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BGH · Ill ZR 328/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 328/51

hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, Br.Kreft und Br„Wolany für Recht erkannt: "Ihr endgültiges Verbleiben in der Justizverwaltung ist, da die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst nicht auf eine bestimmte Zahl von Anwärtern beschränkt wird, abgesehen von dem Bestehen der Prüfung auch davon abhängig, ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertigt. Sofern Sie nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Reichsjustizdienst ausschei-den, verlieren Sie die Dienstbezeichnung und die Bezüge« Die Bestimmungen der Laufbahn'ver- 1950, dem Tage des Bestehens der Großen Staatsprüfung, bis zu dem 31.Mai 1950 vom beklagten Land, das ihn im April Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht, wie in Abs 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16.Mai 1939 (RGBl I, 917) vorgesehen, mit Ablauf des Tages aus dem Justizdienst des beklagten Landes ausgeschieden, an dem ihm das Ergebnis der Großen Staatsprüfung eröffnet wor Vielmehr hätte es, so meint er, eines besonderen Widerrufs bedurft, wenn das beklagte Land seine Ver-Wendung im Justizdienst nach dem Bestehen der großen Als außerplanmäßiger Beamter sei er kein Beamter im Vorbereitungs-dienst gewesen,, das außerplanmäßige Beamtenverhältnis sei auch nicht nur für die Zeit bis zu dem Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet worden» § 1 Abs 1 der Laufbahnverordnung aus dem Justizdienst aus-geschieden, weil er einen Übernahmeantrag nach § 2 dieser Verordnung unstreitig nicht rechtzeitig gestellt habe* ihre Prüfung .nicht ablegen konnten* Pie Assessoren (K) seien nicht nur Widerrufsbeamte, sondern weiterhin Beamte im Vorbereitungsdienst geblieben» Als solche seien sie wie Beamte auf Zeit zu behandeln, wobei das Bestehen Kläger mit deren Bestehen aus dem Justizdienst ausge schieden sei, habe er über den 19»Mai 1950 hinaus keinen Anspruch auf Biäten, seine Klage sei' also unbegründet 61 BBG)* Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht an nehmen wolle, daß der Kläger nicht nur Widerrufsbeamter, sondern weiterhin auch Beamter im Vorbereitungsdienst geblieben und als solcher wie ein Beamter auf Zeit zu wörtlich widergebende ErnennungsVerfügung vom 25cJuli 1943 haben, ist auf den gemeinsamen Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22.Dezember 1942 11) J)i*e Zahl der Anwärter, die infolge ihrer Heranziehung zu dem Kriegswehrdienst ihren Vorbereitungsdienst nicht erfüllen können, wächst mit der Dauer des Krieges. Diese Anwärter dürfen gegenüber den Anwärtern, die während des Krieges* ihren Vorbereitungsdienst erfüllen und die vorgeschriebene Prüfung ab-legen konnten, nicht benachteiligt werden. auf Grund des § 40 über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28.Februar 1939 (RGBl I, 371) ausnahmsweise damit einverstanden, daß diese Anwärter unter Abweichung . fung war zu dem Härteausgleich nicht erforderlich* Diese Bestimmung traf auch diejenigen, die während des Krieges Kriegsteilnehmer, wenn sie sich nach ihrer Heimkehr der Prüfung unterzogen, das automatische Ausscheiden aus Eine weitergehende Bedeutung als den Ausgleich von Härten sollte die Ernennung der Beamtenanwärter zu außerplanmäßigen Beamten, der Gerichtsreferendare zu Assessoren (K), nicht haben* Bas ergibt sich aus dem Ausnahmecharak- Bie Justizverwaltung bildet nicht nur ihren eigenen Nachwuchs aus,, sondern auch den für eine ganze Reihe von Berufen außerhalbdes Staatsdienstes, so beispielsweise für die Rechtsanwaltschaft, für Banken, Versicherungen und andere Zweige der Wirtschaft. ten, war anzunehmen, daß sie nicht im Justizdienst bleiben wollten, zu demal die Antragsteller sich auf fünf Jahre zu dem Verbleib im Justizdienst verpflichten mußten (Ziffer 2 (1) der AV do RJM vom 6. bar an diesen Satz anschließend gesagt wird, daß die Bestimmungen der LaufbahnverOrdnung vom 16»Mai 1939 unberührt bleiben, so kann daraus nur hergeleitet werden, daß an dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs 1 Satz 2 der Laufbahnverfügung über das automatische Ausscheiden aus dem Justizdienst nach dem Bestehen der Großen Staats- Die Befähigung zu dem Richteramt beruht nicht auf der Be-Zeichnung als Assessor, sondern auf dem Bestehen der Großen Staatsprüfung (§2 GVG)» Daß der Assessor (K) kein Gerichtsassessor ist, brauchte gleichfalls nicht durch vl Hinweis auf die Laufbahnverordnung klargestellt zu werden, denn in Ziff 1 Abs 3 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers war bereits ausgeführt, daß die zu außerplanmäßigen Beamten ernannten Gerichtsrefe-rendare den Referendaren gleichstehen, die nach Bestehen der Großen Staatsprüfung auf Grund des § 1 Abs 1 Satz 1 der RichterlaufbahnverOrdnung die Bezeichnung Assessor führen dürfen. Auch die Berufung auf Ziff 2 und 3 der allgmeiiien Verfügung des Reichjustizministers vom einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes getroffenen Maßnahmen läßt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts herleiten, denn für diese ist die Richterlaufbahnverordnung vom 16.Mai 1939 nicht maßgebend, die für sie geltende allgemeine Beamtenlaufbahnverordnung vom 28,Feoruar 1939 (RGBl I, 371) enthält keine dem § 1 Abs 1 Satz 2 der RichterlaufbahnverOrdnung entsprechende Auch die Bemerkung in der Revisionsbegründung, der Hinweis auf das Unberührtbleiben der Riehterlaufbahn-verordnung in der allgmeinen Verfügung des Reichsjustiz-ministers habe seinen guten Grund, weil die Assessoren (K) trotz ihrer Stellung als außerplanmäßige Beamte den Vorbereitungsdienst und die Große Staatsprüfung noch nachzuholen hätten, ist nicht stichhaltig. Aus Ziff 1 Abs 4 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers kann nichts Gegenteiliges herge-leitet werden; Wenn dort gesagt ist, die zu außerplanmäßigen Beamten ernannten Referendare seien Widerrufsbeamte, so wurde damit nur klargestellt, daß sie jeder- Auch aus dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10.Juni 1952 (,- 2240 - 456/52 - GMB1 1952, 165) läßt sich für die Auffassung des Klägers nichts herleiten. mehr abgelegt werden kann, als Unterbringungs-teilnehmer behandelt werden* Die Teilnahme an der Unterbringung gemäß § 11 Abs 1 endet, wenn diese Beamten sich der vorgeschriebenen Prüfung nicht binnen einer angemes-senen Frist unterziehen oder die Prüfung endgültig nicht bestehen* Das. die Assessoren (K), die keinen Übernahmeantrag stellten, nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung als außerplan Rer Zweck der Härteausgleichsbestimmungen sowie der Wortlaut und der innere Zusammenhang der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 15.Februar 1943 lassen nur die Reutung der umstrittenen Bestimmung über das Unberührtbleiben der Richterlaufbahnverordnung zu, daß auch Assessoren (K) mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung automatisch aus dem Justizdienst ausschei- Ras LandesVerwaltungsgericht in Oldenburg und das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sind der gleichen Auffassung, sie haben dem Kläger das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage auf Feststellung des Fortbestehens seines Beamtenverhältnisses über den 19.Mai 1950 hinaus wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver- Ist der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Großen {Staatsprüfung eröffnet wurde, aus dem Justizdienst des beklagten Landes ausgeschieden, so steht ihm ein Anspruch auf Fortzahlung von Riäten nicht zu*

Zitierte Normen: § 2 GVG
BeamteBestimmungJustizdienstVerfügungKlägerPrüfungAssessoraußerplanmäßig

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 328/51	7i
Verkündet am 12.Februar 1953
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäft ss teile*
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Assessors Br. Ulrich
H
9
Gr*
straße
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in 01denburg/0o, Gaststraße 19,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br*
hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.Februar 1953 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, Br.Kreft und Br„Wolany
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil
 des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31»Oktober 1951 wird zurück-
gewiesen*
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
*
Tatbestands
 Der Kläger war Gerichtsreferendar im Bezirk des Ober-landesgerichts Breslau« &v wurde durch Verfügung vom 25« Juli 1943 auf Grund der allgemeinen Verfügung des Reichs-
ministers der Justiz vom 15.Februar 1943 (DJ S 125)? wel-che Durchführungsbestimmungen zu dem gemeinsamen Runderlaß des Reicti’sministers des Innern und des Reichsministers
• •
der Finanzen vom 22« Dezember 1942 (DJ 1943 S 125) enthält, zu dem außerplanmäßigen Beamten mit der.Dienstbezeich-
*
• • •
nung Assessor (K) ernannt« In der Ernennungsverfügving
# * •
vom 25.Juli 1943 heißt es u«a« wie folgt*
*- • •
"Ihr endgültiges Verbleiben in der Justizverwaltung ist, da die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst nicht auf eine bestimmte Zahl von Anwärtern beschränkt wird, abgesehen von dem Bestehen der Prüfung auch davon abhängig, ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertigt. Hierüber wird später entschieden werden. Sofern Sie nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Reichsjustizdienst ausschei-den, verlieren Sie die Dienstbezeichnung und die Bezüge« Die Bestimmungen der Laufbahn'ver-
. Ordnung vom 16.Mai 1939 (RGBl I S 917) bleiben unberührt«"
• Der Kläger fordert als Diäten für die Zeit vom 19«Mai
• •
1950, dem Tage des Bestehens der Großen Staatsprüfung, bis zu dem 31.Mai 1950 vom beklagten Land, das ihn im April
1946 mit seiner bisherigen Beaiatenrechtsstellung übernom-
• • •
• • • • •
mei hatte, 50 DM nebst 4 Zinsen seit Klagzustellung.
• • •
. . . . •• •
• • . • • *
Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht, wie in Abs 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn für das
 Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16.Mai 1939
1
(RGBl I, 917) vorgesehen, mit Ablauf des Tages aus dem Justizdienst des beklagten Landes ausgeschieden, an dem ihm das Ergebnis der Großen Staatsprüfung eröffnet wor
♦
3
0
den war. Vielmehr hätte es, so meint er, eines besonderen Widerrufs bedurft, wenn das beklagte Land seine Ver-Wendung im Justizdienst nach dem Bestehen der großen
*
Staatsprüfung nicht mehr gewünscht habe«. Als außerplanmäßiger Beamter sei er kein Beamter im Vorbereitungs-dienst gewesen,, das außerplanmäßige Beamtenverhältnis sei auch nicht nur für die Zeit bis zu dem Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet worden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht die Berufung .zurückgewiesen* Mit der Revi-
*
sion erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten
 Landes nach seinem Klagantrag, dieses beantragt, die
♦
Revision zurückzuweisen*
1*	. Das Berufungsgericht führt aus, der. Kläger sei nach
§ 1 Abs 1 der Laufbahnverordnung aus dem Justizdienst aus-geschieden, weil er einen Übernahmeantrag nach § 2 dieser Verordnung unstreitig nicht rechtzeitig gestellt habe*
Die Laufbahnverordnung sei auf den Kläger in vollem Um-
%
fang anwendbar* Die allgemeine Verfügung des Reichsmini^
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sters der Justiz vom 15»Februar 1943 und die auf dieser fußende Ernennungsverfügung vom 25»Juli 1943 hätten die
 Laufbahnverordnung weder außer Kraft setzen können noch
* •
• • •
wollen, ihre Anwendbarkeit sei vielmehr in beiden Ver-
*
fügungen ausdrücklich betont worden* Die allgemeine Verfügung vom 15.Februar 1943 sei zur Durchführung des gemeinsamen Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22»Dezember 1942 ergangen, der ebensowenig die Laufbahnverordnung abgeändert habe. Dessen Zeck sei nur gewesen, die im Kriegswehrdienst stehenden Beamtenanwärter materiell dafür zu entschädigen, daß sie
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ihre Prüfung .nicht ablegen konnten* Pie Assessoren (K) seien nicht nur Widerrufsbeamte, sondern weiterhin Beamte im Vorbereitungsdienst geblieben» Als solche seien
 sie wie Beamte auf Zeit zu behandeln, wobei das Bestehen
*
der Prüfung die Bauer des zeitlichen Beamtenverhältnisses
• •
begrenzt habe» Per sonst erforderliche ausdrückliche Wi-
derruf werde ersetzt durch den gesetzlich festgelegten
♦
Termin, die Ablegung der Großen Staatsprüfung* Pa der
0 •
Kläger mit deren Bestehen aus dem Justizdienst ausge
 schieden sei, habe er über den 19»Mai 1950 hinaus keinen
 Anspruch auf Biäten, seine Klage sei' also unbegründet
2
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Pie Revision, rügt demgegenüber Verletzung der §§61
* *
*•
ff BBG, des gemeinsamen Runderlasses vom 22»Pezember
* . *:
1942, der allgmeinen Verfügung des ReichsJustizministers
 vom 150Februar 1943 und des
1 der Laufbahnverordnung
* * •
vom 16»Mai 1939« Zur Begründung führt sie folgendes aus:
Per Kläger sei zu dem außerplanmäßigen Beamten ernannt und
*
unstreitig. Beamter auf Widerruf geworden» Pieses Beamten Verhältnis habe nur durch Widerruf beendet werden können
61 BBG)* Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht an
 nehmen wolle, daß der Kläger nicht nur Widerrufsbeamter, sondern weiterhin auch Beamter im Vorbereitungsdienst
 geblieben und als solcher wie ein Beamter auf Zeit zu
• •
behandeln sei, müsse zwischen zwei Beziehungen unterschie
 den werden, die jede ihre besondere Regelung hätten
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erscheine bedenklich,, anzunehmen, daß der nach § 61 PBG
erforderliche ausdrückliche Widerruf durch den Termin der Großen Staatsprüfung ersetzt worden sei*
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Um Klarheit darüber zu gewinnen, welchen Sinn die
 allgmeine Verfügung des Reichsjus.tizmini sters vom 15 »Pe
 bruar 1943 und die auf ihr fußende, deren Inhalt teilweise

5
*
wörtlich widergebende ErnennungsVerfügung vom 25cJuli 1943 haben, ist auf den gemeinsamen Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22.Dezember 1942
*
.zurückzugehen. Dort heißt ess
»
”1. 11) J)i*e Zahl der Anwärter, die infolge ihrer
 Heranziehung zu dem Kriegswehrdienst ihren Vorbereitungsdienst nicht erfüllen können, wächst mit der Dauer des Krieges. Diese Anwärter dürfen gegenüber den Anwärtern, die
 während des Krieges* ihren Vorbereitungsdienst
 erfüllen und die vorgeschriebene Prüfung ab-legen konnten, nicht benachteiligt werden. Wir erklären uns desbä.b auf Grund des § 40 über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28.Februar 1939 (RGBl I, 371) ausnahmsweise damit einverstanden, daß diese Anwärter unter Abweichung . von §§,23, 30 und 36 der Verordnung nach • Ablauf ihrer regelmäßigen Vorhereitungs-dienstzeit ohne Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten ernannt werden..
(2) Der infolge der Heranziehung zu dem Kriegswehrdienst nicht erfüllte Vorbereitungsdienst wird erlassen. Ausbildung und Prüfung sind im außerplanmäßigen Dienstverhältnis nachzu-holen. Sie werden für die heimkehrenden Kriegsteilnehmer besonders geregelt werden.”
Hieraus ergibt sich, daß der Zweck des gemeinsamen Runderlasses war, Härten auszugleichen. Die Kriegsteilnehmer sollten nicht schlechter gestellt sein als diejenigen Anwärter, die während des Krieges ihre Prüfung ablegenkonnten. Der materielle Ausgleich wurde dadurch geschaf-
fen, daß die im Kriegswehrdienst befindlichen Anwärter
• •
- ausnahmsweise - zu außerplanmäßigen Beamten ernannt wurden und damit einen Rechtsanspruch auf Diäten erlangten, während ihnen bis dahin lediglich widerrufliche Unter-haltsZuschüsse gezahlt worden waren. Für die Gerichtsreferendare kam durch die allgemeine Verfügung des Reichs-

*
justizministers die Verleihung der Bezeichnung Assessor (K) hinzu, die sonst gemäß § 1 Abs 1 der. Richterlaufbahn Verordnung erst nach Bestehen der Großen Staatsprüfung geführt werden darf«,
*
• *
Eine Beseitigung der Bestimmung des § 1 Abs 1 Satz
2 der RiehterlaufbahnverOrdnung über das Ausscheiden
*
• _
• • •	•
aus dem Justizdienst mit Ablegung der Großen Staatsprü- . fung war zu dem Härteausgleich nicht erforderlich* Diese
 Bestimmung traf auch diejenigen, die während des Krieges
*
ihre Prüfung ablegten* Wie diese, so konnten auch die
• •
Kriegsteilnehmer, wenn sie sich nach ihrer Heimkehr der
 Prüfung unterzogen, das automatische Ausscheiden aus
• • •
• • • •	.	%	• • • *
•	• •	*
dem Justizdibnst dadurch vermeiden, daß sie rechtzeitig
• • • •
*
vor Ablegung' der Großen Staatsprüfung gemäß § 2 der
• •
RiehterlaufbahnverOrdnung den Antrag stellten, sie als
! •
Anwärter für das Amt des Richters oder Staatsanwalts
 zu übernehmen*
• •
«
*
Eine weitergehende Bedeutung als den Ausgleich von Härten sollte die Ernennung der Beamtenanwärter zu außerplanmäßigen Beamten, der Gerichtsreferendare zu Assessoren (K), nicht haben* Bas ergibt sich aus dem Ausnahmecharak-
ter der Maßnahme* Es ist kein Grund ersichtlich, warum die
%
ReichsJustizverwaltung auf die Bestimmung über das auto-
*
matische Ausscheiden in § 1 der Richterlaufbahnverordnung
• •
hätte verzichten sollen* In ihrem Vorbereitungsdienst be-
fanden sich viele Referendare, die gar nicht die Absicht
• ■
hätten, im Justizdiehst zu bleiben*. Bie Justizverwaltung bildet nicht nur ihren eigenen Nachwuchs aus,, sondern auch den für eine ganze Reihe von Berufen außerhalbdes Staatsdienstes, so beispielsweise für die Rechtsanwaltschaft, für Banken, Versicherungen und andere Zweige der Wirtschaft. Von den Referendaren und Assessoren (K), die
*
keinen Antrag auf Übernahme als Gerichtsassessoren stell-
»
ten, war anzunehmen, daß sie nicht im Justizdienst bleiben wollten, zu demal die Antragsteller sich auf fünf Jahre zu dem Verbleib im Justizdienst verpflichten mußten (Ziffer 2 (1) der AV do RJM vom 6. Juni 1939, D^T Justiz S 996)o
Auch diesen gegenüber die Verpflichtung zu übernehmen,
• •
weiterhin nach Bestehen der Prüfung Diäten zu bezahlen,
* %
hatte die Verwaltung jedenfalls unter .dem Gesichtspunkt
• »
des Härteausgleiches keine Veranlassung» ’Härteausgleich
• • •
aber war der Zweck der -Ernennung zu dem außerplanmäßigen
 Beamten» Wenn in Ziff 1 Abs 3 der allgemeinen Verfügung
• • *
* •
des Reichs justizmini sters vom 15»Februar 1943 ausdrück-
• : ...
lieh bestimmt ist, daß ein zu dem außerplanmäßigen Beamten
• %
ernannter Referendar, der nach allgemeinen Grundsätzen
* . *
aus dem Reichs justizdienst ausscheidet, seine Dienstbe-
• • • .
Zeichnung und seine Bezüge verliert, und wenn unmittel-
♦
bar an diesen Satz anschließend gesagt wird, daß die Bestimmungen der LaufbahnverOrdnung vom 16»Mai 1939 unberührt bleiben, so kann daraus nur hergeleitet werden, daß an dem allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs 1 Satz 2 der Laufbahnverfügung über das automatische Ausscheiden
 aus dem Justizdienst nach dem Bestehen der Großen Staats-
• •
Prüfung nichts geändert werden sollte»
-
• •
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung geltend
* •
gemacht, die Erwähnung der Laufbahnverordnung habe den
9
Sinn gehabt, klarzustellen, daß Assesssoren (K) im (legen-
9
satz zu sonstigen Assessoren nicht .die Befähigung zu dem Richteramt und nicht die Stellung von beamteten Gerichts-
assessoren hätten» Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
*
Die Befähigung zu dem Richteramt beruht nicht auf der Be-Zeichnung als Assessor, sondern auf dem Bestehen der Großen Staatsprüfung (§2 GVG)» Daß der Assessor (K) kein
 Gerichtsassessor ist, brauchte gleichfalls nicht durch
 vl
Hinweis auf die Laufbahnverordnung klargestellt zu werden, denn in Ziff 1 Abs 3 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers war bereits ausgeführt, daß die zu außerplanmäßigen Beamten ernannten Gerichtsrefe-rendare den Referendaren gleichstehen, die nach Bestehen der Großen Staatsprüfung auf Grund des § 1 Abs 1 Satz 1 der RichterlaufbahnverOrdnung die Bezeichnung Assessor
 führen dürfen. Diese Bezeichnung führen aber gerade nur
»
diejenigen, die nach Bestehen der Prüfung nicht als
* * •
Gerichtsassessoren übernommen worden sind. Auf die in
• •
der Berufungsbegründung angeführten Gründe ist der Satz, daß die LaufbahnbeStimmungen unberührt blieben, also nicht zurückzuführen. Auch die Berufung auf Ziff 2 und 3 der allgmeiiien Verfügung des Reichjustizministers vom
15*Februar 1943 geht fehl. Aus den dort für Anwärter des
• • •
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes getroffenen Maßnahmen läßt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts herleiten, denn für diese ist die Richterlaufbahnverordnung vom 16.Mai 1939 nicht maßgebend, die für sie geltende allgemeine Beamtenlaufbahnverordnung
 vom 28,Feoruar 1939 (RGBl I, 371) enthält keine dem § 1
Abs 1 Satz 2 der RichterlaufbahnverOrdnung entsprechende
*
Bestimmungen (vgl §§ 18, 24, 32).
*
9
Auch die Bemerkung in der Revisionsbegründung, der Hinweis auf das Unberührtbleiben der Riehterlaufbahn-verordnung in der allgmeinen Verfügung des Reichsjustiz-ministers habe seinen guten Grund, weil die Assessoren (K) trotz ihrer Stellung als außerplanmäßige Beamte den Vorbereitungsdienst und die Große Staatsprüfung noch nachzuholen hätten, ist nicht stichhaltig. Wäre das der Sinn des Hinweises gewesen* so wäre dieser an der Stelle erfolgt, an der von dem noch abzuleistenden Vorbereitungs-
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dienst die Hede ist, also in Ziff 1 Abs 2. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Satz, daß die nach allge-meinen Grundsätzen ausscheidenden Assessoren (K) ihre
 Dienstbezüge verlieren, und dem anschließenden Satz,
*
daß die Bestimmungen der Laufbahnverordnung unberührt bleiben, zeigt deutlich, daß diese als Teil der angeführten allgemeinen Grundsätze bezeichnet werden sollten.
Aus Ziff 1 Abs 4 der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers kann nichts Gegenteiliges herge-leitet werden; Wenn dort gesagt ist, die zu außerplanmäßigen Beamten ernannten Referendare seien Widerrufsbeamte, so wurde damit nur klargestellt, daß sie jeder-
i
zeit entlassen werden könnten, daß sich in dieser Beziehung an ihrer bisherigen Rechtsstellung nichts geändert habe. Auch der folgende Satz, daß ihr endgültiges Verbleiben in der Justizverwaltung, abgesehen vom Bestehen der Prüfung, auch davon abhänge, ob der Bedarf der Justizverwaltung ihre dauernde Verwendung rechtfertige, worüber später entschieden werde, sollte nur der irrigen Annahme Vorbeugen, die Ernennung zu dem außerplanmäßigen Beamten gebe schon ein Anrecht auf die endgültige Übernahme als Anwärter auf das Amt des Richters oder Staats-anwalts. Durch die Übernahme dieser Sätze in die Ernennungs Verfügung sollten die im Kriegswehrdienst stehenden Assessoren (K) vor Fehlschlüssen und falschen Erwartungen be-wahrt werden.
Auch aus dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10.Juni 1952 (,- 2240 - 456/52 - GMB1 1952, 165) läßt sich für die Auffassung des Klägers nichts herleiten. Dieses Rundschreiben betrifft die Teilnahme der Beamtenanwärter (K) an der Unterbringung nach dem. Gesetz zu Art
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131 GrundG und stellt dafür folgenden Grundsatz auf?
.
Diese Beamten sollen so lange, bis die Prüfung für die planmäßige Anstellung endgültig nicht bestanden ist und daher, nich.t mehr abgelegt werden kann, als Unterbringungs-teilnehmer behandelt werden* Die Teilnahme an der Unterbringung gemäß § 11 Abs 1 endet, wenn diese Beamten sich der vorgeschriebenen Prüfung nicht binnen einer angemes-senen Frist unterziehen oder die Prüfung endgültig nicht bestehen* Das. .Rundschreiben bezieht sich somit nur auf Beamtenanwärter, denen die Prüfung nochbevorsteht, nicht auf solche,: die* die Prüfung, wie der Klager, schon bestanden haben*. Wie letztere hinsichtlich der Unterbrin-gung zu behandeln sind, ist in diesem Rundschreiben
 nicht geregelt*.Zu Mißverständnisse!könnten die weiteren
%
Ausführungen in. Abs c dieses Rundschreibens Anlaß geben* Dort heißt ess	’ :
wSoweit nach der im Harteausgleich getroffenen RegsLung die Beamtenanwärter (K), z*B* Assessoren (kT> nicht mehr-automatisch mit dem Bestehen der Prüfung aus dem Beamtenverhältnis als außerplan mäßige Beamte ausschieden, entspricht eine jetzige Wiederverwendung als außerplanmäßige Beamte bei einem neuen Dienstherrn dann nicht der frühe
 ren Rechtsstellung
19), wenn nach dem Recht
 des neuen Dienstherrn das Bestehen der Prüfung automatisch das Ausscheiden des Wiederverwende-ten aus dem neuen Beamtenverhältnis zur Folge hat
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Wenn mit diesem Satz ausgesprochen sein sollte, daß auch
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die Assessoren (K), die keinen Übernahmeantrag stellten,
 nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung als außerplan
• •
♦ •
mäßige Beamte im Justizdienst blieben, so würde eine
 solche Auffassung, wie dargelegt, in den Härteausgleichs-
. *
beStimmungen keine Grundlage finden* Im übrigen handelt es sich bei dem erwähnten Satz lediglich um eine Meinungs-
11
äußerung, nicht etwa um Rechtsetzung, wie keiner weiteren Ausführung bedarf*
Rer Zweck der Härteausgleichsbestimmungen sowie der Wortlaut und der innere Zusammenhang der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 15.Februar 1943 lassen nur die Reutung der umstrittenen Bestimmung über
 das Unberührtbleiben der Richterlaufbahnverordnung zu,
• •
daß auch Assessoren (K) mit dem Bestehen der Großen
 Staatsprüfung automatisch aus dem Justizdienst ausschei-
*
den, sofern sie nicht rechtzeitig einen ftbernähmean-
* . •
trag gemäß § 2 gestellt haben. Es bedarf dazu nicht
 ihrer Entlassung durch ausdrücklichen Widerruf, und zwar
• •
• • •
deshalb nicht, weil die ausnahmsweise Ernennung zu dem außer-planmäßigen Beamten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
 die unberührt gelassenen Bestimmungen der Richterlauf-
«
bahnverOrdnung, also auch auf deren § 1 Abs 1 Satz 2 erfolgt ist. Ras LandesVerwaltungsgericht in Oldenburg und das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sind der gleichen Auffassung, sie haben dem Kläger das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage auf Feststellung des Fortbestehens seines Beamtenverhältnisses über den 19.Mai 1950 hinaus wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsver-
folgüng versagt (2 OVG B 125/51)•
« •
• •
Ist der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Großen {Staatsprüfung eröffnet wurde, aus dem Justizdienst des beklagten Landes ausgeschieden, so steht ihm ein Anspruch auf Fortzahlung von Riäten nicht zu*
%
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Seine Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
 Dr.Pagendarm	Rietschel	Dr.Weber
*
Dr. Kreft	*.	Wolany