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BGH · III ZR 340/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 340/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. 1. Das Berufungsgericht bejaht eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich der zwischen der Beklagten und geschlossenen Speditionsverträge mit der Begründung, sie hätte auf die Richtigkeit der von der Beklagten ausgestellten Versandbestätigungen (Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke), die sie als Belege zu dem Nachweis der Steuerbefreiung (§§ 4 Nr. 1, 6 Abs.4 UStG i.V. m. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages kein Raum ist, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, hat wie diejenigen, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327, 329 f). 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten bestätigten Ausfuhrlieferungen nur dann Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1 UStG hätte beanspruchen können, wenn es sich um Lieferungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG gehandelt hätte. Dem Nachweis dieser Voraussetzungen (§§ 6 Abs.4 UStG, 8 UStDV) dienten die von der Beklagten ausgestellten Versandbestätigungen. Dabei bestreitet sie nicht, daß die Beklagte sämtliche ihr von Trenker übergebenen Waren ins Außengebiet versandt hat. Divergenzen bestehen nur zwischen dem Inhalt der jeweiligen Sendung und den entsprechenden - von der Beklagten übernommenen - Angaben T^HVs. Die Beklagte war jedoch im Verhältnis zur Klägerin zur Überprüfung dieser Angaben nicht verpflichtet. Soweit das Berufungsgericht von vorsätzlichen Falschangaben der Beklagten ausgeht, beziehen sich seine Feststellungen - wie auch die Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen MS zeigt - ersichtlich nur auf den Bestimmungsort. Eine Haftung der Beklagten wegen unrichtiger Versandbestätigungen kommt allenfalls insoweit in Betracht, als ihre Angaben Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG waren. Wenn der Klägerin aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versandbestätigungen die Belieferung Td|s fortgesetzt hat, so liegen diese Folgen nicht mehr im Schutzbereich der Pflichten, die der Beklagten aus der Ausstellung der Versandbestätigungen möglicherweise erwachsen sind. Eine Haftung des Ausstellers von Ausfuhrnachweisen (§§ 6 Abs.4 UStG, 8 UStDV) nach vertraglichen oder vertragsähnlichen Grundsätzen kommt allenfalls in Betracht, soweit der Bescheinigung vertrauenheischende Wirkung zukommt (vgl. Im Streitfall war die Klägerin, soweit es um die hier in Rede stehenden Ausfuhrlieferungen geht, unstreitig nicht Auftraggeberin der Beklagten, die in den Versandbestätigungen enthaltene Angabe "in Ihrem Auftrag" also unrichtig. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine mögliche "Beteiligung der Beklagten an den Betrügereien zu Lasten der Klägerin" nicht geprüft, fehlt es an konkreten Verfahrensrügen .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 4 UStG
VersandbestätigungenFirmaBerufungsgerichtangebenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 340/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	GmbH	&	Co. Betriebs KG,
vertreten durch die Firma	& RfHHfc	iVHI
GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Robert und Dr. Walter SMA/ TflMstraße 89,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Firma Franz K|^Hf GmbH & Co. ,
vertreten durch die Firma F^m^OnüoH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Siegfried H^^BB^lFriedrich KJH Wilhelm DdHfe/ SjBBHBstra^e 10/ HvHHHB/
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
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SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 1989 - 7 U 4243/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.575.579 DM
3
SS*
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht bejaht eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich der zwischen der Beklagten und
 geschlossenen Speditionsverträge mit der Begründung, sie hätte auf die Richtigkeit der von der Beklagten ausgestellten Versandbestätigungen (Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke), die sie als Belege zu dem Nachweis der Steuerbefreiung (§§ 4 Nr. 1, 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff UStDV) benötigt habe, vertrauen dürfen. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages kein Raum ist, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, hat wie diejenigen, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327, 329 f). Ein solcher Fall liegt hier vor. Soweit die Heranziehung der Klägerin zur Nachentrichtung der Umsatzsteuer auf dem Verhalten Tf|B|^s beruht und soweit sich dieses der Klägerin gegenüber als schuldhafte Verletzung des Eigenhändlervertrages und/oder der mit ihr geschlossenen Lieferverträge darstellt, stehen ihr eigene vertragliche Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen	zu.
2.	Das schließt allerdings eine Haftung der Beklagten als Ausstellerin der Versandbestätigungen nicht von vornherein
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aus (vgl. BGHZ 74, 281 ff zur Haftung des Ausstellers eines Dienstleistungszeugnisses nach vertraglichen bzw. vertragsähnlichen Grundsätzen; weitere Beispielsfälle bei Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 676 Rn. 69). Nach Auffassung der Revision sind die der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen auf die Ausstellung von Ausfuhrnachweisen i.S. der §§ 6 Abs. 4 UStG, 8 UStDV übertragbar. Das braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, weil sich das angefochtene Urteil auch dann im Ergebnis als richtig darstellt, wenn man die Möglichkeit einer solchen Haftung im Grundsatz bejaht.
3.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten bestätigten Ausfuhrlieferungen nur dann Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1 UStG hätte beanspruchen können, wenn es sich um Lieferungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG gehandelt hätte. Dem Nachweis dieser Voraussetzungen (§§ 6 Abs. 4 UStG, 8 UStDV) dienten die von der Beklagten ausgestellten Versandbestätigungen. Diese enthielten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise unrichtige Angaben hinsichtlich des Umfanges der Ausfuhrlieferungen, des ausländischen Bestimmungsortes und der Person des Auftraggebers der Versendung. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, so ist das aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)	Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, daß die in den Versandbestätigungen aufgeführten Waren nicht "im vorgesehenen Umfang" versandt worden seien, fehlt es
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schon am Erfordernis der Pflichtwidrigkeit. Die Klägerin macht insoweit nicht geltend, die Beklagte habe Versandvorgänge bestätigt, die gar nicht stattgefunden hätten; sie behauptet vielmehr lediglich, einzelne Sendungen hätten nicht den von der Beklagten bestätigten Inhalt gehabt. Dabei bestreitet sie nicht, daß die Beklagte sämtliche ihr von Trenker übergebenen Waren ins Außengebiet versandt hat. Divergenzen bestehen nur zwischen dem Inhalt der jeweiligen Sendung und den entsprechenden - von der Beklagten übernommenen - Angaben T^HVs. Die Beklagte war jedoch im Verhältnis zur Klägerin zur Überprüfung dieser Angaben nicht verpflichtet.
Soweit das Berufungsgericht von vorsätzlichen Falschangaben der Beklagten ausgeht, beziehen sich seine Feststellungen - wie auch die Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen MS zeigt - ersichtlich nur auf den Bestimmungsort. Die Annahme, ihr falle auch hinsichtlich der übrigen Falschangaben Vorsatz zur Last, ist entgegen der Auffassung der Revision verfahrensrechtlich nicht geboten.
b)	Aus den teilweise unrichtigen Angaben der Beklagten über den ausländischen Bestimmungsort der Versendungen kann die Klägerin ebenfalls keinen Ersatzanspruch herleiten. Eine Haftung der Beklagten wegen unrichtiger Versandbestätigungen kommt allenfalls insoweit in Betracht, als ihre Angaben Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG waren. Hiernach durfte sie nicht die Versendung ins Außengebiet bestätigen, wenn die Ware tatsächlich im Inland verblieben ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor;
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denn die Beklagte hat sämtliche ihr von Trenker übergebenen Waren ins Ausland versandt. Soweit sie dies der Klägerin bestätigt hat, trafen ihre Angaben zu. Teilweise unrichtig waren nur die Angaben über die - in allen Fällen im Außengebiet gelegenen - Bestimmungsorte. Das aber ist für die Frage der Steuerbefreiung unerheblich. Wenn der Klägerin aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versandbestätigungen die Belieferung Td|s fortgesetzt hat, so liegen diese Folgen nicht mehr im Schutzbereich der Pflichten, die der Beklagten aus der Ausstellung der Versandbestätigungen möglicherweise erwachsen sind.
c)	Schließlich scheidet auch eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen unrichtiger Angabe des Auftraggebers der Versendungen aus Rechtsgründen aus. Eine Haftung des Ausstellers von Ausfuhrnachweisen (§§ 6 Abs. 4 UStG, 8 UStDV) nach vertraglichen oder vertragsähnlichen Grundsätzen kommt allenfalls in Betracht, soweit der Bescheinigung vertrauenheischende Wirkung zukommt (vgl. BGHZ 74, 281, 287 ff, 290). Angaben, deren Unrichtigkeit sich dem Erklärungsempfänger den Umständen nach aufdrängen muß, nehmen an dieser Wirkung nicht teil.
Im Streitfall war die Klägerin, soweit es um die hier in Rede stehenden Ausfuhrlieferungen geht, unstreitig nicht Auftraggeberin der Beklagten, die in den Versandbestätigungen enthaltene Angabe "in Ihrem Auftrag" also unrichtig.
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Das mußte sich der Klägerin jedoch aufgrund der ihr bekannten Umstände aufdrängen, zu demal es ihre Sache war, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eigenverantwortlich zu prüfen. Soweit sie auf die Richtigkeit der Angabe vertraut hat, entbehrte dies jeder Grundlage.
4. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung ebenfalls aus. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine mögliche "Beteiligung der Beklagten an den Betrügereien	zu	Lasten
 der Klägerin" nicht geprüft, fehlt es an konkreten Verfahrensrügen .
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp