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BGH · III ZR 332/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 332/51

nicht aber zur Verfügung zugewiesen worden Die Beklagte und der Streitgehilfe haben Klageabwei sung beantragt Sie behaupten, der Wagen des Klägers • * % * sei (beinamputiert) und außerhalb von Frankfurt a»Main gewohnt habe, geltend gemacht habe, daß er seinen Dienst bei der damaligen Störung des allgemeinen Verkehrs nur erfüllen könnte, wenn er den Kraftwägen hätte» Deshalb sei die Inanspruchnahme gültig gewesen; .die vom Kläger angeführten Beanstandungen könnten keine Nichtigkeit des frag-liehen Verwaltungsaktes ergeben» Das Eigentum sei auch ohni den Willen des Klägers auf den Zeugen Sch übergegangen Deshalb sei der Kläger durch 'die spätere Übergabe des Wagfcns an die beiden Ausländer nicht geschädigt worden. Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger das Eigentum an seinem Wagen durch die Inanspruchnahme vom März 1945 verloren habe und deshalb nur Ansprüche nach § 26 RLG gegen den Leistungsempfänger und gegebenenfalls die Bedarfsstelle erheben, nicht aber für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des späteren Verlustes des Kraftwagens Sachberechtigter sein könne. durch die Besatzungsmacht, wenn überhaupt, dann nur zu Maß nahmen bezüglich der Wehrmachtsfahrzeuge, nicht aber zu irgendwelchen Verfügungen über Privatfahrzeuge, ermächtigt worden sei, und im Anschluß daran behauptet wird, hieraus sei dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden. Baß der Kläger im Mai 1945, als das Kraftfahrzeug von den beiden Ausländern weggebracht wurde, nicht mehr Eigentümer war, hat der Berufungsrichter mit Recht ange nommen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl,. klagten behaupteten Inhalt gehabt habe, nämlich eine Inan-spruchnahrae zur Verfügung zu Gunsten des Zeugen Sc£4flP ge-wesen sei, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 Abs 2 ZPO)o Die Revision bemängelt zwar diese Feststellung, indem sie ausführt, der Zeuge Sch^H hätte nochmals vernommen werden müssen, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 24* Febru ar 1951 die Behauptung aufgestellt hätte, der Zeuge hätte ihm neuerdings erklärt, daß die Zuweisung nur zur "Benutzung" erfolgt sei. Eine Zahlung des Schätzwertes kann aber nach der Sachlage nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung in Betracht kommen. kommen.sind, mag sein» Auf die Frage der Schätzung stützt aber der Berufungsriehter seine Feststellung nicht in entscheidender Weise, sondern auf die früheren Aussagen des Zeugei} und die eigene ursprüngliche Darstellung der Vorgänge durch den Kläger* In letzterer war aber, wie schon erwähnt, nicht nur von der “Anordnung einer Schätzung sondern auch von der “Bezahlung des Schätzwertes” die Ked Deshalb hätte sich am Ergebnis nichts ändern können auch wenn der Kläger noch Gelegenheit gehabt hätte, auf den von der Revision vorgetragenen Umstand, daß Schätzungen auch bei Inanspruchnahmen zur Benutzung vorgenommen wurden, hinzu, weisen* und eines behördlichen-Briefkopfes auf der dem Kläger von dem Zeugen Schmidt vorgewiesenen Verfügung* Hieraus ergibt 23 BLG für die Anforderung verlangt, ist auch beim Fehlen eines behördlichen Briefkopfes und des AmtsSiegels gewahrt* besonders festgestellt; dessen hat es aber auch nicht bedurft» Der.Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, daß ihm eine nach seiner Erinnerung "vom Regierungspräsi denten Wiesbaden ausgestellte" Verfügung vorgewiesen wor 415 ZPO genannten Erfordernis, so ist die Folge nur die daß fl freie Beweiswürdigung” eintritt (vgl Baumbach Aufl 1 zu § 415 ZPO), nicht aber kann aus den zivilprozeß rechtlichen Vorschriften irgendein Schluß auf die sachlichrechtliche Bedeutung der Formerfordernisse gezogen werden. Die Schriftlichkeit der Anforderung ist nicht für den Rechtsverkehr oder als Beweisgrund läge gedacht ondern soll nur demjenigen dem eine Lei stung angefordert wird, volle Klarheit über das, was von I auch einer durchaus verbreiteten Übung, daß behördliche Urkunden, die von dem für den Erlaß des betreffenden Verwaltungsaktes zuständigen Beamten selbst gezeichnet wer- Im vorliegenden Palle spricht zwar der Berufungsrichter davon, daß der Zeuge nur eine "Ausfertigung” der Beorderung bekommen habe, stellt aber in diesem Zusammenhang gleichzeitig fest, daß keine Anhaltspunkte dafür bestünden "daß der als Sachbearbeiter zeichnende Amtmann sich ihm nicht zustehende Befugnisse angemaßt hätte”«Daraus ergibt sich, daß die Urkunde, die der Zeuge Schfl^^ ausgehändigt erhalten hat, von dem die Inanspruchnahme verfügenden Beam ten unterschrieben worden war, wie das auch der Darstellung des Klägers entspricht« In einem solchen Pall ist nicht ersichtlich, warum an die Urkunde, die sich als "Ausfertigung” bezeichnet, höhere Formanforderungen gestellt werden sollten als an die Urkunde, die eine solche Bezeichnung nicht aufweisto Die Revision übersieht, wenn die meint, Ausferti Prozeßordnung die Rede ist« Wenn z.B. in den §§ 170 Abs 1 oder 317 Abs 3 ZPO von Ausfertigungen gesprochen wird, so handelt es sich immer nur um solche Fälle, in denen die Urschrift in den Akten verbleibt und lediglich eine Abschrift nach außen gegeben wird» Im vorliegenden Falle war aber die "Ausfertigung" keine- Abschrift, sondern eine weitere Urkunde des Beamten schrift)„ die Verfügung erlassen hat (Zweit b) Im vorliegenden Fall war nach der Feststellung des Berufungsrichters beabsichtigt, dem Kläger selbst die Beorderung förmlich zuzustellen, während dem Zeugen unmittelbar eine "Ausfertigung der schriftlichen Inanspruch nahmeverfügung" ausgehändigt wurdev aa) Die Revision ist der Meinung, daß dem § 23 RLG nicht Genüge geschehen sei, weil dem Kläger die Verfügung nicht ausgehändigt worden sei* Eine solche Art der Bekannt gäbe verlangt aber § 23 RLG nicht, wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung näher dargelegt hat (vgl BGHZ 20/21)o Es genügt vielmehr, daß die schriftlich nieder- gelegte Verfügung dem Betroffenen zur Einsicht vorgelegi wird, auch durch den Begünstigten selbst, was im vorliegenden Palle unstreitig geschehen isto bb) Eine solche Art der Bekanntgabe kann freilich nur dann als genügend angesehen werden, wenn die Bedarfsstelle mit ihr einverstanden und der Betroffene sich darüber klar war, "daß die verfügende Behörde mit dieser Art der Übermittlung der Verfügung einverstanden ist” (BGHZ 4, 21). Gegen die Feststellung des Berufungsrichters, daß der Zeuge Sc mit Einverständnis der Behörde dem Kläger di Inanspruchnahmeverfügung vorgelegt habe, erhebt die Revision keinen Angriff In d Der Zeuge Sch hat bei seiner Vernehmung auch ausdrücklich bekundet, daß er von der Be hörde angewiesen worden sei, sich ”an den Kläger Zu wenden* ob ich der Kläger darüber klar war daß der Zeuge ihm die Beorderung mit Einverständnis der hörde vorlegte, nimmt der Berufungsrichter keine Stellung Zu rgenüwelchen Zweifeln-besteht aber auch nach d Richtung hin bei Berücksichtigung des eigenen Vortrags Klägers kein Anlaß„ Der Zeuge hat ihm, so führt der Kläger aus, vorher angedroht, daß er eine “Beschlagnahmeverfügung“ erwirken würde, wenn er den Wagen nicht freiwillig vom Klä-ger bekäme» Nach der späteren Vorweisung der Inanspruchnahmeverfügung “wagte“ es der Kläger nicht mehr, die Herausgabe der Autoschlüssel zu vorweigern, wie er in der Klageschrift ausführto Damit hat er zu erkennen gegeben, daß er die Bekanntgabe der Inanspruchnahmeverfügung durch den Zeugen Sch^H^ als dem Willen der zuständigen Behörde ent- cc) Bedenken gegen die Gültigkeit der Anforderung lassen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger bei ihrer Bekanntgabe nach seiner Behauptung nicht mehr im Besitz des Kraftwagens war« Leistungspflichtiger ist zwar nach § 15 RLG der Besitzer, so daß die nach § 23 RLG dem Leistungspflichtigen bekanntzugebende Anforderung grundsätzlich an den Besitzer der Sache gerichtet werden muß» Dies kann aber nicht dazu führen, daß eine dem bis-herigen Besitzer einer Sache, dem der Besitz gegen seinen Willen gerade im Hinblick auf eine erstrebte Beorderung der Sache entzogen worden ist, bekanntgegebene Inanspruchnahme als unwirksam zu behandeln wäre. Aus dem verwerflichen Verhalten des Begünstigten kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß in einem solchen Falle dann eine Inanspruchnahme der fraglichen Sache überhaupt nicht mehr statthaft wäre. deshalb als nichtig angesehen werden, weil der Nahbevoll-mächtigte beim Regierungspräsidenten für eine Beorderung zugunsten eines Angehörigen der Waffen-SS nicht zuständig gewesen sei, hierfür vielmehr nur die Bedarfssteilen der Im übrigen kann eine Nichtigkeit der Inanspruchnahme wegen fehlender Zuständigkeit nach allgemeiner Ansicht nur dann in Betracht kommen, wenn die handelnde Behörde «sachlich, absolut unzuständig« für.die fragliche Beorderung ist (vgl Pagendarm NJ\7 1952, 1316). gerade auch der Regierungspräsident -Bevollmächtigter für den Nahverkehr- für zuständig erklärt.'Deshalb konnte eine von ihm verfügte Inanspruchnahme selbst dam nicht nichtig sein, wenn er damit im Ergebnis eine Förderung von Y/.ehrmac^+s d) Schließlich hält die Revision die Inanspruchnahme achlichen Gründen für nichtig, weil die Zuweisung des Kraftwagens an den Zeugen nicht der Erfüllung von Reichsaufgaben und der Behebung eines öffentlichen Notstan des gedient habe und weil zu dem von dem Zeugen verfolgten Zwecke auf alle Fälle schon eine Zuweisung zur Benutzung genügt hätte. Ihr Vorlie-gen läßt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, auch wenn man sämtliche Angaben des Klägers als richtig unterstellt« Ob dem Zeugen Schmidt auch für die Fahrt nach Hause und zur Dienststelle ein Dienstwagen zur Verfügung stand, ist nicht schlechthin maßgebend,, Entscheidend ist, was der Zeuge der Bedarfsstelle vorgetragen hat* Nach der Be- Wenn sich der Beamte der Bedarfsstelle aus dieser Erwägung] heraus zu der Inanspruchnahme entschloß, so war ein sachlicher Beweggrund für den Verwaltungsakt vorhanden und damit scheidet die Möglichkeit einer "reinen Willkür" aus Die Behauptung des Klägers, ^er Zeuge habe den Wagen nur deshalb haben wollen, um vor den Amerikanischen Truppen fliehen zu können, mag zutreffen* Daß auch der verfügende Beamte davon ausgegangen sei. legt aber der Kläger nicht dar Dalli der Beamte, des .Regierungspräsidenten dem Zeugen nur aus Angst vor dessen SS-Zugehörigkeit willfährig gewesen wäre, ist eine bloße Vermutung des Klägers Es mag richtig sein, daß für die von dem Zeugen Sc geltend gemachten Zwecke bei einer verständigen Beurteilung der llage auch eine Inanspruchnahme zur Benutzung genüg hätte; wenn aber dennoch eine Inanspruchnahme zur Verfügung ausgesprochen worden ist, so war diese nicht nichtig, son-| in Betracht kommen * wenn die von der Behörde getroffene Maß nähme "objektiv bei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfertigt sein könnte" (BGHZ 4, 507)« Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu* Die Zuweisung zu Ist aber die Wirksamkeit der Inanspruehnahmeverfü gung zu bejahen, so ist mit ihrer Bekanntgabe kraft der in dem gleichen Verwaltungsakt enthaltenen Zuweisung des Kraft wagens an den Zeugen nach §§ 15? 2 a RLG das Eigen tum des Klägers erloschen und.Eigentum des Zeugen begründet worden (vgl BGHZ 1, 146 /T52/537; 4, 10 /T6/)* Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 15. Oktober 1951 vertretene Meinung, daß es zu dem Bigentumsübergang deshalb nicht gekommen sei, weil der Kläger den Wagen nich dem Zeugen überlassen habe, ist unzutreffende Auf ei nen Übereignungswillen des durch die Inanspruchnahmever fügung Betroffenen kommt es nicht an, ebenso nicht auf eine Besitzüberträgung durch ihn, wie der Senat bereits in einer anderen Sache entschieden hat (vgl BGHZ 4» 10 /TGO <> Bedarf es aber keiner Besitzübertragung zur Begrün dung des Eigentums des Begünstigten, dann kommt dem Umstand, daß der Wagen dem Kläger nach seiner Behauptung von dem Zeugen schon cor Erlaß der Inanspruchnahmever fügung weggenommen worden war, auch im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu«, b) Der Eigentumsübergang ist auch dadurch nicht gehindert worden, daß die angeordnete Schätzung des Wertes des Kraftfahrzeugs und die Bezahlung der Vergütung unterblieben ist (BGHZ 4, 32)« Nach der Bekundung des Zeugen ist ihm zwar aufgegeben worden, den Wagen zuerst schätzen zu lassen«; Die Befolgung dieser Weisung ist aber keine Voraus- c) Ebenso ist der Umstand, daß dem Kläger von dem gen die in § 23 Abs 3 RLG vorgeschriebene schriftliche tatigung.nicht erteilt worden Bestätigungen können naturgemäß erst nach Erhalt der dem Begünstigten zustehenden Leistung in Betracht kommen Von ihrer Erteilung kann somit die Gültigkeit der schon vorher liegenden Inanspruchnahmen nicht abhängig seih. Der Revision kann schließlich auch darin nicht5 zuge stimmt werden, daß der Kläger berechtigt sei, den durch die Eigentumsverletzung entstandenen Schaden ohne weiteres geltend zu machen, weil der Zeuge Sc sich ihm gegen über auf einen etwaigen Eigentumsübergang angesichts sein verwerflichen Verhaltens bei der Erwirkung der Inanspruchnahme nicht berufen könnte* Es mag sein, daß die Inanspruch nahmeverfügung anfechtbar war; solange sie aber nicht auf- blieb es bei dem Eigentumsübergang auf den Begünstigt Der aus de igentumsverletzung ent springende Schaden konnte daher unmittelbar auch nur ihn treffen. ihm den Kraftwagen zurückzugeben, obwohl er dazu bereit gewesen wäre, ein besonderer Schaden entstanden wäre und sen Ersatz mit der vorliegenden Klage verlangen wür er des de Nach-der erwähnten Richtung trägt aber der Kläger nichts vor, vielmehr verlangt er, wie sich aus der näheren Be-rech-nung des Schadens ergibt, nur den Sachwert als solchen« Insoweit handelt essich aber, wie schon erwähnt, um keinen dem Kläger selbst unmittelbar entstandenen Schaden« Nur ein jenseits des ”Sachschadens” liegender besonderer Schaden könnte als Grundlage für einen dem Kläger zusteilenden An-Spruch in Betracht kommen. Deshalb braucht auch nicht geprüft zu werden, ob er wirklich einen Anspruch gegen den Zeugen Schilp auf Rückgabe des Wagens hatte oder nicht« Vielmehr ist daran festzuhalten, daß der Anspruch des Klägers auch unter dem hier gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt nicht als begründet angesehen werden kann«

Zitierte Normen: § 561 ZPO
InanspruchnahmeZeugeWagenVerfügungzeugenRevisiondRLGBetracht

Volltext der Entscheidung

7
III ZR 332/51 Verkündet
 am 27« April 1953
dieser, .Justizangestellter als Urkundebeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des .Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Karl R
a oM o,
m
traße

Klägers, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Gemeinde Bayrischzell/Obb., vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2) den Fischgroßhändler Paul
m
Streitgehilfe
9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 13« April 1953 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Prof. Dr. Meiß,
 Dr. Kreft und Dr. Wolany
 Prof
Dr. Geiger, Dr. Weber,
 für Recht erkannt.:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes£erioh+a ^ »*«- -■>
vom	^r"’
2

Tatbestand s
Der Kläger hatte einen während des Krieges stillgeleg ten Kraftwagen PKW Meisterklasse• Für diesen Wagen interes
> der damals
 Die
sierte sich anfangs März 1945 der Zeuge Fürsorge Offizier der Waffen-SS in Frankfurt a.Main war
 ser erwirkte beim Regierungspräsidenten • -Rahverkehrsbevoll mächtigter- in Wiesbaden eine Inanspruchnahme des Wagens zu seinen Gunsten* Nach Zulassung des Wagens auf ihn fuhr er vor dem Einmarsch der Amerikanischen Truppen mit ihm nach
 Bayern
Er stellte ihn schließlich bei dem Bauern
m
unter* Dort wurde der Wagen im Mai 1945 von zwei Ausländern abgeholt* Seitdem ist er verschwunden
 Der Kläger behauptet, der Verlust des Wagens sei durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens des damali gen Bürgermeisters der Beklagten, des Streitgehilfen Paul
 verursacht worden* Dieser habe den beiden Auslän
 dern eine Bescheinigung erteilt, daß sie berechtigt seien
9
den Wa
O
an sich zu nehmen* Auf Grund dieser Bescheinigung
 habo der Bauer A
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 ix
Wagen ausgeliändigt. Zu einer Ver
 fügung über Privatfahrzeuge sei aber der Bürgermeister nicht ermächtigt gewesen* Darauf, daß es sich um einen privaten Wagen handele, sei er ausdrücklich aufmerksam gemacht worden
 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz* Er hat beantragt, diese zur Zahlung von 4 000 DM an ihn zu verurteilen* Der Kläger ist der Ansicht, daß er das Eigentum an dem Wagen nicht verloren habe* Von dem Zeugen Sch^Hi sei ihm zwar eine Verfügung des Regierungspräsidenten vorgelegt worden* Das Schriftstück habe aber weder ein Amtssiegel noch den Briefkopf des Regierungspräsidenten oder einer sonstigen Dienststelle aufgewiesen*
Es sei nur von einem Amtmann unterschrieben gewesen* Es sei ihm auch nicht ausgehändigt worden. Zu der darin angeordne-
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3
ten Schätzung des Wertes des Kraftwageäs sei es nicht ge kommen» Er selbst habe einer Übereignung an den Zeugen
 nicht zugestimmt, die Kraftfahrzeugpapiere habe
 er nicht übergeben* Der Regierungspräsident sei auch nicht
 befugt gewesen, zu Gunsten eines Angehörigen der Waffen
 ein Kraftfahrzeug in Anspruch zu nehmen« Der Zeuge
 habe einen Dienstkraftwagen gehabt, die Inanspruchnahme
d
DKW stelle einen Willkürakt dar, weil sie ohne die
 aussetzungen des Reichsleistungsgesetzes ausgesprochen
• •
den sei, nur um dem Zeugen Sch
 die Flucht vor den e
marschierend
 Amerikanischen Truppen zu ermöglichen
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Verfügung des Regierungspräsidenten sei deshalb nichtig» J)er
 Wagen sei d
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nicht aber zur Verfügung zugewiesen worden
 Die Beklagte und der Streitgehilfe haben Klageabwei
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 Sie behaupten, der Wagen des Klägers
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weil der Zeuge
 der Schwerkriegsbeschädigt gewesen
• * % * sei (beinamputiert) und außerhalb von Frankfurt a»Main
 gewohnt habe, geltend gemacht habe, daß er seinen Dienst bei der damaligen Störung des allgemeinen Verkehrs nur erfüllen könnte, wenn er den Kraftwägen hätte» Deshalb sei die Inanspruchnahme gültig gewesen; .die vom Kläger angeführten Beanstandungen könnten keine Nichtigkeit des frag-liehen Verwaltungsaktes ergeben» Das Eigentum sei auch ohni
 den Willen des Klägers auf den Zeugen Sch
 übergegangen
Deshalb sei der Kläger durch 'die spätere Übergabe des Wagfcns an die beiden Ausländer nicht geschädigt worden. Im übrige
 habe der Bürgermeister aber auch nur einer Herausnahme des
• *
Motors aus dem’ DKW und einem Austausch dieses Motors gegen den Motor aus dem Wagen der beiden Ausländer zugestimmt.
Dazu sei er berechtigt gewes
 Der DKW sei von einem SS
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Offizier in die Gemeinde Bayrischzell verbracht worden
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che Fahrzeuge hätten wie Wehrmächte- und SS-Fahrzeuge be-
. *
handelt werden können«,
. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem An-trag des Klägers verurteilt. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte und der Streitgehilfe
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bitten um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision ist unbegründet.
I.
Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger das Eigentum an seinem Wagen durch die Inanspruchnahme vom März 1945 verloren habe und deshalb nur Ansprüche nach § 26 RLG gegen den Leistungsempfänger und gegebenenfalls die Bedarfsstelle erheben, nicht aber für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des späteren Verlustes des Kraftwagens Sachberechtigter sein könne.
Diese Begründung könnte nur dann uneingeschränkt als zutreffend angesehen werden, wenn der Kläger ausdrücklich nur Ansprüche wegen einer "Eigentumsverletzung11 erheben würde. In Wirklichkeit ist aber seine Klage allgemein auf
 AmtspflichtverletzungM
gestützt, und
 zwar so, daß
 dem Bürgermeister der Beklagten vorgeworfen wird, er habe
 die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, weil er
#
durch die Besatzungsmacht, wenn überhaupt, dann nur zu Maß nahmen bezüglich der Wehrmachtsfahrzeuge, nicht aber zu irgendwelchen Verfügungen über Privatfahrzeuge, ermächtigt
 worden sei, und im Anschluß daran behauptet wird, hieraus
 sei dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden.
Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß ein mit
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hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Beamter jedem
 Britten gegenüber eine amtliche Bürsorgepflicht dahin
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die Machtmittel streng in den Schranken der- Amtsausübung
 zu gebrauchen (vgl RGZ 139? 149; 91? 384; 125? 85) und die
 Grenzen der Zuständigkeit
 zubal
Eine schuldhafte
 Amtsüberschreitung begründet deshalb eine Schadensersatz
 Pflicht nach § 839 BGB gegenüber jedem, der dadurch geschä-
digt worden ist (RGZ 144

395
40
 28)
Bei der Wegnahme
 einer Sache besteht durchaus d
Möglichkeit, daß dadurch
 nicht nur d
Eigentümer
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auch derjenige ge
 schädigt wird, dem ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung der Sache zusteht, wenn dieser Anspruch infolge des
 pflichtwidrigen Handelns des Beamten gemäß
275 BGB unter
 geht
Amtspflichten können auch gegenüber solchen Britten
 bestehen, die bei der betreffenden Handlung nicht unmittel-
bar Beteiligte sind
839 BGB will grundsätzlich, wenn sich
 das aus dem Zweck einer Amtspflicht ergibt, die "Interesse*
eines jeden, in dessen Rechtsverhältnis infolge der unric tigen Ausführung des Amtsg.eschäfts oder durch sie eingegriffen wird”, schützen (RGZ 86, 105; 78, 241; 127

156
und öfters

Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch etwa unt diesem Gesichtspunkt zustehen könnte, muß besonders (vgl unten III) neben den vom Berufungsrichter angestellten
 Erörterungen (unten II) geprüft werden«
II
Baß der Kläger im Mai 1945, als das Kraftfahrzeug von den beiden Ausländern weggebracht wurde, nicht mehr Eigentümer war, hat der Berufungsrichter mit Recht ange
 nommen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl,.
i

&
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I* An die Tatsachenfeststellung des Berufungsrichters, daß die vom Kläger als "Beschlagnahmeverfügung" bezeichnete Anforderung des Nahverkehrsbevollmächtigten beim Regierungs-
Präsidenten in Wiesbaden in Wirklichkeit den von der Be-
• • • •
I	4
klagten behaupteten Inhalt gehabt habe, nämlich eine Inan-spruchnahrae zur Verfügung zu Gunsten des Zeugen Sc£4flP ge-wesen sei, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 Abs 2 ZPO)o Die Revision bemängelt zwar diese Feststellung, indem sie ausführt, der Zeuge Sch^H hätte nochmals vernommen werden müssen, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 24* Febru ar 1951 die Behauptung aufgestellt hätte, der Zeuge hätte ihm neuerdings erklärt, daß die Zuweisung nur zur "Benutzung" erfolgt sei. Diese Rüge ist jedoch unbegründet
a) Über eine nochmalige Zeugenvernehmung beschließt das Prozeßgericht «nach seinem Ermessen« (§ 398 ZPO)o Vom Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht nachgeprüft werden (vgl OGHZ 1, 226). Eine Verletzung des § 398 ZPO kann somit nicht angenommen werden«
b) Ebensowenig trifft es aber
 daß der Berufungsrieh
 ter die Vorschrift d
286 ZPO verletzt hätte. Er konn
 durchaus im Einklang mit dem «gesamten Inhalt der Verhand lungeh und dem Ergebnis der Beweisaufnahme« seine Feststei
 lung treffen. Der Zeuge Sch
 hat bei seiner Vernehmung
 vom 17. November 1949 ausdrücklich erklärt: «Die Beschlag-nahmeverfügung enthielt schon die Übereignung des Wagens an mich". Der Kläger selbst hat ganz unabhängig von dem Zeugen in der Klageschrift vom 21. Oktober 1948 ausgeführt, daß der Zeuge nach Abholung des Wagens versprochen habe, "den Schätzwert zu bezahlen". Eine Zahlung des Schätzwertes kann aber nach der Sachlage nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung in Betracht kommen. Bei Berücksichtigung die-s.er Umstände konnte der Berufungsrichter ohne einen Verstoß
 gegen
286 ZPO die angegriffene Feststellung treffen
 Daß
Schätzungen auch bei Inanspruchnahme zur Benutzung vorge

• • *
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7

• •
kommen.sind, mag sein» Auf die Frage der Schätzung stützt aber der Berufungsriehter seine Feststellung nicht in entscheidender Weise, sondern auf die früheren Aussagen des Zeugei} und die eigene ursprüngliche Darstellung der
 Vorgänge durch den Kläger* In letzterer war aber, wie schon erwähnt, nicht nur von der “Anordnung einer Schätzung
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sondern auch von der “Bezahlung des Schätzwertes” die Ked
 Deshalb hätte sich am Ergebnis nichts ändern können
 auch
wenn der Kläger noch Gelegenheit gehabt hätte, auf den von der Revision vorgetragenen Umstand, daß Schätzungen auch bei Inanspruchnahmen zur Benutzung vorgenommen wurden, hinzu, weisen*
Es läßt sich schließlich auch nicht sagen, der Be-
rufungsrichter habe dem Kläger kein “rechtliches Gehör“ ge schfenlzt, als er seiner “neuen“ Behauptung nicht weiter nac
 ging
d
in Wahrheit ist über die Frage, ob eine Inan
 spruchnahme zur Verfügung Vorgelegen habe, schon gemäß den
 Beschluß vom 6. Oktober 1949 Beweis erhoben worden.
2
Die von der Be
 gegen
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Rechtswirksamkeit der
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Inanspruchnahme vorgebrachten Einwendungen sind nicht stich
 haltig
Soweit die Formvorschriften des
23 BLG in Betracht
 kommen, bemängelt die Revision das Fehlen eines Amtssiegefcs
* •
und eines behördlichen-Briefkopfes auf der dem Kläger von
 dem Zeugen Schmidt vorgewiesenen Verfügung* Hieraus ergibt
%
sich aber keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme: denn die
“Schriftform“
?
die
23 BLG für die Anforderung verlangt,
 ist auch beim Fehlen eines behördlichen Briefkopfes und des AmtsSiegels gewahrt*
aa) Zur Schriftform gehört nur die schriftliche Fest-
legung des Inhalts des betreffenden Verwaltungsaktes sowie die Kenntlichmachung der handelnden Behörde und die Unterschrift des handelnden Beamten, “Die Kenntlichmachung
 der Behörde in der Unterschrift ist genügend" (Forsthoff, Verwaltungsrecht I 2.Aufl 195)o Einer Hervorhebung der Behörde im Briefkopf bedarf es deshalb nicht*
In welcher Weise die Behörde im vorliegenden Falle kenntlich gemacht war* wird zwar vom Berufungsrichter nicht
. i
besonders festgestellt; dessen hat es aber auch nicht bedurft» Der.Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, daß ihm eine nach seiner Erinnerung "vom Regierungspräsi denten Wiesbaden ausgestellte" Verfügung vorgewiesen wor
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den sei. Daraus ergibt sich, daß die handelnde Behörde aus
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dem Schriftstück ersichtlich war. Zu weiteren Nachforschun gen bestand für den Berufungsrichter, der in einem dem Ver
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handlungsgrundsatz und dem Parteibetrieb unterliegenden Rechtsstreit nicht von Amts wegen die in Betracht kommenden Tatsachen zu ermitteln hat, kein Anlaß. Die spätere Behaup-
tung d
Klägers, daß d
Schriftstück keinen behördlichen
 Briefkopf aufgewiesen habe, konnte unberücksichtigt blei ben, da es hierauf, wie schon ausgeführt, nicht ankommt. Daß die handelnde Behörde überhaupt nicht zu erkennen gewe
 sen wäre» hat d
3r Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 24* Februar 1951 nicht behauptet. Die in diesem Zusammenhang erhobenen prozeßualen Rügen sind somit unbeachtlich.
*
* •
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 bb) Soweit das Fehlen des Dienstsiegels in Betracht t meint die Revision unter Berufung auf §§ 415, 417 ZPO
*
daß damit die Urkunde "die Bedeutung einer öffentlichen Urkunde” verloren habe und formungültig gewesen sei,
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rend der Berufungsrichter keinen wesentlichen Formmangel
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darin erblickt, daß die dem Zeugen Schfl^ ausgehändigte
"Ausfertigung” kein Amtssiegel aufgewiesen habe. Der'An
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sicht des Berufungsrichters ist beizupflichten
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Ein Zurückgreifen auf die Vorschriften der §§ 415, 417
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ZPO
t überhaupt nicht am Platz. In dies
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wird nicht gesagt, welche Erfordernisse an eine behördliche Urkunde zu stellen seien, damit diese als gültig ange sehen werden könne, sondern es wird darin nur die Beweis-
kraft der öffentlichen Urkund
 geregelt
Fehlt es an einem
 im
415 ZPO genannten Erfordernis, so ist die Folge nur
 die
daß
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freie Beweiswürdigung” eintritt (vgl Baumbach
 Aufl 1 zu § 415 ZPO), nicht aber kann aus den zivilprozeß
 rechtlichen Vorschriften irgendein Schluß auf die sachlichrechtliche Bedeutung der Formerfordernisse gezogen werden.
Insoweit kann sich nur aus dem Verwaltungsrecht selbs
 ergeben
9
ob dem Fehlen des Amtssiegels irgendein Einfluß
 auf die Wirksamkeit des betreffenden Verwaltungsaktes beizu legen ist oder nicht. Dem Grundsatz nach sind “Verwaltungs-
akte an keine besondere Form gebund
(Forsthoff aaO
Daraus
t zu folge
 daß in d
Fällen, in denen spezial
 gesetzliche Formvorschriften bestehen, nicht mehr an Förmlich

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 gefordert werd
 gen zwingend ergibt
 kann, als sich aus diesen Bestim
23 RLG verlangt nur eine Schriftform
 Zu dies
 gehört, wie schon erwähnt, nicht auch d
Beifü
 gung des Amtssiegels „ In der Verwaltungsrechts lehre wird di Beifügung des Dienstsiegels dort für erforderlich gehalten.
ff
 wo an die Form besondere Anforderungen zu stellen
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9
% •
wie z„B
bei
 tandesamtlichen Urkunden (vgl Forsthoff aaO
 93)
Im Rahmen d
23 RLG sind solche "besond
 Anfor
derungen“ nicht zu stellen. Die Schriftlichkeit der Anforderung ist nicht für den Rechtsverkehr oder als Beweisgrund
 läge gedacht
 ondern soll nur demjenigen
 dem eine Lei
 stung angefordert wird, volle Klarheit über das, was von I
beansprucht wird s&mmenhang des
9
verschaffen»
23 Abs 1 Satz
 Das ergibt sich aus dem Zu
••
I
mit Satz 3
, wo eine genaue
 Bezeichnung der Leistung gefordert wird, und mit Satz 2, der anstelle der schriftlichen Anforderung auch eine öffentliche Bekanntmachung genügen läßt, bei welcher der Betroffene
 überhaupt keine Urkunde in die Hand
 bekommt. Es entspricht
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10
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auch einer durchaus verbreiteten Übung, daß behördliche Urkunden, die von dem für den Erlaß des betreffenden Verwaltungsaktes zuständigen Beamten selbst gezeichnet wer-
• •
den, nicht mit einem Dienstsiegel versehen werden, wenn sie Dritten bekanntgemacht werden«
Im vorliegenden Palle spricht zwar der Berufungsrichter
 davon, daß der Zeuge
 nur eine "Ausfertigung” der
 Beorderung bekommen habe, stellt aber in diesem Zusammenhang
 gleichzeitig fest, daß keine Anhaltspunkte dafür bestünden "daß der als Sachbearbeiter zeichnende Amtmann sich ihm nicht zustehende Befugnisse angemaßt hätte”«Daraus ergibt
5
sich, daß die Urkunde, die der Zeuge Schfl^^ ausgehändigt erhalten hat, von dem die Inanspruchnahme verfügenden Beam
 ten unterschrieben worden war, wie das auch der Darstellung des Klägers entspricht« In einem solchen Pall ist nicht ersichtlich, warum an die Urkunde, die sich als "Ausfertigung” bezeichnet, höhere Formanforderungen gestellt werden sollten als an die Urkunde, die eine solche Bezeichnung nicht
 aufweisto Die Revision übersieht, wenn die meint, Ausferti
9
gungen müßten immer ein AmtsSiegel tragen, daß es
 ch bei
 den Verwaltungsakten um etwas anderes handelt als bei den
 Schriftstücken oder Entscheidungen, von denen in der Zivil
♦
Prozeßordnung die Rede ist« Wenn z.B. in den §§ 170 Abs 1 oder 317 Abs 3 ZPO von Ausfertigungen gesprochen wird, so handelt es sich immer nur um solche Fälle, in denen die Urschrift in den Akten verbleibt und lediglich eine Abschrift nach außen gegeben wird» Im vorliegenden Falle war aber die "Ausfertigung" keine- Abschrift, sondern eine weitere
 Urkunde des Beamten schrift)„

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die Verfügung erlassen hat (Zweit
 b) Im vorliegenden Fall war nach der Feststellung des
 Berufungsrichters beabsichtigt, dem Kläger selbst die Beorderung förmlich zuzustellen, während dem Zeugen unmittelbar eine "Ausfertigung der schriftlichen Inanspruch
 nahmeverfügung" ausgehändigt wurdev
 aa) Die Revision ist der Meinung, daß dem § 23 RLG
nicht Genüge geschehen sei, weil dem Kläger die Verfügung nicht ausgehändigt worden sei* Eine solche Art der Bekannt
 gäbe verlangt aber § 23 RLG nicht, wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung näher dargelegt hat (vgl BGHZ
 20/21)o Es genügt vielmehr, daß die schriftlich nieder-
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gelegte Verfügung dem Betroffenen zur Einsicht vorgelegi wird, auch durch den Begünstigten selbst, was im vorliegenden Palle unstreitig geschehen isto
 bb) Eine solche Art der Bekanntgabe kann freilich nur dann als genügend angesehen werden, wenn die Bedarfsstelle mit ihr einverstanden und der Betroffene sich darüber klar war, "daß die verfügende Behörde mit dieser Art der Übermittlung der Verfügung einverstanden ist” (BGHZ 4, 21).
Gegen die Feststellung des Berufungsrichters, daß der
 Zeuge Sc
 mit Einverständnis der Behörde dem Kläger di
 Inanspruchnahmeverfügung vorgelegt habe, erhebt die Revision
 keinen Angriff
 In d
Urteil heißt es zwar wörtlich nur
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daß es nach Lage der damaligen Verhältnisse dem Willen der Behörde entsprechen "mußte”, wenn der Begünstigte notfalls von sich aus die Bekanntgabe bewerkstelligte. Der Sache
 nach liegt aber darin die Feststellung, daß dieser Wille
 tatsächlich vorhanden war. Der Zeuge Sch
 hat bei seiner
 Vernehmung auch ausdrücklich bekundet, daß er von der Be
 hörde angewiesen worden sei, sich ”an den Kläger Zu wenden*
Zu der Frage
9
ob
 ich der Kläger darüber klar war
 daß der Zeuge ihm die Beorderung mit Einverständnis der hörde vorlegte, nimmt der Berufungsrichter keine Stellung
 Zu
rgenüwelchen Zweifeln-besteht aber auch nach d
Richtung hin bei Berücksichtigung des eigenen Vortrags Klägers kein Anlaß„ Der Zeuge hat ihm, so führt der Kläger
 aus, vorher angedroht, daß er eine “Beschlagnahmeverfügung“ erwirken würde, wenn er den Wagen nicht freiwillig vom Klä-ger bekäme» Nach der späteren Vorweisung der Inanspruchnahmeverfügung “wagte“ es der Kläger nicht mehr, die Herausgabe der Autoschlüssel zu vorweigern, wie er in der Klageschrift ausführto Damit hat er zu erkennen gegeben, daß er die Bekanntgabe der Inanspruchnahmeverfügung durch den
 Zeugen Sch^H^ als dem Willen der zuständigen Behörde ent-
*
sprechend angesehen hat und keine Zweifel darüber gehabt hat, daß der Zeuge im Einverständnis der Behörde handle«
cc) Bedenken gegen die Gültigkeit der Anforderung lassen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger bei ihrer Bekanntgabe nach seiner Behauptung nicht mehr im Besitz des Kraftwagens war« Leistungspflichtiger ist zwar nach § 15 RLG der Besitzer, so daß die nach § 23 RLG dem Leistungspflichtigen bekanntzugebende Anforderung grundsätzlich an den Besitzer der Sache gerichtet werden muß» Dies kann aber nicht dazu führen, daß eine dem bis-herigen Besitzer einer Sache, dem der Besitz gegen seinen Willen gerade im Hinblick auf eine erstrebte Beorderung der Sache entzogen worden ist, bekanntgegebene Inanspruchnahme als unwirksam zu behandeln wäre. Im vorliegenden Falle hatte nach der Behauptung des Klägers der Zeuge Sch^^
den Wagen bereits vorher weggeholt. Es kann sich dabei nur um eine vorweggenommene eigenmächtige Verwirklichung der nach dem Reichsleistungsgesetz erstrebten Inanspruchnahme handeln. In solchen Fällen wäre es widersinnig, die Inan-spruchnahmeverfügung an den Störer, gegen den der bisherige Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach §§ 851, 858 BGB hat, zu richten. Aus dem verwerflichen Verhalten des Begünstigten kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß in einem solchen Falle dann eine Inanspruchnahme der fraglichen Sache überhaupt nicht mehr statthaft wäre. Entscheidend kommt es auf den Willen der Bedarfsstelle an. Diese braucht aber, wie das auch im vorliegenden
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Palle durchaus zutreffen kann, über die tatsächliche Lage hinsichtlich des Besitzes der Sache gar nicht im Klaren zu sein. Der Senat hat in dem besitzmäßig ähnlich liegenden pfl/"
daß eine Sache bereits vor der Inanspruchnahme auf GrW
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einer Vorankündigung an die Bedarfsstelle herausgegeben vvor
 den war, ebenfalls den bisheriger! Besitzer als den Leistung*
pflichtigen, an d
die Anforderung zu richten
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j
ange
 ehen (vgl Nachschlagewerk LM Nr 4 zu § 23 RLG)
Die Revision meint, die Inanspruchnahme müßte auch
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deshalb als nichtig angesehen werden, weil der Nahbevoll-mächtigte beim Regierungspräsidenten für eine Beorderung zugunsten eines Angehörigen der Waffen-SS nicht zuständig gewesen sei, hierfür vielmehr nur die Bedarfssteilen der
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Wehrmacht hätte in Betracht kommen können»
Das ist nicht richtig, wie sich aus
2 a RLG ergibt.
Nach dieser Bestimmung waren für eine Inanspruchnahme zugunsten eines Dritten als Einzelperson nur die Bedarfstelku
 außerhalb der Wehrmacht zuständig, während die Bedarf
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stellen der Wehrmacht nur für »’Stellen
 die der Wehrmacht
 unterstanden oder von ihr betreut wurden, Leistungen beanspruchen konnten, also nicht für Privatpersonen als solche. Im übrigen kann eine Nichtigkeit der Inanspruchnahme wegen fehlender Zuständigkeit nach allgemeiner Ansicht nur dann in Betracht kommen, wenn die handelnde Behörde «sachlich, absolut unzuständig« für.die fragliche Beorderung
 ist (vgl Pagendarm NJ\7 1952, 1316). In der Bekanntmachung von Bedarfsstellen vom 11. Januar 1944 war für die Inan-
spruchnahme von Kraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs 1 Ziff 2 BLG
gerade auch der Regierungspräsident -Bevollmächtigter für
 den Nahverkehr- für zuständig erklärt.'Deshalb konnte eine
 von ihm verfügte Inanspruchnahme selbst dam nicht nichtig
 sein, wenn er damit im Ergebnis eine Förderung von Y/.ehrmac^+s aufgaben bezweckte. Auch die in der Bedarfssteilenbekanni-machung vorgesehene Zustimmung der Bewirtschaftungsstelle
 ist nur eine innerdienstliche Angelegenheit, auf die es hei

*
♦
*
14
der Frage der Wirkeamkeit einer InanspruchnahmeVerfügung nicht ankommtc
 aus
d) Schließlich hält die Revision die Inanspruchnahme
 achlichen Gründen für nichtig, weil die Zuweisung des
 Kraftwagens an den Zeugen
 nicht der Erfüllung von
 Reichsaufgaben und der Behebung eines öffentlichen Notstan
*
des gedient habe und weil zu dem von dem Zeugen verfolgten Zwecke auf alle Fälle schon eine Zuweisung zur Benutzung
 genügt hätte.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben«
Der Senat hat in dem schon angeführten. Urteil in BGHZ 4, 10 /23/24/ und auch in anderen Entscheidungen (vgl z«B« BGHZ 4? 306/7) die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes noch enger umgrenzt, als es der. Be-
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rufungsrichter tut« Ein mit den Anforderungen einer örd-
• •
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nungsmäßigen Verwaltung unvereinbares Verhalten genügt
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nicht, vielmehr kann eine Nichtigkeit nur dann in Betracht kommen, "sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht.zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt" (RGZ
 164, 176).
Dem Kläger mag zugegeben werden, daß die Inanspruchnahme unter solchen Umständen vorgenommen wurde, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung sehr zu stützen ge-eignet sind. Aber bei der hier allein interessierenden Frage, ob der Kläger Eigentümer geblieben ist, reicht eine • Amtspflichtverletzung nicht aus. Es müßten die strengeren Voraussetzungen der Nichtigkeit erfüllt sein. Ihr Vorlie-gen läßt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, auch wenn man sämtliche Angaben des Klägers als richtig unterstellt«
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Ob dem Zeugen Schmidt auch für die Fahrt nach Hause und zur Dienststelle ein Dienstwagen zur Verfügung stand, ist nicht schlechthin maßgebend,, Entscheidend ist, was der Zeuge der Bedarfsstelle vorgetragen hat* Nach der Be-
hauptung der Beklagten und seiner eigenen Bekundung hat
 geltend gemacht, daß er als Beinamputierter einen Wagen
 brauche, um seinen Dienst ordentlich versehen zu können*
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Wenn sich der Beamte der Bedarfsstelle aus dieser Erwägung] heraus zu der Inanspruchnahme entschloß, so war ein sachlicher Beweggrund für den Verwaltungsakt vorhanden und damit
 scheidet die Möglichkeit einer "reinen Willkür" aus
 Die
Behauptung des Klägers, ^er Zeuge habe den Wagen nur deshalb haben wollen, um vor den Amerikanischen Truppen fliehen zu können, mag zutreffen* Daß auch der verfügende Beamte
 davon ausgegangen sei.
legt aber der Kläger nicht dar
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der Beamte, des .Regierungspräsidenten dem Zeugen nur aus Angst vor dessen SS-Zugehörigkeit willfährig gewesen wäre, ist eine bloße Vermutung des Klägers
 Es mag richtig sein, daß für die von dem Zeugen Sc
 geltend gemachten Zwecke bei einer verständigen Beurteilung der llage auch eine Inanspruchnahme zur Benutzung genüg
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hätte; wenn aber dennoch eine Inanspruchnahme zur Verfügung
 ausgesprochen worden ist, so war diese nicht nichtig, son-|
dern nur anfechtbar«, "Reine Willkür" kann nämlich nur dann! in Betracht kommen * wenn die von der Behörde getroffene Maß nähme "objektiv bei keiner denkbaren Sachlage nach dem Gesetz gerechtfertigt sein könnte" (BGHZ 4, 507)« Dies trifft
 aber im vorliegenden Falle nicht zu* Die Zuweisung zu
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tum konnte z*B
chon deshalb als ratsam erscheinen, weil*
dann zu erwarten war, daß das Fahrzeug schonender behandelt und die Abwicklung der Beziehungen zu den Betroffenen keine besondere Verwaltungsarbeit erfordern würde. An beiden
 Ergebnissen konnte immerhin ein solches Interesse der Verwaltungsbehörde bestehen, daß ihre Verfügung nicht als of-
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fensichtlich falsch und damit nichtig angesprochen werden
 kann
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Deshalb muß an der Wirksamkeit der Inanspruchnahme mit dem Berufungsriehter festgehalten werden«,
Ist aber die Wirksamkeit der Inanspruehnahmeverfü
 gung zu bejahen, so ist mit ihrer Bekanntgabe kraft der in dem gleichen Verwaltungsakt enthaltenen Zuweisung des Kraft
 wagens an den Zeugen
 nach §§ 15? 2 a RLG das Eigen
 tum des Klägers erloschen und.Eigentum des Zeugen begründet worden (vgl BGHZ 1, 146 /T52/537; 4, 10 /T6/)* Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 15. Oktober 1951 vertretene Meinung, daß es zu dem Bigentumsübergang deshalb
 nicht gekommen sei, weil der Kläger den Wagen nich
 dem
Zeugen
 überlassen habe, ist unzutreffende Auf ei
 nen Übereignungswillen des durch die Inanspruchnahmever fügung Betroffenen kommt es nicht an, ebenso nicht auf eine Besitzüberträgung durch ihn, wie der Senat bereits in einer anderen Sache entschieden hat (vgl BGHZ 4» 10 /TGO <>
Bedarf es aber keiner Besitzübertragung zur Begrün
 dung des Eigentums des Begünstigten, dann kommt dem Umstand, daß der Wagen dem Kläger nach seiner Behauptung von
 dem Zeugen
 schon cor Erlaß der Inanspruchnahmever
 fügung weggenommen worden war, auch im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu«,
b) Der Eigentumsübergang ist auch dadurch nicht gehindert worden, daß die angeordnete Schätzung des Wertes des Kraftfahrzeugs und die Bezahlung der Vergütung unterblieben
 ist (BGHZ 4, 32)« Nach der Bekundung des Zeugen
 ist
ihm zwar aufgegeben worden, den Wagen zuerst schätzen zu
 lassen«; Die Befolgung dieser Weisung ist aber keine Voraus-
Setzung für die Wirksamkeit der Inanspruchnahmeverfügung
 und für den Eintritt ihrer Folgen, da diese Anordnung nicht in der Verfügung selbst enthalten und nicht zur Bedingung
 für den gewollten Eigentumsübergang gemacht war«.

«
17
c) Ebenso ist der Umstand, daß dem Kläger von dem
 gen die in § 23 Abs 3 RLG vorgeschriebene schriftliche
 tatigung.nicht erteilt worden
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ohne Einfluß auf
 Wirksamkeit d
Inanspruchnahmeverfügung und auf den
 tumsübergang. Bestätigungen können naturgemäß erst nach
 Erhalt der dem Begünstigten zustehenden Leistung in Betracht
 kommen
Von ihrer Erteilung kann somit die Gültigkeit der
 schon vorher liegenden Inanspruchnahmen nicht abhängig seih.
wie das besond
 deutlich wird, wenn man an einen Pall
 wie den der Quartierbereitstellung etwa denkt
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Der Revision kann schließlich auch darin nicht5 zuge
 stimmt werden, daß der Kläger berechtigt sei, den durch
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die Eigentumsverletzung entstandenen Schaden ohne weiteres
 geltend zu machen, weil der Zeuge Sc
 sich ihm gegen
 über auf einen etwaigen Eigentumsübergang angesichts sein verwerflichen Verhaltens bei der Erwirkung der Inanspruchnahme nicht berufen könnte* Es mag sein, daß die Inanspruch nahmeverfügung anfechtbar war; solange sie aber nicht auf-
gehoben worden
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blieb es bei dem Eigentumsübergang auf
 den Begünstigt
 Der aus de
 igentumsverletzung ent
 springende Schaden konnte daher unmittelbar auch nur ihn treffen. Dritte sind aber grundsätzlich nicht berechtigt, einen fremden Schaden geltend zu machen. Ebenso kann ein
 bloß mittelbarer Schaden nicht geltend gemacht werden
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gendeine Ausnahmeregelung besteht für den vorliegenden PaH nicht*, Das interne Verhältnis zwischen einer Prozeßpartei
 und einem Dritten ist für die Gegenpart
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nach ohne Bedeutung
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Anders wäre es nur, wenn der Kläger einen eigenen
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ihm unmittelbar entstandenen Schaden mit der vorliegenden
 Klage geltend machen würde, der sich nicht als Anspruch

auf Ersatz des Wertes der verlorenen Sache als solchen
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darstellte, sondern einen anderen Vermögensnachteil be
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Ein solcher Pall wäre z.Bo gegeben, wenn dem Kläger
 dadurch, daß der Zeuge Sch^|^ infolge der Weggabe des
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Kraftwagens an die Ausländer nicht mehr in der läge war
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ihm den Kraftwagen zurückzugeben, obwohl er dazu bereit gewesen wäre, ein besonderer Schaden entstanden wäre und
 sen Ersatz mit der vorliegenden Klage verlangen wür
 er des
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Nach-der erwähnten Richtung trägt aber der Kläger nichts
 vor, vielmehr verlangt er, wie sich aus der näheren Be-rech-nung des Schadens ergibt, nur den Sachwert als solchen« Insoweit handelt essich aber, wie schon erwähnt, um keinen dem Kläger selbst unmittelbar entstandenen Schaden« Nur ein
 jenseits des ”Sachschadens” liegender besonderer Schaden könnte als Grundlage für einen dem Kläger zusteilenden An-Spruch in Betracht kommen. Hierfür bietet aber der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte»
Deshalb braucht auch nicht geprüft zu werden, ob er
 wirklich einen Anspruch gegen den Zeugen Schilp auf Rückgabe des Wagens hatte oder nicht«
Vielmehr ist daran festzuhalten, daß der Anspruch des Klägers auch unter dem hier gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt nicht als begründet angesehen werden kann«

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19

Deshalb war seine .Revision mit der sich aus §§ 97,
10! Abs 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzuweisen«»
Meiß
 Dr* Geiger	Dr»	Weber
 Kreft
Dr« Wolany