Der Kläger und Wi wollte jedoch trotz des Anrufs der Beamten durchfahren Während dies dem auch gelang, bekam den Klä ger oder dessen Fahrrad zu fa ssen zuig heilte schlecht und nach v/eiteren Komplikationen mußte das rechte Bein des Klägers amputiert werden Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichts-punkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des ihm durch die Schußverletzung entstandenen Schadens. Gegen die Sachbefugnis (Passivlegitimation) der beklagten Polizeibehörde bestehen keine Bedenken, so daß diese für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Polizei-beamten ^er in dem maßgeblichen Zeitpunkt (12© Die britische Militärregierung, hatte unter dem 25 * September 1945 für das gesamte britische Besatzungsgebiet eine Anordnung über die Reorganisation der Polizei erlassen auf selbständige Öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht überall in der britischen Zone durchgesetzt„ So ist in der Entscheidung des Senats in BGHZ 3, 1/5 ff7 bereits im einzelnen dargelegt, daß in Schleswig-Holstein die Entwicklung eine andere gewesen und das Land wieder Träger der Polizei geworden ist, so daß aus dieser Entwicklung rückschauend geschlossen werden muß, daß in der Zeit zwischen dem Inkraft- treten der genannten Anordnung der Militärregierung und der Übernahme der Polizeigewalt auf das Land auf Grund ent-sprechender landesrechtlicher Regelung nicht eine selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern die Provinz als Vorläuferin des Landes Schleswig-Holstein Trägerin der Polizeigewalt gewesen isto Hingegen hat das Land Nordrhein- März 1947 (GVB1 NRhWf 1947-, 165) bestimmt daß zwar das Land zuständig für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiete der Polizei sei, daß Organe der Poli-zei‘ aber•die Polizeiausschüsse und für die Exekutive die Chefs der'Polizeieinheiten seien, Bas den vorläufigen Ab-Schluss der Entwicklung bildende Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Polizei vom 9- Mai 1949 (GVB1 NRhWf 1949, 143) dieser Entwicklung kann und muß daher - wie der Senat in seinem Urteil vom 22, Dezember 1952 (III ZR 213/51) bereits entschieden hat - rückschauend geschlossen werden, daß in Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident auf Grund der Reorganisationsanordnung vom 25* September 1945 nicht als Organ des Landes oder damals der Provinz als Vorläuferin des bereits durch frühere Anordnungen der Militärregierung außer Kraft gesetzt worden sind* Wenn tatsächlich die Polizei bereits vorher in der Anwendung von Waffen, insbesondere vcn Schußwaffen, erheblich beschränkt war, so hatte das seinen Grund nicht in entsprechenden Anordnungen der Militärregie-rung über den Gebrauch von Schußwaffen, sondern darin, daß In der Dienstanweisung vom 2«, August 1939 heißt es unter anderem, daß die Polizei von der Waffe Gebrauch machen könne ”zu dem Anhalten von Personen, die bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden oder der Tat dringend verdächtig sind und sich der Festnahme/ oder Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versuchen** „ Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betreffen oder verfolgt wurde, kommt es darauf an, ob er neben den Landgericht die Auffassung, daß unter dem Begriff ”der Tat” nur eine ganz bestimmte konkrete Straftat verstanden werden könne, mithin der Verdacht irgendeines Verbrechens oder Ver- Polizeibeamten die Straftat nach Ort, Zeit und den näheren Umständen ihrer Ausführung noch nicht bekannt gewesen zu sein brauchec Die gegenteilige Auffassung würde die Ver brechensbekämpfung weithin lahm legen; denn sie würde dazu den gegebenen Umständen ohne Zweifel auf die Be gehung eines Verbrechens geschlossen werden kann, dann der Y/affengebrauch versagt sein würde, wenn das Verbrechen nach;? Der Gebrauch des bestimmten Artikels in der Dienstanweisung (»der Tat dringend verdächtig”) kann nicht zur Begründung der von Landgericht und Revision vertretenen Auf- . fassung herangezogen werden* Vielmehr hat bereits das Be-rufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Gebrauch des bestimmten Artikels in der Dienstanweisung, die zunächst von einem Verbrechen'oder Vergehen spricht, sprachlich zwanglos als eine Verv/eisung auf das vorher Gesagte, nunmehr als bekannt Vorausgesetzte und konkret Vorgestellte erklären läßt* Auch sei dazu bemerkt, daß die obei\. bereits erwähnte Dienstanweisung vom 24» August 1950 unter : III b den Schußwaffengebrauch für zulässig erklärt zu dem Anhalten von Personen, die bei Begehung eines Verbrechens auf.. frischer Tat betroffen werden oder einer solchen dringend verdächtig sind«, Die gleiche Bestimmung enthielten der Rund— erlaß des preussischen Innenministers über das Recht der Polizeibeamten zu dem Gebrauch der Schußwaffe vom 110 Juli 1928 (PrMinBliV 1928, 687) und die Ausführungsbestimmungen des unter Ziff III A 2 zu § 55 PVG„ Es ist durch nichts die Annahme gerechtfertigt, dass insoweit ein sachlicher Unter schied zwischen den genannten Vorschriften bestehen sollte und die Dienstanweisung von 1939 gegenüber den 1928 bzw0 1931 erlassenen Bestimmungen eine Einschränkung der Zulässigkeit des Waffengebrauchs und die Dienstanweisung von . Nach der damals geltenden Fassung des § 112 StPO habe jedoch der Erlaß eines Haftbefehls zur Voraussetzung gehabt, daß "dringende Verdachtsgründe” gegen den Angeschuldigten Vorlagen, und diese hätte* sich auf eine bestimmte konkrete Straftat richten müssen, so daß hier eine vorläufige Festnahme des Klägers deswegen, weil er irgend-; einer Straftat verdächtig erscheinen mochte, nicht zulässig gewesen sei». gehabt haben könne, den Gebrauch der Schußwaffe zuzulassen, um eine rechtswidrige Festnahme durchzuführen, ergebe sich zwingend, daß im Sinne der Dienstanweisung vom 2« August daß sich die "dringenden Verdachtsgründe” auf eine ganz he stimmte und den die Verhaftung .Anordnenden bereits in ihre näheren Umständen bekannte Straftat richteten: vielmehr genügte zu dem Erlaß eines Haftbefehls der dringende Verdacht irgendeiner Straftat, deretwe überhaupt gemäß Ist sonach davon auszugehen, daß als Tatverdacht im Sinne der Anweisung vom 2« August 1939 der dringende Ver-dacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt so hat das Berufungsgericht mit Recht diese Voraussetzung für den Schußwaffengebrauch in dem vorliegenden Ball als .. lichkeit, daß der Kläger und sein Begleiter an den gemel deten Raubüberfällen beteiligt waren, sogar der dringende Verdacht eines bestimmten konkreten Verbrechens bestand« Jedenfalls aber sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß - auch von dem Verdacht der Beteiligung an den gemeldeten Raubüberfällen abgesehen - der dringende Verdacht eines anderen Verbrechens oder Vergehens, insbesondere eines schweren Diebstahls oder des gewerbsmäßigen Schwarz- Der Auffassung des Landgerichts, daß der dringende Tatverdacht bereits vor dem Fluchtversuch und unabhängig von ihm gegeben sein müsse, ist das Berufungsgericht mit Recht ent gegengetreten* Für eine solche Auffassung bietet auch der oben insoweit v/iedergegebene Wortlaut der Dienstanweisung keinen Anhalt» Vielmehr ist allein entscheidend, daß die für den Waffengebrauch aufgestellten Voraussetzungen im Augenblick des Gebrauchs der Waffe gegeben sind* Es genügt deshalb durchaus, daß der Fluchtversuch zu sonstigen Ver- In den oben erwähnten BeStimmungen.über den Waffenge-brauch der Polizei aus den Jahren 1928 und 1931 war die Zulässigkeit des Schußwaffengebrauchs gegenüber einem einer Straftat Verdächtigen, der zu fliehen versucht, eingeschränkt auf die Fälle, in denen der Tatverdacht sich auf ein Verbrechen bezog» Die gleiche Einschränkung findet sich * wieder in den jetzt gültigen Bestimmungen der bereits mehrfach erwähnten Dienstanweisung vom 24» August 1950» Hingegen ließ die Dienstanweisung vom 2» August 1939 in der oben wiedergegebenen Bestimmung den Gebrauch der Schußwaffe in gleicher Weise auch -gegenüber einem Fliehenden, der ledig-lieh eines Vergehens dringend verdächtig v/ar, zu und verbot den Schußwaffengebrauch zur Vereitelung der Flucht allgemein nur ”bei offensichtlich geringfügigen Verfehlungen, namentlich bei Übertretungen im Sinne des § 1 StGB" (Ziff F 5 der.Dienstanweisung vom 2* August 1939)o Jedoch kann die Bestimmung, die den Schußwaffengebrauch gegenüber einem lediglich eines Vergehens Verdächtigten zuließ, nicht - zu dem mindesten nicht in vollem Umfang ••• als Ausfluß rein natio- in den Zollgrenzhezirken unter bestimmten Voraussetzungen durchaus erlaubt war und ist (vgl Reichsgesetz über den Waffengebrauch des G-renzaufSichtspersonals der Reichsfinanzl Verwaltung vom 2. o Ob die Unbeachti lichkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Bienstanwei sung vom 2, August 1939 insoweit zu bejahen ist, als es sich um den Verdacht nur leichter und lediglich mit Geld strafe bedrohter Vergehen handelte, mag dahinstehen« Benn hier ging es bei den strafbaren Handlungen, derer der Klä ger als dringend verdächtig erscheinen mußte, nicht um anweisung vom 2, August 1939 für den Gebrauch der Schußwaffe aufgestellt sind, hat das Berufungsgericht zunächst 2« August 1939 in dieser Beziehung Ausnahmen zuließ, erklärt sich dies insbesondere daraus, daß die Polizei damals nach ausdrücklicher Bestimmung (Ziff P 1 der Dienstanweisung) vor allem auf die Wahrung des Ansehens der Staatsgewalt Bedacht zu nehmen, und dass hinter diesem Interesse der Schutz des Einzelnen zurückzutreten hatte«, Die Pcrtgeltung dieser Regelung wird deshalb angesichts des vom heutigen sozialen Rechtsstaat wieder anerkannten Wertes der Einzel-Persönlichkeit und des verfassungsmäßig garantierten Rechtes des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 GrundG) zu dem mindesten insoweit zu verneinen sein^als danach unter Umständen der Schußwaffengebrauch auch jemandem gegai-über zulässig sein konnte, für den in der"für ihn gegebenen Situation eine besondere Gefahr noch gar nicht erkennbar war« Danach muß der ohne jegliche Warnung erfolgende Ge-brauch der Schußwaffe auch ohne Rücksicht darauf, ob dies im Widerspruch zu der Dienstanweisung vom 2, August 1939 gestanden hätte oder nicht, in jedem Pall als unzulässig erscheinen* Das kann jedoch nicht dazu führen, im vorliegeij den Fall den dem Kläger gegenüber geübten Schußwaffenge brauch als schuldhaft rechtswidrig zu erachten* Der Polizei] beamte hat den Kläger oder dessen Fahrrad mit der Hand festzuhalten versucht und alsdann, als ihm dies nicht richter daraus gefolgert hat, daß den Kläger, möge dieser auch 20 Jahre älter gewesen sein, durch Nachlaufen nicht habe einholen können, und eine Verfolgung des Täters : Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht in dem Ge brauch der Schußwaffe seitens des Polizeibeamten eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht ge sehen und mithin zutreffend die Klage abgewiesen, Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben
Verkündet am 2» Juli 1953 jodas, JustoAngest», als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle0 • « t Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Drehers Peter trasse * 9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt * gegen die Polizeibehörde’ des Regierungsbezirks Münster, vertre-ten.durch den Pclizeiausschuss in Münster ioW«. « Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prczeßbevollmächtigter i Rechtsanwalt Prcf,Dr* hat der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2c Juli 1953 unter Mitwirkung * der Bundesrichter DroPagendarm, Rietschel, Dr«Kreft, Dr»Wolany und Dr*Beyer für Recht erkannt?• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7o Juli 1952 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen* % Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Der' mehrfach - und zwar auch wiederholt v/egen schweren Diebstahls - vorbestrafte Kläger und sein Neffe Paul begingen*in der Nacht vom llo zu dem 12. April 1946 einen • % # • EinbrudiaLiebstahl in einer Mühle in Nottuln (Westf.) und entwendeten dort ca. 50 kg Mehl. Beide verteilten die Beu te gleichmäßig auf ihre Fahrräder und traten damit die Heimfahrt nach ihrem Wohnort an Als in der Morgenfrühe zwischen 4 und 5 Uhr in die Nähe der Stadt # • • Dülmen kamen, mußten sie an einer aus den Polizeibeamten % * und bestehenden Polizeistreife vorbei, die * dort aufgestellt war, weil bei der Polizeistation in Dülmen •• in derselben Nacht mehrere Meldungen über Raubüberfälle ein gelaufen waren Die Polizeibeamten riefen die beiden Rad fahrer an und versuchten, sie anzuhalten. Der Kläger und Wi wollte jedoch trotz des Anrufs der Beamten durchfahren Während dies dem auch gelang, bekam den Klä ger oder dessen Fahrrad zu fa ssen 9 wodurch der Kläger ins Schwanken geriet und mit seinem Fahrrad zu Fall kam Er sprang sofort wieder auf und versuchte, unter Zurücklassung seines Fahrrades und des 9 darauf befestigten Diebesgutes zu entkommen dem Klä ID schoß jedoch mit einem Karabiner hinter her und traf-ihn.am rechten Bein. Der Kläger er litt dadurch einen Schußbruch des Oberschenkels. Die Verlet ♦ zuig heilte schlecht und nach v/eiteren Komplikationen mußte das rechte Bein des Klägers amputiert werden Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichts-punkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des ihm durch die Schußverletzung entstandenen Schadens. Das Landgericht, das eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten E^HP bejaht hat, hat der Klage zu dem erheblichen Teil stattgegeben«, * [V - 3 Rs * • s Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils $ * V m •V •• %• $ in voll Umfang mit der Begründung ab daß der Gebrauch der Schußwaffe seitens des Polizeibeamten rechtmäßig gewesen •• ü * i Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils© Die Beklagte bittet um Zu rückweisung des Rechtsmittels £ * 12% aründ e Die Revision ist unbegründet© % * v l V. * :< • A I© Gegen die Sachbefugnis (Passivlegitimation) der beklagten Polizeibehörde bestehen keine Bedenken, so daß diese für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Polizei-beamten ^er in dem maßgeblichen Zeitpunkt (12© « April 1946) dem Regierungspräsidenten in Münster als dem damaligen Inhaber der Polizeigewalt unterstand, einzustehen hat i Die britische Militärregierung, hatte unter dem 25 * September 1945 für das gesamte britische Besatzungsgebiet eine Anordnung über die Reorganisation der Polizei erlassen •• (abgedruckt bei Pioch, Polizeirecht, 2. Aufl,S 193)? in der die Neubildung von selbständigen Polizeibehörden, die nicht mehr der Befehlsgewalt des Staates unterstanden, vorgesehen war« Jedoch hat sich die von der Militärregierung mit dieser Anordnung erstrebte Übertragung der Polizeigewalt * * auf selbständige Öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht überall in der britischen Zone durchgesetzt„ So ist in der Entscheidung des Senats in BGHZ 3, 1/5 ff7 bereits im einzelnen dargelegt, daß in Schleswig-Holstein die Entwicklung eine andere gewesen und das Land wieder Träger der Polizei geworden ist, so daß aus dieser Entwicklung rückschauend geschlossen werden muß, daß in der Zeit zwischen dem Inkraft- • • * * ** • treten der genannten Anordnung der Militärregierung und der Übernahme der Polizeigewalt auf das Land auf Grund ent-sprechender landesrechtlicher Regelung nicht eine selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern die Provinz als Vorläuferin des Landes Schleswig-Holstein Trägerin der Polizeigewalt gewesen isto Hingegen hat das Land Nordrhein- • • • Westfalen,.nachdem durch die Verordnung Nr 57 der britischen Militärregierung (ARlBrMilReg S 344) die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich der Polizei den Ländern übertragen worden war, die von der Militärregierung vorgesehene Regelung bestätigt und zunächst in der Übergangsverordnung vom 10„ Dezember 1946/6. März 1947 (GVB1 NRhWf 1947-, 165) bestimmt daß zwar das Land zuständig für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiete der Polizei sei, daß Organe der Poli-zei‘ aber•die Polizeiausschüsse und für die Exekutive die Chefs der'Polizeieinheiten seien, Bas den vorläufigen Ab-Schluss der Entwicklung bildende Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Polizei vom 9- Mai 1949 (GVB1 NRhWf 1949, 143) sieht dementsprechend ausdrücklich selbständige Polizeibehörden als Körperschaften des öffentlichen Rechts vor«, Aus % dieser Entwicklung kann und muß daher - wie der Senat in seinem Urteil vom 22, Dezember 1952 (III ZR 213/51) bereits entschieden hat - rückschauend geschlossen werden, daß in Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident auf Grund der Reorganisationsanordnung vom 25* September 1945 nicht als Organ des Landes oder damals der Provinz als Vorläuferin des 5 + 9 Land e s sondern als Vorl der schon damals nach die ser Anordnung erstrebten und später auch tatsächlich geschaffenen selbständigen Polizeibehörden Träger der Poli zeigewalt war ff* \\ % * st £ P. /* i ii ji, >?* 4 •• i o Die Yorinstanzen sind bei der Prüfung der Präge 9 %> •AP * ob das Verhalten des Polizeibeamten w rechtmäßig oderL rechtswidrig gewesen sei, übereinstimmend von der Dienst w anweisung über den Waffengebrauch der Polizeibeamten vom * % • A 2, August 1939 (RMinBliV 1939? 1636) ausgegangen«, Diese war^r auch in dem hier interessierenden Zeitpunkt (12» April 1946): tatsächlich noch nicht aufgehoben« Die Technische Anweisung]; Nr 11 der Militärregierung (I A und C Division, Abteilung für bliche Sicherheit), die Bestimmun über den Waffen gebrauch der Polizei enthielt und durch die alle früheren Anweisungen an die Polizei über den Waffengebrauch außer Kraft gesetzt wurden, ist erst unter dem 17- April 1946, mithin zeitlich nach dem hier zur Entscheidung stehenden Vorfall erlassen worden, Y/ie aus der Dienstanweisung über den Waffengebrauch der Polizei (Runderlaß des Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 24* August 1950 (MinBl NRhWf 1950, 811) hervbrgehtc In dieser Dienstanweisung ist ferner bestimmt daß außer den entgegenstehenden Vorschrii ten der Besatzungsmächte auch ”alle entgegenstehenden frühe ren Dienstanweisungen des ehemaligen Reichsministers des Innern über den Waffengebrauch der Polizeibeamten, die be- its auf Grund des Erlasses der Technischen Anweisungen Hr 11 0 0 9 0 0 0 nicht mehr angewandt werden könnten”, außer 9 Kraft gesetzt würden» Damit v/ird bestätigt, daß die frühere^ Dienstanweisungen des ehemaligen Reichsministers des Inner» • * * •/ * % \ erst durchdie Technische Anweisung Nr 11 und nicht etwa •• bereits durch frühere Anordnungen der Militärregierung außer Kraft gesetzt worden sind* Wenn tatsächlich die Polizei bereits vorher in der Anwendung von Waffen, insbesondere vcn Schußwaffen, erheblich beschränkt war, so hatte das seinen Grund nicht in entsprechenden Anordnungen der Militärregie-rung über den Gebrauch von Schußwaffen, sondern darin, daß • • * die Militärregierung überhaupt nur in ganz geringem Umfang die Ausstattung der Polizei mit Schußwaffen zuließ<> Keinesfalls können auch die. Vorschriften der Dienstanweisung vom 2o August 1939 in ihrer Gesamtheit als auf typisch nationalsozialistischer Rechtsauffassung beruhend und deshalb nach * • * • • « dem Zusammenbruch unbeachtlich angesehen werden« Inwieweit • • •• aus diesem?Grunde gegen die Portgeltung einzelner der hier 4 in Betracht kommenden Bestimmungen der Dienstanweisung Be-denken bestehen, wird unten noch zu erörtern sein« 2 c. In der Dienstanweisung vom 2«, August 1939 heißt es unter anderem, daß die Polizei von der Waffe Gebrauch machen könne ”zu dem Anhalten von Personen, die bei einem Verbrechen w oder Vergehen auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden oder der Tat dringend verdächtig sind und sich der Festnahme/ oder Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versuchen** „ Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betreffen oder verfolgt wurde, kommt es darauf an, ob er neben den # sonstigen Voraussetzungen **der Tat dringend verdächtig” war« * • * •• * Hierzu vertritt die Revision in Übereinstimmung mit dem * » Landgericht die Auffassung, daß unter dem Begriff ”der Tat” nur eine ganz bestimmte konkrete Straftat verstanden werden könne, mithin der Verdacht irgendeines Verbrechens oder Ver- % gehens nicht genüge«, Das Berufungsgericht ist dieser Auf fas- sung jedoch mit Recht nicht gefolgt und hat zutreffend aus-^ geführt, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift } • • auch dann zu bejahen seien, wenn der dringende Verdacht f*. £■ ** eines Verbrechens oder Vergehens Vorgelegen habe, wobei dem*' ■i i in i ttmmmmmam ^ Polizeibeamten die Straftat nach Ort, Zeit und den näheren Umständen ihrer Ausführung noch nicht bekannt gewesen zu sein brauchec Die gegenteilige Auffassung würde die Ver brechensbekämpfung weithin lahm legen; denn sie würde dazu ✓ V. *V • • • • bei; •« • • • • führen, daß.der Polizei auch gegenüber solchen Personen • % denen aus. den gegebenen Umständen ohne Zweifel auf die Be gehung eines Verbrechens geschlossen werden kann, dann der Y/affengebrauch versagt sein würde, wenn das Verbrechen nach;? Zeit, Ort und konkreten Tatumständen den diensttuenden Polü * • zeibeamten noch nicht bekannt geworden ist c • • Der Gebrauch des bestimmten Artikels in der Dienstanweisung (»der Tat dringend verdächtig”) kann nicht zur Begründung der von Landgericht und Revision vertretenen Auf- . » fassung herangezogen werden* Vielmehr hat bereits das Be-rufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Gebrauch des bestimmten Artikels in der Dienstanweisung, die zunächst von einem Verbrechen'oder Vergehen spricht, sprachlich zwanglos als eine Verv/eisung auf das vorher Gesagte, nunmehr als bekannt Vorausgesetzte und konkret Vorgestellte erklären läßt* Auch sei dazu bemerkt, daß die obei\. bereits erwähnte Dienstanweisung vom 24» August 1950 unter : III b den Schußwaffengebrauch für zulässig erklärt zu dem Anhalten von Personen, die bei Begehung eines Verbrechens auf.. • • frischer Tat betroffen werden oder einer solchen dringend verdächtig sind«, Die gleiche Bestimmung enthielten der Rund— erlaß des preussischen Innenministers über das Recht der Polizeibeamten zu dem Gebrauch der Schußwaffe vom 110 Juli 1928 (PrMinBliV 1928, 687) und die Ausführungsbestimmungen des % * preussischen Innenministers zu dem Polizeiverwaltungsgesetz (vom 1» Juni 1931) vom 1„ Oktober 1931 (MBliV 1931> 923) unter Ziff III A 2 zu § 55 PVG„ Es ist durch nichts die Annahme gerechtfertigt, dass insoweit ein sachlicher Unter schied zwischen den genannten Vorschriften bestehen sollte und die Dienstanweisung von 1939 gegenüber den 1928 bzw0 1931 erlassenen Bestimmungen eine Einschränkung der Zulässigkeit des Waffengebrauchs und die Dienstanweisung von . 1950 insoweit wiederum eine Erweiterung bringen wollte % • •• • # •x : * • Die Revision macht in diesem Zusammenhang weiter gel~ * * • • • • • tend, daß der Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, nur dann polizeiliche Maßnahmen auslösen könne, wenn die • «. •• • • •• beabsichtigte Festnahme rechtmäßig gewesen sei. Eine Befug-nis zur Festnahme habe ein-Polizeibeamter., gemäß § 127 Abs 2 StPO aber nur dann, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls gegeben seien und Gefahr .im Verzug obwalte. Nach der damals geltenden Fassung des § 112 StPO habe jedoch der Erlaß eines Haftbefehls zur Voraussetzung gehabt, daß "dringende Verdachtsgründe” gegen den Angeschuldigten Vorlagen, und diese hätte* sich auf eine bestimmte konkrete Straftat richten müssen, so daß hier eine vorläufige Festnahme des Klägers deswegen, weil er irgend-; einer Straftat verdächtig erscheinen mochte, nicht zulässig gewesen sei». Da der Gesetzgeber aber nicht den Willen • • gehabt haben könne, den Gebrauch der Schußwaffe zuzulassen, um eine rechtswidrige Festnahme durchzuführen, ergebe sich zwingend, daß im Sinne der Dienstanweisung vom 2« August 0 1939 ebenfalls unter dem Begriff !,der Tat” nur eine bestimmte konkrete Straftat zu verstehen sei» Auch diese Ausführun- • • gen der Revision gehen fehl,, Denn der Erlass eines :«• ! ■ Haftbefehls-.hatte auch während der Geltung der im April 1946 maßgeblichen Fassung des 112 StPO nicht zur Voraussetzung, % daß sich die "dringenden Verdachtsgründe” auf eine ganz he stimmte und den die Verhaftung .Anordnenden bereits in ihre näheren Umständen bekannte Straftat richteten: vielmehr genügte zu dem Erlaß eines Haftbefehls der dringende Verdacht irgendeiner Straftat, deretwe überhaupt gemäß 113 StP# die Verhängung von Untersuchungshaft zulässig war* •• Ist sonach davon auszugehen, daß als Tatverdacht im Sinne der Anweisung vom 2« August 1939 der dringende Ver-dacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt so hat das Berufungsgericht mit Recht diese Voraussetzung für den Schußwaffengebrauch in dem vorliegenden Ball als .. * y tV f iv*' r £ % l mm •• gegeben angesehen«°Dabei kann es offen bleiben, ob dem Be- •• rufungsgericht darin beizupflichten ist, daß wegen der MÖg-( ♦ lichkeit, daß der Kläger und sein Begleiter an den gemel deten Raubüberfällen beteiligt waren, sogar der dringende Verdacht eines bestimmten konkreten Verbrechens bestand« Jedenfalls aber sind gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß - auch von dem Verdacht der Beteiligung an den gemeldeten Raubüberfällen abgesehen - der dringende Verdacht eines anderen Verbrechens oder Vergehens, insbesondere eines schweren Diebstahls oder des gewerbsmäßigen Schwarz- handels, bestanden habe, Bedenken nicht zu erheben. Als difc Umstände, aus denen sich dieser dringende Verdacht-ergab V hat das Berufungsgericht zutreffend die ungewöhnliche Zeit, zu der der Kläger und sein Neffe die Polizeistreife passief: ten den Umfang des Gepäcks, das Nichtanhalten trotz Anruf! und das Imstichlassen von Fahrrad und Gepäck angeführt it • Diese Umstände rechtfertigten in der Tat den dringenden Verdacht, daß der Kläger nicht nur y nur ein harmloser Hamsterer sondern zu demindest ein Vergehen (einfacher Diebstahl, * # Schwarzhandel) oder gar ein Verbrechen (schwerer'.Diebstahl! Verbrech gemäß 1 der Kriegswirtschaftsverordnun & j « "begangen habe, da er andernfalls sicherlich nicht Fahrrad und Gepäck ohne weiteres im Stich gelassen haben würde* Der Auffassung des Landgerichts, daß der dringende Tatverdacht bereits vor dem Fluchtversuch und unabhängig von ihm gegeben sein müsse, ist das Berufungsgericht mit Recht ent gegengetreten* Für eine solche Auffassung bietet auch der oben insoweit v/iedergegebene Wortlaut der Dienstanweisung keinen Anhalt» Vielmehr ist allein entscheidend, daß die • • für den Waffengebrauch aufgestellten Voraussetzungen im Augenblick des Gebrauchs der Waffe gegeben sind* Es genügt deshalb durchaus, daß der Fluchtversuch zu sonstigen Ver- * • • dachtsaomenten hinzutritt und diese erst zu einem dringen-r. . t • • den Verdacht verdichtet* • v • • • i In den oben erwähnten BeStimmungen.über den Waffenge-brauch der Polizei aus den Jahren 1928 und 1931 war die Zulässigkeit des Schußwaffengebrauchs gegenüber einem einer ♦ Straftat Verdächtigen, der zu fliehen versucht, eingeschränkt auf die Fälle, in denen der Tatverdacht sich auf ein Verbrechen bezog» Die gleiche Einschränkung findet sich * wieder in den jetzt gültigen Bestimmungen der bereits mehrfach erwähnten Dienstanweisung vom 24» August 1950» Hingegen ließ die Dienstanweisung vom 2» August 1939 in der oben wiedergegebenen Bestimmung den Gebrauch der Schußwaffe in gleicher Weise auch -gegenüber einem Fliehenden, der ledig-lieh eines Vergehens dringend verdächtig v/ar, zu und verbot den Schußwaffengebrauch zur Vereitelung der Flucht allgemein nur ”bei offensichtlich geringfügigen Verfehlungen, namentlich bei Übertretungen im Sinne des § 1 StGB" (Ziff F 5 der.Dienstanweisung vom 2* August 1939)o Jedoch kann die Bestimmung, die den Schußwaffengebrauch gegenüber einem lediglich eines Vergehens Verdächtigten zuließ, nicht - zu dem mindesten nicht in vollem Umfang ••• als Ausfluß rein natio- • / 11 > V * • nalsozialistischen Rechtsdenkens' angesehen werden, zu demal der polizeiliche Schußwaffengehrauch auch gegenüber ledig-lieh eines Vergehens verdächtigen Personen sowohl vor 1933 wie nach 1945 nicht schlechthin unzulässig, sondern z„Bo * in den Zollgrenzhezirken unter bestimmten Voraussetzungen durchaus erlaubt war und ist (vgl Reichsgesetz über den Waffengebrauch des G-renzaufSichtspersonals der Reichsfinanzl Verwaltung vom 2. Juli 1921 - RGBl 1921 935 und die Bienst anweisung für den Waffengebrauch der Angehörigen der Bunde finanzbehörden vom 3«. September 1951 - laff-Pausch, Polizeihandbuch, unter III abgedruckt bei Retz- o Ob die Unbeachti lichkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Bienstanwei sung vom 2, August 1939 insoweit zu bejahen ist, als es sich um den Verdacht nur leichter und lediglich mit Geld strafe bedrohter Vergehen handelte, mag dahinstehen« Benn hier ging es bei den strafbaren Handlungen, derer der Klä ger als dringend verdächtig erscheinen mußte, nicht um 4’ • « derartige unbedeutende Vergehen, die angesichts ihrer Ge ringfügigkeit den Gebrauch einer Schußwaffe möglicherweise als unzulässig erscheinen lassen könnten i i i * 0 t. 3 Zu den weiteren Voraussetzun 9 die in der Bienst *• > w > t * % anweisung vom 2, August 1939 für den Gebrauch der Schußwaffe aufgestellt sind, hat das Berufungsgericht zunächst • _ festgestellt, daß von den Polizeibeamten wiederholt "Halt” i * H % V erüfen worden sei* Ob dabei auch der Gebrauch der Schuß waffe O edroht worden sei, hat das Berufungsgericht dahin i I it gestellt sein lassen unter Hinweis auf die Bestimmung unter i 0 * P (3)1 der Bienstanweisung vom 2, August 1939, wonach von einer solchen Androhung wie überhaupt von jedem Anruf ab gesehen werden kann, wenn dies den polizeilichen Zweck ge t: £ * r fährden würde, Bie Entscheidung darüber sei so hat das '4 Berufungsgericht•dazu weiter ausgeführt eine dem Polizei % 0 * i i « • • beamten zustehende ErmessensentScheidung gewesen, die nur ' i • daraufhin nachgeprüft werden könne, ob Ermessensmißbrauch oder Willkür vorliege« Dafür aber seien Anhaltspunkte.. v# * ** *• * ** nicht hervorgetreten. Es habe schnell gehandeit■V''" • • ; *\ .*< ^ * •*•;* v 4 v • . *# . müssen,, wenn der Kläger nicht entkommen und der polizei • • liehe Zweck nicht vereitelt werden sollte«, Deshalb könne dem Polizeibeamten EflB bei der gegebenen Sachlage selbst ^[3 IQOflif kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf kurze Halt-rufe beschränkt haben sollte« Hach den früheren Bestimmungen aus den Jahren 1928 und * • • #( 1931 - und ebenso nach der Dienstanweisung vom-24 c August • • *...!* 1950 - setzt der Gebrauch der Schußwaffe gegenüber einem Fliehenden in jedem Pall eine auf den Schußwaffengebrauch • * :< 1 hindeutende Warnung voraus. Soweit die Dienstanweisung vom • • • * •« 2« August 1939 in dieser Beziehung Ausnahmen zuließ, erklärt sich dies insbesondere daraus, daß die Polizei damals nach ausdrücklicher Bestimmung (Ziff P 1 der Dienstanweisung) vor allem auf die Wahrung des Ansehens der Staatsgewalt Bedacht zu nehmen, und dass hinter diesem Interesse der Schutz des Einzelnen zurückzutreten hatte«, Die Pcrtgeltung dieser Regelung wird deshalb angesichts des vom heutigen sozialen Rechtsstaat wieder anerkannten Wertes der Einzel-Persönlichkeit und des verfassungsmäßig garantierten Rechtes des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 GrundG) zu dem mindesten insoweit zu verneinen sein^als danach unter Umständen der Schußwaffengebrauch auch jemandem gegai-über zulässig sein konnte, für den in der"für ihn gegebenen Situation eine besondere Gefahr noch gar nicht erkennbar war« Danach muß der ohne jegliche Warnung erfolgende Ge-brauch der Schußwaffe auch ohne Rücksicht darauf, ob dies im Widerspruch zu der Dienstanweisung vom 2, August 1939 gestanden hätte oder nicht, in jedem Pall als unzulässig 13 erscheinen* Das kann jedoch nicht dazu führen, im vorliegeij den Fall den dem Kläger gegenüber geübten Schußwaffenge brauch als schuldhaft rechtswidrig zu erachten* Der Polizei] beamte hat den Kläger oder dessen Fahrrad mit der Hand festzuhalten versucht und alsdann, als ihm dies nicht % gelang, zu dem mindesten.mehrere Male "Halt” gerufen. Dadurch konnte ihm der Kläger als hinreichend gewarnt erscheinen und es kann ihm tatsächlich kein begründeter Vorwurf daraus! « * gemacht werden, wenn er in dieser Situation geschossen hat ohne möglicherweise noch ausdrücklich den Gebrauch der Söhu| waffe angedroht zu haben w Zu der Frage, ob der polizeiliche Zweck auch „ohne. Schufc- * . Waffengebrauch zu erreichen gewesen wäre, hat das-BerufungS gericht festgestellt, daß der Kläger vor M einen Vorsprung von 35 bis 45 Metern hatte urid das angrenzende Gelände (Äcker und Gärten) ein Verstecken und Entkommen in der Dunkelheit erleichterte. Wenn der Vorder f richter daraus gefolgert hat, daß den Kläger, möge dieser auch 20 Jahre älter gewesen sein, durch Nachlaufen nicht habe einholen können, und eine Verfolgung des Täters : • • mithin keine Gewähr für die Erreichung des erstrebten poli-s zeilichen Zweckes geboten habe, so läßt auch das einen Rechtsirrtum nicht erkennen % *: Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht in dem Ge brauch der Schußwaffe seitens des Polizeibeamten eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht ge sehen und mithin zutreffend die Klage abgewiesen, Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben •i \ ♦ % •• s * Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat.der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen* Dr.Pagendarm Rietschel Dr.Beyer Wolany Dr„Kreit