Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage für die Zeit ab Juli 1948 bis einschließlich Juni 1950 höhere Bezüge geltend, als die Beklagte ihm gewährt hat. Das Berufungsgericht hat die Nichtanrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit mit dem Hinweis auf die Einanztech-nische Anweisung Nr. 88 der Britischen Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für die britische Zone - HBB1 BrZ - 1947, 14) begründet, in der unter Ziffer 5 bestimmt war, daß die Zeit, während welcher ein Beamter Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung "bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der anderweitigen Regelung dieser Präge durch das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. Denn selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß die Finanztechnische Anweisung Hr. 88 der* Anrechnung der Hichtbeschäftigungszeit nicht mehr entgegengestanden habe, so würde das im Ergebnis für den Kläger nichts ändern. auf Lebenszeit, auf Zeit oder Widerruf), nach der Bewertung des Amts und nach dem mit diesem Amt verbundenen Diensteinkommen und kann nur dann, wenn in allen diesen Beziehungen das neue Amt dem früheren entspricht, von Wiederverwendung entsprechend der früheren Hechtstellung die Rede sein. Darüber, ob.die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger nach Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit zustehenden Dienstbezüge als aktiver Beamter von dem früheren Besoldungsdienstalter des Klägers oder von einem um die Nichtbeschäftigungszeit gekürzten Besoldungsdienstalter ausgegangen ist, sind zwar bisher keine Feststellungen getroffen worden. der Zeit, während der er im Sinn des Art 131 GrundÜr 11 aus ge schieden” war, berechnet wurde* In dieser Beziehung blieb das beamtenrechtliche Verhältnis des Klägers weiterhin regelungsbedürftig und unterfällt der Kläger dem AnspruchsausSchluß des § 77 des Regelungsgesetzes, dessen Gültigkeit insoweit, wie unter II» noch weiter auszuführen ist, bejaht werden muß, Der Kläger wendet sich weiter dagegen, daß die Beklagte bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit davon ausgegangen ist, daß er sich ab 1, August 1948 im Ruhestand befinde. Wenn auch keine ausdrückliche Anordnung über die Zurruhesetzung des Klägers von diesem Zeitpunkt ab ergangen sei, so sei die Beklagte doch an die in dem Bescheid vom 16. Unter entsprechender Anwendung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes des § 162 BGB müsse die Versetzung in den Ruhestand in dem Zeitpunkt des Vorliegens eines die Zurruhesetzung anordnenden Entnazifizierungsbescheids als ausgesprochen angesehen werden, sofern sie der Dienstbehörde zu dem Nachteil gereichen würde und aus diesem Grunde unterblieben sei. Die Entscheidungen des Entnazifizierungsausschusses selbst bewirkten ohne Zweifel noch nicht den Eintritt des Klägers in den Ruhestand, Zwar war nach der - für den erkennenden Senat gemäß § 562 ZPO maßgebenden - Auslegung, die das Berufungsgericht dem einschlägigen Schleswig-Holsteinischen Landesrecht (Entnazifizierungsabschlussgesetz vom 10, Februar 1948 und Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1948 für die Beklagte bindend und diese verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 1. Tatsächlich aber ist die Zurruhesetzung des Klägers gemäß dem Bescheid der Beklagten vom 18, März 1949 erst mit Wirkung vom 15. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens, der in § 162 BGB Ausdruck gefunden hat, der Kläger als bereits vom 1. Denn nach dem oben Gesagten hat der Senat davon auszugehen, daß für die Beklagte eine Rechtspflicht bestand, den Kläger mit Wirkung ab 1. Wenn diese Zurruhesetzung im Interesse des Klägers lag, machte sich deshalb die Beklagte einer FürsorgepflichtVerletzung schuldig, wenn sie der Anordnung nicht nachkam und zu dem Schaden des Klägers dessen Zurruhesetzung unterließ. Sie ist dabei der Auffassung, daß für den Kläger mit der Rechtskraft der Spruchentscheidung, durch die er in Gruppe IV ohne Beschränkung eingestuft wurde, ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung erwachsen sei und daß ihm deshalb auch für die Zeit vom Juli 1948 bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 19* November 1948 volles Gehalt zustehe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß weder durch den Zusammenbruch des Reichs noch durch die aus politischen Gründen erfolgte Entfernung eines Beamten aus dem Amt dessen Beamtenverhältnis als solches erloschen ist. tragenden Gründe beziehen sollte, so könnten nach der ebenfalls bereits in dem erwähnten Urteil vom 5* Juli 1954 niedergelegten Auffassung des Senats allenfalls diejenigen tragenden Gründe binden, die sich zur Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzes äußern. Der Kläger war jedoch aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden und kann deshalb für die Zeit vor seiner Wiederverwendung gemäß § 77 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131. über kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Bestimmung des § 77 des Regelungsgesetzes, soweit sie seine sich aus dem Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz ergebenden Gehaltsansprüche für die hier in Frage stehende Zeit ausschließt, nichtig sei. Der Senat hat dazu in dem Urteil vom 5* Juli 1954 ausgeführt, daß § 77 eine Mehrheit von Tatbeständen regelt und daß diese. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes nicht schlechthin, sondern lediglich in seiner Verbindung mit den Bestimmungen geprüft und bejaht, die für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Fälle maßgebend waren. Wenn die Bestimmung des § 77 des Regelungsgesetzes dazu führt, daß der Kläger für diese Zeit nur ab 1. seiner Ruhegehaltbezüge, möglicherweise aber auch gar-keine Ansprüche geltend machen und nicht, wie er meint, bereits ab Juli 1948 ohne Rücksicht auf tatsächlich erfolgte Dienstleistungen volles Gehalt verlangen kann, dann liegt insoweit eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift des Regelungsgesetzes nicht vor. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann nicht bezweifelt werden, daß sich der Gesetzgeber auch mit der für den vorliegenden Fall aus § 77 des Regelungsgesetzes folgenden Rechtsbeschränkung in dem Rahmen des verfassungsmäßig Zulässigen gehalten hat. Wenn man sonach auch davon auszugehen hat, daß dem Kläger nach seiner Einstufung in Kategorie IV erst von dem Zeitpunkt ab Ansprüche zustehen, von dem an er sich im Ruhestand befand, dann ist damit noch nicht gesagt, daß es für ihn in jedem Fall günstiger wäre, wenn seine Zurruhesetzung bereits als mit Wirkung ab 1. In dem zweiten Fall hat er für die Zeit vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zwar möglicherweise überhaupt keine Ansprüche. März 1949 erfolgten Zurruhesetzung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen und spätestens mit Wirkung ab 1• April 1951 auch die vorher liegende Zeit seiner Nichtbeschäfti-gung (§ 14 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17- März 1951 - GVB1 SchlH 1951, 85 -). Bei einem Ruhestandsbeginn ab 1« August 1948 ergeben sich mithin gegenüber einem solchen ab 15* März 1948 nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile, und es läßt sich nicht ohne weiters sagen, welche Regelung bei einem Abwägen der Vor- und Nachteile als die für den Kläger günstigere anzusehen ist. Es ist aber dem Berufungsurteil nichts darüber zu entnehmen, welche Stellung die.'be-klagte Stadt zu den in diesem Zusammenhang aufgesteilten Behauptungen des Klägers eingenommen hat und auf welche Weise sich das Berufungsgericht, falls die Beklagte die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zugestanden
für das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung! 2532 016 Gesetz: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131' fallenden fersonen vom 11*5*1951 §77 Rechtssatz: Die frage» ob und wie die Zeit der Nichtbeschäf-tigung eines Beamten auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen und wie in cjfiesem falle die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berechnen ist» ist eine regelungsbedürftige frage, die durch § 77 des'Regeluhgsgesetzes erfaßt wird» Aktenzeichen: HI ZR 335/52 Urteil des BGH +. 30.September 1954 0$ lciSesw£l Zz. Ill ZR Verkündet 30 .September 1954 _____), Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Oberstadtsekretärs i „B. Ernst S Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Stadt ßNHP), vertreten durch den Magistrat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1954 unter Mitwirkung ^ des btuatspräsidenten Prof .Br. Geiger, sowie der Bundesrichter Br.Weber, Br.Kreft, Br.Beyer und Br.Hußla t füi* Hecht erkannt: /» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10, Juli 1951 aufgehoben.. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit (Stadtobersekretär) in Diensten der beklagten Stadt. Am 15. Juni 1945 wurde er entsprechend einer Anordnung der Militärregierung aus seinem Amt entlassen. Im Entnazifizierungenverfahren wurde er unter dem 26. Juni 1948 als Mitläufer in die Kategorie IV, ohne Beschränkung, eingereiht. In der Begründung dieses Spruches empfahl der Entnazifizierungshauptausschuss der beklagten Stadt, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, und billigte ihm für diesen Pall das volle Ruhegehalt zu„ Mit Schreiben vom 16. Oktober 1948 teilte der Ausschuss ergänzend mit, daß er sich bei Verkündung des vorerwähnten Spruches von der Anwendung des § 9 Abs 2 c des Entnazifizierungsabschlussgesetzes vom 10. Februar 1948 habe leiten lassen, wonach bei Beamten, die als Mitläufer eingestuft waren, die Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder herabgesetztem Ruhegehalt angeordnet werden konnte. Am 19*No-vomber 1948 nahm der Kläger entsprechend einer unter dem 18. November 1948 an ihn ergangenen Aufforderung seine Tätigkeit bei der beklagten Stadt wieder auf. Mit f ^ ^ Bescheid • \ vom 18. März 1949'teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er "wegen dauernder körperlicher Pienst-unfähigkeit mit Wirkung vom 15. März 1949 ab in den Ruhestand versetzt" sei. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage für die Zeit ab Juli 1948 bis einschließlich Juni 1950 höhere Bezüge geltend, als die Beklagte ihm gewährt hat. Er ist der Auffassung, daß ihm mit Rücksicht auf die bereits im Juni 1948 getroffene Entnazifizierungsentscheidung ab Juli 1948 * Dienstbezüge in voller Höhe zustünden, und daß die Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit unrichtig berechnet habe. Das Landgericht, vor dem der Kläger die Verurteilung der beklagten Stadt zur Zahlung von 979,05 DM (einschließlich Verzugszinsen) beantragt hatte, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in Höhe von 544,45 DM weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die Revision wendet sich einmal dagegen, daß die Beklagte bei der Berechnung der hier zur Erörterung stehenden Versorgungsansprüche des Klägers (für die Zeit bis Juni 1950) die Zeit, in der der Kläger nach dem 8. Mai 1945 nicht beschäftigt war, auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet hat. Diese Revisionsangriffe sind jedoch.nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Nichtanrechnung der Nichtbeschäftigungszeiten des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit mit dem Hinweis auf die Einanztech-nische Anweisung Nr. 88 der Britischen Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für die britische Zone - HBB1 BrZ - 1947, 14) begründet, in der unter Ziffer 5 bestimmt war, daß die Zeit, während welcher ein Beamter infolge Suspendierung wegen schwebender Denazifizierung kein Gehalt bezog, bei RuhegehaltansprÜchen,die nach dem 8» Mai 1945 begründet werden, bei der Berechnung der ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werde. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Bestimmung "bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der anderweitigen Regelung dieser Präge durch das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. März 1951 (GVB1 SchlH 1951? 85) als rechtswirksam anzusehen"sei. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß die Finanztechnische Anweisung Hr. 86" mit der Finanztechnischen Anweisung Hr. 89 am 15. September 1947 (Inkrafttreten der Verordnung Hr. 99 der britischen Militärregierung) außer Kraft getreten#sei. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß die Finanztechnische Anweisung Hr. 88 der* Anrechnung der Hichtbeschäftigungszeit nicht mehr entgegengestanden habe, so würde das im Ergebnis für den Kläger nichts ändern. Der Kläger war aus politischen Gründen aus seinem Amt entfernt und fiel damit in den Kreis der von Art 131 GrundG umfassten Personen. Auch durch die am 19. Hovember 1948 erfolgte Wiederverwendung schied der Kläger nicht aus dem Kreis der unter Art 131 GrundG fallenden Personen aus, da auch diese Wiederverwendung der früheren Rechtstellung des Klägers noch nicht voll entsprach. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14/138) bereits ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob eine Wiederverwendung eines Beamten entsprechend der früheren Rechtsstellung vorliegt, hach dem früheren allgemeinen Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder Widerruf), nach der Bewertung des Amts und nach dem mit diesem Amt verbundenen Diensteinkommen und kann nur dann, wenn in allen diesen Beziehungen das neue Amt dem früheren entspricht, von Wiederverwendung entsprechend der früheren Hechtstellung die Rede sein. Darüber, ob.die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger nach Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit zustehenden Dienstbezüge als aktiver Beamter von dem früheren Besoldungsdienstalter des Klägers oder von einem um die Nichtbeschäftigungszeit gekürzten Besoldungsdienstalter ausgegangen ist, sind zwar bisher keine Feststellungen getroffen worden. Jedenfalls aber wurde der Kläger wiederbeschäftigt als ein Beamter, dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit im Falle seiner Zurruhesetzung nach der damaligen Verwaltungspraxis unter Nichtberücksichtigung der Nichtbeschäftigungszeit, d,h. der Zeit, während der er im Sinn des Art 131 GrundÜr 11 aus ge schieden” war, berechnet wurde* In dieser Beziehung blieb das beamtenrechtliche Verhältnis des Klägers weiterhin regelungsbedürftig und unterfällt der Kläger dem AnspruchsausSchluß des § 77 des Regelungsgesetzes, dessen Gültigkeit insoweit, wie unter II» noch weiter auszuführen ist, bejaht werden muß, / * 11. Der Kläger wendet sich weiter dagegen, daß die Beklagte bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit davon ausgegangen ist, daß er sich ab 1, August 1948 im Ruhestand befinde. Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt% Der Kläger habe vom Beginn des auf die Rechtskraft des Spruchbescheids vom 26. Juni 1948 folgenden Monats, mithin vom 1. August 1948 an, als Rühe-standsbeamter zu gelten. Wenn auch keine ausdrückliche Anordnung über die Zurruhesetzung des Klägers von diesem Zeitpunkt ab ergangen sei, so sei die Beklagte doch an die in dem Bescheid vom 16. Oktober 1948 liegende Anordnung des Hauptausschusses für Entnazifizierung, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, gebunden gewesen. Unter entsprechender Anwendung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes des § 162 BGB müsse die Versetzung in den Ruhestand in dem Zeitpunkt des Vorliegens eines die Zurruhesetzung anordnenden Entnazifizierungsbescheids als ausgesprochen angesehen werden, sofern sie der Dienstbehörde zu dem Nachteil gereichen würde und aus diesem Grunde unterblieben sei. Den hiergegen von der Revision erhobenen Angriffen kann die Berechtigung nicht äbgesprochen werden. Die Entscheidungen des Entnazifizierungsausschusses selbst bewirkten ohne Zweifel noch nicht den Eintritt des Klägers in den Ruhestand, Zwar war nach der - für den erkennenden Senat gemäß § 562 ZPO maßgebenden - Auslegung, die das Berufungsgericht dem einschlägigen Schleswig-Holsteinischen Landesrecht (Entnazifizierungsabschlussgesetz vom 10, Februar 1948 und Änderungsgesetz vom 6. Juli 1948 - GVB1 SchlH 1948, 53 und 199 -) gibt, die Anordnung des Entnazifizie-rungshauptausschusses vom 16. Oktober 1948 für die Beklagte bindend und diese verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1948 in'den Ruhestand zu versetzen. Tatsächlich aber ist die Zurruhesetzung des Klägers gemäß dem Bescheid der Beklagten vom 18, März 1949 erst mit Wirkung vom 15. Marz 1949 ab erfolgt. Das wird auch vom Berufungs- 'ß .4 gericht nicht verkannt. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens, der in § 162 BGB Ausdruck gefunden hat, der Kläger als bereits vom 1. August 1948 ab im Ruhestand befindlich zu behandeln sei; .dabei ist es davon ausgegangen, daß dies dem. Kläger zu dem Vorteil und der Beklagten zu dem Nachteil gereiche. Dieser Auffassung aber stehen rechtliche Bedenken entgegen. Es ist zwar richtig, daß die Bestimmung des § 162 BGB Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist und daher auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Anwendung gebracht werden kann. Dennoch verbietet sich hier die Heranziehung dieser Bestimmung. Denn es geht hier darum, daß die Beklagte einer sich aus der Entnazifizierungsentscheidung ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Es handelt sich also gar nicht um die Vereitelung einer Bedingung durch die Beklagte oder auch nur um einen rechtsähnlichen Tatbestand, der eine entsprechende Anwendung des § 162 BGB rechtfertigen könnte. • / Zu dem vom Goimu'^geriaht gewonnenen Ergebnis kann man jedoch auch unter Anwendung des § 36 DBG gelangen. Denn nach dem oben Gesagten hat der Senat davon auszugehen, daß für die Beklagte eine Rechtspflicht bestand, den Kläger mit Wirkung ab 1. August 1948 in den Ruhestand zu versetzen. Wenn diese Zurruhesetzung im Interesse des Klägers lag, machte sich deshalb die Beklagte einer FürsorgepflichtVerletzung schuldig, wenn sie der Anordnung nicht nachkam und zu dem Schaden des Klägers dessen Zurruhesetzung unterließ. Einen Schadensersatzanspruch könnte der Kläger aber daraus nur herleiten, wenn der Beklagten insoweit ein Verschulden zur Last fällt. Sollte das zutreffen, dann würde iL der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Fürsoi’gepflichtver-letzung einen Anspruch haben, so gestellt zu werden, wie wenn die Zurruhesetzung tatsächlich zu dem 1« August 1948. erfolgt wäre« Die Verschuldensfrage kann jedoch mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht beurteilt werden; ferner ist es fraglich, ob es tatsächlich dem Kläger zu dem Vorteil gereicht, wenn er so behandelt wird, wie wenn er zu dem 1. August 1948 in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Revision rügt jedenfalls die Verletzung des § 162 BGB gerade mit der Begründung, daß es dem Kläger zu dem Nachteil ausschlage, wenn seine Pensionierung als bereits zu dem 1. August 1948 ausgesprochen angesehen würde. Sie ist dabei der Auffassung, daß für den Kläger mit der Rechtskraft der Spruchentscheidung, durch die er in Gruppe IV ohne Beschränkung eingestuft wurde, ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung erwachsen sei und daß ihm deshalb auch für die Zeit vom Juli 1948 bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 19* November 1948 volles Gehalt zustehe. Das ist aber nicht richtig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, daß weder durch den Zusammenbruch des Reichs noch durch die aus politischen Gründen erfolgte Entfernung eines Beamten aus dem Amt dessen Beamtenverhältnis als solches erloschen ist. An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17« Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208 -) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20, Kai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem zitierten Urteil vom 5. Juli 1954 dargelegt ist. Der Senat ist an die Hechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gemäß § 31 Abs 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl 1951, 243) gebunden. Denn selbst wenn sich die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht überhaupt nur auf die - aus den Entscheidungsgründen zu erläuternde - Entscheidungsformel, sondern auch auf die sog. tragenden Gründe beziehen sollte, so könnten nach der ebenfalls bereits in dem erwähnten Urteil vom 5* Juli 1954 niedergelegten Auffassung des Senats allenfalls diejenigen tragenden Gründe binden, die sich zur Auslegung einer Vorschrift des Grundgesetzes äußern. Das ist aber bei den hier in Frage stehenden'Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall. Der Kläger war jedoch aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden und kann deshalb für die Zeit vor seiner Wiederverwendung gemäß § 77 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131. GrundG fallenden Personen vom 11. Kai 1951 (Regelungsgesetz) Ansprüche aus seinem - früheren - Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht geltend machen, soweit nicht bundes- oder besatzungsrechtliche Sonderbestimmungen, die nach der Rechtsprechung des Senats durch § 77 des Regelungsgesetzes nicht berührt werden (Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 333/51 - u.a.), besondere Ansprüche gewähren«» Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht aber sieht, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, Ansprüche, wie sie der Kläger zu haben glaubt, nicht vor. Demgegen- 10 - über kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Bestimmung des § 77 des Regelungsgesetzes, soweit sie seine sich aus dem Beamtenverhältnis nach dem Deutschen Beamtengesetz ergebenden Gehaltsansprüche für die hier in Frage stehende Zeit ausschließt, nichtig sei. Auch soweit es um die Prüfung dieser Frage geht, liegt eine den Senat bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht vor. Der Senat hat dazu in dem Urteil vom 5* Juli 1954 ausgeführt, daß § 77 eine Mehrheit von Tatbeständen regelt und daß diese. Vorschrift demnach, bezogen auf den einen Tatbestand, verfassungsmäßig, bezogen auf einen anderen Tatbestand verfassungswidrig sein kann. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes nicht schlechthin, sondern lediglich in seiner Verbindung mit den Bestimmungen geprüft und bejaht, die für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Fälle maßgebend waren. Keiner der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle aber deckt sich mit dem vorliegenden, in dem es um die Rechtsverhältnisse eines Gemeindebeamten in Schleswig-Holstein geht. Der Senat ist deshalb, da auch der erwähnte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 einen ganz anderen Sachverhalt betrifft, an der selbständigen Prüfung der Gültigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes im vorliegenden Fall nicht gehindert. Es geht hier um die Ansprüche des Klägers für die Zeit nach seiner Einstufung in Kategorie IV bis zu seiner Wiederbeschäftigung. Wenn die Bestimmung des § 77 des Regelungsgesetzes dazu führt, daß der Kläger für diese Zeit nur ab 1. August 1948 Ersatzansprüche in Höhe 11 seiner Ruhegehaltbezüge, möglicherweise aber auch gar-keine Ansprüche geltend machen und nicht, wie er meint, bereits ab Juli 1948 ohne Rücksicht auf tatsächlich erfolgte Dienstleistungen volles Gehalt verlangen kann, dann liegt insoweit eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift des Regelungsgesetzes nicht vor. Es kann auch dazu im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen verwiesen werden, die zu dieser Frage in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom 5» Juli 1954 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. September 1954 (III ZR 39/52) gemacht worden sind. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann nicht bezweifelt werden, daß sich der Gesetzgeber auch mit der für den vorliegenden Fall aus § 77 des Regelungsgesetzes folgenden Rechtsbeschränkung in dem Rahmen des verfassungsmäßig Zulässigen gehalten hat. Wenn man sonach auch davon auszugehen hat, daß dem Kläger nach seiner Einstufung in Kategorie IV erst von dem Zeitpunkt ab Ansprüche zustehen, von dem an er sich im Ruhestand befand, dann ist damit noch nicht gesagt, daß es für ihn in jedem Fall günstiger wäre, wenn seine Zurruhesetzung bereits als mit Wirkung ab 1. August 1948 und nicht erst ab 15. März 1949 ausgesprochen angesehen würde» In dem ersteren Fall stehen, ihm zwar ab 1. August 1948 Ruhegehaltbezüge zu. Es kann dann jedoch die nach diesem Tage liegende Zeit nicht auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. In dem zweiten Fall hat er für die Zeit vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zwar möglicherweise überhaupt keine Ansprüche. Es ist ihm dann aber in jedem Fall die Zeit von der Wieder- 12 - aufnabme seiner Tätigkeit bis zu der am 15. März 1949 erfolgten Zurruhesetzung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen und spätestens mit Wirkung ab 1• April 1951 auch die vorher liegende Zeit seiner Nichtbeschäfti-gung (§ 14 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17- März 1951 - GVB1 SchlH 1951, 85 -). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist also in dem zweiten Fall wenigstens um etwa 4 Monate und jedenfalls ab 1. April 1951 um 7 1/2 Monate (1.August 1948 - 15. März 1949) länger als in dem ersteren Fall« Bei einem Ruhestandsbeginn ab 1« August 1948 ergeben sich mithin gegenüber einem solchen ab 15* März 1948 nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile, und es läßt sich nicht ohne weiters sagen, welche Regelung bei einem Abwägen der Vor- und Nachteile als die für den Kläger günstigere anzusehen ist. Die Antwort wird davon abhängen, in welcher Weise sich der Unterschied in der ruhegehaltfähigen Dienst zeit auf die Höhe des Ruhegehalts auswirkt und welche Lebenserwartung der Kläger noch hegt. Es wird daher dem Kläger überlassen bleiben müssen, ob er überhaupt verlangen will, so gestellt zu werden, wie wenn er am 1, August 1948 in den Ruhestand getreten wäre. III. Das Berufungsurteil, das bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers von einer Zurruhesetzung zu dem 1. August 1948 ausgeht, kann daher weder mit der gegebenen Begründung (entsprechende Anwendung des § 162 BGB), noch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhältnisses mit einer anderen Begründung gehalten werden. Das Urteil war - 13- daher gemäß § 565 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war. Das Berufungsgericht wird bei einer etwa notwendig werdenden Prüfung der Verschuldensfrage im Rahmen des § 36 DBG zu beachten haben, daß nach der Entscheidung des Senats in NJW 52, 1373 (insoweit in BGHZ 7, 69 nicht abgedruckt) der geschädigte Beamte nur darzutun hat, daß der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat und diese Amtspflicht geeignet war, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, und daß der Dienstherr den Gegenbeweis zu führen hat. Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, u.a. die Präge der Anrechnung von Militär- und Beamtendienstzeiten des Klägers während des ersten Weltkriegs auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit einer Nachprüfung zu unterziehen* Der Kläger hat insoweit zu dem ersten Mal Inder mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht etwas vorgebracht und das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen gemäß § 529 ZPO zugelassen. Es ist aber dem Berufungsurteil nichts darüber zu entnehmen, welche Stellung die.'be-klagte Stadt zu den in diesem Zusammenhang aufgesteilten Behauptungen des Klägers eingenommen hat und auf welche Weise sich das Berufungsgericht, falls die Beklagte die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zugestanden haben sollte, die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen verschafft hat. Für das Revisionsgericht würde es daher an der Möglichkeit fehlen, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung mit Recht von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers ausgehen konnte. Br. Beyer Br, Geiger Br. Weber Br.' Hußla Br. Kreft