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BGH · III ZR 337/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 337/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 16. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 103; BGH Urteil vom 27. - Ill ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1) und wird von der Revision hingenommen. Hiernach kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte zu 1 dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
16BundesgerichtshofsMärzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 337/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. CMM Aktiengesellschaft für I(
und -Vermittlung, vertreten durch den Vorstand, Bfl^HDstraße
 Beklagte zu 1 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. flHHP und v.	-
2.
3.
gegen
 Wolfram
Iring

Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 1989 - 16 U 91/88 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.461 DM
40
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz davon aus, daß bei der hier gegebenen Sachlage eine Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger sowohl wegen Verletzung von Pflichten aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag als auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 103; BGH Urteil vom 27. September 1988
- XI ZR 4/88 - BGHR BGB § 676 - Anlagevermittler 1 = WM 1988, 1685; Senatsurteil vom 16. Juni 1988
-	Ill ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1) und wird von der Revision hingenommen. Hiernach kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte zu 1 dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
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Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm