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BGH

Gericht: BGH

208, 210,'310 Abs 2 ZPO den Parteien ohne B oglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten her Geschäftsstelle übergeben’worden, stimmt diese Abschrift aber mit der Urschrift der Urteilsformel überein, ist ihre Übergabe ausweislich der Akten auf Veranlassung deswtrt Ürkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt und! „ geh dem;"Willen cl es Gerichtsmißbräuchlich ein.blosser Entwurf der Urteilstormel dent 1 Parteien mitgeteilt worden ist, so.kann aus einem solchen Formfehler nicht hergeleitet werden, dass-ein Urteil' überhaupt nochi':"'r:il;;:lt;: nicht existent geworden sei und es deshalb an einer Entscheidung fehle, die Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts I sein könnte. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Rietschel, Br» Weber und Dr» Beyer für Recht erkannt; ' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom o - Mai 1952, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 24» Mai 1952, aufgehoben» Ihr Vermögen wurde im Dezember 1945 durch 'die Militärregierung auf Grund des .MilRegGes Kr 52 (Art I Kr la) unter Kontrolle genommen und unterlag-ausserdem den Bestimmungen des MilRegGes Von der Militärregierung war als Treuhänder bis 31.» August 1947 Konrad PfdPeingesetzt» Mit Wirkung vom 1» September 1947 Sie behauptet, das Landesamt habe bei der Bestellung EMMM u bei dessen Überwachung seine Amtspflicht verletzt«, Es habe de sen Eignung nicht sorgfältig geprüft und es insbesondere unterlassen , eine Behebungsgrenze hinsichtlich der Bankguthaben und die Überweisung der nicht sofort benötigten flüssigen Mittel auf ein gesperrtes Konto- (B-Konto) anzuordnen« Mit der Wirkung von Formverstössen bei der Verkündung von Urteilen befasst sich der Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom 14« Juni 1954 - GSZ 3/54 - (BGHZ 14p 39; ,7 NJW 54p 1281)« Dort handelte es sich darum, ob ein Urteil, da|| nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verhandlungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet worden war, Grundlage einer Sachentscheidung: des Revisi onsgerichts sein könne oder ob es ein Scheinurteil | sei, das vom Revisionsgericht beseitigt werden müsse. Das ist hier der Pall» Es soll weiter erreicl werden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Z\ Stellungsvorgang eingeschaltet wird, Dessen Mitwirkung bei Zustellung ergibt sich hier aus seinem Vermerk am Ende der schrift des Urteils» Dass die Übergabe des Schriftstücks di die Post im Auftrag der nach § 2o9. Dieser Formmangel ist aber nicht so wesentlich, dass daraus herzuleiten wäre, ein Urteil sei überhaupt noch nicht existent geworden und es fehle somit an einer' Entscheidung, die Grundlage .einer Sachentscheidung des Berufungs gerich'ts hätte sein können« Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wären gefährdet und das Vertrauen der Parteien, die das Urteil als ordnungsmässig verlautbart angesehen haben, würde erschüttert werden, wollte man dem hier unterlaufenen Formfehler so wei tragende Wirkung beimessen» Eine solche Auffassung würde nicht im Einklang damit stehen, dass die Zivilprozessordnung auch bei absoluten Verstössen materieller und verfahrensrechtlicher Art Urteile in ihrem. Bestand nicht in Frage stellt, sondern sie nur für anfechtbar Und aufhebbar erklärt, wie sich' aus den Bestimmungen über die absoluten Revisionsgründe und die Wiederaufnahmegründ e ergibt, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts sind somit nicht begründet, Erst am 20, März 1951 sei sie beiden Parteivertretern zugestellt worden, also nach Ablauf der Beruf ungsbe grün d üngsfrist, die am 19» März 1951 endete» Da eine Verlängerungsverfügung erst mitihrem -Zugang bei den Parteien wirksam werde und eine bereits abgelaufene Frist nicht verlän- Wie der IV* Zivilsena in der Entscheidung BGHZ 4, 399 ausgeführt hat,wird eine Ver längerungsverfügung,.jedenfalls soweit sie von dem ursprünglichen Schlusstermin entbindet, in dem Augenblick rechtlich existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in d Aussenwelt tritt, was mit der Übergabe der Verfügung an die Post zwecks Zustellung an die Parteien der Pall ists Von die ser Ansicht abzuweichen besteht kein Anlass, Die Pristverlän gerung war somit noch rechtzeitig erfolgt und die Berufungs Begründung ist rechtzeitig eingegangen. b) Ob die Klägerin berechtigt ist; Schadensersat-zansprü~ che auch "insoweit geltend zu machenr als BMNi Beträge von den Bankkonten des flMMHNk Werkes der hMHHHM Aktiengesellschaft abgehoben hat, kann dahingestellt bleiben. 2> Dahingestellt bleiben kann ferner» ob Reder selbst, wie die Revision meint, Beamter des Beklagten im haftungsrechtlichen Sinne war und ob die Beklagte aus diesem Grunde nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 97 der Bayerischen Verfassung für dessen Pflichtverletzungen ■eihzust.ehen-:'hätl Denn die Haftung des Beklagten für der: Schaden der Klägerin ist deshalb begründet, weil Beamte des Landesamtes selbst die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben, wie sieb aas Nachstehendem ergibt«, - einen Treuhänder bestellte und die Bestätigung durch die Zweig stelle - wie geschehen - nachholte« Auf die Rüge der Revision das Berufungsgericht habe es unter Verstoss gegen § 139 ZPO m terlassen aufzuklären, wie damals die Zuständigkeit geregelt war, kommt es also nicht an. b) Die Revision sieht eine Pflichtverletzung der Aussen-J stelle auch darin, dass sie nicht geprüft habe,, ob überhaupt ein Treuhänder zu bestellen gewesen sei. Nur für den RegelfaP sei die Ausübung der Vermögenskontrolle durch Treuhänder vor-1 geschrieben.Bei einem nicht arbeitenden Betriebe, wie dem der,| Klägerin, hätte die Aufgabe das Vermögen sicherzustellen, einf fachen durch eine bloße Sperre der Vermögenswerte erreicht wef den können. 4» Begründet ist hingegen der Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass in der Auswahl Reders zu dem Treuhänder keine Amtspflichtverletzung von Beamten des Landesamts gelegen habe. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Bayerische Treuhändergesetz.nach dessen § 3 Abs 1 zu dem Treuhänder nur bestellt werden d arf, wer die Gewähr bietet, dass er die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrnimmt und die im Einzelfall erforderliche Eignung nachweist, der Bestellung Reim noch nicht habe zugrundegelegt werden können» Dieses Gesetz habe zwar nach seinem § 20 mit dem 1» Juni 1947 in Kraft treten sollen und die Nr 12 des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblattes, in dem es abgedruckt ist, sei zwar vom 4» August 1947 datiert, aber sie sei erst am 2. September, also nach der Bestellung BHI zur Auslieferung gelangt» Die Durchführungsverordnung dazu sei erst 1 Jahr später unter dem 12» Juli 1948 veröffentlich worden (BayGVBl 1948 S 132)» Darauf kommt es indessen nicht an» Die vor dem Inkräfttreten des Treuhändergesetzes geltenden Regulations Titel 17 in der revidierten Ausgabe vom 1» September 1946 (Dienstanweisung des Landesamts Heft 1) sahen irr Ziffer 17 - 231.3 b) Bei seiner Prüfung, ob BüNÜ mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden sei, räumt das Berufungsgericht zuü nächst ein, dass einige "Daten und. sei :ÜHI unbekannt gewesen» Als auf Grund einer Anordnung des Landesamts vom' i» Dezember 1947 zu dem Zwecke der Überprüfung durch deutsche Wirtschaftsstellen BRÜH in einer Sammelliste dem Bayerischen Wirtschaftsministeriums gemeldet worden sei, sei bezeichnenderweise eine Antwort erst nach wiederholten Rückfragen eingegangen, nachdem RflHV schon entlassen gewesen sei.- Mit allen diesen Ausführungen - das ist der Revision zu-zugeben ■- kann die Bestellung RVHHi zu dem Treuhänder der Klägerin nicht gerechtfertigt und ein Verschulden der dafür Verantwortlichen nicht ausgeräumt werden» Es galt, einen Treuhänder für ein 10 Millionen Objekt mit Bankguthaben von 2,8 Millionen RM zu. hei ihm im Konzentrationslager war, dass er ihn als Treuhänder auch für einen grossen Betrieb wie die#l Firma BHHP empfehlen könne, RHHI sei moralisch einwand- nur aus dem Konzentrationslager kannte und über dessen Bestät| tigung im Wirtschaftsleben nichts aussagen konnte„ Gerade in'; dieser Hinsicht fehlten aber alle Unterlagen, Es kommt hier nicht so sehr darauf an, dass das Landesamt Nachforschungen unterlassen hat, die die Vorstrafen RI ans Licht bringen konnten, als darauf, dass RHU zu dem Treuhär der bestellt wurdeobwohl man keine hinreichenden Unterlage! die es bei pflichtmässiger Prüfung gerechtfertigt hätten, seine Eignung zur Treuhand erschaft für einen so gres-sen Betrieb mit so erheblichen Bankguthaben zu bejahen, Keil Bewerber um eine Anstellung im Staatsdienst, im Dienst einer, Bank oder eines sonstigen Wirtschaftsunternehmens wäre von einem sorgfältigen Dienstherrn und Arbeitgeber auf so dürftig Unterlagen und so unsubstanziierte und summarische Empfehlung^ hin ein so erhebliches Vermögen anvertraut worden. yEs'mäg schwierig gewesen sein, geeignete Treuhänder zu finden und die Einflussnahme AHHHHHi auf die Bestellung und Entlassung von Treuhändern-mag dem landesamt Schwierigkeiten bereitet haben; dass HflHÜ aber der einzige gewesen wäre, den man als Treuhänder zur Verfügung gehabt hätte, dass es nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausfindigmachung' und Überprüfung eines geeigneten Treuhänders notfalls einen z liveries eigen Angehörigen des -Landesamts oder einer sonstigen staatlichen Dienststelle aushilfsweise mit d er Führung der Treuhanderschaff'"zu. Bass die Aussenstelle Red er trotz so unzulänglicher Unterlagen zu dem Treuhänder bestellt und 5ie:.Zweigstelle.des landesamts die Bestellung bestätigt hat, gereicht den dafür Verantwortlichen zu dem Verschulden, weil sie bei der Auswahl des Treuhänders ihre Pflicht, die verkehrsübliche Sorgfalt walten zu lassen, fahrlässig verletzt haben. Darauf, ob die zuständigen Beamten des Landesamts ihre Amtspflicht'auch insofern verletzt haben, als sie dieVerfü-: gangsmacht RflBMI nicht durch Abhebungsgrenzen beschränkten und die Überweisung nicht sofort befiötigter Gelder auf ein gesperrtes B-Kontö nicht veranlassten und ob sie bei der Überwachung der Geschäftsführung insbesondere hinsichtlich des Palles CiHS Pflichtverletzungen begangen haben, wie die Klägerin behauptet, kommt es nicht mehr an.» e) Die Bestimmung in § 839 Abs 2 BGB steht der Klagfor derung nicht entgegen« EWU wurde flüchtig» Er befindet siejf im Ausland» Von ihm konnte und kann die Klägerin, wenn überhaupt, nur durch Vollstreckung im Ausland Ersatz erlangen« D zunächst zu versuchen, ist sie nicht gehalten (RG in SeuffAr 81, 73? Palandt BGB § 839 Anm 7 a)« Der Beklagte kann die Kl gerin auch nicht darauf verweisen, sie solle sich an die Bah ke.n halten, die El die Gelder ausgezahlt hatten» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese der Klägerin schadenser~|| satzpflichtig sein sollten, wenn sie an einen Treuhänder za' ten, der durch eine Bestallungsurkunde ausgewiesen war, dief keinerlei Beschränkung seiner Befugnis enthielt, über die Gn haben der Klägerin zu verfügen» f) Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 10 000 DM, auch wenn man berücksichtigt, dass die zu dem Machteil der. Das Landgericht hat nach a.lledem mit Recht der Klage stattgegeben» Deshalb war zu erkennen wie geschehen» Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO«

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 839 BGB § 139 ZPO § 839 BGB
ParteiVermögenTreuhänderZPOLandesamtsKlägerinBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

;d as Haohs ehJ.agewerk t die Amtliche Sammlung!
Ti Gesetz;
ZPO §§
Rechtssatz2 Ist die Abschrift der Formel eines nach §
Üt Is 2 ZPO erlassenen landgerichtlicHen lUUUt Urteils entgegen den Vorschriften in §§ 170,
208, 210,'310 Abs 2 ZPO den Parteien ohne B oglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten her Geschäftsstelle übergeben’worden, stimmt diese Abschrift aber mit der Urschrift der Urteilsformel überein, ist ihre Übergabe ausweislich der Akten auf Veranlassung deswtrt Ürkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt und! besteht kein Anhalt dafür, ’ dass entge- ’■ •
„ geh dem;"Willen cl es Gerichtsmißbräuchlich ein.blosser Entwurf der Urteilstormel dent 1 Parteien mitgeteilt worden ist, so.kann aus einem solchen Formfehler nicht hergeleitet werden, dass-ein Urteil' überhaupt nochi':"'r:il;;:lt;: nicht existent geworden sei und es deshalb an einer Entscheidung fehle, die Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts I sein könnte.
BGB § 839g GrundG Art 3Ci Bayerische Verfassung Art 97
Rechts&atz: Zum. Umfang der Sorgfaltspflicht einer Be-
hörde bei der Bestellung eines Treuhänders für ein der Kontrolle nach Milltärregie-rangsges 1' Er 32 unterliegendes Vermögen (entschieden für das Bayerische landesamt. für Vermögensverwaltung;»
Ill ZR 327/52'i
Verkündet am
28» Oktober 1954 Fieser? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Treuhänder Camillo T(
gesetzlich
E0:.ägerin Beruf inagsbeklagte und Eevis ionsklägerin,
-	Prozess bevollmächtigter; Rechtsanwalt ?rof, Dr,.
gegen
 den Freistaat Bayern? gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, ’
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,.
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Rietschel, Br» Weber und Dr» Beyer
 für Recht erkannt;	'
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom o - Mai 1952, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 24» Mai 1952, aufgehoben»
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9» Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27» November 1950, den Parteien an Verkündungsstätt zugestellt am 6» Dezember 1950, wird zurückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ist eine Rustungsfirma, deren Produktion mit Kriegsende zu dem Erliegen gekommen ist, und eine Tochtergesellschaft der Kabel- und Metallwerke KHHHHHi A.G. in KMflNIHI; die in ammm eine Zweigniederlassungs Werk MfHHHH, unterhielt»
Ihr Vermögen wurde im Dezember 1945 durch 'die Militärregierung auf Grund des .MilRegGes Kr 52 (Art I Kr la) unter Kontrolle genommen und unterlag-ausserdem den Bestimmungen des MilRegGes
 Von der Militärregierung war als Treuhänder bis 31.» August 1947 Konrad PfdPeingesetzt» Mit Wirkung vom 1» September 1947
bestellte; die.. Aussens teile r/HP—i Stadt des Bayerischen landes-amtes für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung (BLVW) den
RHHHI als Treuhänder für das Vermögen der Klägerin sowie des Werkes MMHHHI der KHHHIIHHI Aktiengesellschaft»
pür die
 Zeit vom 25»
März bis 7» April 1948 ordnete R
einen Betriebsurlaüb und die Schliessung des Büros an. Er benütz te diese Betriebspause dazu, um von den Bankkonten der Klägerin 1 »239.»242,54 RE, von denen der KHHHHHIHi Aktiengesellschaft 1611950,— :'RM durch Scheck für eigene Zwecke abzuheben» Ein weiterer Scheck auf Konto der. Klägerin über 286.000 RM, den R.HMI durch einen Mittelsmann am 9» April 1948 bei der BHWH» Vereinsbank vorzeigen liess, wurde nicht mehr eingelöst, weil die Bank Mißtrauen schöpfte.
HIM hatte einen Auslandpass und ist ins Ausland geflüchtet» Die hierauf veranlassten Ermittlungen ergaben, dass er bereits 1947 zu dem Schaden der Klägerin 334»290 RM veruntreut hatte, die er mittels dreier Schecks an eine fingierte Firma CHBHHI K,.
Apparatebau und Vertrieb B( überweisen lassen« ;
hatte
R■§ hat also zu dem Schaden der Klägerin lo573„532,54 RM und zu dem Schaden des Werkes MWH 161=950 RM sich rechtswidr zugeeignet«
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf Zahlung eines Teilbetrages ihres Schadens in Höhe von'10 = 000 DM nebst 2 v,H, Prozeßzinsen über Landesbankdiskont in Anspruch. Sie behauptet, das Landesamt habe bei der Bestellung EMMM u bei dessen Überwachung seine Amtspflicht verletzt«, Es habe de sen Eignung nicht sorgfältig geprüft und es insbesondere unterlassen , eine Behebungsgrenze hinsichtlich der Bankguthaben und die Überweisung der nicht sofort benötigten flüssigen Mittel auf ein gesperrtes Konto- (B-Konto) anzuordnen«
Der Beklagte beantragte Klagabweisung? Der Uachweis der politischen Sauberkeit und d er persönlichen Eignung KMMB sab der Aussenstelle des Landesamts durch die wärmste Befürwortuif seiner Bewerbung von Seiten des Staatskommissars für rassisch! religiös und politisch Verfolgte, AMMHH, erbracht worden, der von Anfang an den Standpunkt vertreten habe, dass eine üb" Prüfung und Empfehlung seiner Dienststelle für die Auswahl d e-Treuhänder genügen müsse, EMMI sei auch dem damaligen örtli--| chen PpM^f-HMMI-Officer sowie dem Kommandeur der Besatzungstruppe genehm gewesen, die auf dem Gelände, da.s die Büroräume der Klägerin mitumschlossen habe, stationiert gewesen sei« Das damals noch massgebende amerikanische Formblatt; für die Bestellung von Treuhändern für nichtarbeitende Verrnög habe eine Behebungsgrenze nicht vorgesehen« Die Überweisung von Überschussbeträgen auf ein "B-Konto” sei wegen der hohen Rückstände an Steuer-, Pacht-, Lohnund Lieferantenverpflicit
 tungen sowie wegen der möglichen Demontage der gesamten Anlagen untunlich erschienen. Die Aussenstelle habe im Januar 1948 der Deutschen TMHI-Gesellschaft Auftrag erteilt, die Jahresabschlüsse 1946 und 1947 nachzuprüfen«, Die Prüfer seien seit Februar 1948 ständig mit RflHM in den Geschäftsräumen der Firma beisammen gewesen und hätten nichts Auffälliges beobachtet, auch die'Zahlungen an die Firma ( iütlÜÜ für angeblich in den Jahren 1944/45 gelieferte Chemikalien und Legierungen nicht'beanstandet,1 da diese Lieferungen durch Schreiben dieser Firma sowie durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft nachgewiesen erschienen seien.
Das handgerieht hat; d eh Beklagten zur Zahlung von 10,000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage•abgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Ent scheidungsgrunde:
1, Hach einem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts München I am Ende der Urschrift des gemäss § 128 Abs 2 ZPO ergangenen landgerichtlichen Urteils ist dessen Urteilsformel den Parteien nach § 51Ö Abs..2 ZPO - an .Yer-kündungsstatt - zugestellt worden, Zustellungen werden nach •§§ 170, -208, 210 ZPO ausgeführt entweder durch Übergabe einer Aus fertigung , wenn eine solche zugestellt -werden soll, sonst durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, Die Parteien haben'die ihnen zugestellten Urteilsformeln vorgelegt. Diese Schriftstücke tragen weder einen Ausfertigungsvermerk d es Urkundsbeamten der Geschäfts-

urkunden erkennen.» Pur die Annahme
 stelle noch einen Beglaubigungsvermerk. Die Formvorschrift in § 170 ZPO ist somit nicht beachtet worden«
Mit der Wirkung von Formverstössen bei der Verkündung von Urteilen befasst sich der Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom 14« Juni 1954 - GSZ 3/54 - (BGHZ 14p 39; ,7 NJW 54p 1281)« Dort handelte es sich darum, ob ein Urteil, da|| nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verhandlungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet worden war, Grundlage einer Sachentscheidung: des Revisi onsgerichts sein könne oder ob es ein Scheinurteil | sei, das vom Revisionsgericht beseitigt werden müsse. Der Gros se Senat.hat diese Präge im ersteren Sinn beantwortet, weil sich bei der in Rede stehenden Formvorsehrift nicht um ein wel sentliches Formerfordernis handele, ohne dessen Einhaltung von einem verlautbarten Urteil im Rechtssinn nicht gesprochen! werden könne» Auch im vorliegenden Pall kommt der Vorschrift,;! dass die die Urteilsverkündung ersetzende Zustellung durch j Übergabe einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift der Urteilsformel zu bewirken ist, keine so 1 wesentliche Bedeutung zu, dass es infolge ihrer Hichtbeachtuhi an einer Verlautbarung des Urteils überhaupt fehlte. Das ergil sich aus folgender Erwägung: Pormvorschrif ten sind nicht um i| rer selbst willen da. Die hier in Rede stehende Vorschrift ;'bja zweckt zweierlei: Es soll sichergestellt werden, dass die zu| übergehende Abschrift mit der Urschrift der Urteilsformel übereinstimmt. Das ist hier der Pall» Es soll weiter erreicl werden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Z\ Stellungsvorgang eingeschaltet wird, Dessen Mitwirkung bei Zustellung ergibt sich hier aus seinem Vermerk am Ende der schrift des Urteils» Dass die Übergabe des Schriftstücks di die Post im Auftrag der nach § 2o9. ZPO zuständigen Geschäfts stelle erfolgt ist, lässt die Absenderangabe in den Z«.stellt
 des Gerichts ein blosser Entwurf der Urteilsformel missbräuchlich den Parteien mitgeteilt worden, fehlt jeder Anhalt«
Freilich ist ausden den Parteivertretern übergebenen Abschriften weder deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Urteilsformel noch die Mitwirkung des Urkundsbeamten bei der Zustellung zu ersehen. Dieser Formmangel ist aber nicht so wesentlich, dass daraus herzuleiten wäre, ein Urteil sei überhaupt noch nicht existent geworden und es fehle somit an einer' Entscheidung, die Grundlage .einer Sachentscheidung des Berufungs gerich'ts hätte sein können« Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wären gefährdet und das Vertrauen der Parteien, die das Urteil als ordnungsmässig verlautbart angesehen haben, würde erschüttert werden, wollte man dem hier unterlaufenen Formfehler so wei tragende Wirkung beimessen» Eine solche Auffassung würde nicht im Einklang damit stehen, dass die Zivilprozessordnung auch bei absoluten Verstössen materieller und verfahrensrechtlicher Art Urteile in ihrem. Bestand nicht in Frage stellt, sondern sie nur für anfechtbar Und aufhebbar erklärt, wie sich' aus den Bestimmungen über die absoluten Revisionsgründe und die Wiederaufnahmegründ e ergibt, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts sind somit nicht begründet,
2. Die Revision macht 'in erster Linie geltend, die Berufung des Beklagten sei. nicht fristgemäßs begründet worden. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die Frist zur Begründung der am 19« Februar 1951 eingelegten Berufung mit Verfügung vom 17» März 1951 bis 19» April 1951 verlängert. Nach einem Aktenvermerk habe die Geschäftsstelle diese Verfügung am 19»
März zur Post gegeben. Erst am 20, März 1951 sei sie beiden Parteivertretern zugestellt worden, also nach Ablauf der Beruf ungsbe grün d üngsfrist, die am 19» März 1951 endete» Da eine Verlängerungsverfügung erst mitihrem -Zugang bei den Parteien wirksam werde und eine bereits abgelaufene Frist nicht verlän-
gert werden könne, sei die am 18* April 1951 eingegangene Berufungsbegründung verspätet gewesen* Die Berufung hätte de halb als unzulässig verworfen werden müssen (§ 519 b ZPO).,
Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie der IV* Zivilsena in der Entscheidung BGHZ 4, 399 ausgeführt hat,wird eine Ver längerungsverfügung,.jedenfalls soweit sie von dem ursprünglichen Schlusstermin entbindet, in dem Augenblick rechtlich existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in d Aussenwelt tritt, was mit der Übergabe der Verfügung an die Post zwecks Zustellung an die Parteien der Pall ists Von die ser Ansicht abzuweichen besteht kein Anlass, Die Pristverlän gerung war somit noch rechtzeitig erfolgt und die Berufungs Begründung ist rechtzeitig eingegangen.
ln a) Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch setzt zunächst voraus, dass Amtspflichten schuldhaft verletzt werden sind, die der Klägerin gegenüber bestanden. Diese Vorausset zung ist gegeben, Ziel der Vermögenskontrolle ist nach 17-1 der Military Government Regulations Titel 17, das unter Treuhand erschuft genommene Vermögen bis zur endgültigen Verf sicherzustellen und zu erhalten und wesentliche Wertminder gen der Vermögensteile zu vermeiden. Die Pflicht zur sergf tigen Erfüllung der demgemäss dem Landesamt hinsichtlich de Vermögenskontrolle obliegenden- Aufgaben liegt in aller Rege dessen Beamten als Amtspflicht auch den Vermögens trägem se gegenüber ob, weil auch deren Interessen durch die Ausübung der Vermögenskontrolle berührt werden,Die Wahrung der here Belange der Beteiligten ist dementsprechend, in § 5 Abs 2 B sches Treuhändergesetz vom 19» Juni 1947 (BayGVBl S 143) de Treuhändern auch ausdrücklich verge schrieben*
vOb .die Berücksichtigung der Interessen des Verniögens-
dort -ausserhalb des - Aufgabenkreises .des Landes-.
amt's lagt wo von vornherein Testsland , dass das mit der Anordnung der '-Vermögenskontrolle verfolgte Ziel der Besatzüngsmächt, wie es in Titel 17 - 10Ö„2 umschriebenrisin nämlich“ die. Irithä-i zifizierungs EntmilitarisierungIntindustrialisierungs -.Wieder-erstattungj-Wiedergutmachung und Hilfeleistung,- zur völligen Enteignungdes bisherigen Vermögensträgers führen würdet -kann dahingestellt bleiben -. Denn hier .lag keinerlei Anhalt dafür vor. dass dieser Ea.ll eintreten würde» Selbst mit einer Demon-tage? wie sie nach Darstellung des Beklagten vorgesehen war,war keineswegs der Gesamtrerlüst des Vermögens der Klägerin verbunden» Auf dessen Erhält ring durch sachgemässe Ausübung der Vermögenskontrolle hinzuwirken,.lag hier jedenfalls auch im Interesse der Klägerin als der Trägerin des kontrollierten Ver-m ö g e r s c
b)	Ob die Klägerin berechtigt ist; Schadensersat-zansprü~ che auch "insoweit geltend zu machenr als BMNi Beträge von den Bankkonten des flMMHNk Werkes der hMHHHM Aktiengesellschaft abgehoben hat, kann dahingestellt bleiben. Es bedarf» um die Begründetheit der Teilforderung von 10 000 DM darzutun, nicht des Zurückgreifens auf diese Beträge»
2> Dahingestellt bleiben kann ferner» ob Reder selbst, wie die Revision meint, Beamter des Beklagten im haftungsrechtlichen Sinne war und ob die Beklagte aus diesem Grunde nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 97 der Bayerischen Verfassung für dessen Pflichtverletzungen ■eihzust.ehen-:'hätl Denn die Haftung des Beklagten für der: Schaden der Klägerin ist deshalb begründet, weil Beamte des Landesamtes selbst die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben, wie sieb aas Nachstehendem ergibt«, -
3» a) Die Revision sieht eine solche Amtspflichtverletzung zunächst darin, dass die Aussenstelle	Stadt,	die IiHi
 zu dem Treuhand er bestellte, dafür nicht zuständig gewesen sei;
denn die Bestellung von Treuhändern für Vermögen mit einem Einheitswert von über 1 Million Mark habe der Zweigstelle des“ Landesamts obgelegen. Aus solcher etwaiger Unzuständigkeit kan^ indessen ein Verschulden der Aussenstelle nicht hergeleitet . M werden. Nach der Darstellung des Zeugen IMHHI hatte der zu-"' ständige PWHMHII-CMHHHi-Officer in der Aussenstelle die sofortige Bestellung eines neuen Treuhänders als Ersatz für P gefordert. Auch wenn damals schon eine Bestimmung bestanden haben sollte, wonach die Zweigstelle zuständig gewesen wäre, so würde kein Verschulden darin liegen, dass die Aussenstelle. dem Drängen des	--Officers	nachgebend	,	selb	st-
einen Treuhänder bestellte und die Bestätigung durch die Zweig stelle - wie geschehen - nachholte« Auf die Rüge der Revision das Berufungsgericht habe es unter Verstoss gegen § 139 ZPO m terlassen aufzuklären, wie damals die Zuständigkeit geregelt war, kommt es also nicht an.
b) Die Revision sieht eine Pflichtverletzung der Aussen-J stelle auch darin, dass sie nicht geprüft habe,, ob überhaupt ein Treuhänder zu bestellen gewesen sei. Nur für den RegelfaP sei die Ausübung der Vermögenskontrolle durch Treuhänder vor-1 geschrieben.Bei einem nicht arbeitenden Betriebe, wie dem der,| Klägerin, hätte die Aufgabe das Vermögen sicherzustellen, einf fachen durch eine bloße Sperre der Vermögenswerte erreicht wef den können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die A.usübung der Vermögens kontrolle durch einen Treuhänder dem Willen der Militärregieruf entsprach, die PflHB und vordem schon einen anderen Treuhände! bestellt gehabt hatte und auf Bestellung eines neuen Treuhanl ders drängte, überdies war noch Büropersonal vorhanden, dessbl
- .10
Überwachung durch einen Treuhänder geboten erscheinen konnte» Jedenfalls;J.iegt in .dieser Beziehung kein Verschulden der Aus sens teile vor.» Auch insoweit ist die Rüge der' Revision unbegründet» 1	'	.
4» Begründet ist hingegen der Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass in der Auswahl Reders
 zu dem Treuhänder keine Amtspflichtverletzung von Beamten des Landesamts gelegen habe.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Bayerische Treuhändergesetz.nach dessen § 3 Abs 1 zu dem Treuhänder nur bestellt werden d arf, wer die Gewähr bietet, dass er die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrnimmt und die im Einzelfall erforderliche Eignung nachweist, der Bestellung Reim noch nicht habe zugrundegelegt werden können» Dieses Gesetz habe zwar nach seinem § 20 mit dem 1» Juni 1947 in Kraft treten sollen und die Nr 12 des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblattes, in dem es abgedruckt ist, sei zwar vom 4» August 1947 datiert, aber sie sei erst am 2. September, also nach der Bestellung BHI zur Auslieferung gelangt» Die Durchführungsverordnung dazu sei erst 1 Jahr später unter dem 12» Juli 1948 veröffentlich worden (BayGVBl 1948 S 132)» Darauf kommt es indessen nicht an» Die vor dem Inkräfttreten des Treuhändergesetzes geltenden Regulations Titel 17 in der revidierten Ausgabe vom 1» September 1946 (Dienstanweisung des Landesamts Heft 1) sahen irr Ziffer 17 - 231.3 vor, dass "geeignete" Treuhänder die 'Verwaltung führen sollten und Ziffer 17 - 504 machte die Länder-P^PHH^'-OMHBÄ'V"hiefs dafür verantwortlich, dass sobald als möglich eine eingehende Nachforschung und Überprüfung der Treuhänder im Hinblick auf Fähigkeit und. Zuverläs sig-keit;erfolge * "V:.'.J'A(fe:V:1
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 Was dort bestimmt war,, galt - davon geht auch das Berufungsgericht aus - auch für das mit Verordnung ilr 109 vom 24» Oktober 1946 (BayGVBl 1947 S 43) errichtete IgMMMMHI Landesamt für Vermögensverwaltung und. Wiedergutmachung, dem die Ver-j mögenskontrolle von der Militärregierung übertragen worden warl! Es hätte besonderer Vorschriften überdies gar nicht bedurft, denn die Pflicht, Treuhänder sorgsam auszuwählen, obliegt den Jj sie bestellenden Behörden als eine Selbstverständlichkeit« Sie; bedurfte keiner besonderen gesetzlichen Begründung.»
b) Bei seiner Prüfung, ob BüNÜ mit der erforderlichen
 Sorgfalt ausgewählt worden sei, räumt das Berufungsgericht zuü
 nächst ein, dass einige "Daten und. Unterlassungen auffallen".
Die vom 1» September 1947 datierte Ernennungsurkunde sei bereil
 am 28o August ausgehendigt worden« Der von RflHB eingereichte,:
Lebenslauf sei dürftig» Der vorgeschriebene Fragebogen befin-f
de sich nicht bei den Akten« Den Vordruck über Vorstrafen habe;;
l;(HI mit dem Datum vom 17» September 1947 und lediglich mit
 zwei Querstrichen versehen« Ein Strafregisterauszug vom Auslarif
 Strafregister in Bfli sei vorschriftswidrig nicht eingehclt worden» Aus diesen Mängeln leitet das Berufungsgericht indesser
 nichts Entscheidendes gegen den Beklagten her» Es führt vielt:
mehr folgendes aus:	■
Ein Strafregisterauszug des Auslandsstrafregisters'würde - wie sich im Rechtsstreit herausgestellt habe - keinen Straf eintrag enthalten haben. Beim Strafregister in WMB ' nachzu fragen - wo Vorstrafen liMR wegen Unterschlagung und Dieb-' stahl verzeichnet waren - sei nicht vorgeschrieben gewesen» % forschungen über RflBHI Tätigkeit in Österreich und Belgien, von wo er nach seinem Lebenslauf erst ein paar Monate zuvor nach Deutschland gekommen sei, seien damals kaum durchführbar' gewesen« Deutschen Wirtschaftsstellen, wie der Industrie- un<|
Handelskammer? sei :ÜHI unbekannt gewesen» Als auf Grund einer Anordnung des Landesamts vom' i» Dezember 1947 zu dem Zwecke der Überprüfung durch deutsche Wirtschaftsstellen BRÜH in einer Sammelliste dem Bayerischen Wirtschaftsministeriums gemeldet worden sei, sei bezeichnenderweise eine Antwort erst nach wiederholten Rückfragen eingegangen, nachdem RflHV schon entlassen gewesen sei.- Besondere Sachkunde hätte auch eine geringere Rolle gespielt, da es sich um’einen stillgelegten iiquidätiohsbetrieb gehandelt habe und für die Buchhaltung ein Buchhalter und ein Bücherrevisor zur Verfügung gestanden hätten.; RfflBBÜ habe fliessend englisch gesprochen und sei dem	ficer
 und dem'Kommandanten der auf dem Betriebsgelände liegenden Truppe genehm gewesen» Die Sachbearbeiter des Landesamts hätten sich aber insbesondere durch die Empfehlung RflHHI seitens des Staatskommissars .AflMMHI. für hinreichend gedeckt halten können»
Mit allen diesen Ausführungen - das ist der Revision zu-zugeben ■- kann die Bestellung RVHHi zu dem Treuhänder der Klägerin nicht gerechtfertigt und ein Verschulden der dafür Verantwortlichen nicht ausgeräumt werden» Es galt, einen Treuhänder für ein 10 Millionen Objekt mit Bankguthaben von 2,8 Millionen RM zu. findenVlR^HBI ■ der sich um eine Beschäftigung als Treuhänder bewarb, war ein dem Landesamt gänzlich unbekannter 29jähriger Mann, der aus dem Ausland kam. Seine Angaben im Lebenslauf waren lückenhaft. Eine Überprüfung seiner bisherigen Tätigkeit war, wie der Beklagte vorträgt, praktisch nicht möglich» Deutschen Stellen war er unbekannt. Im Ausland konnte man sich nicht erkundigen. Der auf das Einstellungsgesuch RttMHl gesetzte Vermerk des Staatskommissars "Obiger Antrag wird meinerseits wärm-stens befürwortet» Herr RüBHI zählt zu dem von mir betreuten Personenkreis der rassisch, religiös und politisch Verfolgten»
Der Staatskommissar i,A» «Säte stellvertretender Abteilungsleiter" besagte hinsichtlich der Eignung R4HHI noch gar nichts»

Das war offenbar auch die Ansicht der Aussensteile, wie sich daraus ergibt, dass deren Angestellter SoHMB beim Staatskommissar mmm selbst fernmündlich Rückfrage j hielt» AMI MH hat nach S:.-—g Zeugenaussage hei diesem Gespräch bestätigt, dass AHN! hei ihm im Konzentrationslager war, dass er ihn als Treuhänder auch für einen grossen Betrieb wie die#l Firma BHHP empfehlen könne, RHHI sei moralisch einwand-
frei und vertrauenswürdige Inwieweit er den fachlichen Ansprigil
 Chen genüge;, könne er nicht sagen, R
sei aber äusserst wen-
dig und könne sich bestimmt auch in diesem Betrieb einarbei-l ten» Aus dieser Aussage ging hervor, dass i	ül	den	Hi#
nur aus dem Konzentrationslager kannte und über dessen Bestät| tigung im Wirtschaftsleben nichts aussagen konnte„ Gerade in'; dieser Hinsicht fehlten aber alle Unterlagen,
 Es kommt hier nicht so sehr darauf an, dass das Landesamt Nachforschungen unterlassen hat, die die Vorstrafen RI ans Licht bringen konnten, als darauf, dass RHU zu dem Treuhär der bestellt wurdeobwohl man keine hinreichenden Unterlage! hatte? die es bei pflichtmässiger Prüfung gerechtfertigt hätten, seine Eignung zur Treuhand erschaft für einen so gres-sen Betrieb mit so erheblichen Bankguthaben zu bejahen, Keil Bewerber um eine Anstellung im Staatsdienst, im Dienst einer, Bank oder eines sonstigen Wirtschaftsunternehmens wäre von einem sorgfältigen Dienstherrn und Arbeitgeber auf so dürftig Unterlagen und so unsubstanziierte und summarische Empfehlung^ hin ein so erhebliches Vermögen anvertraut worden. Für die m amten des BLVW war R(HHI ein völlig unbeschriebenes Blatt, ten sie ihn unter den damaligen Verhältnissen nicht ’’auf Herl und Nieren prüfen”, insbesondere nichts Tatsächliches und. kretes über seine berufliche Tätigkeit, seine Leistungen, ne Zuverlässigkeit und seine Vertrauenswürdigkeit erheben, mussten sie von seiner Bestellung als Treuhänder absehen.
Sie konnten und durften sich in einem solchen Pall - mangels zuverlässiger Tatsachen, die ein wohlbegründetes eigenes Urteil über die persönliche und fachliche Eignung des,Vorge- . schlagenen gestatten, - keinesfalls mit einer nicht näher begründeten Empfehlung und vagen -Persönlichkeitswertung einer • -politisch noch so mächtigen Persönlichkeit begnügen,'
yEs'mäg schwierig gewesen sein, geeignete Treuhänder zu finden und die Einflussnahme AHHHHHi auf die Bestellung und Entlassung von Treuhändern-mag dem landesamt Schwierigkeiten bereitet haben; dass HflHÜ aber der einzige gewesen wäre, den man als Treuhänder zur Verfügung gehabt hätte, dass es nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausfindigmachung' und Überprüfung eines geeigneten Treuhänders notfalls einen z liveries eigen Angehörigen des -Landesamts oder einer sonstigen staatlichen Dienststelle aushilfsweise mit d er Führung der Treuhanderschaff'"zu. beauftragen,'hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Bass die Aussenstelle Red er trotz so unzulänglicher Unterlagen zu dem Treuhänder bestellt und 5ie:.Zweigstelle.des landesamts die Bestellung bestätigt hat, gereicht den dafür Verantwortlichen zu dem Verschulden, weil sie bei der Auswahl des Treuhänders ihre Pflicht, die verkehrsübliche Sorgfalt walten zu lassen, fahrlässig verletzt haben.
Darauf, ob die zuständigen Beamten des Landesamts ihre Amtspflicht'auch insofern verletzt haben, als sie dieVerfü-: gangsmacht RflBMI nicht durch Abhebungsgrenzen beschränkten und die Überweisung nicht sofort befiötigter Gelder auf ein gesperrtes B-Kontö nicht veranlassten und ob sie bei der Überwachung der Geschäftsführung insbesondere hinsichtlich des Palles CiHS Pflichtverletzungen begangen haben, wie die Klägerin behauptet, kommt es nicht mehr an.» Auch darüber braucht nicht entschieden zu werden,- ob" der Beklagte
 auch auf Pflichtverletzungen Auerbachs gestützt wird, im Rech streit ordnungsmassig vertreten ist»
c)	Die Bestellung R|#WW zu dem Treuhänder ermöglichte diesem den Zugriff auf die Bankguthaben der Klägerin» Adäquat 1 ursächlicher Zusammenhang zwischen der amtspflichtwidrigen Be’ Stellung RflHü zu dem Treuhänder und dem Schaden der Klägerin i|
gegeben,
d)	Da die Tätigkeit des Landesamts bei Ausübung der Ver mögenskontrolle, insbesondere bei der Bestellung des Treuhänders, Ausübung Öffentlicher Gewalt ist, haftet der Beklagte j die Felgen schuldhafter Amtspflichtverletzung der verantwort-.: liehen Bediensteten seines Landesamts nach § 839 Abs 1 BGB, -'1 97 BayVerf»
e)	Die Bestimmung in § 839 Abs 2 BGB steht der Klagfor derung nicht entgegen« EWU wurde flüchtig» Er befindet siejf im Ausland» Von ihm konnte und kann die Klägerin, wenn überhaupt, nur durch Vollstreckung im Ausland Ersatz erlangen« D zunächst zu versuchen, ist sie nicht gehalten (RG in SeuffAr 81, 73? Palandt BGB § 839 Anm 7 a)« Der Beklagte kann die Kl gerin auch nicht darauf verweisen, sie solle sich an die Bah
 ke.n halten, die El
 die Gelder ausgezahlt hatten» Es ist
 nicht ersichtlich, inwiefern diese der Klägerin schadenser~|| satzpflichtig sein sollten, wenn sie an einen Treuhänder za' ten, der durch eine Bestallungsurkunde ausgewiesen war, dief keinerlei Beschränkung seiner Befugnis enthielt, über die Gn haben der Klägerin zu verfügen»
f)	Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 10 000 DM, auch wenn man berücksichtigt, dass die zu dem Machteil der. Klägerih

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imm veruntreuten rund 1,5 Millionen RM bei ordnungsmässiger Verwaltung zur Schuldentilgung verwendet und, soweit sie -zur Zeit der Währungsreform noch auf den Bankkonten standen, umgestellt worden wären. Soweit infolge der Abziehung dieser Gelder Schulden nicht getilgt werden konnten, stellt deren Port--bestand den Schaden der Klägerin dar» Bei einer Umstellung auch nur im Verhältnis 100 zu 6,5 wären rund 100 000 DM als Guthaben der Klägerin verblieben»
Das Landgericht hat nach a.lledem mit Recht der Klage stattgegeben» Deshalb war zu erkennen wie geschehen» Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO«
Pr» Geiger
 Dr„ Pagendarm ist erkrankt und dadurch verhindert,seine Unterschrift beizufügen.
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 Dr» Beyer
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