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BGH · III ZR 335/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 335/51

Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Pr gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 11.März 1949 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Kläger zugesprochenen Zinsen in Wegfall kommen* Tatbestands Der Kläger wurde als Beamter (Magistrats-Oberinspektor) der Stadt Harburg-Wilhelmsburg am 30* Juni 1929 in den Ruhestand versetzt« Bis einschließlich Juli 1946 wurde ihm das Ruhegehalt ln Höhe von monatlich 408,95 RM bezahlt® Unter dem 30e September 1946 teilte der Senat der Beklagten dem Kläger mit, daß die Militärregierung mit Schreiben vom 12«Septem- durch Bescheid vom 16® Februar 1948 in dieKa tegcoiöIV ein und erkannte ihm den Anspruch auf Ruhegehalt ab Durch Entscheidung derselben Stelle vom 12, Oktober 1949 wurde der Bescheid vom 16® Februar 1948 aufgehoben und dem Kläger mit Wirkung vom 1® Juli 1949 seine Pension in voller Höhe wieder zugebilligt« umfaßten Personenkreis i und falle unter die Bestimmung des § 63 Abs 1 Ziff 2 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG vom 11 • Mai 1951«, Demzufolge' stünden ihm gemäß § 77 des genannten Gesetzes Ansprüche aus | seinem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem Inkraft! Der Kläger könne demgegenüber nicht geltend machen, daß j der Entzug der Pension unzulässig gewesen und deshalb der Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse vom 16„ < Mai 1951 gebe eine erschöpfende Regelung für alle Ansprüche ' der unter Art 131 GrundG fallenden Personen aus ihrem frühe- i. ren Dienstverhältnis, Daher sei es auch nicht angängig, solchk Ansprüche für die Zeit vor dem 1. es richtig, daß die Verordnung Nr 110 der Militärregierung nicht die Möglichkeit vorsehe, den Angehörigen der Kategorie IV RuhegehaltsansprUche abzuerkennenj- und daß insoweit eine rechtliche Grundlage für die Entscheidung der Pension des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Jedoch könne ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem 1, April 1951 deswegen nicht aus dem Gesichts- Die im ßntnazifizierungsverfahren vom Berufungsausschuß unter dem 16, Februar 1948 getroffene Entscheidung, durch die der Kläger in Kategorie IV eingestuft und ihm gleich zeitig sein Anspruch auf Ruhegehalt abgesprochen wurde, war nicht gerechtfertigt, da die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr 110 der Militärregierung die Aberkennung des er dem Kläger seine Versorgungsansprüche abgesprochen hat, eine im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene, schlechthin unzu-l rührt, so daß die Rechtslage so zu beurteilen ist; wie wenn der Berufungsausschuß mit seiner Entscheidung vom 160 Februar 1948 lediglich die Einstufung des Klägers in Kategorie IV ausgesprochen hätte - In diesem Falle würde die Beklagte dem Kläger wenigstens von dem Zeitpunkt der Kategorisierung an seine vollen Versorgungsbezüge wieder zu zahlen gehabt haben« Dies, ergibt sich aus der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 der Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947 S 14) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anordnung der Militärregierung vom 4* März 1947 (aaO S 19)« In der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 ist unter Ziff 4 bestimmt% «Versorgungsbezüge dürfen nicht gezahlt werden, während einer Suspendierung wegen schwebender Entnazifizierungc Nach Aufhebung der Suspendierung können die Versorgungsbezüge wieder oder neu gewährt werden® Ausmaß und Zeitpunkt werden durch die Entscheidung des zuständigen Denazifizierungsausschusses bestimmt Dazu heißt es in der Anordnung vom 4* März 1947s «Andererseits kann.bei Pensionären, denen die Pension entzogen worden ist, die rückständige Pension in solcher Höhe und von dem Zeitpunkt ab gezahlt werden, wie es der Entnazifizierungsausschuß entscheidet® Eine im laufe der Jahre erwachsene Pension ist praktisch (faktisch) Eigentum und, wenn sie zeitweise beschlagnahmt wurde, weil der Betreffende verdächtig war, ist sie ihm in ihrer vollen Höhe zurückzu • zahlen, nachdem er jedes Verdachtes frei wurde, oder zu dem Teil, wenn er nur teilweise entlastet wurde®« rechtlichen Zwischenregelung, die von der Sperrklausel des Art 131 Abs 3 GrundG nicht betroffen waren und auch vor defl)'. 77 des Bundesgesetzes überhaupt zur Anwendung gebracht vierv den könnte Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Versorgung ansprüche hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, so* gebende landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Benji fung der Beklagten wieder herzustellen war, jedoch dem Revf-sionsantrag des Klägers entsprechend mit der Maßgabe, daß die von ihm mit der Klage gar nicht verlangten, vom landge rieht aber trotzdem zugesprochenen Zinsen in Portfall kommei

VersorgungsbezügeGesetzAnspruchPensionKläger®Kategorie

Volltext der Entscheidung

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III ZR 335/51
Verkündet am 25^ Juni 1953
Fieser, Just.Angest*, als
 Urkundsbeamter der Geschäfts- •
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Namen
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 In dem Rechtsstreit
 des Magistrats-Oberinspektors a.P
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Pr
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1953 unter Mitwirkung des
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Senatspräsidenten Prof.Pr. Geiger und der Bundesrichter Pr.Pagendarm, Rietschel, Pr.Weber und Pr.Kreft
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4« Oktober 1951 aufgehoben*
Pie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 11.März 1949 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Kläger zugesprochenen Zinsen in Wegfall kommen*
Pie Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen*
Von Rechts wegen

Tatbestands
 Der Kläger wurde als Beamter (Magistrats-Oberinspektor) der Stadt Harburg-Wilhelmsburg am 30* Juni 1929 in den Ruhestand versetzt« Bis einschließlich Juli 1946 wurde ihm das Ruhegehalt ln Höhe von monatlich 408,95 RM bezahlt® Unter dem 30e September 1946 teilte der Senat der Beklagten dem Kläger mit, daß die Militärregierung mit Schreiben vom 12«Septem-
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ber 1946 seine sofortige Entlassung angeordnet habe und daß ihm ein Ruhegehalt nicht mehr zustehe®
Im Entnazifizierungsverfahren stufte der Berufungsaus
 schuß den Klä
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durch Bescheid vom 16® Februar 1948 in dieKa
 tegcoiöIV ein und erkannte ihm den Anspruch auf Ruhegehalt ab Durch Entscheidung derselben Stelle vom 12, Oktober 1949 wurde der Bescheid vom 16® Februar 1948 aufgehoben und dem Kläger mit Wirkung vom 1® Juli 1949 seine Pension in voller Höhe wieder zugebilligt«
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger seine
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ihm vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen Ruhegehaltsan--
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spräche für die Monate Juli bis November 1948 geltend und hat dementsprechend Klage erhoben mit dem Antrag, die Be klagte zur Zahlung von teilen®
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2 044,75 DM zu verur
 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den mit der Klage geltend gemachten Betrag nebst 4 Zinsen seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen«
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
 des landgerichtlichen Urteils mit der. Maßgabe, daß die vom

Landgericht zugebilligten Zinsen in Wegfall kommen sollen0 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,,

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines die Klage ''
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abweisenden Urteils im wesentlichen Folgendes ausgeführt%	*
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Die Einbehaltung der Versorgungsbezüge des Klägers beru-
he auf -anderen als beamtenrechtlichen Gründen* Der Kläger ge-j
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höre daher zu dem von Art 131 GrundG. umfaßten Personenkreis i und falle unter die Bestimmung des § 63 Abs 1 Ziff 2 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG vom 11 • Mai 1951«, Demzufolge'
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stünden ihm gemäß § 77 des genannten Gesetzes Ansprüche aus | seinem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem Inkraft! treten des Gesetzes (1, April 1951) nicht zu.»	;
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Der Kläger könne demgegenüber nicht geltend machen, daß j der Entzug der Pension unzulässig gewesen und deshalb der Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse vom 16„	<
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Februar 1948 insoweit nichtig sei«, Denn das Gesetz vom 11.,	;
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Mai 1951 gebe eine erschöpfende Regelung für alle Ansprüche ' der unter Art 131 GrundG fallenden Personen aus ihrem frühe- i.
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ren Dienstverhältnis, Daher sei es auch nicht angängig, solchk Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 mit der Begrün- |
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dung geltend zu machen, daß der im Entnazifizierungsverfahre j ergangene Bescheid über die Beschränkung oder den Verlust j des Ruhegehaltsanspruchs rechtsunwirksam sei„
Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Amtspflicht Verletzung der an der Entnazifizierungsentscheidung vom 16, j Februar 1948 beteiligt gewesenen Beamten der Beklagten stütze^

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2war eed. es richtig, daß die Verordnung Nr 110 der Militärregierung nicht die Möglichkeit vorsehe, den Angehörigen der Kategorie IV RuhegehaltsansprUche abzuerkennenj- und daß insoweit eine rechtliche Grundlage für die Entscheidung der Pension des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Jedoch könne ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem 1, April 1951 deswegen nicht aus dem Gesichts-
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punkt der Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden, weil j
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es sich auch insoweit um Ansprüche aus dem früheren Dienst'
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Verhältnis handele, deren Geltendmachung ausdrücklich durch 1 Gesetz vom 11* Mai 1951 ausgeschlossen sei*
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind	i
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begründetd	!
Die im ßntnazifizierungsverfahren vom Berufungsausschuß unter dem 16, Februar 1948 getroffene Entscheidung, durch die der Kläger in Kategorie IV eingestuft und ihm gleich
 zeitig sein Anspruch auf Ruhegehalt abgesprochen wurde, war nicht gerechtfertigt, da die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr 110 der Militärregierung die Aberkennung des
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Ruhegehalts als eine gegen einen pensionierten Beamten neben der Einstufung in Kategorie IV zulässige Maßnahme nicht vor-
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 Es hätte danach dem Kläger allenfalls eine Geldbuße

auferlegt werden können* Aber selbst wenn man annehmen wollte daß eine derartige Buße, nicht ausschließlich in Porm eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrages, sondern auch in Gestalt eines für einen bestimmten Zeitraum abzuführenden Bruchteils
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Dienst- oder Versorgungsbezüge eines Beamten hätte auf
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erlegt werden können, so kann doch der zeitlich unbefristete gänzliche Entzug der Versorgungsbezüge des Klägers keines
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Wortlaut der Verordnung Nr 110 gegen aktive Beamte zuläs • sige Maßregel der Versetzung in den Ruhestand mi
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oder herabgesetztem Ruhegehalt als eine in entsprechender Weise gegen Ruhestandsbeamte gestattete Maßregel ansehen wollte5 so hätte danach allenfalls ein teilweiser, aber
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er dem Kläger seine Versorgungsansprüche abgesprochen hat, eine im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene, schlechthin unzu-l
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lässige und daher insoweit nichtige Entscheidung getroffen Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung findet u,aP eine Bestätigung in dem Rundschreiben Nr 20 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5* Juli 1948 (abgedruckt in MinBl NRhWf 1948, 414 ff und} bei Schrader, Die drei Sparverordnungen des Landes Nordrhein* Westfalen, S 84 ff), in dem unter Ziff 3 A gesagt ist, daß es«
unzulässig sei? bei einer Kategorisierung eines Versorgungs-berechtigten nach Kategorie IV über Zahlung eines Ruhegehalt!-zu entscheiden; wenn dem Gesetz zuwider dennoch eine solche Entscheidung getroffen worden sein sollte, so sei sie unzu-
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lässig, und es
 so zu verfahren, als ob eine Pensicnsfest
 Setzung nicht getroffen worden wäre., Wenn die Beklagte sich zur Begründung ihrer Auffassung, daß der Entzug der Versor-

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sansprüche zulässig gewesen sei, auf angebliche Anordnung
 gen der Militärregierung an den Bürgermeister der Hansestadt
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Hamburg vom
 Juli 1945 und 12« Oktober 1945 beruft
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braucht, demgegenüber nur darauf hingewi
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diesen Anordnungen neben den späteren allgemeinen Bestimmung!*)
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Verordnung Nr 110 keine entscheidende Bedeutung mehr
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Die Unwirksamkeit der neben der Einstufung des Klägers
 in Kategorie IV verhängten Maßregel des Entzugs der Versor
 gungsbezüge läßt die Gültigkeit der Einstufung selbst unbe
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rührt, so daß die Rechtslage so zu beurteilen ist; wie wenn der Berufungsausschuß mit seiner Entscheidung vom 160 Februar 1948 lediglich die Einstufung des Klägers in Kategorie IV ausgesprochen hätte - In diesem Falle würde die Beklagte dem Kläger wenigstens von dem Zeitpunkt der Kategorisierung an seine vollen Versorgungsbezüge wieder zu zahlen gehabt haben« Dies, ergibt sich aus der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 der Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947 S 14) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anordnung der Militärregierung vom 4* März 1947 (aaO S 19)« In der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 ist unter Ziff 4 bestimmt%
«Versorgungsbezüge dürfen nicht gezahlt werden, während einer Suspendierung wegen schwebender Entnazifizierungc Nach Aufhebung der Suspendierung können die Versorgungsbezüge wieder oder neu gewährt werden® Ausmaß und Zeitpunkt werden durch die Entscheidung des zuständigen Denazifizierungsausschusses bestimmt
 Dazu heißt es in der Anordnung vom 4* März 1947s
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 entzogen worden ist, die rückständige Pension in solcher Höhe und von dem Zeitpunkt ab gezahlt werden, wie es der Entnazifizierungsausschuß entscheidet®
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 zu dem Teil, wenn er nur teilweise entlastet wurde®«
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Danach waren an einen Pensionär, dem während der «Suspendierung wegen schwebender Entnazifizierung« die Pension «beschlagnahmt« war, nach günstigem Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens («Aufhebung der Suspendierung1) zu dem mindesten für die Zukunft die Versorgungsbezüge wieder zu bezahlen« Dabei kann hier die Frage offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Kläger für die Zeit vor seiner Einstu*-
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fung nach Kategorie IV zustehen, da den Gegenstand des Rechts
 streits lediglich Ansprüche für erlnsa später liegenden

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Der Geltendmachung der Versorgungsansprüche des Klägers
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für die Zeit von Juli bis November 1948 steht
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 Stimmung des
77 des Bundesgesetzes vom
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Mai 1951 nic\\t
entgegen« Denn anerkanntermassen sollten durch diese Besfcivn
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mung nur die Klagegründe ausgeschlossen werden, die aus den
 bereits am 8. Mai 1945 geltenden Rechtsvorschriften herge leitet werden (Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 2„ Aufl,
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Anm 3 zu
77; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art 131
GrundG, Anm 4 zu
77)
Mithin sind Ansprüche aus einer nach
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1945 ergangenen landesrechtlichen oder besatzunaj? rechtlichen Zwischenregelung, die von der Sperrklausel des Art 131 Abs 3 GrundG nicht betroffen waren und auch vor defl)'.
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 des Bundesgesetzes zu befriedigen gewesen wä-l
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keinesfalls ausgeschlo
 Es kann deshalb offen blei
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ob' der Kläger überhaupt dem von Art 131 GrundG umfaßte*?
Personenkreis zuzurechnen ist und damit ihm gegenüber der
77 des Bundesgesetzes überhaupt zur Anwendung gebracht vierv
 den könnte
 Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Versorgung
 ansprüche hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, so*
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daß unter Aufhebung des Berufungsurteils das der Klage statt.
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gebende landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Benji fung der Beklagten wieder herzustellen war, jedoch dem Revf-sionsantrag des Klägers entsprechend mit der Maßgabe, daß
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die von ihm mit der Klage gar nicht verlangten, vom landge
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Über die.Kosten war gemäß §§ 91,
97 ZPO zu entscheiden«,
Dr,Geiger	Dr.Pagendarm
 Rietschel
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Dr»Weber
 Dr»Kreft