* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 329/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 329/51

Für den Mietausfall für den Monat April 1950 macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich und verlangt v/e gen Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Am tes für Wohnungswe und auch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung und Aufopferung Ersatz in Höhe von 62 DM. Das Wohnungsamt habe die Woh nung dem Bewerber Sch so rechtzeitig zugewiesen, daß die Vermietung an ihn mit Wirkung vom 1, April 1950 hätte erfol gen können, da Sch wegen der ihm drohenden Zwangsentset zung aus seiner bisherigen Wohnung an einer neuen Unterkunft dringend interessiert gewesen sei und deshalb die Wohnung im Hause der Klägerin bereits vor ihrer Zuweisung an ihn besichtigt habe- Sein plötzlicher anderweiter Entschluß könne der Beklagten nicht zur Last fallen. Gemäß § 12 VollzVO habe das Wohnungsamt - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen habe - in besondere Ermittlungen zur Prüfung der Anwart-schaftsrechte des von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerbers eintreten müssen. den Mietzinsverlust der Klägerin verursachende Säumnis der Sachbearbeiter des Wohnungsamtes für die Zeit vor dem 1« April 1950 nicht festzustellen. Des weiteren sei für die Entscheidung das Verhalten des Wohnungsamtes nach dem 1> Mai 1950 unerheblich, weil der Mieter L^Pdie Wohnung auf Grund des Vergebungsbeschlusses vom 27. Pflichtverletzung des Wohnungsamtes darin nicht erblickt werden, daß es verabsäumt habe, die Wahrung der dem Bev/er- Denn die dem Bewerber Sch^^^ gemachte Auflage sei im Wohnungsgesetz nicht vorgesehen und bedeute lediglich ein vorsorgliches Gebot an den Bewerber, das das Wohnungsamt von sich aus erlassen habe, um eine zeitgerechte Bearbeitung der sonstigen Bedarfsmeldungen zu erleichtern. Eine Amtspflicht, die Erfüllung der vorsorglich erfolgten Auflage durch den 3e-werber zu überprüfen, könne dem Wohnungsamt daher nicht aufgebürdet werden. Gerade deshalb, weil Schflp auf die Zuweisung der Wohnung innerhalb der "ihm gesetzten Frist von drei Tagen nicht verzichtet habe, habe das Wohnungsamt mit dem Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Klägerin und Schulz rechnen dürfen. Es müsse vielmehr eine solche Gestaltung des ohnehin durch die Einschaltung der Wohnungsausschüsse verhältnismäßig viel Zeit beanspruchenden Prüfungsund Vergebungsverfahrens erwartet, wenn nicht sogar verlangt werden, daß gleichzeitig neben dem als erstberechtigten ermittelten Wohnungssuchenden ein oder mehrere andere Versorgungsberechtigte im Range nach jenem festgestellt würden, damit nach etwaigem Fortfall des Erstberechtigten sofort ohne Einleitung eines neuen zeitraubenden Prüfungsver-fahrens der Zweitberechtigte ermittelt werden könne« Einer weiteren Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt bedürfe es jedoch nicht, da der Mietzinsausfall für den Mo-nat April auch bei einer beschleunigten anderweiten Vergebung entstanden sein würde. Denn unter Beachtung der dem Wohnungsamt billigerweise zuzu.erkennenden Bearbeitungszeit für den Vorgang hätte die anderweite Vergebung ehestens zu dem 14-/15- April 1950 erfolgen können und würde demzufolge - wie unter Berücksichtigung des in Berlin jeweils auf den nächstfolgenden Monatsersten abgestellten üblichen Wohnungs- nen nicht zu demutbaren Mieter abzulehnen, und gegen einen Zwangsmietvertrag stehe ihr ebenfalls ein Rechtsbehelf zu, Da aber nach Art VIII Ziff 2 d des Wohnungsgesetzes ein Mietvertrag innerhalb fünfzehn Tagen nach der Erfassung -hier 15» März 1950 - abgeschlossen sein müsse, ergebe sich zwingend, daß die dem Wohnungsamt vom Berufungsgericht zugebilligten Fristen den gesetzlichen Forderungen nicht entsprechend und untragbar seien. legten Aufgaben nur dann gerecht, wenn sie in der Bearbeitung der anfallenden Vorgänge keine unnötigen Verzögerungen eintreten lassen« Bei einer dem Zweck des Wohnungsgesetzes entsprechenden Auslegung bestehen deshalb keine Bedenken da-gegen, mit der Revision die Wohnungsbehörden auf Grund des •Art VIII Ziff 2 a des Wohnungsgesetzes für verpflichtet zu halten, nach der Erfassung unverzüglich, d.h« ohne schuldhaftes Zögern, die Zuweisung eines neuen Mieters vorzunehmen; hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen« Innerhalb welcher Frist die Zuweisung erfolgen muß« um noch als «unverzüglich” gelten zu können, läßt sich jedoch nicht allgemein bestimmen, sondern kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Im vorliegenden Fall ist dabei folgendes zu berücksichtigen: Als das Wohnungsamt am 13* März 1950 die in Rede stehende Wohnung erfaßte, war diese noch von dem früheren Die Erfassung kann jedoch in diesem Falle nur als bedingt für den Fall des tatsächlichen Freiwerdens der Wohnung ausgesprochen angesehen werden (Hans aaO), wobei es offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine echte Bedingung oder nur um eine sogenannte Rechtsbedingung handelt.. Jedenfalls kann in diesen Fällen die in Art VIII Ziff 2 d des Wohnungsgesetzes bestimmte Frist von fünfzehn Tagen zu dem Abschluß des Mietvertrages und Beziehen der Wohnung noch nicht zu laufen beginnen, solange die Erfassung nur erst-eine durch das tat- Es sachliche spätere Freiwerden der Wohnung bedingte ist ist deshalb auch verfehlt, wenn die Revision die im vorliegenden Falle unter dem 28* März.1950 getroffene und* der Klägerin am 1« April 1950 zugestellte ZuweisungsVerfügung allein mit der Begründung als verspätet und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ansehen will, daß sie den Beteiligten keine Möglichkeit gelassen habe, die oben erörterte fünfzehntägige Frist seit der am 1 erfolgten Erfassung zu wahren« Es könnte überhaupt fraglich erscheinen, ob die Zuweisung einer Wohnung, wenn diese nicht binnen der folgenden vierzehn Tage beziehbar ist, überhaupt wirksam erfolgen kann* Aber auch von diesem Bedenken abge- sehen kann hier den Sachbearbeitern des Wohnungsamtes nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie dadurch, daß die Zu- Zudem hatte das Wohnungsamt vor seiner Entscheidung auch noch den gemäß Art II des Wohnungsgesetzes gebildeten Wohnungsausschuß zu hören-Nimmt man weiter hinzu, daß die Angelegenheit mit Rücksicht darauf, daß die Wohnung noch nicht frei war, nicht einer solchen Dringlichkeit bedurfte wie ein eine bereits beziehbare Wohnung betreffender Vorgang, dann kann hier - wenn man die Anforderungen an die Arbeitsweise der Wohnungsämter nicht überspannen und die ihnen für eine ordnungsmäßige Sachbe-handlung billigerweise einzuräumende Frist nicht zu kurz bemessen will - eine säumige Behandlung der Angelegenheit der Klägerin nicht angenommen werden. Das Wohnungsamt konnte hier auch angesichts dessen, daß SchflB wegen der ihm drohenden Zwangsräumung an der Erlangung einer anderen Wohnung besonders interessiert war, davon ausgehen, daß er die ihm nunmehr zugewiesene Wohnung auch beziehen und ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihm mit Wirkung ab 1. Darin, daß das Wohnungsamt die Wahrung der dem Bewerber Schffl^ gesetzten Frist von drei Tagen - innerhalb deren er die Zuweisungsverfügung zurückgeben sollte, falls er die Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht beziehen wollte - nicht überprüft hat, kann eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Denn wenn das Wohnungsamt den Zugewiesenen im Interesse einer beschleunigten Erledigung der Vorgänge eine derartige Auflage macht, ohne daß dies im Gesetz vorgeschrieben ist, dann kann daraus - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - keineswegs eine weitergehende werden müsse, daß das Wohnungsamt für den Pall des Portfal- Diese Auffassung erscheint durchaus beachtlich, wenn es auch fraglich sein kann, ob nicht das Wohnungsamt jedenfalls dann, wenn es nach den Umständen mit dem Portfall des zunächst zugewiesenen Bewerbers nach den gegebenen Eine Amtspflichtverletzuh'g der Beamten des Wohnungsamtes in Berlin-Steglitz, die einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Mietausfalles für den Monat April 1950 begründen könnte? für einen derartigen Anspruch die ausschließliche Zustän digkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach § 71 GVG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet .und deshalb insoweit die Revision angesichts des nur 62 DM betragenden Wertes des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung durch das -Berufungsgericht gemäß

Zitierte Normen: § 254 BGB § 71 GVG
WohnungsamtBewerberErfassungMärzWohnungKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 329/51
Verkündet am 1. Juni 1953 Fieser,Just.Angestoals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
<
>
I m
Namen
 des
Volkes
 der
o
/
Cunow.
In dem Rechtsstreit
f
von Gr
B
mbH
9
B
vertreten durch ihren Geschäftsführer
 ebenda
Klägerin, Berufungsklägerin und
 Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsiden
 ten Prof
 Dr
Geiger und der Bundesrichter Rietschel
 Br
Kreft
 Br
Wolany und Br» Beyer
 für. Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin.gegen das Urteil des
9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22„
%
Mai 1951 wird zurückgewiesen»
«*
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-
erlegt.
r •
Von Rechts wegen
 fr
2
Tatbestands

Die Klägerin
 igte dem Amt für Wohnungsv/e
beim
 Bezirksamt in Berlin-Steglitz mit Schreiben vom 4* März
1950 an, daß in ihrem Hause Berlin-Steglitz,
S
wegen Auszuges des damaligen Mieters
 zu dem
m
1, April 1950 eine Zweizimmerwohnung freiwerde * Zugleich bat die Klägerin um Zuweisung der Wohnung an eine Familie
 Das Amt für Wohnungswesen, bei dem das Schreiben
 der Klägerin am 10* März 1950
o
inging
s
erfaßte die Wohnung
 am 13» März 1950 und wies sie mit Verfügung vom 28» März
1950, die bei der Klägerin am 1, April 1950 einging
f
einer
 Familie Sch
 zu, die ihre bisherige Wohnung räumen mußte
 Sch
zeigte jedoch am n. April 1950 dem Amt für Wohnungs
 wesen an, daß er auf die Wohnung verzichte» Nach erneut vor genommener Überprüfung der vorliegenden Bedarfsmeldungen
 vergab das Amt für Wohnungswe
 die Wohnung alsdann am
27
April 1950 an eine Familie L
und fertigte die Zuv/ei
 sungsverfügung unter dem 12„ Mai 1950 aus
 mietete die
 Wohnung mit Wirkung vom 1* Mai 1950
Für den Mietausfall für den Monat April 1950 macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich und verlangt v/e gen Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Am
 tes für Wohnungswe
 und auch aus dem Gesichtspunkt der
 Enteignung und Aufopferung Ersatz in Höhe von 62 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Kam mergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage anspruch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung
 der Revision
 Die Revision ist nicht begründet«.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, soweit es einen auf Amtspflichtverletzung gegründeten Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Sachbearbeiter des Wohnungsamtes seien auf Grund
 des Kontrollratsgesetzes Nr 18 vom 80 März 1946 (Wohnungs-
• •
 gesetz) und der Berliner Verordnung zu dem Vollzüge dieses Gesetzes vom 2, September 1948 (BerlVOBl I S 416) - VollzVO -aus Gründen der beschleunigten Behebung der herrschenden Wohnraumnot verpflichtet gewesen? die aus der Wohnraumlenkung anfallenden Vorgänge unverzüglich zu bearbeiten und einer ebensolchen Erledigung zuzuführen. Hierbei' dürfe jedoch das Maß der Anforderung an die Erfüllung dieser Pflicht nicht überspannt und es müsse den Wohnungsbehörden eine an-
gemessene Frist für die Erledigung ihrer Aufgaben zugebil ligt werden, wobei Zahl und Art der anfallenden Vorgänge ebenso zu berücksichtigen seien wie alle sonstigen Umstän
 die im Einzelfalle Inhalt und Umfang der für sie not-
de
?
wendigen Sachbearbeitung bestimmen.
Da die Klägerin lediglich den Mietausfall für den Mo-nat April 1950 ersetzt verlange, komme es von vornherein
 auf alle Begebenheiten, die außerhalb dieser Zeitspanne
%
liegen, nur insoweit an, als sie den durch den Mietausfall
 für den genannten Monat entstandenen Schaden der Klägerin
 ursächlich herbeigeführt hätten. Demgemäß trete auch zunächst das Verhalten des Wohnungsamtes in der Zeit vom
*
%
*
«
• •
« •
10
bi
31
März 1950 zurück. Das Wohnungsamt habe die Woh
 nung dem Bewerber Sch
 so rechtzeitig zugewiesen, daß die
 Vermietung an ihn mit Wirkung vom 1, April 1950 hätte erfol
 gen können, da Sch
 wegen der ihm drohenden Zwangsentset
 zung aus seiner bisherigen Wohnung an einer neuen Unterkunft dringend interessiert gewesen sei und deshalb die Wohnung im Hause der Klägerin bereits vor ihrer Zuweisung an ihn besichtigt habe- Sein plötzlicher anderweiter Entschluß könne
 der Beklagten nicht zur Last fallen. Gemäß § 12 VollzVO habe das Wohnungsamt - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen habe - in besondere Ermittlungen zur Prüfung der Anwart-schaftsrechte des von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerbers
 eintreten müssen. Demzufolge sei eine schuldhafte und
#
den Mietzinsverlust der Klägerin verursachende Säumnis der Sachbearbeiter des Wohnungsamtes für die Zeit vor dem 1« April 1950 nicht festzustellen.
V.
♦
II

Des weiteren sei für die Entscheidung das Verhalten des Wohnungsamtes nach dem 1> Mai 1950 unerheblich, weil der Mieter L^Pdie Wohnung auf Grund des Vergebungsbeschlusses vom 27. April 1950 bereits mit Wirkung vom 1« Mai 1950 gemietet habe. Von entscheidender Bedeutung bleibe daher allein das Verhalten des Wohnungsamtes in der Zeit vom Io April bis 27* April 1950.
Das Wohnungsamt habe dem Bewerber Sch^^ zwar in der Zuweisungsverfügung vom 28. März 1950 aufgegeben, die Verfügung innerhalb von drei Tagen zurückzugeben, falls er
f
«aus irgendeinem Grunde die Wohnung nicht beziehe«. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne jedoch eine Amts-
Pflichtverletzung des Wohnungsamtes darin nicht erblickt
 werden, daß es verabsäumt habe, die Wahrung der dem Bev/er-
%
ber Schp^ in der Zuv/eisungsverfügung vom 28« März 1950
gesetzten Frist von drei Tagen zu überprüfen. Denn die dem Bewerber Sch^^^ gemachte Auflage sei im Wohnungsgesetz nicht vorgesehen und bedeute lediglich ein vorsorgliches Gebot an den Bewerber, das das Wohnungsamt von sich aus erlassen habe, um eine zeitgerechte Bearbeitung der sonstigen Bedarfsmeldungen zu erleichtern. Eine Amtspflicht, die Erfüllung der vorsorglich erfolgten Auflage durch den 3e-werber zu überprüfen, könne dem Wohnungsamt daher nicht aufgebürdet werden. Gerade deshalb, weil Schflp auf die Zuweisung der Wohnung innerhalb der "ihm gesetzten Frist von drei Tagen nicht verzichtet habe, habe das Wohnungsamt mit dem Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Klägerin und Schulz rechnen dürfen. Insoweit sei mithin eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtes nicht festzustellen. Schwerer wiege hingegen der weitere Vorwurf der Klägerin, daß das Y/ohnungsamt die anderweite Vergebung der Wohnung nach der am 11* April 1950 erfolgten Verzichtserklärung . des Bewerbers Sch^P schuldhaft verzögert habe. Es erscheine zu demindest bedenklich, wenn nach dem Verzicht des Bewer-
bers Sch^P auf die Zuweisung ein erneutes Prüfungsverfah-
«
ren gemäß §§ 9 bis 12 VollzVO habe stattfinden müssen, um
«
den nunmehr bevorzugt zu berücksichtigenden Wohnungssuchen-
• •
den festzustellen. Es müsse vielmehr eine solche Gestaltung des ohnehin durch die Einschaltung der Wohnungsausschüsse verhältnismäßig viel Zeit beanspruchenden Prüfungsund Vergebungsverfahrens erwartet, wenn nicht sogar verlangt werden, daß gleichzeitig neben dem als erstberechtigten
r	«w».#	rntnmmmBm	w
ermittelten Wohnungssuchenden ein oder mehrere andere Versorgungsberechtigte im Range nach jenem festgestellt würden, damit nach etwaigem Fortfall des Erstberechtigten sofort ohne Einleitung eines neuen zeitraubenden Prüfungsver-fahrens der Zweitberechtigte ermittelt werden könne« Einer
 weiteren Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt bedürfe es jedoch nicht, da der Mietzinsausfall für den Mo-nat April auch bei einer beschleunigten anderweiten Vergebung entstanden sein würde. Denn unter Beachtung der dem Wohnungsamt billigerweise zuzu.erkennenden Bearbeitungszeit für den Vorgang hätte die anderweite Vergebung ehestens zu dem 14-/15- April 1950 erfolgen können und würde demzufolge - wie unter Berücksichtigung des in Berlin jeweils auf den
 nächstfolgenden Monatsersten abgestellten üblichen Wohnungs-
«
Verkehrs festgestellt werden müsse - nach regelmäßigem Verlauf der Dinge zu einer Vermietung nicht vor dem 1. Mai 1950 geführt haben. Es entfalle daher der v/egen schuldhafter Ver-
s
Zögerung der Angelegenheit geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin, ohne daß es'noch darauf ankomme, ob die Klägerin den Mietzinsausfall selbst verursacht (§ 254 BGB).oder es unterlassen habe, ihn durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden (§ 859 Abs 3 BGB).
Hiergegen macht die Revision insbesondere folgendes geltend?
0
*
Art VIII Ziff 2 a des Wohnungsgesetzes fordere, daß für jeden Wohnraum sobald er erfaßt sei, eine nach den im Gesetz aufgestellten Grundsätzen ausgewählte Person als Mieter benannt werde. Dieses «sobald” habe - wie sich aus der Tendenz des Gesetzes, aus der allgemeinen Wohnungsnot und aus der Tatsache ergebe, daß stets eine Pülle Wohnungssuchender und unterbringungsberechtigter Personen auf Versorgung mit Wohnraum warten - die Bedeutung von «unverzüglich«. Da das Wohnungsamt bereits am 10. März 1950 die An-zeige von dem Freiwerden der Wohnung erhalten habe, sei
 dem Erfordernis und Gebot der unverzüglichen Erledigung
 nicht dadurch genügt, daß der Klägerin am 1, April 1950 und dem Bewerber Schf^ am 28, März 1950 die Zuweisungsverfügung zugegangen sei» Die Klägerin habe das Hecht, ei-
%
nen nicht zu demutbaren Mieter abzulehnen, und gegen einen Zwangsmietvertrag stehe ihr ebenfalls ein Rechtsbehelf zu,
 Da aber nach Art VIII Ziff 2 d des Wohnungsgesetzes ein Mietvertrag innerhalb fünfzehn Tagen nach der Erfassung -hier 15» März 1950 - abgeschlossen sein müsse, ergebe sich zwingend, daß die dem Wohnungsamt vom Berufungsgericht zugebilligten Fristen den gesetzlichen Forderungen nicht entsprechend und untragbar seien.
Diese Angriffe der Revision sind unbegründet?
«
Angesichts der allgemeinen V/ohnraumnot werden zwar die Wohnungsbehörden den ihnen durch das Wohnungsgesetz aufer-
legten Aufgaben nur dann gerecht, wenn sie in der Bearbeitung der anfallenden Vorgänge keine unnötigen Verzögerungen eintreten lassen« Bei einer dem Zweck des Wohnungsgesetzes entsprechenden Auslegung bestehen deshalb keine Bedenken da-gegen, mit der Revision die Wohnungsbehörden auf Grund des •Art VIII Ziff 2 a des Wohnungsgesetzes für verpflichtet zu halten, nach der Erfassung unverzüglich, d.h« ohne schuldhaftes Zögern, die Zuweisung eines neuen Mieters vorzunehmen; hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen« Innerhalb welcher Frist die Zuweisung erfolgen muß« um noch als «unverzüglich” gelten zu können, läßt sich jedoch nicht allgemein bestimmen, sondern kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Im vorliegenden Fall ist dabei folgendes zu berücksichtigen: Als das Wohnungsamt am 13* März 1950 die in Rede stehende Wohnung erfaßte, war diese noch von dem früheren

Mieter	bewohnt« Dieser Umstand schloß zwar die
 Erfassung nicht aus^ denn man wird die Erfassung bereits
 dann für zulässig halten müssen, wenn die Wohnung noch nicht frei, mit dem baldigen Freiwerden aber zu rechnen und der Tag des Freiwerdens schon bestimmt ist (Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht, S 114; Hans, Das Wohnungsgesetz, 6*/7* Aufl Anm II 5 zu Art 7). Die Erfassung kann jedoch in diesem Falle nur als bedingt für den Fall des tatsächlichen Freiwerdens der Wohnung ausgesprochen angesehen werden (Hans aaO), wobei es offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine echte Bedingung oder nur um eine sogenannte Rechtsbedingung handelt.. Jedenfalls kann in diesen Fällen die in Art VIII Ziff 2 d des Wohnungsgesetzes bestimmte Frist von fünfzehn Tagen zu dem Abschluß des Mietvertrages und Beziehen der Wohnung noch nicht zu laufen beginnen, solange die Erfassung nur erst-eine durch das tat-
Es
 sachliche spätere Freiwerden der Wohnung bedingte ist ist deshalb auch verfehlt, wenn die Revision die im vorliegenden Falle unter dem 28* März.1950 getroffene und* der Klägerin am 1« April 1950 zugestellte ZuweisungsVerfügung allein mit der Begründung als verspätet und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ansehen will, daß sie den Beteiligten keine Möglichkeit gelassen habe, die oben erörterte fünfzehntägige Frist seit der am 1
* März 1950
erfolgten Erfassung zu wahren« Es könnte überhaupt fraglich erscheinen, ob die Zuweisung einer Wohnung, wenn diese nicht
 binnen der folgenden vierzehn Tage beziehbar ist, überhaupt
 wirksam erfolgen kann* Aber auch von diesem Bedenken abge-
«
sehen kann hier den Sachbearbeitern des Wohnungsamtes nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie dadurch, daß die Zu-
Weisung erst unter dem 28* März 1950 erfolgt ist, pflicht-widrig gehandelt hätten* Es ist hier einmal zu berücksichtigen, daß die Klägerin selbst um die Zuweisung eines be-
stimmten Interessenten gebeten hatte und deshalb auch dessen Anwartschaftsrechte vom Wohnungsamt vor seiner Entscheidung geprüft und gegen die der sonst in Betracht kommenden Wohnungssuchenden abgewogen werden mußten. Zudem hatte das Wohnungsamt vor seiner Entscheidung auch noch den gemäß Art II des Wohnungsgesetzes gebildeten Wohnungsausschuß zu hören-Nimmt man weiter hinzu, daß die Angelegenheit mit Rücksicht darauf, daß die Wohnung noch nicht frei war, nicht einer solchen Dringlichkeit bedurfte wie ein eine bereits beziehbare Wohnung betreffender Vorgang, dann kann hier - wenn man die Anforderungen an die Arbeitsweise der Wohnungsämter nicht überspannen und die ihnen für eine ordnungsmäßige Sachbe-handlung billigerweise einzuräumende Frist nicht zu kurz bemessen will - eine säumige Behandlung der Angelegenheit
 der Klägerin nicht angenommen werden. Das Wohnungsamt konnte hier auch angesichts dessen, daß SchflB wegen der ihm
 drohenden Zwangsräumung an der Erlangung einer anderen Wohnung besonders interessiert war, davon ausgehen, daß er die ihm nunmehr zugewiesene Wohnung auch beziehen und ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihm mit Wirkung ab 1. April 1950 geschlossen werden würde,
«
Darin, daß das Wohnungsamt die Wahrung der dem Bewerber Schffl^ gesetzten Frist von drei Tagen - innerhalb deren er die Zuweisungsverfügung zurückgeben sollte, falls er die Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht beziehen wollte - nicht überprüft hat, kann eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Denn wenn das Wohnungsamt den Zugewiesenen im Interesse einer beschleunigten Erledigung der Vorgänge eine derartige Auflage macht, ohne daß dies im Gesetz vorgeschrieben ist, dann kann daraus - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - keineswegs eine weitergehende
t
Amtspflicht für das Wohnungsamt hergeleitet werden, nunmehr auch noch die Erfüllung dieser Auflage zu überwachen. Das
 Wohnungsamt kann vielmehr mangels Vorliegen.besonderer Um-
• * • ' .
stände im Einzelfalle davon ausgehen, daß der Zugewiesene,
 wenn er innerhalb der ihm gesetzten Prist die Zuweisungsver-
• • •
i*
fügung nicht zurückgibt, zu dem Beziehen der ihm angewiesenen-Wohnung und zu dem Abschluß eines entsprechenden Mietvertrages bereit ist. Daraus, daß in vorliegendem Palle der Bewerber Sch^P, obwohl ihm die ZuweisungsVerfügung bereits am 28.
März 1950 zuge^angen war, erst am 11 * April 1950 seinen Ver-
zieht erklärt hat, kann mithin nichts gegen die Beklagte her-
••
geleitet werden-. Dieses säumige Verhalten fällt vielmehr al-
• *
lein dem Bewerber Sch^^ zur Last, wobei offen bleiben kann,
• •
ob es nicht auch Sache der Klägerin gev/esen wäre, sich um
»
die Dinge zu kümmern.
Dem Berufungsgericht erscheint es bedenklich, daß nach dem Verzicht des Bewerbers SchflP zur Ermittlung des nun-mehr bevorzugt zu berücksichtigenden Bewerbers ein erneutes
 Prüfungsverfahren gemäß §§ 9 bis 12 VollzVO stattfinden mußte. Es ist der Meinung, daß es erwartet oder sogar verlangt
*
werden müsse, daß das Wohnungsamt für den Pall des Portfal-
■ • *
»
les des Erstberechtigten gleichzeitig neben diesem einen oder mehrere im Range nach jenem zu berücksichtigenden Bewerber bestimme, damit für die gegebenenfalls erforderlich werdende Ermittlung des Nächstberechtigten kein neues zeitraubendes Prüfungsverfahren mehr.eingeleitet zu werden brauche. Diese Auffassung erscheint durchaus beachtlich, wenn es auch fraglich sein kann, ob nicht das Wohnungsamt
 jedenfalls dann, wenn es nach den Umständen mit dem Portfall des zunächst zugewiesenen Bewerbers nach den gegebenen
%
11
4
*
Umständen nicht zu rechnen braucht
 von der gleichzeitigen
s
Bestimmung eines Zweitberechtigten absehen könnte«, Jedoch bedarf es hier keiner endgültigen Stellungnahme zu dieser

i •
I
Präge
 Denn das Berufungsgericht ist
 ohne daß insoweit - bei Berücksichti
 eine Gesetzesverletzung erkennbar wäre -gung der in Berlin herrschenden Gepflogenheiten davon ausgegangen? daß auch ein Verfahren? wie es vorstehend erörtert
%
ist
? in vorliegendem Palle zu einer Vermietung der V/ohnung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1«, Mai 1950 nicht geführt haben würde«,

*
I
• •
* i
• •
• •
! •
►
I
\
: ' * •*. '
\
f
• •
Eine Amtspflichtverletzuh'g der Beamten des Wohnungsamtes in Berlin-Steglitz, die einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Mietausfalles für den Monat April 1950 begründen könnte? ist sonach nicht festzustellen*
Eine i'rüfung des Sachverhalts in der Richtung«, ob der
r
i
i
Ir

• •
• • «
r
Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung bezw, der zur Entschädigung verpflichtenden Enteignung (vgl die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6?
S •
«
♦ i
••
t
4 .
. * i.« •
i;8 L
•: t • *
; * « •
• i
da
*
270 ff) begründet sein könnte, war dem Senat verwehrt?
für einen derartigen Anspruch die ausschließliche Zustän digkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
 Streitgegenstandes nach § 71 GVG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet .und deshalb insoweit die Revision angesichts des nur 62 DM betragenden Wertes des Streitgegenstandes und mangels ausdrücklicher Zulassung
 durch das -Berufungsgericht gemäß
546
547 ZPO nicht, zu
* t
! t.
lässig ist (BGHZ 1, 569 /380/)
[j
I
II
Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewie
 sen werden

•!
> •
•I

I
• •
•i
• **•
12 -
• • • • •

H
t
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen*	•
Dr* Geiger	Rietschel	Dr.	Kreft
•	?
Wolany	Dr.	Beyer	‘
•	:
i
»
i
»
1
•S
\
\
i
%
*11
•#
• • • •

••
$
1
i
1