859 BGB gegen sie deshalb nicht geltend gemacht werden könnten, weil sie zur Zeit der fraglichen Verwei gerung keine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ’gewer-sen sei. da die Berufungssumme nicht .erreicht sei und ein zur ausschliesslichen Zuständigkeit des Landgerichts gehöriger Anspruch aus § 859 BGB nicht vorliege, weil die Beklagte zur Zeit der beanstandeten Handlung keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Klägers hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil Cl ufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen mit der Begründung, die Berufung sei, soweit sich um Ansprüche aus 5 859 BGB handle, zulässig, weil die Prüfung, ob die Beklagte zur fraglichen Zeit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, nicht Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte zur fraglichen Zeit keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei und deshalb Ansprüche gegen sie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 V.eim Verf aus jener Zeit nicht geltend gemacht werden könnten. Ausübung hoheitlicher Gewalt begangen sind, kann in der Regel nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts treffen, weil, nur diese gemäss Art 131 V/eimVerf an Stelle des nach § 839 BGB grundsätzlich haftenden Beamten getreten ist. Vor Erörterung der Rechtsfrage, ob die Beklagte ihrer Rechtsnatur nach die.für die Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 UeimVerf notwendige Voraussetzung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, erscheint es angebracht, die Entwicklung der Rechtsnatur der Anwaltskammern in Deutschland wiederzugeben» Nach § 41 Rechtsanwaltsordnung (HAO) vom 1« Juli 1878 (RGBl 1878, 177) bildeten die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelasseiien Rechtsanwälte eine Anwaltskazmer; eine Zusammenfassung der einzelnen Kammern innerhalb der Länder oder des Reiches war in der Rechtsanwaltsordnung von 1878 nicht vorgesehen. Die Anwaltskaiciuern wurden nach herrschender Auffassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen (Friedländer, RAO 3* Aufl § 41 Anm 7), obgleich eine ausdrück- • liehe Regelung darüber, in der RechtsanwaltsOrdnung nicht getroffen war. Diese setzten sich zu-sammen aus dem jeweiligen Präsidenten und den Ilitglie-dern, die aus der Zahl der Rechtsanwälte des Bezirks auf Zeit berufen wurden. Oktober 1946 (vgl Y0B1 BZ 1947, 4) ist bestimmt worden, dass die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern nicht mehr entsprechend § 7 der Verordnung zur Minderung und Ergänzung der Reichsrechtsanwalts Ordnung vom 1. März 1943 (RGBl I, 123) besetzt sein sollen, sondern dass sie wiederum in erster Instanz mit Mitgliedern der Rechtsanwaltskainmer und in zweiter Instanz aus Mitgliedern der verschiedenen Rechtsanwalts-kammern unter Zuzielumg von Richtern der Oberlandesgerichte der britischen Zone gebildet werden sollen. Ferner wurde durch die Verordnung über den Zusammenschluss der Rechtsanwaltskammern in der britischen Zone vom 25 o Februar 1948 (V0B1 BZ 1948, 45) die aus den Rechtsan-waltskammern der britischen Zone gebildete Vereinigung der Rechtsanwaltskamaern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt» In der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwalts ordnung für die britische Zone vom 10. ."Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zur Zeit der Massnahmen des Kammerpräsidenten die Beklagte keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei; dem-gegenüber vertritt die Revision die gegenteilige Auffassung. Die Beklagte haftet gemäss § 839 BGB auch für diejenigen Handlungen, die durch ihre Organe in der Zeit vor Erlass der Rechtsan-waltsordnung für die britische Zone begangen worden sind, selbst dann, wenn sie zu dieser Zeit bei formeller Betrachtung noch nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen wäre. der eine "Rechtsanwaltskaimner” im eigentlichen Sinne des Portes zu setzen, nämlich eine solche, die sich aus den im Bezirk tätigen Anwälten zusammensetzt» Das war schon deshalb erforderlich, weil die Reichsrechtsanwaltskammer, als deren Organ die Anwaltskammern bisher gehandelt hat een entweder fortgefallen, laindestens aber praktisch handlungsunfähig geworden war; es musste also ein neuer Träger der Aufgaben gefunden werden, die bisher der Reichsrechtsanwaltskammer und den Anwaltskammern als de ren Organen obgele Dabei war, wie sich aus den Akten des damaligen Oberlandesgerichtspräsidenten in ICiel ergab, an eine Regelung gedacht, wie sie derjenigen der Rechtsanwaltsordnung von 1878 entsprach Hs war also be absichtigt, nicht nur eine Vorstandschaft unter dem Namen "Rechtsanwaltskammer" wie in der Reichsrechtsanwaltsord-nung - und zwar in Abweichung von der Reichsrechtsanwalts Ordnung nicht durch Berufung, sondern durch Vahl - wieder handlungsfähig zu machen; vielmehr sollten die im Bezirk des Landes Schleswig-’Iolstein tätigen Anwälte zu einer Vereinigung zusaauaenge schlossen werden, die den Hamen "Rechtsanwaltskammer" führte* Diese neue rechtliche Gestaltung wurde zwar begonnen, dann aber in ihrer Einzelausgestaltung zunächst nicht weitergeführt, und zwar erkennbar deshalb, weil schon damals eine Regelung über das Gebiet der einzelnen Länder, mindestens für die ganze britische Zone einheitlich angestrebt wurde (vgl Cüppers, RechtsanwaltsOrdnung für die britische Trotzdem sollte die Rechtsanwaltskammer sogleich nach den V/ahlen der "Funktionäre" (vgl Ziff 2 der Militärregierungsanordnung vom 19* September 1945 - 312/Leg/ 355/21/2) tätig werden; sie ist auch tätig geworden. Seihst wenn das Berufungsgericht auf Grund des irrevisiblen Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend festgestellt hätte, dass die Rechtsanwaltskammer vor Erlass der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone noch keine Körperschaft des öf fentliehen Rechts im eigentlichen Sinne geworden wäre, so ist jedoch weiter zu beachten: Die Rechtsanwaltskammern der britischen Zone sind jetzt auf Grund der ausdrücklichen Regelung der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone Körperschaften des öffentlichen Rechts« Der Senat hat bereits im ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt, dass die jetzigen Rechtsanwaltskammern personengleich mit den seit dem Zusamiaenbruch tätig gewor-denen Anwaltskäramern sind, wie sich insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Art VI der Verordnung zur Ein- 1 der völ ligen Identität der Rechtsanwaltskammer, die ab 1945 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone tätig geworden ist, und der Anwaltskami: der durch die Rechtsanwaltsordnung für.die britische Zone die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist, erfordert die Tatsache, dass diese Anwaltskammer seit jeher hoheitsrechtliche Tätigkeit auE geübt hat, die Haftung nach § 839 BGB der An waltskammer als jetziger Körperschaft des öffentlichen Rechts auch für diejenigen IIandlungen?. die von den Orga nen der Anwaltskammer in der Zeit von 1945 bis zu dem In-krafttreten der Rechtsanv/altsordnung für die britische Zone begangen worden sind. Für den hier vorliegenden Sonderfall kam daher der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass eine Haftung aus § 839 BGB nur dann gegeben sei, wenn die handelnde Stelle "zur Zeit des schädigenden Ereignisses" bereits Körperschaft des öffentlichen Rechts war. Bei dieser Rechtslage bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Anwaltskammer Schleswig-Holstein in der Zeit vom Zusammenbruch bis zu dem Erlass der Rechts anwaltsOrdnung der britischen Zone eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war oder nicht.
# III ZR 339/51 Verkündet laut Protokoll am 25* Juni 1953 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr Strasse f gegen die Schleswig-IIolsteinische Rechtsanwaltskammer 9 ver w treten durch ihren Präsidenten, den Rechtsanwalt Dr Schleswig 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1953 unter ilitwir- V :kung des Senatspräsidenten Prof. Dr..Geiger und der Bun- .' • desrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. ‘.Veber und Dr. • # ^ ^ " * \ • %# Wo1any für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober- landesgerichts in Schleswig vom 9« Oktober 1951 aufgehoben. ' Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger macht Sehadensersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Behauptung geltend, der Präsident der Beklagten habe ihm durch Verfügung vom 51 1948 die Verlängerung seiner vorher genehmigten Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt in zu Unrecht verweigert. Er hat einen Teilbetrag des ihm durch diese angebliche Aiatspflichtverletzung entstandenen Schadens in Höhe von 50 DM eingeklagt• Die Beklagte hat Kla geabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, richtig gehandelt zu haben, und. vertritt im übrigen die Rechts- • • ansicht, dass Ansprüche aus Amtspflichtverletzung im Sin ne des 859 BGB gegen sie deshalb nicht geltend gemacht werden könnten, weil sie zur Zeit der fraglichen Verwei gerung keine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ’gewer-sen sei. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf 859 BGB in Verbindung mit Art 151 V/eimVerf gestützt ist, als unbegründet zurückgewiesen, eine Prüfung aus anderen Rechtsgründen wegen Unzuständigkeit des angern fenen Landgerichts aber abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers' als unzulässig verworfen 9 da die Berufungssumme nicht .erreicht sei und ein zur ausschliesslichen Zuständigkeit des Landgerichts gehöriger Anspruch aus § 859 BGB nicht vorliege, weil die Beklagte zur Zeit der beanstandeten Handlung keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Auf die Revision des # Klägers hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil Cl ufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen mit der Begründung, die Berufung sei, soweit sich um Ansprüche aus 5 859 BGB handle, zulässig, weil die Prüfung, ob die Beklagte zur fraglichen Zeit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei, nicht ■ bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen der i t < t » i Begründetheit der Berufung zu prüfen gewesen sei« Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte zur fraglichen Zeit keine Körperschaft des • • öffentlichen Rechts gewesen sei und deshalb Ansprüche gegen sie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 V.eim Verf aus jener Zeit nicht geltend gemacht werden könnten. Hit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung der angefochtenen Urteile und Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidunssgründe: .. • Eine Haftung aus AmtspflichtVerletzungen, die bei • • Ausübung hoheitlicher Gewalt begangen sind, kann in der Regel nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts treffen, weil, nur diese gemäss Art 131 V/eimVerf an Stelle des nach § 839 BGB grundsätzlich haftenden Beamten getreten ist. I. Vor Erörterung der Rechtsfrage, ob die Beklagte ihrer Rechtsnatur nach die.für die Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 UeimVerf notwendige Voraussetzung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, erscheint es angebracht, die Entwicklung der Rechtsnatur der Anwaltskammern in Deutschland wiederzugeben» Nach § 41 Rechtsanwaltsordnung (HAO) vom 1« Juli 1878 (RGBl 1878, 177) bildeten die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelasseiien Rechtsanwälte eine Anwaltskazmer; eine Zusammenfassung der einzelnen Kammern innerhalb der Länder oder des Reiches war in der Rechtsanwaltsordnung von 1878 nicht vorgesehen. Die Anwaltskaiciuern wurden nach herrschender Auffassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen (Friedländer, RAO 3* Aufl § 41 Anm 7), obgleich eine ausdrück- • liehe Regelung darüber, in der RechtsanwaltsOrdnung nicht getroffen war. Die Reichsrechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 193b (RGBl I, 107) schloss nach § 46 die bei den Ge richten des Deutschen Reichs zugelassenen Rechtsanwälte in der Reichsrechtsanwaltskammer zusammen. Für den Bezirk eines jeden Oberlandesgerichts wurden gemäss. § 9 54 Rechtsanwaltskammern gebildet. Diese setzten sich zu-sammen aus dem jeweiligen Präsidenten und den Ilitglie-dern, die aus der Zahl der Rechtsanwälte des Bezirks auf Zeit berufen wurden. Die Reichsrechtsanwaltskammer war gemäss § 46 Abs 2 rechtsfähig. Hach ausdrücklicher An Ordnung in § 54 Abs 1 O Satz 2 besassen dagegen die Rechts anwaltskammern keine Rechtsfähigkeit; sie waren gemäss a 49 Organe der Reichsrechtsanwaltskammer. Hach dem Zusammenbruch. erliess die für Schleswig-Holstein*zuständige Militärregierung die auch vom 3eru- m fungsgericht angeführte Anordnung vom 26. September 1945 - 3*12/Leg/355/21 /-4-. In Ziff 1 wird die Genehmigung für die*. YTiederherstellung der Rechtsanwaltskammer für die • * Provinz Schleswig-Holstein erteilt. Hach'Ziff 3 wird die Reichsrechtsanwaltsordnung entsprechend ZlilRegG Hr 1 für ausser Kraft gesetzt^angesehen? bestimmte Vorschriften, welche in einem der Militärregierung vorgelegten Bericht entworfen sind, sollten in Kraft gesetzt werden. Zu ei- 5 nem solchen "Inkraftsetzen" durch den damals mit Gesetzgebungsbefugnis ausgestatteten Oberland.esgerichtspräsi-denten ist es jedoch nicht gekommen, wie sich aus den beigezogenen Akten des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel - 3171 _ ergibt. ■ * Durch Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 3. Oktober 1946 (vgl Y0B1 BZ 1947, 4) ist bestimmt worden, dass die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern nicht mehr entsprechend § 7 der Verordnung zur Minderung und Ergänzung der Reichsrechtsanwalts Ordnung vom 1. März 1943 (RGBl I, 123) besetzt sein sollen, sondern dass sie wiederum in erster Instanz mit Mitgliedern der Rechtsanwaltskainmer und in zweiter Instanz aus Mitgliedern der verschiedenen Rechtsanwalts-kammern unter Zuzielumg von Richtern der Oberlandesgerichte der britischen Zone gebildet werden sollen. Ferner wurde durch die Verordnung über den Zusammenschluss der Rechtsanwaltskammern in der britischen Zone vom 25 o Februar 1948 (V0B1 BZ 1948, 45) die aus den Rechtsan-waltskammern der britischen Zone gebildete Vereinigung der Rechtsanwaltskamaern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt» ft Durch die RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (V0B1 BZ 1949» 80) wurden die Verhältnisse der Rechtsanwälte einheitlich für die gesamte britische Zone ausdrücklich geregelt. In § 50 wurde be-stimmt, dass die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte eine Rechtsanwaltskammer bilden. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwalts ordnung für die britische Zone vom 10. .«ärz 1.949 (V0B1 BZ 1949» 79) ist in Art VI bestimmt, dass bis zur •• •• Vahl der neuen Vorstandsmitglieder die bisher bestellten Mitglieder die Geschäfte der Kammer fortführen. Desglei chen bleiben die Mitglieder der Ehrengerichte 9 die auf Grund der Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 8. Oktober 1946 bestellt sind, bis zu dem Ende des laufenden Geschäftsjahres im Amt« Amts handlungen und sonstige Massnahmen, welche die nach dem 1# Mai 1945 bestellten Vorstandsmitglieder, einschliess lieh der Mitglieder der Ehrengerichte, vorgenommen ha ben oder bis zur Neuwahl vornehmen, können nicht mit der Begründung beanstandet werden, dass bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder von den damals geltenden Vorschriften abgewichen wurde. II. ."Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zur Zeit der Massnahmen des Kammerpräsidenten die Beklagte keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei; dem-gegenüber vertritt die Revision die gegenteilige Auffassung. Auf die Entscheidung dieser Streitfrage ein-schliesslich der Präge, ob die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf irrevisiblem Landesrecht be- • m ruht und deshalb im Revisionsrechtszug nicht nachprüf- * bar ist, kommt es hier jedoch nicht an. Die Beklagte haftet gemäss § 839 BGB auch für diejenigen Handlungen, die durch ihre Organe in der Zeit vor Erlass der Rechtsan-waltsordnung für die britische Zone begangen worden sind, selbst dann, wenn sie zu dieser Zeit bei formeller Betrachtung noch nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen wäre. 9 Die ”RechtsanwaltskämmernM nach der Reichsrechts- • • anwaltsOrdnung waren nicht Zusammenschlüsse der in dem \ i ri I m jeweiligen Bezirk tätigen Anwälte, sondern stellten nur • . örtliche Dienststellen der Reichsrechtsanwaltskammer dar, v; ie ohne weiteres aus der oben wiedergegebenen Gesetzes Übersicht zu entnehmen ist« Die von der Militärregierung im Herbst 1945 erstrebte Regelung ging erkennbar darauf hinaus, an Stelle des den Hamen ,,Rechtsan\valtskalmIler,, 9 eigentlich zu Unrecht führenden "Organs”, bestehend aus dem Präsidenten und einigen "Mitgliedern", nunmehr wie- der eine "Rechtsanwaltskaimner” im eigentlichen Sinne des Portes zu setzen, nämlich eine solche, die sich aus den im Bezirk tätigen Anwälten zusammensetzt» Das war schon deshalb erforderlich, weil die Reichsrechtsanwaltskammer, als deren Organ die Anwaltskammern bisher gehandelt hat een 9 entweder fortgefallen, laindestens aber praktisch handlungsunfähig geworden war; es musste also ein neuer Träger der Aufgaben gefunden werden, die bisher der Reichsrechtsanwaltskammer und den Anwaltskammern als de ren Organen obgele ö hatten« In Ziff 2 der Anordnung der Militärregierung vom 26« September 1945 3'l2/lieg/355/ 21 /-4 war daher ausdrücklich vorgesehen, dass die Anwäl te des aerbezirks zu "Versammlungen, welche die Lit glieder der Verwaltung wählen", zusammentraten. Das wird weiter bestätigt durch die von der Militärregierung in Ziff 5 der gleichen Anordnung vertretene Auffassung, fl rS die Reichsrechtsanwaltsordnung müsse für ausser iCraft gesetzt angesehen werden"; an ihrer Stelle sollten "neue Vorschrif ten in Xraft gesetzt werden". Dabei war, wie sich aus den Akten des damaligen Oberlandesgerichtspräsidenten in ICiel ergab, an eine Regelung gedacht, wie sie derjenigen der Rechtsanwaltsordnung von 1878 entsprach Hs war also be absichtigt, nicht nur eine Vorstandschaft unter dem Namen "Rechtsanwaltskammer" wie in der Reichsrechtsanwaltsord-nung - und zwar in Abweichung von der Reichsrechtsanwalts Ordnung nicht durch Berufung, sondern durch Vahl - wieder handlungsfähig zu machen; vielmehr sollten die im Bezirk des Landes Schleswig-’Iolstein tätigen Anwälte zu einer Vereinigung zusaauaenge schlossen werden, die den Hamen "Rechtsanwaltskammer" führte* Diese neue rechtliche Gestaltung wurde zwar begonnen, dann aber in ihrer Einzelausgestaltung zunächst nicht weitergeführt, und zwar erkennbar deshalb, weil schon damals eine Regelung über das Gebiet der einzelnen Länder, mindestens für die ganze britische Zone einheitlich angestrebt wurde (vgl Cüppers, RechtsanwaltsOrdnung für die britische % Zone S ij. 1. - . ' # • • • • • • • . • * • • • Trotzdem sollte die Rechtsanwaltskammer sogleich nach den V/ahlen der "Funktionäre" (vgl Ziff 2 der Militärregierungsanordnung vom 19* September 1945 - 312/Leg/ 355/21/2) tätig werden; sie ist auch tätig geworden. Diese Tätigkeit war nach dem \:illen der Lilitärregie- rung hoheitsrechtliche Tätigkeit; so geht z*i3« Ziff 4 * —• —... • der Anordnung vom 26, September 1945 davon aus. dass die Anwaltskammer ."die Zulassung eines Anwalts verweigert" oder "einen Anwalt ausschliesst". Dabei ist es gleichgültig, ob die "Zulassung" und der "Ausschluss" allein kraft der Beschlüsse der Anwaltskammer wirksam werden oder ob diese Massnahmen durch die Justizverwaltung auf Grund der Beschlüsse der Anwaltskammer angeordnet wer- 9 m den* Diese Mitwirkung bei der Zulassung und dem Ausschluss der Anwälte und die ebenfalls praktisch ausgeübte Mitwirkung bei den Ehrengerichtsverfahren über die Anwälte (vgl dazu Verordnung über die Ehrengerichte bei der Rechtsanwaltskammer vom 8. Oktober 1946 - V0B1 BZ 1947, 4) bedeutete aber die Ausübung hoheitsrechtlicher Aufgaben im ««iw* i *• •• Rahmen der Selbstverwaltung* Sie hat, wenn sie von einer Korporation ausgeübt wird, regelmässig zur Folge, dass % • • % 1 9 % I I. i « .•I M • 4" • I damit diese Korporation zu einer Körperschaft des öf- fentliehen Rechts wird (vgl dazu hinsichtlich der Anwal tskammern nach der RechtsanwaltsOrdnung von 1378 Friedländer., 3* Aufl § 41 Anm 7)* Seihst wenn das Berufungsgericht auf Grund des irrevisiblen Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend festgestellt hätte, dass die Rechtsanwaltskammer vor Erlass der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone noch keine Körperschaft des öf fentliehen Rechts im eigentlichen Sinne geworden wäre, so ist jedoch weiter zu beachten: Die Rechtsanwaltskammern der britischen Zone sind jetzt auf Grund der ausdrücklichen Regelung der RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone Körperschaften des öffentlichen Rechts« Der Senat hat bereits im ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt, dass die jetzigen Rechtsanwaltskammern personengleich mit den seit dem Zusamiaenbruch tätig gewor-denen Anwaltskäramern sind, wie sich insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Art VI der Verordnung zur Ein- . * - führung der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10, Harz 1949 ergibt. In einem solchen 1 der völ ligen Identität der Rechtsanwaltskammer, die ab 1945 bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone tätig geworden ist, und der Anwaltskami: der durch die Rechtsanwaltsordnung für.die britische Zone die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist, erfordert die Tatsache, dass diese Anwaltskammer seit jeher hoheitsrechtliche Tätigkeit auE geübt hat, die Haftung nach § 839 BGB der An waltskammer als jetziger Körperschaft des öffentlichen Rechts auch für diejenigen IIandlungen?. die von den Orga nen der Anwaltskammer in der Zeit von 1945 bis zu dem In-krafttreten der Rechtsanv/altsordnung für die britische Zone begangen worden sind. Es wurde sonst an einem Träger für die Verantwortung hinsichtlich der auch in dieser Zeit unbestritten ausgeübten hoheitsrechtlichen Tätigkeit fehlen. Für den hier vorliegenden Sonderfall kam daher der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht gefolgt werden, dass eine Haftung aus § 839 BGB nur dann gegeben sei, wenn die handelnde Stelle "zur Zeit des schädigenden Ereignisses" bereits Körperschaft des öffentlichen Rechts war. Wegen dieses Rechtsver-stosses kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Bei dieser Rechtslage bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Anwaltskammer Schleswig-Holstein in der Zeit vom Zusammenbruch bis zu dem Erlass der Rechts anwaltsOrdnung der britischen Zone eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war oder nicht. Auf jeden Fall haftet die Beklagte für die Amtspflichtverletzungen ihrer Organe, die bei Ausübung hoheitlicher Gewalt in jener Zeit etwa begangen worden sind. • _ / J. Eine solche Amtspflichtverletzung ist vom Klä I gei, aber schlüssig behauptet worden. Eine Entscheidung - ”Va1" •' darüber, ob tatsächlich eine AmtsPflichtverletzung be • • gangen worden ist, kann noch nicht erfolgen. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterung und Aufklä 11 % rung. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur and'erweiten Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Dr«Geiger Br*Pagendarm . Rietschel Dr0Weber Bundesrichter DroWolany ist abwesend und an der Unterschrift verhindert, Dr,Geiger * <