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BGH · III ZR 336/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 336/89

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Senatsurteil vom 7. 2. Im vorliegenden Fall wurde - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund für die Beklagte bereits dadurch geschaffen, daß die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in ihrer schriftlichen Erlärung vom 7. Dies bedeutete, daß die "Rote Seehafenkonzession" der Klägerin, die in ihrer Formulierung eindeutig auf diese Bestimmung der Höchstzahlen-Verordnung ausgerichtet war, die Durchführung von Transporten von und nach Schweden gerade nicht deckte. Die Auskunft führte aus der Sicht der Beklagten in jedem Falle dazu, daß die Transporte mit dem Risiko der Gesetzwidrigkeit behaftet waren und sich die Beklagte den daraus ergebenden Konsequenzen aussetzte, insbesondere mit Bußgeldverfahren nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 GüKG überzogen zu werden. Das Berufungsgericht hat ferner in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß beide Parteien bei Vertragsschluß in dem Irrtum befangen waren, die Transporte nach Schweden könnten aufgrund der "Roten Seehafenkonzession" problemlos durchgeführt werden. Der zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Grundsatz, daß Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur der einen Partei fallen, dieser grundsätzlich kein Recht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil vom 13. Die Behauptungen und Beweisantritte der Klägerin, der Prokurist der Beklagten habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, man könne mit der Roten Seehafengenehmigung von und nach Schweden fahren, und die Beklagte habe auch schon vor Vertragsschluß mittels anderer bei ihr beschäftigter Spediteure aufgrund Roter Seehafengenehmigungen Transporte von und nach Schweden ausführen lassen, sind unerheblich. Sie sind insbesondere nicht geeignet, das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums auf seiten der Beklagten zu widerlegen. 5. Das Berufungsgericht hat im übrigen zu Recht ausgeführt, daß gerade die Möglichkeit, grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Schweden durchzuführen, für den Vertragsschluß von grundlegender Bedeutung war und insbesondere die jährliche Umsatzgarantie auf solche Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nach Schweden ausgerichtet war. Der Umstand, daß die Beklagte, wie dargelegt, davon ausgehen mußte, sie könne diese Transporte künftig nicht mehr in einer mit der deutschen Rechtsordnung in Einklang stehenden Weise durch die Klägerin ausführen lassen, machte der Beklagten daher das weitere Festhalten an dem Vertragswerk unzu demutbar und bildete somit einen Grund für die fristlose Kündigung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 14 OWiG
SchwedeBerufungsgerichtParteiKlägerinBundesanstaltTransport

Volltext der Entscheidung

III ZR 336/89	BESCHLUSS
in cent Reciitsatrein
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 1989 - 2 U 274/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 229.808,65 DM
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G_r u_ n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Der Vertrag zwischen den Parteien vom 2. April 1986 begründete ein Dauerschuldverhältnis, das der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zugänglich war, auch wenn besondere vertragliche Regelungen darüber fehlten. Dieses Kündigungsrecht verdrängt, soweit es um die Beendigung des Vertrages geht, die allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 24, 91, 95/96; MünchKomm/Roth,
BGB, 2. Auf1. 1985, § 242 Rn. 547 f.). Voraussetzung für ein solches außerordentliches Kündigungsrecht ist, daß dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage und richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (Senatsurteil vom 7. November 1985 - III ZR 142/84 = NJW 1986, 978, 980).
2.	Im vorliegenden Fall wurde - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund für die Beklagte bereits dadurch geschaffen, daß die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in ihrer schriftlichen Erlärung vom 7. August 1986 den Rechtsstandpunkt einnahm, die Voraussetzungen einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Juli 1970 (BGBl I S. 1101) seien dann nicht erfüllt, wenn die Sattelzugmaschine den über See eingeführten oder ausgegeführten Sattelanhänger außer-
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halb des Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes begleitet habe oder begleite. In diesem Falle handele es sich um grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, der von der Genehmigung nicht gedeckt sei, da diese lediglich zu Binnenbeförderungen von und zu den bestimmten Seehäfen berechtige. Dies bedeutete, daß die "Rote Seehafenkonzession" der Klägerin, die in ihrer Formulierung eindeutig auf diese Bestimmung der Höchstzahlen-Verordnung ausgerichtet war, die Durchführung von Transporten von und nach Schweden gerade nicht deckte.
3.	Dabei ist es unerheblich, ob diese Rechtsauffassung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr sachlich richtig war. Die Auskunft führte aus der Sicht der Beklagten in jedem Falle dazu, daß die Transporte mit dem Risiko der Gesetzwidrigkeit behaftet waren und sich die Beklagte den daraus ergebenden Konsequenzen aussetzte, insbesondere mit Bußgeldverfahren nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 GüKG überzogen zu werden. Denn auch als Auftraggeberin war die Beklagte "Beteiligte" i.S. des § 14 OWiG. Die Beklagte hatte auch keine Möglichkeit, dieses Risiko auszuräumen. Ihr standen insbesondere keine Erkenntnisquellen zur Verfügung, aufgrund deren sie sich die sichere Überzeugung hätte bilden können, daß die Auslegung, die die Bundesanstalt der "Roten Seehafenkonzession" gab, etwa unrichtig gewesen wäre. Immerhin war die Bundesanstalt die mit besonderer Sachkunde ausgestattete Fachbehörde, zu deren speziellen Aufgaben es gehörte, darüber zu wachen, daß Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 GüKG). Hinzu kommt, daß die Rechtsauffassung der Bundesanstalt auch im vorliegenden Rechtsstreit durch beide
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Vorinstanzen, darunter das Berufungsgericht als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, bestätigt worden ist.
4.	Das Berufungsgericht hat ferner in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß beide Parteien bei Vertragsschluß in dem Irrtum befangen waren, die Transporte nach Schweden könnten aufgrund der "Roten Seehafenkonzession" problemlos durchgeführt werden. Das Risiko, daß sich diese Vorstellung als nicht tragfähig erwies, fiel daher in gleicher Weise in den Risikobereich beider Parteien. Der zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Grundsatz, daß Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur der einen Partei fallen, dieser grundsätzlich kein Recht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil vom 13. November 1975 - Ill ZR 106/72 = NJW 1976, 565, 566), ist daher im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Beklagten anwendbar. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Behauptungen und Beweisantritte der Klägerin, der Prokurist der Beklagten habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, man könne mit der Roten Seehafengenehmigung von und nach Schweden fahren, und die Beklagte habe auch schon vor Vertragsschluß mittels anderer bei ihr beschäftigter Spediteure aufgrund Roter Seehafengenehmigungen Transporte von und nach Schweden ausführen lassen, sind unerheblich. Sie sind insbesondere nicht geeignet, das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums auf seiten der Beklagten zu widerlegen.
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5.	Das Berufungsgericht hat im übrigen zu Recht ausgeführt, daß gerade die Möglichkeit, grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Schweden durchzuführen, für den Vertragsschluß von grundlegender Bedeutung war und insbesondere die jährliche Umsatzgarantie auf solche Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nach Schweden ausgerichtet war. Der Umstand, daß die Beklagte, wie dargelegt, davon ausgehen mußte, sie könne diese Transporte künftig nicht mehr in einer mit der deutschen Rechtsordnung in Einklang stehenden Weise durch die Klägerin ausführen lassen, machte der Beklagten daher das weitere Festhalten an dem Vertragswerk unzu demutbar und bildete somit einen Grund für die fristlose Kündigung.
6.	Der Klägerin steht auch kein anteiliger Anspruch auf den garantierten Jahresumsatz zu. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vertragsklausel gegeben hat, nämlich daß sie voraussetze, daß das Vertragsverhältnis minde-
stens ein Jahr gedauert habe, ist nicht zu beanstanden und naheliegend. Die Entgelte für die tatsächlich durchgeführten Frachten hat die Klägerin unstreitig erhalten.
Krohn
 Wurm
Deppert
 Rinne