die Firma M( gesellschaft mbH7 vertreten durch den Geschäftsführer Alfred istraße 23, Oj Klägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Revision ist es versagt, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Durchgreifende Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF r O III ZR 339/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hotel 0^1^ GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin »Ctn^-Hotel Verwaltungs-GmbH, diese vertreten ihre Geschäftsführer Gisela und August >latz 20-26, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Warenhandels- und Vermittlungs- die Firma M( gesellschaft mbH7 vertreten durch den Geschäftsführer Alfred istraße 23, Oj Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1989 - 1 U 218/88 -wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 545 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 7. Juni 1984 ohne Rechtsirrtum ausgelegt und das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Revision ist es versagt, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Durchgreifende Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm