Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Sie begründet dies damit, daß die Firmen D^IBl I®| und G^P schon im dritten Quartal des Jahres 1986 keine Zahlungen auf die Mietgarantieverpflichtung mehr geleistet hätten. Wäre dies geschehen und hätte sie den Kläger über das Ausbleiben der auf das dritte Quartal 1986 entfallenden Zahlungen unterrichtet, so wäre es am 3. a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Revision mit diesen Ausführungen noch gehört werden kann, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hätte von der angeblichen Einstellung der Garantiezahlungen im dritten Quartal 1986 beim Abschluß des Kaufvertrages am 3. Daraus kann jedoch eine uneingeschränkte Verpflichtung, die Bonität der anderen Funktionsträger laufend zu überprüfen und die Erfüllung dieser Pflicht durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, nicht hergeleitet werden. Im Streitfall scheitert eine Erkundigungspflicht der Beklagten schon daran, daß sie unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung hatte, an der Bonität der Gfll, die im Verhältnis zu dem Kläger die Mietgarantie übernommen hatte, zu zweifeln. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte, solange hierfür kein konkreter Anlaß bestand, nicht zu befürchten, die Einschaltung der <m*is Mietgarantin könne die Interessen des Klägers gefährden. Zumindest genügte sie ihren vertraglichen Pflichten als Treuhänderin dadurch, daß sie - wie schon das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - regelmäßig Auskünfte über die Mietgaranten eingeholt und noch im Juli 1986 eine positive Auskunft erhalten hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 334/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Friedrich Am VI4 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. gegen resell- Firma T.O.P. und PI schaft mbH, WflHHHHHQBH^tgesel 1 schaft, St t, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl. -Kfm. Wilfried und Dr. Klaus E( C^^Blstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 sz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1989 - 21 U 208/88 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 193.849 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Revision hebt entscheidend darauf ab, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung, vor Abschluß der Einzelverträge die Bonität der Mietgarantin (der GFG) zu überprüfen, nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie begründet dies damit, daß die Firmen D^IBl I®| und G^P schon im dritten Quartal des Jahres 1986 keine Zahlungen auf die Mietgarantieverpflichtung mehr geleistet hätten. Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, daß ihr solche Störungen in der Zahlungsabwicklung mitgeteilt wurden, aber auch von sich aus entsprechende Nachforschungen anstellen müssen. Wäre dies geschehen und hätte sie den Kläger über das Ausbleiben der auf das dritte Quartal 1986 entfallenden Zahlungen unterrichtet, so wäre es am 3. Oktober 1986 nicht zu dem Abschluß des Kaufvertrages gekommen . Damit kann die Revision nicht durchdringen. a) Es ist schon zweifelhaft, ob die Revision mit diesen Ausführungen noch gehört werden kann, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hätte von der angeblichen Einstellung der Garantiezahlungen im dritten Quartal 1986 beim Abschluß des Kaufvertrages am 3. Oktober 1986 noch keine Kenntnis haben können, hingenommen und damit dem Berufungsgericht keine Veranlassung gegeben hat, diesen Punkt noch einmal aufzugreifen. Das 4 kann indessen auf sich beruhen, weil die Revision jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos bleibt. b) Zwar hat der Treuhänder beim Erwerbermodell nach Maßgabe des Treuhandvertrages die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren (BGHZ 102, 220, 225 zur Haftung des Treuhänders beim Bauherrenmodell). Daraus kann jedoch eine uneingeschränkte Verpflichtung, die Bonität der anderen Funktionsträger laufend zu überprüfen und die Erfüllung dieser Pflicht durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, nicht hergeleitet werden. Im Streitfall scheitert eine Erkundigungspflicht der Beklagten schon daran, daß sie unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung hatte, an der Bonität der Gfll, die im Verhältnis zu dem Kläger die Mietgarantie übernommen hatte, zu zweifeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Gfli am Veräußerungsgewinn, der mehr als das Zehnfache des Mietgarantieaufwandes je qm betrug, beteiligt. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte, solange hierfür kein konkreter Anlaß bestand, nicht zu befürchten, die Einschaltung der <m*is Mietgarantin könne die Interessen des Klägers gefährden. Zumindest genügte sie ihren vertraglichen Pflichten als Treuhänderin dadurch, daß sie - wie schon das Landgericht unangegriffen festgestellt hat - regelmäßig Auskünfte über die Mietgaranten eingeholt und noch im Juli 1986 eine positive Auskunft erhalten hat. Weitere Vorkehrungen zur Gewährleistung der störungsfreien Abwicklung der Garantiezahlungen brauchte sie nach dem Inhalt des Treuhandvertrages nicht zu treffen. Hiervon abgesehen konnte die behauptete einmalige Störung in diesem Bereich die verschiedensten Ursachen haben; sie brauchte noch nicht als Indiz für die mangelnde Zahlungsfähigkeit der GFG angesehen zu werden. 2. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen ent-' scheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm