I o Gesetz ; BGB § 254 Rechtssatz; Die Verteilung der-Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehe dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an0 Das Revisionsgericht kann nur nachprüfer ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nie! ■Rechtssatz; Geht ein Reitpferd unter seinem Reiter nach dessen Wunsch, /;'so entfällt für einen hieraus entstehenden Schaden eine Haftung aus § 833 BGB jedenfalls dann, wenn das Pferd dem freien, nicht durch die Veranlagung des Tieres zwingend beeinflußten Willen des Reiters gefolgt isto Aktenzeichen; III ZR 334/51 LG Essen Urt o des BGH v0 25 > September 1952 . Dieser erlitt einen komplizierten Unterschenkelbrucho Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 12„0Ö0 DM zu verurteilen und • • -ä' Degen dieses Urteil'wendet sich der Kläger mit der , Revision» Er beantragt,'das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil 'des Landgerichts teilweise dahin abzuändern,; daß der Zahlungsanspruch über 8000 DM für gerechtfertigt erklärt wird, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm" zwei Drittel des 12„000 DM übersteigenden Betrages zu ersetzen» Das BeTufungsgerichtnxs^Diöä o' ausgeführt, der Schaden sei auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich- das Ausschlagen des Pferdes Waldmeister und den hierdurch bedingten Schlag von Bella, die zu der Verletzung des Klägers ge-führt hätten» Als'Tierhalter.müßte sich daher auch der Kläger seine mitwirkende Verursachung anrechnen lassen» Bei der alsdann vorgenommenen Abwägung-der Verursachung hat das Berufungsgericht den von Waldmeister dem Pferd Bella gegen das Kaul versetzten Schlag als die ganz überwiegende Ursache angesehen und die ihm als. Tierhalter vorgenommen»- Wenn das Berufungsgericht hierbei zu.dem Ergebnis gekommen ist, die Verantwortlichkeit des Klägers.sei im Verhältnis zu der des Beklagten so überwiegend, daß sie zu. einem Wegfall der Haftung.des Beklagten führen müsse, so könnte dies nur insoweit mit der Revision zur Nachprüfung gestellt werden, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen: der Abwägung’verkannt hätte,(RGZ 125, 206; 153, 128)» Es ist aber im vorliegenden Pall weder erkennbar, daß'die bei ■ der Abwägung*zu berücksichtigenden Unterlagen nicht vollständig verwertet worden sind,. Das Urteil des -Berufungsgerichts läßt auch, einen Rechts irrt.um nicht .erkennen,* wenn es in seinen hilfsweise beigefüg ten Entscheidungsgründen ausführt, die Annäherung von Bella an Waldmeister scheide als Ursache des Schadens aus? dem der Wille-,des Reiters seine-zwingende Ursache'in der Veranlagung des Tieres hat und eine andere Willensbildung wegen der durch die tierische Natur hervorgerufenen Situation.nicht möglich oder nicht zu demutbar ist, eine Haftung aus § 835 BGB entfällt, mag dahingestellt bleiben» Im vorliegenden Pall hat zwar Bella’s besondere Empfindlichkeit - im Maul den Reiter-'veranlaßt, die Stute nicht surücksuhalten und-ihre Annäherung an, Waldmeister nicht zu -n;|thindern. Aber dieses ' Motiv hätte dem Reiter.ohne.weiteres gestattet, seinen Willen anders zu bilden und auch dementsprechend zu-handeln, also das Pferd anzuhalten, und hieraus folgt, daß nicht die tierische Natur, sondern uneingeschränkt der Wille des Menschen die Annäherung bewirkt hat Die Annäherung von Bella ani;, r Waldmeister ist daher, wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung =■ zutreffend ausgeführt hat, nicht als Ausfluß einer tierischen Gefahr:zu.werten und kann daher auch bei einer Haftung aus § 833 BGB nicht berücksichtigt werden o ; Ob .dann, - wenn-,der Wille des Reiters sich zwangsläufig und fast unabwendbar aus der Tiergefahr ergab, eine Haftung nach § 833 BGB zu bejahen wäre, ist hier nicht zu entscheiden«. Ber Kläger hat weiter vorgetragen, der Beklagte haf-te auch nach § 831 BGB, da ihm durch B^J^sen* als Verricht tungsgehilfen widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden sei» Bas Berufungsgericht hat sich in den Ent Scheidungs-gründen hiermit nicht auseinandergesetzt0 Bie Revisionist ; auf diese materiellrechtliche präge nicht besonders eingegangen * Nach dem insoweit bezogenen und nicht bestrittenen Tort rag des Beklagten handelt es sich bei B^P sen o um einen angestellten staatlich geprüften Reitlehrer und Kavalleristen der Kavalleriesehule in Hannover, der seit 1928 Reitlehrer an der berühmten1Reit- und Pahrschuie in Insterburg gewesen ist, später drei Jahre als Reitlehrer in Westfalen, und von 1939 an bei Krupp von Bohlen und Haibach tätig war* Auch B^M^ ;jun» ist täglich unter der Leitung seines Vaters geritten und kurz nach dem Unfall Sieger, in der Bressurprüfung Klasse A und im Springturnier in Essen auf Bella geworden» Zwar sind ah die Entlastung bei einer wi-
Für das Nachschlagewerk! Für die-Amtliche »Sammlung! Zt 2306 OAA I o Gesetz ; BGB § 254 Rechtssatz; Die Verteilung der-Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehe dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an0 Das Revisionsgericht kann nur nachprüfer ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nie! gegen die durch die Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat o 2 * Gesetz; BGB § 853 ■Rechtssatz; Geht ein Reitpferd unter seinem Reiter nach dessen Wunsch, /;'so entfällt für einen hieraus entstehenden Schaden eine Haftung aus § 833 BGB jedenfalls dann, wenn das Pferd dem freien, nicht durch die Veranlagung des Tieres zwingend beeinflußten Willen des Reiters gefolgt isto Aktenzeichen; III ZR 334/51 LG Essen Urt o des BGH v0 25 > September 1952 . OLG Hamm Ill ZR 354-/51 Verkündet am 25 o September 1952 Fiesero Justizangestellter als Urkundsbeamter der G-escnäftsstelle <> Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit in 3es Brotfabrikanten Wilhelm N LÄBMfctraße Klägers, Berufungsklägeisund Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, g e g e*n den Kaufmann Rudolf S ^ W4 in E( •Sta( Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbe klagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 25» September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*. 3)r. Riese und der Bundesrichter Br« Delbrück, Prof«, Bre Meiß, Br0 Kleinewefers und Br0 Bock für Recht erkannt; • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des o0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i»W* vom 5o Oktober 1951 Wird zurückgewiesen„ Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf- erlegt 0 Von Rechts wegen It - 2 ~ • Tatbestands Der Kläger war Halter des etwa zehnjährigen Wallachs "Waldmeister”, der Beklagte Halter der' etwa siebenjährigen Stute "Bella”0 Beide Tiere sind.Reitpferde0 Der Kläger und der Beklagte ritten Uoa. auch in der Reithalle an der Wi®HHpstraße? in der Herr B^P sen0 als.Reitlehrer ange stellt- war 0. An der Reit stunde am 20 Februar 1949? die? * wie üblich, unter der Leitung des Reitlehrers BflP senc stattfandy nahmen der.Kläger auf seinem Pferd "Waldmeister”, die Ehefrau des Klägers auf ihrem Pferd und;der 21-jährige Sohn des Reitlehrers B^p auf dem Pferd "Bella** des Beklagten teil» Es wurde Schritt, Trab und Galopp geritten und nach etwa einer'Viertelstunde mit Sprungübungen über ein Bodenrick begonnen« Die drei Reiter, an der Spitze die Ehefrau des Klägers, ihr folgend der Kläger und zuletzt B^^ jun» hatten das Hindernis, das you Durchgang zu Durchgang erhöht wurde, bereits etwa fünfmal genommen. Bei dem letzten Sprung, nachdem der Kläger das jetzt 40 cm hohe Hindernis genommen hatte, folgte ihm7B^P jun? im Galopp, wobei sich der Abstand zwischen dem Kläger und B0 jun» 'verringerte« Bflpsen», der in der Mitte, der Reitbahn stand, rief seinem Sohn zu, er solle links am Kläger vorbeireiteuo Der Kläger ritt zu dieser Zeit im Trab 0 Als B®^jun„ mit seinem Pferd in die Nähe des Klägers gekommen war, drehte dessen Pferd mit der Hinterhand halb links, schlug aus und traf das Pferd des Beklagten mit dem Huf am Maul» Daraufhin sprang das Pferd des Beklagten weiter, schlug mit der Hinterhand aus und traf den Kläger am linken Bein. Dieser erlitt einen komplizierten Unterschenkelbrucho Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 12„0Ö0 DM zu verurteilen und • • -ä' festzustellen, daß dieser verpflichtet ist ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen• Der Beklagte hat gebeten, den Kläger, mit der Klage abzu-weisen„bDas -Landgericht hat nach dem Antrag des Beklagt * ten erkannte * Der Kläger hat- Berufung eingelegt und; beantragt, unter Abänderung desrangefoebtenen Urteils ••• ■ ■ ■ • • den Beklagten zur Zahlung von 8000 DM zu verurteilen ' und ’ ■* ' ^ festzustellen," daß der Beklagte verpflichtet -ist, ihm zwei Drittel des weiteren Schadens zu ersetzeno Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen0 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewieseno * * >1 Degen dieses Urteil'wendet sich der Kläger mit der , Revision» Er beantragt,'das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil 'des Landgerichts teilweise dahin abzuändern,; daß der Zahlungsanspruch über 8000 DM für gerechtfertigt erklärt wird, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm" zwei Drittel des 12„000 DM übersteigenden Betrages zu ersetzen» Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» • :,'U X' ~ 4 — . Entscheidungsgründe g Die Revision rügt Verletzung der §§139, 268 ZPO, sowie der §§ 133, 249, 254? 833, 840 BGB, insbesondere eine Verkennung des Begriffs'"des Handelns auf eigene Gefahr» Sie konnte im Ergebnis nicht zu einem Erfolg führen» Das BeTufungsgerichtnxs^Diöä o' ausgeführt, der Schaden sei auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich- das Ausschlagen des Pferdes Waldmeister und den hierdurch bedingten Schlag von Bella, die zu der Verletzung des Klägers ge-führt hätten» Als'Tierhalter.müßte sich daher auch der Kläger seine mitwirkende Verursachung anrechnen lassen» Bei der alsdann vorgenommenen Abwägung-der Verursachung hat das Berufungsgericht den von Waldmeister dem Pferd Bella gegen das Kaul versetzten Schlag als die ganz überwiegende Ursache angesehen und die ihm als. Tatgericht obliegende und grundsätzlich vom Revisioubgericht,nicht nachprüfbare und damit jedem Revisionsangriff entzogene Verteilung-der Verantwortlichkeit der beiden.- Tierhalter vorgenommen»- Wenn das Berufungsgericht hierbei zu.dem Ergebnis gekommen ist, die Verantwortlichkeit des Klägers.sei im Verhältnis zu der des Beklagten so überwiegend, daß sie zu. einem Wegfall der Haftung.des Beklagten führen müsse, so könnte dies nur insoweit mit der Revision zur Nachprüfung gestellt werden, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen: der Abwägung’verkannt hätte,(RGZ 125, 206; 153, 128)» Es ist aber im vorliegenden Pall weder erkennbar, daß'die bei ■ der Abwägung*zu berücksichtigenden Unterlagen nicht vollständig verwertet worden sind,. noch ist ersichtlich, daß der Tatrichter bei der Abwägung gegen Denkgesetze'oder Erfahrungssätze verstoßen hätte» | ' . : • •: • '•''••• y;:-- l :C:-'v\; "• •• Das Urteil des -Berufungsgerichts läßt auch, einen Rechts irrt.um nicht .erkennen,* wenn es in seinen hilfsweise beigefüg ten Entscheidungsgründen ausführt, die Annäherung von Bella an Waldmeister scheide als Ursache des Schadens aus? da diese Annäherung nicht mit der tierischen Natur, der typischen Tiergefahr Zusammenhängeo Bella habe sich fest in der Hand des Reiters befunden» Pür ein Tier, das nur dem Willen des Reiters folge, sei keine Haftung gemäß ‘§ 833 BGB gegeben; Diese Erwägungen fies Berufungsgerichts können von der Revision nicht mit der Begründung angegriffen werden, daß es sich bei Bella um ein Pferd gehandelt habe, das beim Springen au fgeregt- werde „ Der Reiter hat. esauch' nicht "gewähren” lassen, vielmehr bewußt in der angegebenen Weise geführt« Ob in einem Pall, in. dem der Wille-,des Reiters seine-zwingende Ursache'in der Veranlagung des Tieres hat und eine andere Willensbildung wegen der durch die tierische Natur hervorgerufenen Situation.nicht möglich oder nicht zu demutbar ist, eine Haftung aus § 835 BGB entfällt, mag dahingestellt bleiben» Im vorliegenden Pall hat zwar Bella’s besondere Empfindlichkeit - im Maul den Reiter-'veranlaßt, die Stute nicht surücksuhalten und-ihre Annäherung an, Waldmeister nicht zu -n;|thindern. Aber dieses ' Motiv hätte dem Reiter.ohne.weiteres gestattet, seinen Willen anders zu bilden und auch dementsprechend zu-handeln, also das Pferd anzuhalten, und hieraus folgt, daß nicht die tierische Natur, sondern uneingeschränkt der Wille des Menschen die Annäherung bewirkt hat Die Annäherung von Bella ani;, r Waldmeister ist daher, wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung =■ zutreffend ausgeführt hat, nicht als Ausfluß einer tierischen Gefahr:zu.werten und kann daher auch bei einer Haftung aus § 833 BGB nicht berücksichtigt werden o ; Ob .dann, - wenn-,der Wille des Reiters sich zwangsläufig und fast unabwendbar aus der Tiergefahr ergab, eine Haftung nach § 833 BGB zu bejahen wäre, ist hier nicht zu entscheiden«. Es bedarf somit auch keiner Prüfung, ob die., Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des adäquaten . Ursachenzusammenhangs, soweit es sich um die Annäherung von Bella an Waldmeister handelt, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen (BGHZ 3,' 261 /267/; BGH NJW 1952, 1010) «> • . Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Annäherung von Bella an Waldmeister bei der Abwägung außer Betracht gelassen* Ber Kläger hat weiter vorgetragen, der Beklagte haf-te auch nach § 831 BGB, da ihm durch B^J^sen* als Verricht tungsgehilfen widerrechtlich ein Schaden zugefügt worden sei» Bas Berufungsgericht hat sich in den Ent Scheidungs-gründen hiermit nicht auseinandergesetzt0 Bie Revisionist ; auf diese materiellrechtliche präge nicht besonders eingegangen * Nach dem insoweit bezogenen und nicht bestrittenen Tort rag des Beklagten handelt es sich bei B^P sen o um einen angestellten staatlich geprüften Reitlehrer und Kavalleristen der Kavalleriesehule in Hannover, der seit 1928 Reitlehrer an der berühmten1Reit- und Pahrschuie in Insterburg gewesen ist, später drei Jahre als Reitlehrer in Westfalen, und von 1939 an bei Krupp von Bohlen und Haibach tätig war* Auch B^M^ ;jun» ist täglich unter der Leitung seines Vaters geritten und kurz nach dem Unfall Sieger, in der Bressurprüfung Klasse A und im Springturnier in Essen auf Bella geworden» Zwar sind ah die Entlastung bei einer wi- derrechtlichen Schadenszufügung durch einen Yerrichtungs-gehilfen strenge Anforderungen zu stellen. Aber wenn ein Reitlehrer von der unbestrittenen Sachkunde des Zeugen sen. als Verrichtungsgehilfe des Beklagten tätig geworden ist, so war bei diesem Sachverhalt eine weitere Prüfung oder Überwachung des Reitlehrers nicht erforderliche Eine Haftung des Beklagten'aus § 831 BGB scheidet daher eben-’ falls aus o . Es bedarf keiner Erörterung, ob die von d er Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Handeln auf eigene Gefahr erhobenen Rügen berechtigt sind, da die Hilfs- - : ;1 ^-V-ili - fl. 1:1-}. f' .1 ;' lllli;Uif/f lfll,f • it'.--. erwägungen des Berufungsgerichts diel Entscheidung rechtfertigen, - * Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo Dr& Riese Dr. Delbrück Meiß Dr o KLeinewefers Dr o Bock