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BGH · III ZR 339/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 339/15

Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
30HerrmannZPOPohlKlägerCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 339/15
vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:300616BIIIZR339.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. September 2015 -11 U 31/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt.
Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016,
403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt: bis 95.000,00 €
Herrmann	Hucke	Tombrink
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 05.12.2014 -40 168/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 17.09.2015 - 11 U 31/15 -