Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 9. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegenstand von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. Der Beteiligte zu 4 ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (unmittelbar) negativ betroffen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 332/03 vom 9. Juni 2004 in der Baulandsache Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 9. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen dieselbe Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegenstand von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. Der Beteiligte zu 4 ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus dem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungsrechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt es sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende Begründungselemente der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen selbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung mit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegenständen findet nicht statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen. Streitwert: 41.760,79 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann