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BGH · III ZR 329/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 329/15

September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
AnhörungsrügeVorbringenZPOPohlKlägerin321a

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 329/15
vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321a	Abs.	1	ZPO	statthafte und auch im Übrigen zulässige
 Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art.	103	Abs.	1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht.
 
3	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Herrmann	Seiters	Remmert
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.11.2014 -60 52/13 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2015 -1-23 U 164/14 -