der Vorwurf gemacht werden könne dass sie diese normalerweise gebotene Vorsicht ausser acht gelassen habe« Das Gartentor habe offengestanden, als sie den Kläger bis zu dem Tor begleitet habe.: Sie habe gesehen, dass er das Grundstück ungefährdet betreten habe und dass die Erstbeklagte ihm gestattet habe, allein auf dem Grundstück weiterzugehen. Das Gartentor sei bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie selbst das Grundstück betreten habe, unverändert offengebliebeno Bei dieser Sachlage könne es ihr nicht als Verschulden angercohnei werden, wenn' sie nicht auf den Gedanken gekommen sei, dass sie durch freilaufende Hunde auf dem Grundstück gefährdet werden könnte« Ebensowenig könne es ihr als Verschulden angerechnet werden, dass ihr ein solcher Gedanke auch dann nicht gekommen sei, als sie auf dem Grundstück gewartet habe; denn sie habe gesehen, wie durch das weiterhin offenstehende Gartentor mehrere Personen einund ausgegangen seien. Zutreffend weist die Revision noch darauf hin, dass die Beklagten auf dem Gärtnereigrundstück einen allgemeinen Verkehr für den eigenen Geschäftsbetrieb eröffnet hätten. Das Einfahrtstor zu dem Grundstück war geöffnet; nach dem unbestrittenen Vortrage des Klägers war der Hauseingang beleuchtet. Als die Ehefrau des Klägers draussen auf die Rückkehr des Klägers wartete.; kamen und gingen noch mehrere Personen. Die Ehefrau des Klägers durfte hiernach ohne weiteres -'S - annehmen, dass die Geschäftszeit noch laufe und dass das Grundstück der Beklagten nach wie vor für den Verkehr bestimmt sei und keine Hindernisse und Gefahren biete. Solange der äussere Befund die Fortdauer der Verkehrseröffnung erkennen liess, durfte sie jedenfalls auf die Gefahrlosigkeit des Verkehrs vertrauen. Ob sie ein eigenes Hecht-zu dem Betreten der Gärtnerei hatte, um dort den bei dem Mieter Kn^pl befindlichen Kläger zu erwarten, ist für die Frage eines Mitverschuldens unerheblich. Nach dem festge-/stellten Sachverhalt war. für die Klägerin keine Gefahr erkennbar; diese wurde erst durch das leichtfertige Verhalten des Brittbeklagten hersufbeschworen, Danach war dem Feststellungsantrage in vollem Umfange entsprechend dem landgerichtlichen Urteil stattzugeben und insoweit die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils zürückzuv/eisen„ 2» Hinsichtlich des Zahlungsanspruches war das Berufungsurteil ebenfalls insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Der Kläger hat den Sachschaden auf 188 DM, die Heilbehandlungskosten auf 1,197,25 DM und die sonstigen Aufwendungen auf 230 DM beziffert. Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beklagten gegen die spezifizierte Berechnung dieser Kosten keine beachtlichen Einwendungen Vorbringen können. Ein'allgemeines Bestreiten genügt nicht. Die Vorlage der Rechnungen haben die Beklagten nicht verlangt. Von den Heilbehandlungskosten in Höhe von 1,197,25 DM hat der Kläger die ihm von der Debeka erstatteten Beträge mit 688,68 DM abgesetzt, so dass noch ein Bestbetrag von 508.57 DM verbleibt. Hiervon ist jedoch nur ein Betrag von 423.57 DM zur Endentscheidung reif. Wegen des restlichen Betrages von 82 DM, den das Berufungsgericht im Wege der Y orteil sau sglei chun g für die während des Erankenhausaufent-haltes gemachten Haushaltsersparnisse angerechnet hat, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ■ das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Insoweit hat die Revision mit Recht die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (§ 128 ZPO) gerügt. Weder der Tatbestand des angefochtenen Urteils noch das in Bezug genommene schriftsätz-liche Vorbringen der Parteien lassen erkennen, dass die Präge der Haushaltsersparnisse in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht Gegenständ der mündlichen Verhandlung geworden sei. Die Revision weist hierzu noch darauf hin, dass etwaige Ersparnisse zu demindest durch die dem Kläger für Gasthausessen entstandenen Mehrkosten ausgeglichen worden seien, . Die weitere Rüge der Revision, dass die Absetzung der Versicherungsleistungen der Debeka (688,68 DM) von den Kosten der Heilbehandlung insoweit unzulässig sei, als das Berufungsgericht den Kläger selbst die Kosten zu einem Viertel tragen liess, erledigt sich dadurch, dass die Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet sind, den gesamten vom Kläger geltend gemachten Schaden - vorbehaltlich der möglicherweise im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Haushaltsersparnisse -zu ersetzen, . 3> Als Schmerzensgeld hat der Kläger zunächst für die Zeit der Heilbehandlung bis zu dem 14» September 1949 insgesamt 4»040 DM gefordert (§§ 847, 1380 BGB; RGZ 139, 289 /2927)= Das Bandgericht hat diesen Anspruch nur zur Höhe von 2,430 DM zuerkannt, (im Urteilstenor ist offenbar versehentlich die Abweisung des weitergehenden Antrages unterblieben» ) Der Kläger hat insoweit keine Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schmerzenägeldanspruch von 2 »430 DM für zu hoch gehalten'und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine Tatsachen vortragen können, dass durch die Bisse der Hunde Hei seiner Frau "besonders nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung zurückgeblieben oder in Zukunft zu erwarten seien, noch auch, dass eine Beraubung ihrer Lebensfreude eingetreten sei. Aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen (2 Operationen, entsetzlich aussehende, schwer heilende Wunde, lange ambulante Behandlung) erscheine ein Schmerzensgeld von 1600 DM angemessen. Da der Kläger ein Viertel des Schadens selbst zu tragen habe, seien 1200 DM .SchmerzensgeId zu zu s pr e oben = Bis zu diesem Betrage ist über den Schmerzensgeldanspruch rechtskräftig erkannt, weil die Beklagten keine Revision eingelegt haben, Die Revision des Klägers betrifft das Schmerzensgeld nur insoweit, als die Berufung der Beklagten zur Höhe von 1230 DM Erfolg'gehabt hat. Die Revision meint, die Beklagten hätten gegen die vom Landgericht für die Behandlungsdauer zugebilligten Tagessätze von 15 DM bezw 5 DM "keine konkrete Bemängelung erhoben". Der Kläger habe die für die Bemessung in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte auf Bl•5 R seiner Berufungsbeantwortung zusammengestellt s 2 operative Eingriffe, langdauernde, eiternde, blaurot - . hochgeschwollene, sich schwer schliessende Wunde, Angst wegen Amputation,. Versteifung wegen des Knies, psychische und neurotische Zustände wegen des entsetzlichen Aussehens der Wunde, vielwöchige einseitige Lage mit Schiene, noch längeres Krankenlager überhaupt, mehrmonatige ambulante Behandlung, monatelang währende, nahezu ständige Schmerzen, Stauungen, Gehund B ew e gun gsb e s c hw er den. Hieraus hätten sich die vom Berufungsgericht rechtsirrig vermissten Tatsachen über die besonders schweren Folgen der Verletzung und ihre weitere Fortdauer ergeben. Von ihnen habe das Beruf ungsgeri cht aber nur einen Teil berücksichtigt. , Das Berufungsgericht hat bei der Nachprüfung des Schmerzensgeldes anscheinend übersehen, dass mit der vorliegenden Zahlungsklage nur für eine ganz bestimmte Zeit, nämlich nur für die Zeit vom Unfall bis zu dem 14. September f: 1949 Schmerzensgeld gefordert wird. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Folgen werden nur von dem Feststellungs-anspruch mitumfasst und waren dementsprechend hei der Wert- festsetzung für diesen Antrag mit zu berücksichtigen. Deshalb ist aber auch die Begründung, die das Berufungsgericht für die Herabsetzung des Schmerzensgeldes gibt, insoweit verfehlt, als das Berufungsgericht glaubt, nach dem Klagvortrag weder für die bisherige Zeit noch für die Zukunft besonders nachteilige Folgen für die körperliche und seelische Verfassung der Ehefrau des Klagers feststellen zu können. Derartige über die Dauer der ambulanten Behandlung hinausgehende Folgen waren nicht Degenstand des Zahlungsanspruchs und deshalb: überhaupt nicht zu berücksichtigen o Auch die Ausführungen der Hevision sind daher insoweit i unbeachtlich, als sie sich auf derartige Dauer-und Zukunftsfolgen beziehen. Mit Recht fügt die Revision, aber, ,dpiss (jas Berufungsgericht die vom Kläger in der Berufungs-beantwortung zusammengeeteilten Gründe nur zu dem Teil berücksichtigt und insoweit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt habe. Bei der erneuten Verhandlung wird das Be- rufungsgericht den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch zu prüfen und dabei das gesamte Vorbringen des Klägers zu würdigen haben, 4. Ausser dem Feststellungsantrag ist also der Zahlungsantrag zur Höhe von 2..044,57 DM (188 DM Sachschaden + 508,57 DM Heilbehandlungskosten vA • 82 DM für etwaige Haushalts-ersparnisse + 230 DM für sonstige Aufwendungen f 1,200 DM Schmerzensgeld) gerechtfertigt. Insoweit war der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Wegen des restlichen Zahlungsanspruches von 1.312 DM (82 DM + 1,230 DM Schmerzensgeld) war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das gleiche gilt für die Entschei- % - 12. dung über die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist,. , Br * Ries e Dr, Delbrück Me iß Dr»Kieinewefers Dr ,Bock