Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Oberpräsidenten in Hannover vom 28« September 1945 ist auch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als er auf die Lockerung des Mauerwerks und die Notwendigkeit von Aufwen-düngen zwecks Wiederaufbaues der Dachkonstruktion gestützt wird, und nicht nur hi'nöicht-lieh des entnommenen Holzes, wie das Beru-fungsgericht erkannt hatv Im übrigen (Anspruch aus Amtspflichtverletzung) wird die Revision zurückge- Stadt mit Verfügung vom 4« Eebruar 1946 die Holzkonstrük tion auf dem Gebäude des Klägers. ■bar gewesen, deshalb hätte sie nicht abgerissen werden dürfen, Auf alle Fälle müsse die beklagte Stadt die in der Verordnung vom 28, September 1945 vorgesehene und von Zu einer Entschädigungszahlung sei sie, die Beklagte, nach den Anweisungen der Militärregierung nicht befugt gewesen« Das angefallene Holz habe höchstens einen Wert von 5000 HM gehabt, so dass der Kläger nunmehr bestenfalls 500 DU beanspruchen könne« Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungegründen führt es aus, dass dem Kläger nur ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Holzes zustehe und dass der hierfür massgebende RM-Be-trag im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen sei. gewiesen worden sei« Mit der Revision beantragt er, das Berufungsurteil, soweit es zu seinen Ungunsten entschieden hat, aufsuheben und ganz nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen,, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Wie sich aus § 546 ZPO ergibt, ist auch die Revision nur dann zulässig, wenn der Revisionskläger durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert ist, &h. 1» Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Belastung allein durch die Urteilsgründe nicht ausreicht, well diese keine Rechtskraft schaffen (Stein-Jonas-Schönke II, A 3 zu § 511)- In Betracht kommt auch bei einem Grundurteil nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch als solchen. Der Inhalt der gefällten Entscheidung ist aber nicht allein nach dem Wortlaut des Urteilsausspruchs festzustellen, vielmehr muss insoweit auch auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden. Das ist nicht nur für den engeren Pall der “Auslegung” eines an sich nicht ganz klaren Urteilsausspruchs geboten, sondern allgemein, wenn es gilt, “den wahren Sinn des Urteilsausspruchs...... An dieser in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl auch RG in JW 1937 S 232) entwickelten Linie ist festzuhalten, weil nur so der wirkliche, -in dem Urteil als ganzem zu dem Ausdruck gekommene Wille des Richters zur Geltung kommen kann. vom Grundstück des Klägers” aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme zu und sagt weiter, dass es sich hierbei um einen RM-Anspruch handle, der im Verhältnis : '\ auf DU umzustellen sei. Enthält ein Urteil über den Grund des Anspruchs auch eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, so handelt es sich insoweit um eine unzulässige Entscheidung, die unverbindlich ist (vgl RG in JW 1925, S 1491 sowie JW 1927, S Eine dem Kläger ungünstige Entscheidung kann aber nur dann als eine wirkliche Klageabweisung in Betracht kommen, wenn das Gericht an sie gemäss § 318 ZPO gebunden ist-, Mai 1952 ist im Zusammenhang mit den Ausführungen, die das angefochtene Urteil zur Frage der Umstellung enthält, ausdrücklich die Rede davon, dass sie "zur Ergänzung der Urteilsformel heranzuziehen" seien. Besteht aber für eine Bartei die Gefahr, dass eine unzulässige Entscheidung einem weiteren Verfahren als verbindlich zugrunde gelegt wird, dann muss ihr auch das Recht zugestanden werden, gegen die inkorrekte Entscheidung mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln vorsugehen (vgl Stein-Jonas-Schönke, I 2 b J au } 304 ZPO). Richtungen hin auch tatsächlich abgewiesen v;orden§ das ergibt sich aus den Urteilsgründen, die bei der Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der angefochtenen Ent-Scheidung mitberiicksichtigt werden müssen, wie schon ausgeführt. sein Anspruch unzweifelhaft vom Berufungsgericht verneint worden«» Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung eine andere sein kann als die eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Inanspruchnahme, liegt in der Abweisung des einen Klagegrundes eine Beschwer des September 1945 gestützten Ansprüche verneint und damit wieder die Klage teilweise abgewiesen, so dass auch insoweit eine Beschwer des Klägers, welche die Revision zulässig macht, zu bejahen ist. Soweit es sich um den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung handelt, ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes•gemäss § 547 ZPO zulässig« Soweit der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung in Betracht kommt, ist sie zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision zugelas- spielt keine Rolle, da § 546 ZPO nur an die Zulassung der Revision als solche anknüpft» Den Antrag auf Zu- Ob eine Umstellung bei dem Entschädigungsanspruch wegen des entnommenen Holzes in Betracht kommt und wie sie gegebenenfalls vorzunehmen wäre, ist bei der Prüfung des Grundes des Anspruches nicht zu erörtern. 1- Das Vorbringen der Revision, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich "nicht im geringsten darum gekümmert,.-.... 2« Bisher hat der Kläger nicht behauptet, dass die Beamten der beklagten Stadt sich überhaupt keine Gedanken über die Rechtsgrundlage ihres Eingriffs gemacht und so willkürlich gehandelt hätten, sondern hat ihnen nur vorgeworfen. Die Abdeckung hat das Bauamt erst veranlasst, nachdem die Beschwerde des Klägers gegen die' Inanspruchnahmeverfügung vom Regierungspräsidenten als unbegründet zurückgewiesen,worden war. Dass das Gebäude des Klägers nach Lage der Verhältnisse vom Februar 1946 zu den Gebäuden gezählt werden konnte, die in absehbarer Zeit nicht wieder instandgesetzt werden könnten, wird auch vom Kläger nicht bestritten. 1. Soweit die vom Kläger behaupteten Schäden am Ge-bäude selbst in Betracht kommen, ist der Anspruch auf Der Kläger hat zwar diese Schäden nicht im einzelnen dargelegt, aber dessen hat es auch im Grundverfahren nicht bedurft, solange die beklagte Stadt die Entstehung dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr naheliegenden Schäden nicht bestritten und der Kläger seinen ganzen Schaden nur in einem Gesamt-BM-Betrag geltend gemacht hat. a) Ob insoweit ein Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG unter dem Gesichtspunkt abgeleitet werden könnte, dass es sich um "Verluste" handle, die "infolge der Leistung entstehen", kann dahingestellt bleiben. Dass der Kläger sein abgedecktes Gebäude wieder in den früheren Zustand versetzen musste, um es vor dem völligen Ruin zu schützen, war von Anfang an so selbstverständlich, dass die für den Wiederaufbau der Dachkonstruktion notwendigen Aufwendungen als "infolge" der Inanspruchnahme entstanden gelten müssen* Dann hat aber der Kläger auch insoweit einen Anspruch auf angemessene Entschädigung* In ihnen wird ein Anspruch auf Entschädigung nicht etwa versagt, sondern nur seine Begleichung zurückgestellt Mbis zu einem Zeitpunkt, in dem allgemein Kriegssachschadenzahlungen geleistet werdenM (vgl Ziff 6 d der Richtlinien). Ebenso lässt es sich nicht mit dem Berufungsgericht sagen, dass die ange-führte Anordnung' der Militärregierung sich nur auf Leistungen beziehe, die ”aüf Grund” der Richtlinien, also nach ihrem Inkrafttreten,in Anspruch genommen worden seien; Der von ihr angeführte § 366 gibt ihr kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern regelt eine Frage, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hat$ um einenNKriegsfolgeschaden" handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht. 6. Ob bei den dem Kläger über das Berufungsurteil hinaus zuzusprechenden Ansprüchen auch eine Umstellung in Betracht kommen könnte und wie sie gegebenenfalls zu erfolgen hätte - allgemein ist die Frage von dem erkennenden Senat dem Grossen Senat für Zivilsachen in einer anderen Sache zur Entscheidung vorgelegt worden -» ist hier nicht zu entscheiden« Da selbst bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 die geltend gemachten Ansprüche nicht ganz zu verneinen sein würden, steht dem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nichts im Wege«
Verkündet am
2
Juli 1953
Jodas Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
des
Volkes
In dem Rechtsstreit
des
z
g
m j
i, vertreten durch
seinen Vorstand,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
gegen
• •
*
die Stadt Emden, vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionöbeklagte
Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1953 unter Mitwirkung
der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br«, Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannt:
%
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Oktober 1951 teil-
;
weise aufgehoben:' der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des § 6 der Verordnung des
2
Oberpräsidenten in Hannover vom 28« September 1945 ist auch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als er auf die Lockerung des Mauerwerks und die Notwendigkeit von Aufwen-düngen zwecks Wiederaufbaues der Dachkonstruktion gestützt wird, und nicht nur hi'nöicht-lieh des entnommenen Holzes, wie das Beru-fungsgericht erkannt hatv
Im übrigen (Anspruch aus Amtspflichtverletzung) wird die Revision zurückge-
wiesen«
• •
• •
Zur Entscheidung über die Höhe des An-
*
spruchs wird die Sache an das Berufungsge-
rieht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-
•• . .
♦
dung über die Kosten der Revision überlassen
• » «
wird o
«
Von Rechts wegen
\
Ta tbestand:
«
Der Kläger, der seit 1887 infolge Verleihung Hechtsfähigkeit hat, besitzt in ein vor dem er-
sten Weltkrieg erbautes Clubhaus. Dieses erlitt 1944 durch Kriegseinwirkungen einen grösseren Schaden« Die beklagte. Stadt bemühte sich seit Herbst 1945 auf Weisung der Militärregierung, in den weniger zerstörten Gebäuden durch deren Instandsetzung wieder Wohnungen zu schaffen. ”Die cfazu erforderlichen Baustoffe” waren nach der Ver-
4*
i
Ordnung des Oberpjräsidenten in Hannover
28
Sept
• ** % /
ber 1945 ”w ei tmö glichst aus ä
Trümmern und Resten durch
• •
• %
kriegerische Einwirkungen beschädigter.oder zerstörter
• f *v *| • ■* • * * * -
• 1 t » • *
. ün
Gebäude aller Art
• a •
zu bergen und zu verwenden”
ter Berufung auf diese Verordnung, und das Reichsleistungs-gesetz beschlagnahmte der Leiter des Bauamts der beklagten
• t
Stadt mit Verfügung vom 4« Eebruar 1946 die Holzkonstrük
tion auf dem Gebäude des Klägers. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Regierungspräsidenten zurückgewiesen. Daraufhin wurde die beschlagnahmte Dach-Konstruktion von der beklagten Stadt abgedeckt und das angefallene Holz zu Instandsetzungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken verwendet«
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Er satz des ihm. durch die Wegnahme der Dachkonstruktion ent
standenen Schadens, den er im Antrag vor dem Landgericht
• •
mit 10 000c- DM beziffert hat.
Er hat behauptet, die Beamten der beklagten Stadt
hätten pflichtwidrig gehandelt. Das Clubhaus sei nur ge-
# • •
ring beschädigt und daher selbst instandsetzungsfähig
gewesen. Die Holzkonstruktion des Daches, die auch als
• •
Halt für die Mauern gedient habe, sei noch voll brauch-
4
■bar gewesen, deshalb hätte sie nicht abgerissen werden dürfen, Auf alle Fälle müsse die beklagte Stadt die in
der Verordnung vom 28, September 1945 vorgesehene und von
«
ihr auch ausdrücklich zugestandene Entschädigung für die vorgenommene Enteignung leisten, zu demal sie etwa drei Viertel des angefallenen Holzes für eigene Grundstücke verbraucht habe« Der Wiederaufbau der Dachkonstruktion koste
9236,41 DU.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,
#
die Beklagte zur Zahlung von 2500 DM nebst 4 $ .Zinsen seit dem 21« Juni 1948 zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass sie zu der Zahlung verpflichtet sei«
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat bestritten, dass ihre Beamten eine Amtspflicht verletzt hättenDie Wegnahme der Dachkonstruktion sei rechtmässig erfolgt. Zu einer Entschädigungszahlung sei sie, die Beklagte, nach den Anweisungen der Militärregierung nicht befugt gewesen« Das angefallene Holz habe höchstens einen Wert von 5000 HM gehabt, so dass der Kläger nunmehr bestenfalls 500 DU beanspruchen könne«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungegründen führt es aus, dass dem Kläger nur ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Holzes zustehe und dass der hierfür massgebende RM-Be-trag im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Klage trotz Fehlens eines entsprechenden iiusspruchs doch zu dem Teil ab-
gewiesen worden sei« Mit der Revision beantragt er, das Berufungsurteil, soweit es zu seinen Ungunsten entschieden hat, aufsuheben und ganz nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen,, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
A) Die Revision ist zulässig.
I,
#
Wie sich aus § 546 ZPO ergibt, ist auch die Revision nur dann zulässig, wenn der Revisionskläger
durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert ist, &h. wenn ihm in dieser weniger zugebilligt worden ist, als er beantragt hat.
1» Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Belastung
allein durch die Urteilsgründe nicht ausreicht, well diese keine Rechtskraft schaffen (Stein-Jonas-Schönke II, A 3 zu § 511)- In Betracht kommt auch bei einem Grundurteil nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch als solchen. Der Inhalt der gefällten Entscheidung ist aber nicht allein nach dem Wortlaut des Urteilsausspruchs festzustellen, vielmehr muss insoweit auch auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden. Das ist
nicht nur für den engeren Pall der “Auslegung” eines an sich nicht ganz klaren Urteilsausspruchs geboten, sondern allgemein, wenn es gilt, “den wahren Sinn des
Urteilsausspruchs...... zu ermitteln“ (RG in JW 1935 S
3463 mit zustimmender Anmerkung von Jonas). An dieser in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl auch RG in JW 1937 S 232) entwickelten Linie ist festzuhalten, weil nur so der wirkliche, -in dem Urteil als ganzem zu dem Ausdruck gekommene Wille des Richters zur Geltung kommen kann.
2, Im vorliegenden Rail hat das Berufungsgericht in
s
der Urteilsformel ausgesprochen: ”Der Anspruch des Klä-. gers ist dem Grunde nach gerechtfertigt”« In den Urteilsgründen führt es aus, dpss aus einer schuldhaften Amtspflich
Verletzung dem Kläger ein Anspruch nicht zustehe. Es hil-
*
ligt ihm nur ”eine Entschädigung in Geld nach Hassgabe
des Wertes des entnommenen Holzes im Zeitpunktdes Abbaues
■ *
vom Grundstück des Klägers” aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme zu und sagt weiter, dass es sich hierbei um einen RM-Anspruch handle, der im Verhältnis : '\ auf DU umzustellen sei.
a) Die Revision meint, damit sei ”in Wirklichkeit
f 1
die Klage in Höhe von -neun Zehnteln abgewiesen^vorden«
m
Dem kann zwar nicht zugestimmt werden.,
Die Frage, welcher Teil eines in Reichsmark errech-neten Geldbetrages jetzt in Deutscher Hark‘zu zahlen sei, betrifft die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs. Enthält ein Urteil über den Grund des Anspruchs auch eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, so handelt es sich insoweit um eine unzulässige Entscheidung, die unverbindlich ist (vgl RG in JW 1925, S 1491 sowie JW 1927, S
1637) und somit auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann,
«
Eine dem Kläger ungünstige Entscheidung kann aber nur dann als eine wirkliche Klageabweisung in Betracht kommen, wenn das Gericht an sie gemäss § 318 ZPO gebunden ist-,
b) Eine die Revision statthaft machende, den Kläger
*
beschwerende Entscheidung muss aber dennoch im vorlie-
%
genden Falle darin erblickt werden, dass das Berufungs-
w
gericht sich schon im Grundurteil auf eine Umstellung des Entschädigungsbetrages für das entnommene llolz im Verhältnis 10 ; 1 auf DM festgelegt hat. In dem Ergänzungsurteil vom 8. Mai 1952 ist im Zusammenhang mit den Ausführungen, die das angefochtene Urteil zur Frage der Umstellung enthält, ausdrücklich die Rede davon, dass sie "zur Ergänzung der Urteilsformel heranzuziehen" seien.
m
Damit hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, dass es sich ira Höheverfahren an den diesbezüglichen Standpunkt des.Grundurteils halten würde. Besteht aber für eine Bartei die Gefahr, dass eine unzulässige Entscheidung einem weiteren Verfahren als verbindlich zugrunde gelegt wird, dann muss ihr auch das Recht zugestanden werden, gegen die inkorrekte Entscheidung mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln vorsugehen (vgl Stein-Jonas-Schönke, I 2 b J au } 304 ZPO).
. c) Im übrigen ist die Klage trotz Fehlens eines
entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor nach zwei
* *
Richtungen hin auch tatsächlich abgewiesen v;orden§ das ergibt sich aus den Urteilsgründen, die bei der Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der angefochtenen Ent-Scheidung mitberiicksichtigt werden müssen, wie schon ausgeführt.
aa) Der Kläger hat seine Klage in erster Linie auf
§ 839 BGB, Art 131 V.TeimVerf gestützt. Insoweit ist aber
«
sein Anspruch unzweifelhaft vom Berufungsgericht verneint worden«» Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung eine andere sein kann als die eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Inanspruchnahme, liegt in der Abweisung des einen Klagegrundes eine Beschwer des
8
Klägers, die sein Rechtsmittel zulässig macht (vgl RGZ 97, 30 mit weiteren llachweisen). Die Revision wendet sich auch ausdrücklich gegen die Verneinung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch das Berufungsgericht,
bb) Auch den Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht dem Kläger in Wahrheit nur zu dem Teil'zugesprochen und zu dem anderen Teil abgewiesen« Insoweit hat sich der Kläger rechtlich auf § 26 Abs 3 RLG und auf den ganzen § 6 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28» September 1945 berufen und in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass ihm ausser dem in der Wegnahme des Holzes liegenden Schaden auch noch ein weiterer Schaden dadurch entstanden sei, dass eine Lockerung des Gefüges der Hausmauer entstanden sei, und insbesondere dass dadurch hohe Aufwendungen zu dem Wiederaufbau des Daches erforderlich geworden seien
Wenn das Berufungsgericht ihm aber nur den Wert des Holzes zubilligen will, so hat es damit die auf $§
26 Abs 3 RLG, § 6 Abs 2 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 gestützten Ansprüche verneint und damit wieder die Klage teilweise abgewiesen, so dass auch insoweit eine Beschwer des Klägers, welche die Revision zulässig macht, zu bejahen ist.
Ausdrücklich wird zwar hieraufvon der Revision nicht hingewiesen. Aber das ist unschädlich; denn begehrt wird Aufhebung des klageabweisenden Teiles des angefochtenen Urteils im vollen Umfang und hierbei hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen, ob eine wirkliche Beschwer , des Klägers gegeben ist und eine Verletzung des Gesetzes vorliegto
aus § 546 ZPO ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision»
Soweit es sich um den Schadensersatzanspruch aus
Amtspflichtverletzung handelt, ist die Revision ohne
Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes•gemäss § 547 ZPO zulässig« Soweit der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung in Betracht kommt, ist sie zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision zugelas-
sen hat.‘Auf wessen Antrag die Zulassung erfolgt ist,
«
spielt keine Rolle, da § 546 ZPO nur an die Zulassung der Revision als solche anknüpft» Den Antrag auf Zu-
■
lassung der Revision haben beide Parteien gestellt. In dem Bemerken, dass die Revision auf «ntrag der Beklagten zugelassen werde, kann keine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen erblickt werden; denn es heißt in dem Urteil allgemein, dass die Revision im Hinblick auf ”die zu entscheidenden Rechtsfragen” zugelassen werde.
B) Die sachliche Rachprüfung des angefochtenen Urteils muss sich auf die ausgesprochene Klageabweisung, also auf die oben unter A I 2 o umrissenen Klageansprüche, beschränken.
Ob eine Umstellung bei dem Entschädigungsanspruch wegen des entnommenen Holzes in Betracht kommt und wie sie gegebenenfalls vorzunehmen wäre, ist bei der Prüfung des Grundes des Anspruches nicht zu erörtern. Die dies-
"bezügliche Entscheidung des Berufungsgerichts ist unzulässig und unverbindlich und ist deshalb in dem weiteren Verfahren als nicht vorhanden zu behandeln.
II«.
Die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung gehen fehl.
1- Das Vorbringen der Revision, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich "nicht im geringsten darum gekümmert,.-.... ob es sich um Trümmer oder Reste, oder um einen nicht erhaltungswürdigen und verwendungsfähigen Bauteil handelte"; enthält eine tatsächliche Behauptung, die der klüger im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits so nicht aufgestellt hat, und die deshalb in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muss.
2« Bisher hat der Kläger nicht behauptet, dass die Beamten der beklagten Stadt sich überhaupt keine Gedanken über die Rechtsgrundlage ihres Eingriffs gemacht und so willkürlich gehandelt hätten, sondern hat ihnen nur vorgeworfen. dass sie zu Unrecht die Verordnung vom 28. September 1945 in seinem Palle angewandt hätten, weil sie nicht ermächtigt gewesen seien, "Häuser, die nur zu dem Teil zerstört waren, ganz oder zu dem Teil abzubrechen".
Das Landgericht hat demgegenüber das Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt als rechtmässig, das Berufungsgericht auf alle Pälle als nicht schuldhaft angesehen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist zutreffend«
11
L
m
Die Revision meint zwar im Hinblick auf die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Verordnung vom 28. September 1945 auf den vorliegenden Pall, die bisher im Mittelpunkt des Rechtsstreits gestanden hat, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich "vorher genau darüber unterrichten müssen, ob die Voraussetzungen Vorlagen".
Es ist aber nicht ersichtlich, in welcher Weise sie das hätten tun sollen. Die Abdeckung hat das Bauamt erst veranlasst, nachdem die Beschwerde des Klägers
gegen die' Inanspruchnahmeverfügung vom Regierungspräsidenten als unbegründet zurückgewiesen,worden war. Der Kläger hat sich im laufe des Rechtsstreits,um ein Ver-
m
schulden der Beamten der beklagten Stadt darzutun, insbesondere' auch auf die Richtlinien Kr 16 der briti-
m
sehen Militärregierung vom 28. März 1946 gestützt, in
m
denen nur von einem Zugriff auf "schwerbeschädigte" Grundstücke oder Teilgrundstücke die Rede sei. Aber gerade in diesen Richtlinien wird der Begriff "schwerbeschädigt" dahin umschrieben, dass es sich dabei um Gebäude handle, die "zu solchem Grade beschädigt sind, dass Reparaturen im Augenblick oder in Zukunft unmöglich sein würden". Dass das Gebäude des Klägers nach Lage der Verhältnisse vom Februar 1946 zu den Gebäuden gezählt werden konnte, die in absehbarer Zeit nicht wieder instandgesetzt werden könnten, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Darauf haben es aber die Beamten der beklagten Stadt entscheidend abgestellt. Bei diesen Umständen kann man ihnen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht machen:-
Insoweit erweist sich d‘as die Berufung zurückweisende Urteil als richtig und die Revision als unbegründet.
Anders ist es dagegen bei den übrigen über den Sachwert des Holzes hinaus erhobenen Ansprüchen auf Entschädigung„
1. Soweit die vom Kläger behaupteten Schäden am Ge-bäude selbst in Betracht kommen, ist der Anspruch auf
m
eine angemessene Entschädigung nach Ordnung des
6 Abs 2 der Ver
Oberpräsidenten in Hannover vom 28
eptem
ber 194-5 ("Schäden aller Art") begründet. Der Kläger hat zwar diese Schäden nicht im einzelnen dargelegt, aber dessen hat es auch im Grundverfahren nicht bedurft, solange die beklagte Stadt die Entstehung dieser nach
allgemeiner Lebenserfahrung sehr naheliegenden Schäden nicht bestritten und der Kläger seinen ganzen Schaden nur in einem Gesamt-BM-Betrag geltend gemacht hat. Dem Grunde nach ist: ihm der diesbezügliche .anspruch zuzuerkennen o
2.. Das gleiche gilt hinsichtlich der über die Beschaffung des Holzes selbst hinausgehenden notwendigen Aufwendungen zur \7iedererrichtung des Dachstuhls *
a) Ob insoweit ein Anspruch aus § 26 Abs 3 RLG unter dem Gesichtspunkt abgeleitet werden könnte, dass es sich um "Verluste" handle, die "infolge der Leistung entstehen", kann dahingestellt bleiben.
b) Auf alle Bälle ist der Anspruch durch § 6 Abs 2
der Verordnung des öberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 gedeckt, der für "Schäden aller Art", die "infolge.... der Inanspruchnahme der Leistung ohne
2
• #
großes Verschulden der Geschädigten entstehen", eine angemessene Entschädigung vorsiehto Zu den Schäden
0
aller Art zählen auch die Vermögensbeeinträchtigungen,
die durch notwendige Aufwendungen zur Vermeidung eines
«
weiteren Verfalls eines Gebäudes, das in Anspruch genommen worden ist, verursacht werden. Dass der Kläger sein abgedecktes Gebäude wieder in den früheren Zustand versetzen musste, um es vor dem völligen Ruin zu schützen, war von Anfang an so selbstverständlich, dass die für den Wiederaufbau der Dachkonstruktion notwendigen Aufwendungen als "infolge" der Inanspruchnahme entstanden gelten müssen* Dann hat aber der Kläger auch insoweit einen Anspruch auf angemessene Entschädigung*
o
Dass an der Gültigkeit der Verordnung des Oberprä identen in Hannover vom 28. September 1945 Zweifel be
stehen könnten, ist nicht ersichtlich Die Verordnung
ist
wie sie in ihrer Einleitung selbst hervorhebt, "auf
Anordnung der llilitärregierung" erlassen worden- Bei die ser Lage wird man nicht verlangen können, 'dass sie auch
förmlich hätte
licht werden müssen. Einen V
öffentlichungszwang hat in Niedersachsen erst die Ver
Ordnung vom 8* April 1946 übe
da
"Amtsblatt für Nie
dersachsen ..... zugleich Lütteilungs- und Verordnungs blatt des Oberpräsidenten von Hannover" (ABI Nds 1946,
s
gebracht.
3- Ob die Vorschriften der genannten Verordnung- und
des in der InanspruchnahmeVerfügung mit angeführten Reichsleistungsgesetzes - mit Recht oder Unrecht bei der Inanspruchnahme des vorliegenden Balles zur Anwendung gekommen
v
sind, spielt bei der Präge der Entschädigung keine Rolle, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen
4
hat, Voraussetzung für die Entschädigung ist nämlich nicht, dass die Inanspruchnahme sachlich gerechtfer-
tigt ist, sondern es genügt, dass der Verwaltungsakt
# , ••
der Inanspruchnahme wirksam geworden ist« Eine etwaige
Fehlerhaftigkeit«, die nur zur Aufhebbarkeit, aber nicht
• * % *
zur Richtigkeit führt, ist unbeachtlich« An der Wirk-
• • • •
samkeit der InanspruchnahmeVerfügung bestehen aber kei-
* • •
ne Zweifel«
4
• t
Der'Zahlüngspflicht der beklagten Stadt stehen
w
auch die von ihr angeführten Richtlinien Nr 16 der. Militärregierung vom 28<. März 1946 nicht entgegen. In ihnen wird ein Anspruch auf Entschädigung nicht etwa versagt, sondern nur seine Begleichung zurückgestellt Mbis zu einem Zeitpunkt, in dem allgemein Kriegssachschadenzahlungen geleistet werdenM (vgl Ziff 6 d der Richtlinien). Mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-
gesetzes,das auch die Kriegssachschäden regelt, sind zwar
»
nicht auch schon Zahlungen auf die allgemeine Entschädi
gung verbunden (vgl § 252 Abs II LAG). Ebenso lässt es sich nicht mit dem Berufungsgericht sagen, dass die ange-führte Anordnung' der Militärregierung sich nur auf Leistungen beziehe, die ”aüf Grund” der Richtlinien, also nach ihrem Inkrafttreten,in Anspruch genommen worden seien;
** * •* Vf, " •
der Wortlaut spricht von einer Beschlagnahme, «die;unter
Gesichtspunkten dieser Anordnung unternommen worden ist” wozu auch die schon vor Erlass der genannten Richtlinien im Zuge der Vollziehung der Anordnungen der Militärregie rung ausgesprochenen Massnahmen gerechnet werden müssen.
f
Aber die Präge, welche Zahlungen statthaft seien, ist durch die Militärregierung einige Zeit nach den hier
*
L>
t
%
fraglichen Richtlinien besonders geregelt worden durch
* v
die Verordnung der britischen Militärregierung Nr 99 (ABI
• •
S 589)« In diese allgemeine Regelung sind auch die Zah--
• •
lungen zur ^Entschädigung für den Verlust von Baumaterial” aus Bombengeschädigten Gebäuden aufgenommen worden« Damit
haben die früheren nichtveröffentlichten Richtlinien ihre
• • •
4
Maßgeblichkeit verloren« Nachdem aber inzwischen die Verordnung Nr 99 durch die Verordnung Nr 226 der AHK vom 10. Februar 1951 aufgehoben worden ist, spielen die früheren Beschränkungen keine Rolle mehr«
5o Auch die Berufung auf das Lastenausgleichsgesetz
«
.vermag die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht nicht zu entbinden. Der von ihr angeführte § 366 gibt ihr kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern regelt eine Frage, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hat$ um einenNKriegsfolgeschaden" handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht.
6. Ob bei den dem Kläger über das Berufungsurteil hinaus zuzusprechenden Ansprüchen auch eine Umstellung
4
in Betracht kommen könnte und wie sie gegebenenfalls zu erfolgen hätte - allgemein ist die Frage von dem erkennenden Senat dem Grossen Senat für Zivilsachen in einer anderen Sache zur Entscheidung vorgelegt worden -» ist hier nicht zu entscheiden« Da selbst bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 die geltend gemachten Ansprüche nicht ganz zu verneinen sein würden, steht dem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nichts im Wege«
16
I
Nsch §§. 565? 564, 565 ZPO war somit, wie geschehen,
zu entscheiden* Die Kostenentscheidung war dem Schluss-
* * *
urteil im Höheverfahren zu Uberlassen»
.
Dr» Pagendarm Br. Weber Hr; Kreft
Wolany Pr. Beyer