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BGH · III ZR 340/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 340/51

Hechtssatz: ( Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes I sind die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht zu berücksichtigeno Auf das Bestehen einer Haftpflichtversichei^ng zugunsten des , , - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Justizrat Dr hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Delbrück, Dr« Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Rietschel und Dr- Rotberg für Recht erkannt? Ihm war bekannt, daß sich an der angegebenen Stelle die Ausfahrt befindet, diese ist auch in einer Entfernung von etwa 50 Metern zu erkennen. Das Landgericht hat durch-feilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner-verurteilt^an den Kläger 543,75 DM nebst Zinsen zu zahlen; es hat den Beklagten zu 2 ferner zur Zahlung von 50Ö0 DM Schmerzensgeld verurteilt, aber den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen„ Im Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner'verurteilt, an den Kläger weitere 12,000 DM zu zahlen, und die Mehrforderung des Klägers abgewiesenc . klagten haben gegen diese Entscheidungen des Berufung eingelegto Sie bestreiten nicht n Führer ein Verschulden trifft, der Auffassung, den Kläger treffe ebenfalls den, so daß eine Abwägung der Schadensur-iner Schadensteilung führen müsseo Im übrigen ich u.a.auch gegen die Kapitalabfindung ge-antragt, die Klage insoweit abzuweisen, als 1,85 DM für Sachschaden und mehr als 750 DM ensgeld zugesprochen ist0 Der Kläger hat im Schlußberufung gebeten, die Berufung zurück-vtl, mit der Maßgabe, daß die Beklagten ver-den, und zwar die Beklagte zu 1 im Rahmen des uggesetzes, zur Zahlung von 1194>5.6 DM Ver-11 für die Zeit vom 12, Dezember 1947 bis 31« und einer Monatsrente vom 1, September 1949 bis zu dem vollendeten 65c Lebensjahr in einer angemessenen Höhe unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens des Klagers von 280 DM je Monat, der vom Kläger bezogenen und zu erwartenden Rqnte der Berufsgenossenschaft und eines Ab-DL1 für Kürsorgele is tungen der Stadt Glad-ferner die Verpflichtung der Beklagten fest-dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, und"zwar die Beklagte zu 1 im Rahmen des Kraftfahr2,euggesetzes o Die Beklagten haben im wesent-lichen ihr tatsächliches Vorbringen über den Unfall wiederholt o Sie haben gebeten, dieK&nschlußberufung zurückzuweisen. ^.andesgericht hat auf die Berufung der Bedas Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch rabgesetzto Das Schlußurteil hat es’dahin ß die Beklagten als Gesamtschuldner verur-den Kläger 152,06 DM nebst 4 V2 fo Zinsen ^ptember 1949 und eine monatliche Unterhalts-für die Zeit vom 1c September 1949 bis zu dem längstens jedoch bis zu dem Tode des Klägers, Feststellungsantrag hat es entsprochen* vor-Übergangs von Ansprüchen'auf Öffentlich-’ rsicherungsträgerc Im übrigen sind die Beru- fungen zurückgewiesen^ worden Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revisiono Sie beantragen, das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen mit Ausnahme eines Schmerzensgeldes von 750 DM sowie eines Betrages von 271?85 DM für Sachschadenersatz und der Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind. Auffassung des Landgerichts, den Kläger treffe kein ursächliches mitwirkendes Verschulden an dem Unfalls und rügt weiter eine Verletzung der §§ 254, 847 BUB; 1, 17 StVO, 286, 287 ZPO sowie einen Verstoß gegen Penk- und Erfahrungssätze» Sie konnte keinen Erfolg haben« Perjenige, der aus stück auf die Straße fährt, ist zu besonderer rpflichtet, da der Gesetzgeber zu Recht das Einen für gefährlich hält« Wer aus einer Ausfahrt aße fährt, muß, v/ie von der Rechtsprechung t worden ist, sein Möglichstes tun, um die durch en herbeigeführte Gefahr für die übrigen Verlorner zu mindern« Diesen Pflichten ist der ?üh-nicht nachgekormen, was auch von der Revision ' Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu Recht verneint» Es ist zwar richtig, daß auch der Kläger, da ihm die Ausfahrt Mals besonderer Gefahrenpunkt " bekannt war, nicht unbekümmert seinen Weg fortsetzen durfte« wenn er erkannte oder erkennen konnte, ein Fahrzeug werde aus der Ausfahrt auf die Straße fahren und seine Prhrt behindern« Das Berufungsgericht hat hierzu aber gerade ausgeführt, es komme nicht darauf an, wann der Kläger den ausfahrenden Lastkraftwagen sehen konnte, da er damit rechnen durfte, Börger werde seiner Pflicht aus § 17 StVO nachkomr,en° Der Kläger habe nach den Umständen nicht mit einem verkehrsv/idrigen Verhalten zu rechnen brauchen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen 0 Las Ber ger vielleic früher nach mieden habe zu dem Ausweich se breit gen standen, nac halten des L liegt kein R verkehrswidr durfte er mi fahreno Es k links hatte mußte o Nur d hätte annehm Fahrweg behi ist' nicht ufungsgericht hat weiter geprüft, ob den Klä-ht deshalb ein Vorwurf treffe, weil er nicht links ausgewichen sei und so den Unfall ver-Bs hat hierzu ausgeführt, zwar wäre Raum cn nach links vorhanden gewesen, da die Stras-ug war, es habe aber für ihn kein Anlaß be-h links auszuweichen, solange er mit einem Anas tkraftwagens rechnen durfteo Auch hierin echtsirrtum. Da der Kläger nicht mit einem igen Verhalten des BUP rechnen mußte, der Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st ommt nicht darauf an, ob der Kläger nach fahren können oder mit Gegenverkehr rechnen ann ‘käme es auf diese Tatsache an, wenn er en müssen, der Lastkraftwagen werde seinen nderno Daß dies rechtzeitig erkennbar war, dargetan 0 Grundstück a auf den ”fli von der Revi fen, es habe Straße befun nicht eine b er bezeichne Berufungsgericht hat ausgeführt, der aus einem usfahrende Führer müsse besondere Rücksicht eßenden Verkehr’* nehmeno Dieser Hinweis wird sion’ zu Unrecht mit der Begründung angegrif- . wenn sich nur ein Fahrzeug auf der Straße bewegt, der ausfahrende Wagen aber dessen Fahrweg benutzen willo Irrig ist auch die Auffassung der Revision, ein Verkehrs-teilnehmer müs se an jeder ihm bekannten Ausfahrt aus eineb Grundstück - ausgenommen vielleicht auf Fernverkehrsstraßen seine Fahrt verlangsamen* Diese Auffassung wird aucii nicht, wie die Revision meint,von Müller vertreten* Dieser sagt lediglich (S 729 zu Arm 6) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, daß die bloß abstrakte Möglichkeit, ein anderer Verkehrsteilnehmer könnte herankommen, keine Wartepflicht für den Ausfahrenden begründe* Die Erwähnung (Müller zu § 17 StVO Anm 3) der Entscheidung des Kammergerichts, nach der ein Benutzer von Fernverkehrsstraßen an ihm bekannten Ausfahrten seine Fahrt nicht verlangsamen muß, besagt nichts darüber, daß auf anderen Strassen stets eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zu erfolgen hätte * Jedenfalls ist im vorliegenden Fall zu Recht die Ge-des Klägers nicht beanstandet worden* Ein un-wi'e die Revision meint, ist schwindigkeit bekümmertes Drauflosfahreh nicht nachgewieseno Ein mitw den des Klage irkendes, den Anspruch minderndes Verschul-rs ist‘daher von beiden Vorderrichtern rechts irrtumsfrei ajls nicht nachgewiesen angesehen worden mit Rücksicht auf das Lupusleiden und sein vorgerücktes Alter hätte der Kläger aucp ohne den Unfall als Kraftfahrer keine Arbeit en0 Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung ung nicht verwertet und daß es aus ihr nicht, ion meint, den Schluß gezogen hat, der Kläger bei mit einem Wochenverdienst von 70 Bfcl lieben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht erwogen, daß es sich um eine besonders schwere und außergewöhnlich schmerzhafte Verletzung gehandelt hat und daß der Bruch drei Jahre nach dem Unfall noch nicht geheilt war? -Es hat sodann die beiderseitigen Vermögensverhältnisse berücksichtigt, aber auch .deh Umstand, daß der Beklagte zu 2) Versicherungsschutz genießt „• Bas Berufungsgericht hat diese Erwägung im Ergebnis gebilligt und nur den vom Landgericht auf 5000 BM bemessenen Betrag auf 4000 BM herab-gesetzt. Es hält das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für einen Paktor, der bei der Bemessung eines, angemessenen Schmerzensgeldes in gewissem Umfange mit.berücksichtigt werden kann * Auszugehen sei stets-von Art und Umfang der erlittenen Schmerzen; das hiernach zu bestimmende Schmerzensgeld könne mit Rücksicht auf die ungünstige wirtschaftliche Lage des Schädigers, die an sich zu berücksichtigen wäre, jeden- falls dann-nicht herabgesetzt werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei«, Diese Erwägungen werden von der Revision unter Hinweis auf verschiedene Ausführungen im Schrifttum angegriffen; sie hält das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung für einen Umstand, der mit der Höhe des Schmerzensgeldes nichts zu tun habe«, § 847 BGB auch ' nur im weiteren Sinne um eine StrafVorschrift handeln würde 0 Sine solche Vorstellung kam in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck (Band II S 799)v Dies beruht offensichtlich darauf>vdaß, wie die Motive ergeben, der Ersatz des nicht vermogensrechtlichen-Schadens, das Schmerzensgeld, nicht nur als eine Ausnahme gegenüber dem sonstigen Grundsatz des Schadensersatzes angesehen, sondern auch gegenüber dem gemeinen Hecht und den meisten neueren Gesetzeswerien als eine Neuerung betrachtet worden ist* Ausschlaggebend für die Aufnahme in den ersten Entwurf des Bürgerlichen Hechts war die Bestimmung über eine Buße bei Körperverletzungen im Strafrecht« Auch diese Buße ist aber, wie der klare Wortlaut des Gesetzes ergibt, ein Anspruch des Geschädigten, der neben dem Strafanspruch des Staates.steht«Wird auf Buße erkannt, so ist damit der Entschädigungsanspruch des Verletzten gedeckte Aus der verfahrensrechtlichen Regelung,die dem Strafrichter die Möglichkeit gibt, über einen Bußansprüch zu erkennen, ist nicht zu folgern, daß dieser damit auch einen strafrechtlichen Charakter., Es handelt sich bei der Auferlegung der Buße nicht um eine Bestrafung des Verpflichteten, sondern um die Zuerkennung eines rein privatrechtlichen Anspruchs, der nur die bezeichneten Straftaten zur ig hat und gegen den sogar grundsätzlich eine möglich ist, was dem Strafcharakter zuwiderlau- die Passung des § 847 BGB läßt erkennen, daß h auf Schmerzensgeld ein Schadensersatzansprüch ch von anderen Schadensersatzansprüchen nur in-rscheidet, als der Schaden nicht am Vermögen* Die vom Gesetz gewählte Ausdrucksweise, ten sei eine ’'Entschädigung” zu gewähren, spricht nicht gegen die Wertung als Schadensersatzanspruch: zu demal der durch die unerlaubte Handlung herbeigeführte nichtvermögensrechtliche Nachteil ebenso wie die sonstigen nachteiligen Polgen einer solchen Handlung als ’’Schaden” bezeichnet wird/ Dies ist für die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer schädigenden Handlung außerdem ausdrücklich auch in §253 BGB geschehene Der Ch aber m.elir ;n schrift des arakter als echter Schadensersatzanspruch wird och durch die; systematische Einordnung, ;der Vor-§ 847 in den Zusammenhang der Regelung der Anm 1 zu § 249 BGB0) Biese Auffassung befindet sich in Übereinstimmung mit der allgemeinen Anschauung, die unter Ablehnung einer nur materiellen Betrachtung gerade die geldlich nicht meßbaren, weil nicht der Vermögenswelt ungehörigen Güter häufig sogar höher bewertet als die vermögensrechtlichen Werteo Ein Ersatz für immaterielle Schäden kann im Einzelfall für den Verletzten sehr wohl minde-stens so wichtig'erscheinen wie eine Ersatzleistung für den Verlust geldwerter Güter„ Wie „immer bei Schadenserbien sind darum grundsätzlich nur die Polgen zu berücksichtigen, die die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hatc Ob der Scha-densersatzzweck auch die Beachtung des Verschuldensgrades des Schädigers ausschließt, ist hier nicht zu entscheiden. Nur die unzulängliche Einschätzung der Wichtigkeit gerade auch einer wirksamen Entschädigung für die durch die Hechtsverletzung herbeigeführte Einbuße geldlich nicht meßbarer Art hat vielfach dazu geführt, den Schmerzensgeldanspruch mit oft recht ungenügenden Ersatzbeträgen abzufinden. Häufig hat die Rücksichtnahme auf die Vermögenslage’ des Schädigers die Gerichte sogar zu der Annahme veranlaßt, daß seine Leistungsfähigkeit die obere Grenze des wzu demutbarenn Schmerzensgeldes darstellt, hinter der der Umfang der Schädigung fast völlig zurücktritt• Liese Rücksichtnahme verkennt nicht nur das■Wesen des Schadenersatzanspruches, um den es sich, wie ausgeführt? auch bei dem Anspruch auf Ausgleich des nichtvermögensrechtlichen Schadens handelt» Sie steht.auch im Widerspruch mit der das gesamte Schuldrecht leitenden Grundanschauung? tiger Rechtsahv/endung ist die Rücksichtnahme auf die Leistungsunfähigkeit des Schuldners hier wie auch sonst Sache des Yollstreckungsverfahrens o’ Der Verpflichtete mag sich gegenüber den Vollstreckungsorganen auf die zu dem Schutze zahlungsfähiger Schuldner geschaffenen Bestimmungen berufene Im VollstreckungsVerfahren kann dann im Einzelfall unter Beachtung der beiderseitigen Verhältnisse der erforderliche Ausgleich herbeigeführt werdehy Beim Vorliegen der hierfür gegebenen Voraussetzungen ist es ferner dem zur Leistung des vollen Schmerzensgeldes verurteilten Schädiger unbenommen7 sich zur Angleichung seiner Verbindlichkeit an seine Leistungsfähigkeit der richterlichen Vertragshilfe zu bedienen» Wollte man aber zuiassen«, daß die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht bestehende mangelnde Leistungsfähigkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu einer Herabsetzung des an sich im Hinblick auf das Schadensausiriaß angemessenen Schmerzensgeldes berechtigt, so würde dem Geschädigten die für ihn bei allen anderen Zahlungsansprüchen bestehende Aussicht genommen«, im Palle einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zur Befriedigung wegen seiner immateriellen Einbuße' zu gelangen» Eine gesonderte rechtliche Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber anderen Ersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung ist daher nur insoweit zulässig und geboten, als sie sich aus der besonderen Art des immateriel- Oberste Gerichtshof für die Britische Zone 777) ausgesprochen hat, infolge der Natur des chtsinteresses keine Möglichkeit besteht, dem inen immateriellen Schaden durch Geldleistung en Sinne zu ersetzen, also den Zustand her-r ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen r Gewährung von Schmerzensgeld kann es sich imhandeln, dem Verletzten für die erlittenen kör-seelisehen Leiden einen - wenn auch unvollkom-eich zu geben. .mei •'billigen Entschadi d oho.der nt .das .Gesetz, wenn, es in § 847 BGB von einer " Entschädigung in Geld sprichtt "Billig" ist die gung dann, wenn sie der durch die "Billigkeit", durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen immateriellen Schaden gebotenen Höhe, entspricht» Die. von der bisher herrschenden Gegenmeinung vertretene Auffassung, "billig" sei eine Entschädigung im Einzelfall nur, w.enn sie auch auf die Leistungsfähigkeit des Schädigers Rücksicht nehme, kann hiernach nicht gutgeheißen werden0 Sie findet', wie dargelegt, weder im Wortlaut des Gesetzes noch m seiner Entstehungsgeschichte (Motive Bd II S 799; Protokolle II S 640) noch in seinen für das Schadensersatzrecht maßgebenden systematischen Grundlagen eine Stütze Ansicht, daß das Gesetz von dem das gesamte Schuld-errschenden Grundsatz der Haftung ohne Rücksicht eistungsfähigkeit eines Schuldners auch bei dem sgeldanspruch nicht.abweichen wollte, steht die he Behandlung nicht entgegen, die der Schadensinden Bällen gefunden hat, in denen der Schädi-ls Zurechnungsfähigkeit an sich überhaupt nicht 829 BGB begründet in solchen Pallen im Wege einer elung eine Verpflichtung zu angemessener Entschä-s Verletzten dann, wenn es mit Rücksicht auf die fähigkeit des - unverantwortlichen - Schädigers un-scheinen würde, .den Verletzten leer ausgehen zu lassen» Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Bürgerliche Gesetzbuch ist von der ersten Kommission im Hinblick auf ihre;außergewöhnliche Abweichung vom Verschuldensgrundsatz und die Verweisung des .Richters auf die ausschließliche Anwendung,von Billigkeitsrücksichten abgalehnt worden (Llotive II s 734) o Sie ist gleichwohl später als Ausnahme- ; Der recht, beh auf die I Schmerzen gesetzlic ausgleich ger mange haftet u § Sonderreg digung de Leistungs er Vorschrift in das' Gesetz ausgenommen worden0 Sie sollte trotz mangelnden Verschuldens des Schädigers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse zu einer den Anforderungen der Moral und des Anstandes entsprechenden Schadloshaltung des Geschädigten für den ihm entstandenen? 300 £503/) <> Diese Gesichtspunkte können jedoch auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht übertragen werden <> Denn bei dem Schmerzensgeld handelt es sich um einen ganz andersartigen Ansprüche Er stellt einen auf Verschulden beruhenden Ersatzanspruch dar? daß es bei der Ausgleichung des immateriellen Schadens durch Geldleistung auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen sollteo Da hiernach die Vermögenslage des Schädigers für die Höhe des Schmerzensgeldes ohne Bedeutung ist« so ergibt sich zwangsläufigdaß auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung diese Vermögenslage nicht mit einer Wirkung für die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen kann Berufungsgericht hat zwar rechtsii*rtümlich diese Grundsätze; verkannt, seine Entscheidung beruht jedoch auf der Erwägung,. die etwa ungünstige Vermögenslage des Beklagten zu 2) sei wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung für die Hohe des Schmerzensgeldes unerheblich, es hat also im Ergebnis diese Vermögenslage außer Betracht gelassen und nur diejenigen Umstände gewürdigt, die sonst von Bedeutung sind, Die rechtsirrtümliche Begründung für die Außerachtlassung der Vermögenslage des Beklagten zu 2) hat also die Entscheidung nicht beeinflußt.

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 17 StVO § 286 ZPO § 17 StVO § 287 ZPO § 847 BGB § 231 StGB § 279 BGB
SchmerzensgeldesBGBSchädigersVerletzteKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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Gesetz j 'BGB § 847
23?6
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Hechtssatz: ( Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes I sind die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht zu berücksichtigeno Auf das Bestehen einer Haftpflichtversichei^ng zugunsten des ,	,
Verpflichteten kommtVes deshalb nicht an«
Aktenzeichen: III ZR 340/51	■'	-	•
tt . .-1	l	0 . ,	BG	Essen
 Urteil vom 1%* September 1952 . . ‘OLG Hamm i.W.
Ill ZR 340/51
Verkündet am 29
Fieser? Justizah Urkundsbeamter
 September 1952, gestellter als der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit lo) der Firma Wilhelm S oHG in Gl 20) des Kraftfahrers Bernhard BfMMP in Gl
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 den Kraftfahrer
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
 gegen
Johann Seht
 in Gll
i Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Justizrat Dr
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Delbrück, Dr« Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Rietschel und Dr- Rotberg
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ioW« vom 16 o Okto ber 1951 wird zurückgewiesen« Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Beklagten zur Lasto
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 12, Dezember 1947 gegen 11->30 Uhr fuhr der Klä-
ger mit seine
 im Kleinkraftrad in OlflHBBdie Heringstrasse in südwestlicher Richtung. In seiner Fahrtrichtung liegt rechts an der Straße, die Einund Ausfahrt der Zeche Mathias StfBP Ill/iv. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 - 30 km/st und in einer Entfernung von etwa,1 m vom rechten Bordstein. Ihm war bekannt, daß sich an der angegebenen Stelle die Ausfahrt befindet, diese ist auch in einer Entfernung von etwa 50 Metern zu erkennen. Die Heringstraße verläuft in Fahrtrichtung des Klägers gesehen nicht gerade, sondern in einem großen Bogen nach rechtsan der Ausfahrt vorbeiAn dieser Ausfahrt stieß der Kläger mit dem herausfahrenden Lastkraftwagen der beklagten Firma, der von dem beklagten Kraftfahrer Bandgesteuert wurde, zusammen. Der Kläger wurde schwer verletzt und erlitt Sachschaden.
Der Kläger hat mit der Behauptung, den Fahrer treffe die alleinige Schuld, folgende Schäden geltend gemacht g ■' ;	f■:
beschädigte Kleidung	92,50	DM
Reparatur des Kraftrades	453,05	DM
■Schmerzensgeld	5000,00	DM.
Weiter hat der Kläger -Verdienstausfall für die Zeit	vom
1947 bis 31o August 1949 nach Abzug der So-en-mit 819,36 IM und ab 1. September 1949 eine dung zunächst von 5000 DM begehrt. Er hat dem-: beantragt., die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag von
1364,91 IM für Rückstände sowie ein Schmerzensgeld und
 eine Kapitalabfindung von mindestens 5000 DM zu zahlen
12. Dezember zialleistung Kapitalabfin entsprechend
 Die Beklagte zuweiseno Sf ger mindest
n haben gebet eh* den.lCLäger mit der Klage ab-e sind der Auffassung, der Unfall sei vom Klans überwiegend verschuldete :
Das Landgericht hat durch-feilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner-verurteilt^an den Kläger 543,75 DM nebst Zinsen zu zahlen; es hat den Beklagten zu 2 ferner zur Zahlung von 50Ö0 DM Schmerzensgeld verurteilt, aber den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen„
Im Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner'verurteilt, an den Kläger weitere 12,000 DM zu zahlen, und die Mehrforderung des Klägers abgewiesenc	.	'
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Die Be Landgericht mehr, daß sind jedoch ein Verschul Sachen zu e haben sie s wandt und mehr als 2? als Schmerz Wege der An zuweisen, e urteilt wer Kraftfahrze dienstausfa August 1949
klagten haben gegen diese Entscheidungen des Berufung eingelegto Sie bestreiten nicht n Führer	ein	Verschulden trifft,
 der Auffassung, den Kläger treffe ebenfalls den, so daß eine Abwägung der Schadensur-iner Schadensteilung führen müsseo Im übrigen ich u.a.auch gegen die Kapitalabfindung ge-antragt, die Klage insoweit abzuweisen, als 1,85 DM für Sachschaden und mehr als 750 DM ensgeld zugesprochen ist0 Der Kläger hat im Schlußberufung gebeten, die Berufung zurück-vtl, mit der Maßgabe, daß die Beklagten ver-den, und zwar die Beklagte zu 1 im Rahmen des uggesetzes, zur Zahlung von 1194>5.6 DM Ver-11 für die Zeit vom 12, Dezember 1947 bis 31« und einer Monatsrente vom 1, September 1949

bis zu dem vollendeten 65c Lebensjahr in einer angemessenen Höhe unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens des Klagers von 280 DM je Monat, der vom Kläger bezogenen und zu erwartenden Rqnte der Berufsgenossenschaft und eines Ab-DL1 für Kürsorgele is tungen der Stadt Glad-ferner die Verpflichtung der Beklagten fest-dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, und"zwar die Beklagte zu 1 im Rahmen des Kraftfahr2,euggesetzes o Die Beklagten haben im wesent-lichen ihr tatsächliches Vorbringen über den Unfall wiederholt o Sie haben gebeten, dieK&nschlußberufung zurückzuweisen.
zuges von 426 beck, und daß gestellt wird,
 da
an
 Das Ober klagten gegen auf 4000 DM h^ abgeändert, teilt sind , seit dem 1, S rente von 75 31März 1970 zu zahlen 0 Dem behältlich des rechtliche Ve
^.andesgericht hat auf die Berufung der Bedas Teilurteil den Schmerzensgeldanspruch rabgesetzto Das Schlußurteil hat es’dahin ß die Beklagten als Gesamtschuldner verur-den Kläger 152,06 DM nebst 4 V2 fo Zinsen ^ptember 1949 und eine monatliche Unterhalts-für die Zeit vom 1c September 1949 bis zu dem längstens jedoch bis zu dem Tode des Klägers, Feststellungsantrag hat es entsprochen* vor-Übergangs von Ansprüchen'auf Öffentlich-’ rsicherungsträgerc Im übrigen sind die Beru-
m
fungen zurückgewiesen^ worden
 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revisiono Sie beantragen, das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen mit Ausnahme eines Schmerzensgeldes von 750 DM sowie eines Betrages von 271?85 DM für Sachschadenersatz
 und der Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind.
dem-, Kläger d die. Beklagt zes und sow che Versiehe
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ie Hälfte, allen weiteren Schadens zu ersetzen, jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggeset-eit nicht ein Übergang auf öffentlich-rechtli-rungsträger vorliegt0
Der. Kläger bittet die Revision zurückzuweisen«
Ent8che idungsgründeg
- Die; Revision ist zulässig» Sie wendet sich vor allem gegen die vom Berufungsgericht gebilligte! Auffassung des Landgerichts, den Kläger treffe kein ursächliches mitwirkendes Verschulden an dem Unfalls und rügt weiter eine Verletzung der §§ 254, 847 BUB; 1, 17 StVO, 286, 287 ZPO sowie einen Verstoß gegen Penk- und Erfahrungssätze» Sie konnte keinen Erfolg haben«
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Pie Annahme, eines schuldhaften Verhaltens des beklag-
ten; Fahrers .einem Grund Sorgfalt ve und Ausfahr auf die Str stets beton das Auefahr kehrsteilne rer
 unterliegt keinen Bedenken. Perjenige, der aus stück auf die Straße fährt, ist zu besonderer rpflichtet, da der Gesetzgeber zu Recht das Einen für gefährlich hält« Wer aus einer Ausfahrt aße fährt, muß, v/ie von der Rechtsprechung t worden ist, sein Möglichstes tun, um die durch en herbeigeführte Gefahr für die übrigen Verlorner zu mindern« Diesen Pflichten ist der ?üh-nicht nachgekormen, was auch von der Revision '
nicht bestritten wird«.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu Recht verneint» Es ist zwar richtig, daß auch der Kläger, da ihm die Ausfahrt Mals besonderer Gefahrenpunkt " bekannt war, nicht unbekümmert seinen Weg fortsetzen durfte« wenn er erkannte oder erkennen konnte, ein Fahrzeug werde aus der Ausfahrt auf die Straße fahren und seine Prhrt behindern« Das Berufungsgericht hat hierzu aber gerade ausgeführt, es komme nicht darauf an, wann der Kläger den ausfahrenden Lastkraftwagen sehen konnte, da er damit rechnen durfte, Börger werde seiner Pflicht aus § 17 StVO nachkomr,en° Der Kläger habe nach den Umständen nicht mit einem verkehrsv/idrigen Verhalten zu rechnen brauchen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen 0
Es bedur Berufungsinst
 fte auch keiner besonderen Erwähnung des in der anz von den Beklagten eingereichten Gutachtens
 des vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge und Ver-
kehr, DiploIn Tatsachen sin lieh der Ents besonderen Hi wird weiter z lung genommen
 eine schuldhafte Mitverursachung vor, vor allem könne die-
ser sich "unt fall sei für
£ f	^ie in dem Gutachten enthaltenen
d vom Berufungsgericht erwogen und ofxensicht-cheidung zugrunde gelegt worden, wenn auch ohne nweis auf das Gutachten. In diesem Gutachten um mitwirkenden Verschulden des Klägers Stellend ausgeführt, jiuch auf seiner Seite liege
 er keinen Umständen, darauf berufen”. der Un-ihn unabwendbar gewesen. Dieser Hinweis zeigt ? daß der Sachverständige rechtsirrig davon ausgegangen ist, es handele sich um ein Kraftfahrzeug, auf das das Kraftfahrzeuggesetz anzuwenden sei, während dies bei Kleinkrafträdern gemäß § 27 KrfzG nicht der Pall ist. Es kommt daher lediglich darauf an, ob den Kläger ein nachweisbares Ver-
schulden tri behaupten, n der Toreinfa der Kläger n vorschriftswi
f f to Gerade dann? wenn Börger, wie die Beklagten ur mit einer ganz geringen Geschwindigkeit aus hrt auf den Bürgersteig gefahren ist, brauchte icht damit zu rechnen, der Lastkraftwagen werde idrig auf die Straße hinausfahren-
Las Ber ger vielleic
 früher nach mieden habe zu dem Ausweich se breit gen standen, nac halten des L liegt kein R verkehrswidr durfte er mi fahreno Es k links hatte mußte o Nur d hätte annehm Fahrweg behi ist' nicht
 ufungsgericht hat weiter geprüft, ob den Klä-ht deshalb ein Vorwurf treffe, weil er nicht links ausgewichen sei und so den Unfall ver-Bs hat hierzu ausgeführt, zwar wäre Raum cn nach links vorhanden gewesen, da die Stras-ug war, es habe aber für ihn kein Anlaß be-h links auszuweichen, solange er mit einem Anas tkraftwagens rechnen durfteo Auch hierin echtsirrtum. Da der Kläger nicht mit einem igen Verhalten des BUP rechnen mußte, der Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st ommt nicht darauf an, ob der Kläger nach fahren können oder mit Gegenverkehr rechnen ann ‘käme es auf diese Tatsache an, wenn er en müssen, der Lastkraftwagen werde seinen nderno Daß dies rechtzeitig erkennbar war, dargetan 0
Grundstück a auf den ”fli von der Revi fen, es habe Straße befun nicht eine b er bezeichne
 Berufungsgericht hat ausgeführt, der aus einem usfahrende Führer müsse besondere Rücksicht eßenden Verkehr’* nehmeno Dieser Hinweis wird sion’ zu Unrecht mit der Begründung angegrif- .
sich außer dem Kläger kein Fahrzeug auf der deno Der Begriff des fließenden Verkehrs setzt estimmte Dichte des Verkehrs voraus., sondern t denjenigen Verkehr, dersich aufpde£ .Straße
u

an der Ausfahrt vorbei bewegt » Er ist also auch dann vorhanden. wenn sich nur ein Fahrzeug auf der Straße bewegt, der ausfahrende Wagen aber dessen Fahrweg benutzen willo Irrig ist auch die Auffassung der Revision, ein Verkehrs-teilnehmer müs se an jeder ihm bekannten Ausfahrt aus eineb Grundstück - ausgenommen vielleicht auf Fernverkehrsstraßen seine Fahrt verlangsamen* Diese Auffassung wird aucii nicht, wie die Revision meint,von Müller vertreten* Dieser sagt lediglich (S 729 zu Arm 6) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, daß die bloß abstrakte Möglichkeit, ein anderer Verkehrsteilnehmer könnte herankommen, keine Wartepflicht für den Ausfahrenden begründe* Die Erwähnung (Müller zu § 17 StVO Anm 3) der Entscheidung des Kammergerichts, nach der ein Benutzer von Fernverkehrsstraßen an ihm bekannten Ausfahrten seine Fahrt nicht verlangsamen muß, besagt nichts darüber, daß auf anderen Strassen stets eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zu erfolgen hätte * Jedenfalls ist im vorliegenden Fall zu Recht die Ge-des Klägers nicht beanstandet worden* Ein un-wi'e die Revision meint, ist
 schwindigkeit
bekümmertes Drauflosfahreh nicht nachgewieseno
 Ein mitw den des Klage
 irkendes, den Anspruch minderndes Verschul-rs ist‘daher von beiden Vorderrichtern rechts
 irrtumsfrei ajls nicht nachgewiesen angesehen worden
II*
Damit wi tigen Mitver der dem Klage öffentlich-re snruch mehr
 rd auch die weitere für den Fall eines half-^chuldens erhobene Rüge gegenstandslos, nach r alsdann auf Grund des Quotenvorrechts der chtlichen Versicherungsträger kein Rentenan-ustände* Ebenso entfällt damit eine Teilung
 des Sachscb ahspruchs a
mehr gefund der Höhe de kommen des Gestaltung dann - mit
 adens oder eine Begrenzung des Feststellungs-uf die Hälfteo
XII
Die Revision wendet sich weiter“gegen die Höhe der festgesetzten Rente6 Sie ist der Meinung? mit Rücksicht auf das Lupusleiden und sein vorgerücktes Alter hätte der Kläger aucp ohne den Unfall als Kraftfahrer keine Arbeit en0 Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung
t
r Rente rechtsirrtumsfrei von dem Arbeitsein-Klagers ausgegangen unter Berücksichtigung der der Verhältnisse für die Zukunfto Es geht so-dem Landgericht - von einem Nettoeinkommen von 250 DM monatlich aus und berücksichtigt den Wert der Naturalien (Kartoffeln und Gemüse)? die der Kläger erhielt? mit wöchentlich 5 TM.Alsdann berechnet -das Gericht den später erzielten Arbeitsverdienst « Das Berufungsgericht durfte hierbei? wie die Revision mit Recht rügt? die schriftliche Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers? Alfred J®-nicht -verwendeno Diese war zwar vom Kläger dem Gericht eingereicht? ist aber von den Beklagten nicht als inhaltlich richtig zugestanden worden«. In der Berufungsbegründung ist ausdrücklich bestritten? daß der Kläger .jemals über 250 DM monatlich verdient hätte’ oder auch nur seine Stellung behalten haben würde. Weiter ist dort ausdrücklich darauf hingewiesen? die Lupuserkrankung würde einer anderweiten Anstellung entgegengestanden haben» Nun hat das Berufungsgericht zwar ausgesprochen?	hätte	den	Kläger
 nicht entlassen? wenn auch der Nachfolger des Klägers seine Stelle tereits 1949 aufgeben mußte und	seinen	Wa-
gen' selbst fuhrq Das'Berufungsgericht geht aber dennoch von
 einer zeitvei Lupusleidens verdienst von samtheit, daß te Bescheinig wie die Revis wäre ständig in Arbeit geb von einer zei
 sen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung des aus und kommt daher nur zu einem Durchschnitts-250 IMo Biese Ausführungen zeigen in ihrer Ge-das Berufungsgericht die von	eingereich-
ung nicht verwertet und daß es aus ihr nicht, ion meint, den Schluß gezogen hat, der Kläger bei	mit	einem	Wochenverdienst	von 70 Bfcl
 lieben. Denn dann wäre es unverständlich, warum tweisen Arbeitslosigkeit gesprochen wurdeo Bas
 Gericht hat •vielmehr erkennbar die zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände gemäß § 287 ZPO gewürdigt. Hierin ist ein.mit der Revision angreifbarer Irrtum aber nicht erkennbaro
IT
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht erwogen, daß es sich um eine besonders schwere und außergewöhnlich schmerzhafte Verletzung gehandelt hat und daß der Bruch drei Jahre nach dem Unfall noch nicht geheilt war? -Es hat sodann die beiderseitigen Vermögensverhältnisse berücksichtigt, aber auch .deh Umstand, daß der Beklagte zu 2) Versicherungsschutz genießt „• Bas Berufungsgericht hat diese Erwägung im Ergebnis gebilligt und nur den vom Landgericht auf 5000 BM bemessenen Betrag auf 4000 BM herab-gesetzt. Es hält das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für einen Paktor, der bei der Bemessung eines, angemessenen Schmerzensgeldes in gewissem Umfange mit.berücksichtigt werden kann * Auszugehen sei stets-von Art und Umfang der erlittenen Schmerzen; das hiernach zu bestimmende Schmerzensgeld könne mit Rücksicht auf die ungünstige wirtschaftliche Lage des Schädigers, die an sich zu berücksichtigen wäre, jeden-
falls dann-nicht herabgesetzt werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei«, Diese Erwägungen werden von der Revision unter Hinweis auf verschiedene Ausführungen im Schrifttum angegriffen; sie hält das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung für einen Umstand, der mit der Höhe des Schmerzensgeldes nichts zu tun habe«,
Die A rechtferti
 ngriffe der Revision Sind im Ergebnis nicht ge-
gto	'
Die F Sicherung für die Be gewinnen, haupt in E chung und (vgl UoSo §250, 2;
 ’rage, ob und in welchem Maße eine Haftpflichtver-die Vermögenslage des Schädigers beeinflußt, kann jmessung des Schmerzensgeldes nur dann Bedeutung wenn die Vermögenslage des Schädigers dabei über-etracht zu ziehen istc Dies ist in der Rechtspre-im Schrifttum bisher überwiegend angenommen worden RGZ 136, 60; Enneccerus-Lehmann, Lehrbuch 1950 Palandt § 847; Staudinger-Engelmann zu § 847; Planck § 847; 3 RGRK § 847, 5; Geigel,' Haftpflichtprozess, Erl zu § 847 Abs 1; Hildebrandt I RPV 1941 S 58; Thees DJ 1941, S 617; Wussov/, Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 202 ff; Friese, Reichshaftpflichtgesetz 1950 S 245; Boettinger DR 1944, 431)„
Gegen diese Ansicht haben sich vor allem Peterssen (JW 1936, 2965 und in DAR;1936V, 133) sowie Walter (JY/ 1936, 2773) und Müllereissert (JRPV 1937, 275) (vgl “auch OLG Köln, JRPV 1937, 221 = JW 1937, 1257), ferner Carl (DR 1941, 385 und AkadZ 1937, 402) ausgesprochene	-	A
Zur Entscheidung dieser. Frage kommt es’auf den Sinn und Zweck der billigen Entschädigung in Geld ’gemäß § 847 BGB an. Der Wortlaut des Gesetzes fordert eine Beachtung
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der Vermögemsverhältnisse.-äes Schädigers nichto Dagegen könnte sie geboten sein? wenn es sich.bei § 847 BGB auch ' nur im weiteren Sinne um eine StrafVorschrift handeln würde 0 Sine solche Vorstellung kam in den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck (Band II S 799)v Dies beruht offensichtlich darauf>vdaß, wie die Motive ergeben, der Ersatz des nicht vermogensrechtlichen-Schadens, das Schmerzensgeld, nicht nur als eine Ausnahme gegenüber dem sonstigen Grundsatz des Schadensersatzes angesehen, sondern auch gegenüber dem gemeinen Hecht und den meisten neueren Gesetzeswerien als eine Neuerung betrachtet worden ist* Ausschlaggebend für die Aufnahme in den ersten Entwurf des Bürgerlichen Hechts war die Bestimmung über eine Buße bei Körperverletzungen im Strafrecht« Auch diese Buße ist aber, wie der klare Wortlaut des Gesetzes ergibt, ein Anspruch des Geschädigten, der neben dem Strafanspruch des Staates.steht«Wird auf Buße erkannt, so ist damit der Entschädigungsanspruch des Verletzten gedeckte Aus der verfahrensrechtlichen Regelung,die dem Strafrichter die Möglichkeit gibt, über einen Bußansprüch zu erkennen, ist nicht zu folgern, daß dieser damit auch einen strafrechtlichen Charakter., erhält. Es handelt sich bei der Auferlegung der Buße nicht um eine Bestrafung des Verpflichteten, sondern um die Zuerkennung eines rein privatrechtlichen Anspruchs, der nur die bezeichneten Straftaten zur ig hat und gegen den sogar grundsätzlich eine möglich ist, was dem Strafcharakter zuwiderlau-
Voraussetzu
 Aufrechnung
fen würde (Leipziger fommentar 60/7. Aufi §§ 231, 188 StGB)
In den des Entwurf ff) ist fol
 Protokollen der Kommission für die zweite Lesung s des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bd II, 1898 S '640 geriehtig von einem Strafcharakter des Schmerzens-
geldes kein Ehrverletzu lehnt, weil gesetzgebun aestimatori
 lichen Char Peterseen (
e Rede mehr;seine Ausdehnung auf den Pall der ng wurde von der Kommission gerade deshalb abge-damit die Besorgnis bestehe , die von der Reichs-g beseitigte gemeinrechtliche actio injuriarum a werde wiederhergestellt. Dies sollte gerade
 nicht/geschahen’' da die actio i-niuriarum einen straftecht-
akt er gehab t hah e 0 Hiermit st iirnnt üb er e in ? wenn JV: 1936, 2965) ausführt«, das Schmerzensgeld kön-
ne keinen Strafcharakter haben, da es damit unserem Rechts-
system zuwi Schadensers
 der laufe„ Ein Strafzweck stünde dem Zweck des atzes entgegen. Auch die Regelung des Schmerzens-
geldes imRahmen des bürgerlichen Rechts spreche gegen einen
 Strafcharäk
Schon der Anspruc ist, der si soweit' unte
 deutet -die der Vorsehr dem Verletz
 ter der Vorschrift 0
die Passung des § 847 BGB läßt erkennen, daß h auf Schmerzensgeld ein Schadensersatzansprüch ch von anderen Schadensersatzansprüchen nur in-rscheidet, als der Schaden nicht am Vermögen*
oder an.Vermögenswerten Gütern eingetreten ist1 Darauf
 Verwendung des Wortes ”auch” in Abs 1 Satz 1‘ ift. Die vom Gesetz gewählte Ausdrucksweise, ten sei eine ’'Entschädigung” zu gewähren,
 spricht nicht gegen die Wertung als Schadensersatzanspruch: zu demal der durch die unerlaubte Handlung herbeigeführte nichtvermögensrechtliche Nachteil ebenso wie die sonstigen nachteiligen Polgen einer solchen Handlung als ’’Schaden” bezeichnet wird/ Dies ist für die nichtvermögensrechtlichen Folgen einer schädigenden Handlung außerdem ausdrücklich auch in §253 BGB geschehene
 Der Ch aber m.elir ;n schrift des
 arakter als echter Schadensersatzanspruch wird och durch die; systematische Einordnung, ;der Vor-§ 847 in den Zusammenhang der Regelung der
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14
Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen deutlich gemachte Die nachteilige Wirkung einer unerlaubten Handlung auf die nichtverraögehsrechtlichen Belange des Verletzten ist genau der rechtswidrigen schuldhaften Verletzungs-die Schmälerung vermögenswerter Interessen0 ersatzleistung für nichtvermögensrechtliche f deshalb auch im Wegs einer Wiederherstellung wo sie möglich ist, allgemein zugelassen (vgl GrB 9o Aufl Anm 2 zu § 253? Vorbem II 1 Abs 3
so gut Folge handlung wie Eine Schadens Schäden wird in Natur da, Staudinger? I
249; Palandt
 vor § 249; BGB RGR Komm, 9* Aufl Anm 1 vorletzter Abs zu §
Anm 1 zu § 249 BGB0) Biese Auffassung befindet sich in Übereinstimmung mit der allgemeinen Anschauung, die unter Ablehnung einer nur materiellen Betrachtung gerade die geldlich nicht meßbaren, weil nicht der Vermögenswelt ungehörigen Güter häufig sogar höher bewertet als die vermögensrechtlichen Werteo Ein Ersatz für immaterielle Schäden kann im Einzelfall für den Verletzten sehr wohl minde-stens so wichtig'erscheinen wie eine Ersatzleistung für den Verlust geldwerter Güter„
Eine Ersatzleistung durch Wiederherstellung in Natur ist nun bei nichtvermögensrechtlicher Schädigung häufig nicht möglicho Bas Gesetz mußte deshalb, um dem Bedürfnis nach immaterieller Entschädigung gebührend Rechnung zu tragen, dafür sorgen, daß dem nur in seinen nichtvermögens-rechtlichen Belangen Geschädigten auch bei Unmöglichkeit herStellung ein wirksamer Ausgleich gegeben Ausgleich kann nur in einer Geldleistung be-stehen0 Sie besitzt, da sie an die Stelle einer im Einzelfall nicht möglichen Wiederherstellung in Natur oder neben eine zur vollen Entschädigung nicht ausreichende Naturalherstellung tritt-, gleichfalls den Charakter einer Schadens
 einer Natural wird , "Dieser
 ersatzleistung. Die Grundsätze, nach denen die Geldleistung
(das sog. S wie.schon P den Schaden
 chmerzensgeld) zu bemessen ist? sind deshalb, ete'rssen in JW 1936, 2965 dargelegt hat, nach sersatzzweck dieses Anspruchs zu bestimmen.
erlaubte Ha rechtlicher satzansprüc
 Maßgebend muß demnach der Schaden sein, der durch die un-
ndlung.bei dem Verletzten in nichtvermögens-Porm entstanden ist. Wie „immer bei Schadenserbien sind darum grundsätzlich nur die Polgen zu berücksichtigen, die die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung auf Seiten des Geschädigten hervorgerufen hatc Ob der Scha-densersatzzweck auch die Beachtung des Verschuldensgrades des Schädigers ausschließt, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Zweckbestimmung auch des Schmerzensgeldanspruchs als eines Schadensersatzanspruchs ist durch die Rechtsprechung bisher nicht genügend beachtet worden. Nur die unzulängliche Einschätzung der Wichtigkeit gerade auch einer wirksamen Entschädigung für die durch die Hechtsverletzung herbeigeführte Einbuße geldlich nicht meßbarer Art hat vielfach dazu geführt, den Schmerzensgeldanspruch mit oft recht ungenügenden Ersatzbeträgen abzufinden. Statt dessen gilt es« dem Grundsatz Anerkennung zu verschaffen, daß . ebenso wie beim Ausgleich des Vermögensschadens auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur der Entschädigungsbetrag ausreichen kann, der zur Beseitigung des verursachten Nachteiles notwendig isto
 Mit diesem durch die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes gegebenen Erfordernis ist’es unvereinbar, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Vermögenslage des Schädigers Dies würde dazu führen, daß in Abweichung von
;u beachten
 den sonstigen Grundsätzen des Schadensersätzrechts nicht nur
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Art und Umfang des angerichteten immateriellen Schadens? sondern auch die Leistungsfähigkeit des Schädigers für'die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich.sind„ Häufig hat die Rücksichtnahme auf die Vermögenslage’ des Schädigers die Gerichte sogar zu der Annahme veranlaßt, daß seine Leistungsfähigkeit die obere Grenze des wzu demutbarenn Schmerzensgeldes darstellt, hinter der der Umfang der Schädigung fast völlig zurücktritt• Liese Rücksichtnahme verkennt nicht nur das■Wesen des Schadenersatzanspruches, um den es sich, wie ausgeführt? auch bei dem Anspruch auf Ausgleich des nichtvermögensrechtlichen Schadens handelt» Sie steht.auch im Widerspruch mit der das gesamte Schuldrecht leitenden Grundanschauung? daß der Umfang einer Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Schuldners unabhängig ist (vgl § 279 BGB ) v Ein Anlaß zu einer so weittragenden Durchbrechung der das gesamte einschlägige Rechtsgebiet beherrschenden Grundansichten ist umso weniger gegeben? als eine solche Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers .im Ergebnis zu einer Un-terbewertung gerade der Rechtsgüter führt? die ihrer sittlichen \?ertsc)iätzung nach häufig gegenüber den reinen Vermögenswerten den höheren Rang verdienen» Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne einer über materielle Interessenwah-- rung liinausre Lohenden? an ’sittlichen Maß Stäben ausgerichteten Rechtsordnung liegen»	.	:	r
Wie wenig die Beachtung .der Vermögenslage des Schädigers befriedigt? zeigt sich im übrigen bei völliger Mittellosigkeit des Haftpflichtigeno Sie müßte hier zu einer gänzlichen Versagung des Anspruchs führen? eine unhaltbare Folgerung? die auch das Reichsgericht trotz ihrer Folgerichtigkeit als unannehmbar? weil unbefriedigend? ablehnen mußte
 umgekehrt (JW 1 915 y zu Gunste
 (RG in DAR 1934 S 152 f) ? ebenso wie es das Reichsgericht
 für die Haftpflicht des Fiskus abgel'ehnt hat ‘ 920)j auf das Merkmal der Leistungsfähigkeit n des Verletzten Rücksicht zu nehmen<» Bei rich-
tiger Rechtsahv/endung ist die Rücksichtnahme auf die Leistungsunfähigkeit des Schuldners hier wie auch sonst Sache des Yollstreckungsverfahrens o’ Der Verpflichtete mag sich gegenüber den Vollstreckungsorganen auf die zu dem Schutze zahlungsfähiger Schuldner geschaffenen Bestimmungen berufene Im VollstreckungsVerfahren kann dann im Einzelfall unter Beachtung der beiderseitigen Verhältnisse der erforderliche Ausgleich herbeigeführt werdehy Beim Vorliegen der hierfür gegebenen Voraussetzungen ist es ferner dem zur Leistung des vollen Schmerzensgeldes verurteilten Schädiger unbenommen7 sich zur Angleichung seiner Verbindlichkeit an seine Leistungsfähigkeit der richterlichen Vertragshilfe zu bedienen» Wollte man aber zuiassen«, daß die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht bestehende mangelnde Leistungsfähigkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu einer Herabsetzung des an sich im Hinblick auf das Schadensausiriaß angemessenen Schmerzensgeldes berechtigt, so würde dem Geschädigten die für ihn bei allen anderen Zahlungsansprüchen bestehende Aussicht genommen«, im Palle einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zur Befriedigung wegen seiner immateriellen Einbuße' zu gelangen»
Diese Schlechterstellung des in seinen nichtvermögensrechtlichen Belangen Verletzten ist innerlich.nicht zu rechtfertigen, wie es überhaupt dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht,. daß etwa im Palle .einer Körperverletzung der. Umfang deß Schmerzensgeldes bei ..
sonst völlig von dem Zufal stungsfähig i selben unerla liehen Ansprü Bedeutung dav
 gleicher Auswirkung der verletzenden Handlung 1 abhängig sein soll? ob der Schädiger leist oder nicht, obwohl der Umfang der aus der-ubten Handlung hervorgehenden vermögensrecht-che trotz ihrer häufig erheblich geringeren on unabhängig ist»
Eine gesonderte rechtliche Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber anderen Ersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung ist daher nur insoweit zulässig und geboten, als sie sich aus der besonderen Art des immateriel-
len Schadens
 ergibt, Die Besonderheit der nichtvermögens-
rechtlichen Entschädigung beschränkt sich aber darauf, daß
 wie schon, der (OGHZ 2? 65 / verletzten Re Verletzten se im eigentlich zustellen, de würdeo Bei de mer nur darum perlichen und menen - Ausgl sind, wie Wal unvergleichba
 auf - Wiedergutmachung von Unlustgefühlen tretende Geldan-
Oberste Gerichtshof für die Britische Zone 777) ausgesprochen hat, infolge der Natur des chtsinteresses keine Möglichkeit besteht, dem inen immateriellen Schaden durch Geldleistung en Sinne zu ersetzen, also den Zustand her-r ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen r Gewährung von Schmerzensgeld kann es sich imhandeln, dem Verletzten für die erlittenen kör-seelisehen Leiden einen - wenn auch unvollkom-eich zu geben. Schmerzempfinden und Geldeswert fcer (in JW 1937, 2775) richtig bemerkt, an sich re Größen. Der an die Stelle des Anspruchs
 spruch kann d
so zu bestimm Nachteile gee de Anpassung
 eshalb nicht genau berechnet werden. Er unter-
liegt der Schätzung des Richters, der ihn angemessen, d.h,
en hat, daß er zu dem Ausgleich der immateriellen ignet ist. Diese im Schätzungswege vorzunehmen-an die durch die unerlaubte Handlung herbei-
geführte nichtvermögensrechtliche Benachteiligung - und nur
 
sie.- .mei •'billigen Entschadi d oho.der
 nt .das .Gesetz, wenn, es in § 847 BGB von einer " Entschädigung in Geld sprichtt "Billig" ist die gung dann, wenn sie der durch die "Billigkeit", durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen immateriellen Schaden gebotenen Höhe, entspricht»
Die. von der bisher herrschenden Gegenmeinung vertretene Auffassung, "billig" sei eine Entschädigung im Einzelfall nur, w.enn sie auch auf die Leistungsfähigkeit des Schädigers Rücksicht nehme, kann hiernach nicht gutgeheißen werden0 Sie findet', wie dargelegt, weder im Wortlaut des Gesetzes noch m seiner Entstehungsgeschichte (Motive Bd II S 799; Protokolle II S 640) noch in seinen für das Schadensersatzrecht maßgebenden systematischen Grundlagen eine Stütze
 Ansicht, daß das Gesetz von dem das gesamte Schuld-errschenden Grundsatz der Haftung ohne Rücksicht eistungsfähigkeit eines Schuldners auch bei dem sgeldanspruch nicht.abweichen wollte, steht die he Behandlung nicht entgegen, die der Schadensinden Bällen gefunden hat, in denen der Schädi-ls Zurechnungsfähigkeit an sich überhaupt nicht 829 BGB begründet in solchen Pallen im Wege einer elung eine Verpflichtung zu angemessener Entschä-s Verletzten dann, wenn es mit Rücksicht auf die fähigkeit des - unverantwortlichen - Schädigers un-scheinen würde, .den Verletzten leer ausgehen zu lassen» Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Bürgerliche Gesetzbuch ist von der ersten Kommission im Hinblick auf ihre;außergewöhnliche Abweichung vom Verschuldensgrundsatz und die Verweisung des .Richters auf die ausschließliche Anwendung,von Billigkeitsrücksichten abgalehnt worden (Llotive II s 734) o Sie ist gleichwohl später als Ausnahme-
; Der recht, beh auf die I Schmerzen gesetzlic ausgleich ger mange haftet u § Sonderreg digung de Leistungs er
 Vorschrift in das' Gesetz ausgenommen worden0 Sie sollte trotz mangelnden Verschuldens des Schädigers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse zu einer den Anforderungen der Moral und des Anstandes entsprechenden Schadloshaltung des Geschädigten für den ihm entstandenen? zahlenmäßig feststehenden Vermögensschaden führen (Protokolle IX S 583; ferner EGZ 60? 300 £503/) <> Diese Gesichtspunkte können jedoch auf die Bestimmung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht übertragen werden <> Denn bei dem Schmerzensgeld handelt es sich um einen ganz andersartigen Ansprüche Er stellt einen auf Verschulden beruhenden Ersatzanspruch dar? dessen inhaltliche Bestimmung nur wegen der Art der Schädigung eine besondere Regelung? eben die Verweisung auf die "billige" Anpassung an die Lage des Verletzten? erforderte Der Anspruch gegen den schuldlosen Schädiger aus § 829 BGB entnimmt seine - systemwidrige - Grundlage nur aus der Leistungsfähigkeit des Schädigers (und der Bedürftigkeit des Verletzten) und hat mit der Art des angerichteten Schadens.? .. insbesondere damit ? ob es sich um einen Schaden am Vermögen oder einen nichtvermögensrechtlichen Schaden handelt? nichts zu tun„ Deshalb ist auch der im § 829 verwandte Begriff der "Billigkeit" ein ganz anderer als der in § 847 benutzte <> Unter, diesen Umständen muß daraus? daß § 847 BGB die Erstreckung der Haftung auf die Mittel? deren der Schädiger zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts und zur Erfüllung seiner gesetzlicher. Unterhaltspflichten bedarf? abweichend von*
§ 829 BGB nicht verbietet?; ebenfalls der Wille des Gesetzgebers gefolgert werden? daß es bei der Ausgleichung des immateriellen Schadens durch Geldleistung auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen sollteo
 Da hiernach die Vermögenslage des Schädigers für die Höhe des Schmerzensgeldes ohne Bedeutung ist« so ergibt sich zwangsläufigdaß auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung diese Vermögenslage nicht mit einer Wirkung für die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen kann
 Berufungsgericht hat zwar rechtsii*rtümlich diese Grundsätze; verkannt, seine Entscheidung beruht jedoch auf der Erwägung,. die etwa ungünstige Vermögenslage des Beklagten zu 2) sei wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung für die Hohe des Schmerzensgeldes unerheblich, es hat also im Ergebnis diese Vermögenslage außer Betracht gelassen und nur diejenigen Umstände gewürdigt, die sonst von Bedeutung sind, Die rechtsirrtümliche Begründung für die Außerachtlassung der Vermögenslage des Beklagten zu 2) hat also die Entscheidung nicht beeinflußt. Die Abwägung der übrigen Umstände läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen*
Die
 gebenden
Revision war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO er-
Kostenfolge zurückzuweisen*
DroDelbrück
 DroKleinewefers Dr«, Gelhaar Rietschel DroRotberg