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BGH · III ZR 330/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 330/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen das Land ohne Rechtsirrtum abgewiesen (vgl. Entgegen der Annahme der Klägerin unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bediensteten des Landes verneint hat. 1. Soweit es im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes um die Schaffung und Freihaltung einer Eisrinne geht, ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Prof. Darüber hinausgehende Pflichten haben die Bediensteten des Landes nicht schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat es insoweit ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, daß das beklagte Land die Gemeinde rechtzeitig vor einer drohenden Überschwemmung gewarnt hat. Auf das Katastrophen-schutzG BW stellt die Revision nicht ab.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandBerufungsgerichtBWZPOGemeindeZivilsenatKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BGHR: j a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 330/89
in dem Rechtsstreit
 Firma J^^-Boutique_ istraße 13,
Inhaberin Marion R<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F
g e g e n
Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regie rungs presidium Fi - Wasserwirtschaftsamt -, B^M^straße 4
Abt. 5
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WII
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2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. September 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -vom 3. November 1989 - 13 U 8/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.365,22 DM
8
- 3
Grün d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen das Land ohne Rechtsirrtum abgewiesen (vgl. zur Haftung der Gemeinde Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Gemeinde 2). Entgegen der Annahme der Klägerin unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bediensteten des Landes verneint hat.
1.	Soweit es im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes um die Schaffung und Freihaltung einer Eisrinne geht, ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen
 Prof.	gefolgt, der angenommen hat, der Eisgang auf
 dem Neumagen habe mit zu demutbaren Mitteln nicht sicher verhindert werden können. Einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung der Beweisaufnahme zeigt die Revision nicht auf.
2.	Darüber hinausgehende Pflichten haben die Bediensteten des Landes nicht schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat es insoweit ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, daß das beklagte Land die Gemeinde rechtzeitig vor einer drohenden Überschwemmung gewarnt hat.
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Die Revision macht geltend, neben der' Gemeinde habe auch die Wasserbehörde die Bevölkerung warnen und Sandsäcke zur Verfügung stellen müssen.
Derartige Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei "Wasser-und Eisgefahr" obliegen nach § 85 Abs. 1 WassG BW i.V.m.
§§ 1 ff. FeuerwehrG BW aber den Gemeinden. Aus der Vorschrift des § 82 WassG BW über die allgemeine Gewässeraufsicht ergibt sich nichts anderes. Auf das Katastrophen-schutzG BW stellt die Revision nicht ab. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm