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BGH · III ZR 329/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 329/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger 74 v.H. als Gesamtschuldner und der Kläger zu 2 weitere 26 v.H. allein. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

KostenVorsitzendeProzessbevollmächtigteKlägerHucke

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 329/07
vom 4. September 2008 in dem Rechtsstreit
1. Ute Ri
i Straße Bi
2.
WulfS
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
1.	Stadt B00, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,	Allee	0-0
2.	G^HHfl^Turnverein 1888, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten
 durch die Vorsitzende Helga	M^^straße^,	B^h
Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigter zu 1:
-	Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
Der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2007 - 7 U 28/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger 74 v.H. als Gesamtschuldner und der Kläger zu 2 weitere 26 v.H. allein.
Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Streitwert: 53.958,85 €
Schlick	Wurm	Herrmann
 Wöstmann	Hucke
OLG köhr. - ?U 2$(öl- y. <23-0^200?
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