Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Der Senat hat das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft und berücksichtigt. 2 Insbesondere hat der Senat geprüft, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers wegen unterbliebener Aufdeckung aufklärungspflichtiger personeller Verflechtungen (und damit verbundener Sondervorteile) seien verjährt, einen Grund für die Zulassung der Revision bietet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 334/13 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2014 wird aufseine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Der Senat hat das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft und berücksichtigt. 2 Insbesondere hat der Senat geprüft, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers wegen unterbliebener Aufdeckung aufklärungspflichtiger personeller Verflechtungen (und damit verbundener Sondervorteile) seien verjährt, einen Grund für die Zulassung der Revision bietet. Der Senat hat die von der Beschwerde insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497). Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2012 -22 O 310/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2013 - 1 U 27/12 -