September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 329/15 vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 18.11.2014 -60 52/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2015 -1-23 U 164/14 -