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BGH · III ZR 327/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 327/51

ser Bestimmung umfaßt auch.die kassationsmäßige Aufhebung der rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung nach § 28 der Verfahrensordnung für die Entnazifizierungsausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen (Rundschreiben Nr 24 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung - MinBl NRhWf 1948, 420 -) und ähnlicher Bestimmungen der Verfahrensordnung anderer Länder* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Oktober'1948 aufzuheben und eine erneute Durchführung des Verfahrens anzuordnen'; am 27, September 1949 ergänzte er den Antrag dahin,- das Verfahren an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen zu überwei- November.1949 wurden seitens des öffentlichen Klägers nur der Antrag vom 27» September 1949 und seitens des.betroffenen Klägers .ein Antrag «gestellt , mit dem er .sich :dem''Verweisung s an träge angeschlossen hatte» Der .auf Grund dieser Verhandlung gefaßte und-laut Protokoll verkündete Beschluß, des .niedersächsischen Lahdesausschusses befindet sich nicht bei den Entnazifizierungsakten, Nach einem Bericht des Vorsitzenden des Landesausschusses an den 'Minister"’für .die Entnazifi- November 1949 dahin zu verstehen f ist, daß die im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses Ammer-land vom 2. Nach Rücksendung der Akten an die Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde dort vor dem Entnazifizierungshauptausschuß für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Verfahren weiterbetrieben, der Kläger am 6, März 1951 in Kategorie IV ohne zusätzliche Sanktion eingestuft. Der Kläger fordert auf Grund seiner rechtskräftigen Einreihung in Gruppe V durch den Entnazifizierungsausschuß des Kreises Ammerland von der Beklagten gemäß § 3 der ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19 <• März 1949 (GVB1 NRhWf 1949, 25) -kurz I. SparVQ seine Gehaltsansprüche bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt lasse, da es sich bei der Wiederaufrollung des Entnazifizierungsverfahrens um eine Wiederaufnahme des Verfahrens handelee Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage, sie ist der Auffassung, daß der Spruch des Entnazifizierungshauptausschusses immerland gemäß § 29 der Verodnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß .der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 30» März 1948 (GVB1 Nds Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, auf den Bescheid des Entnazi-i; fizierungshauptaussehusses Ammerland könnte der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil er sich wegen seiner politischen Belastung von Münster ferngehalten und in Niedersachsen habe entnazifizieren lassen, obwohl die dortige Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei? Es geht davon aus, daß das ursprüngliche Entnazifizierungsverfahren entgegen dem Antrag des Klägers nicht . sondern daß es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen handle, und vertritt schließlich die Auffassung, daß die Bestimmung des § 8 Abs 2 der L SparVO sinngemäß auch selbst auf eine Kassation des ursprünglichen Bescheides im Lande NiederSachsen anzuwenden sei* •I* Die Re-vision vertritt die Ansicht, der Kläger könne Ansprüche aus der'Io SparVO schon deshalb nicht mehr herleiten, weil diese SparYO inzwischen durch § 17 des Gesetzes- über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechte an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 151 GrundG fallenden Personen -Änderungs- und Anpassungsgesetz- vom 15. Die Revision ist insoweit: der Ansicht * der den Kläger in Kategorie V einreihende Entnazifizierungsbe-schl'aß des Haupt aus sohuss es des Kreises .Anmerl and vom 2. Oktober 1948 sei vom Kläger erschlichen worden; der Kläger könne sich auf diesen Beschluß daher nicht berufen o Das Berufungsgericht (Seite 9 - 10 des Urteils) setzt sich mit der Behauptung der Beklagten auseinander, der Kläger habe seine Entnazifizierung im Kreise Ammer-land, wo er und seine politische Einstellung aus der Nazizeit unbekannt gewesen sei, herbeigeführt, obgleich nur der Hauptausschuß in Münster, seinem Wohn- und Tätigkeitsort aus der Zeit von 1933 - 1945, für die Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen sei. Der Kläger habe über die Umstände, aus denen die örtliche Zuständigkeit für das Entnazifizierungsverfahren zu entnehmen sei, in Niedersachsen keine unrichtigen Angaben gemacht. Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des "Erschleichens einer Verwaltungsentscheidurig” verkannt, weil sie das "Erschleichen des Verwal-tungsaktes" allein unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens der Zuständigkeit des Hauptausschusses des Kreises Ammerland geprüft habe, während der Kläger durch Vorlage eines inhalt- £ lieh irreführenden, anscheinend von einem Gegner des Nazire- f gimes geschriebenen und in diesem Zusammenhang dann allerdings entlastenden Briefes und eines ebenfalls irreführenden Versetzungsbescheides den Entnazifizierungsausschuß in Ammerland getäuscht habe» Diese Rüge der Revision ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil sie auf neue erstmalig im Revisionsrechtszug vorgetragene Tatsachen gestützt wird» Während das "Erschleichen" des Entnazifizierungsbescheides in den Tatsacheninstanzen ausschließlich darauf gestützt worden war, daß "der Kläger es fertiggebracht habe, in Gruppe V eingestuft zu werden, obwohl die Zuständigkeit des Entnazifizierungsausschusses des Kreises Amraerland zweifellos nicht gegeben und dieser Ausschuß daher nicht in der Lage gewesen sei, die Be- und Entlastungszeugnisse gegeneinander abzuwägen" (Schriftsatz der-Be- Die wesentlichste Rüge der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das nach der rechtskräftigen ursprünglichen Einreihung des Klägers in Kategorie V betriebene weitere Verfahren lasse die aus dieser ursprünglichen Einstufung erworbenen Dienstbezüge des Klägers unberührt, weil in dem weiteren Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen sei. Sie ist der Auffassung, durch den Beschluß des niedersächsischen Landesausschusses vom 15» November 1949, "der Landesausschuß sei mit Überweisung der Sache an die zuständige Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen einverstanden", spätestens aber durch den Beschluß des niedersächsichen Lan- . Oktober 1948 gemäß § 29 der Verordnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 30. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, daß durch die genannten Beschlüsse der ursprüngliche Entnazifizierungsbescheid überhaupt nicht aufgehoben worden sei. Er vertritt die Ansicht, es handle sich bei dem zur Zeit der letzten Verhandlung im Tatsachenrechtszug.noch anhängigen Entnazifizierungsverfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 8 Abs 2 I. SparVO, während die Beklagte diese Bestimmung für unanwendbar hält, weil es sich nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren, sondern nach Aufhebung des ersten Entnazifizierungsbescheides vom 2 o Oktober 1948 um eine erstmalige Entnazifizierung handle. Das Berufungsgericht hat sich der Beurteilung des Klägers angeschlossen und geht davon aus, daß durch die genannten Beschlüsse des Landesausschusses Niedersachsen der ursprüngliche Entnazifizierungsbescheid nicht aufgehoben sei = Darüber hinaus legt das Berufungsgericht aber § 8 Abs 2 I? SparVO dahin aus, daß auch ein Verfahren nach § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen wie eine "Wiederaufnahme" nach Nordrhein-Westfälischem Recht zu behandeln sei, und daß deshalb die Dienstbezüge des Klägers bis zur rechtskräftigen Erledigung der gemäß § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen angeordneten erneuten Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens weiterzuzahlen seien» Ist diese zuletzt wiedergegebene Ansicht des Berufungsgerichts richtig, so bedarf es keiner Entscheidung, ob der Entnasifizierungsbescheid des Hauptausschusses des Kreises Ammerland vom 2, Oktober 1948 durch die Beschlüsse des niedersächsischen Landesausschusses vom 15» November 1949 oder vom 30; Juni 1950 aufgehoben worden ist, weil das Verfahren, selbst wenn es durch .je^e Beschlüsse angeordnet worden ist, unbestritten zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsa-cheninstariz noch nicht durch einen neuen Spruch rechtskräftig abgeschlossen war. Mithin bestimmt § 8 Abs 2 der I« SparVO, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 3 Abs 4 und § 5 Abs 4 die Dienstund Versorgungsbezüge der betroffenen Beamten bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt läßt. Endlich befaßt sich § 28 der durch Rundschreiben Nr 24 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im lande Nordrhein-Westfalen an die Entnazifizierungsausschüsse vom 2, August 1948 mitgeteilten Verfahrensordnung (MinBl NRhWf 1948, 420) -kurz VerfahrensOrdnung NRhWf genannt- mit der "Wiederaufnähmen; er bestimmt? Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (Urteil Seite 11) ist die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens durch § 28 VerfahrensOrdnung Nordrhein-Westfalen aber nicht abschließend und im Gegensatz zu den Vorschriften der Strafprozeßordnung geregelt, denn § 1 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen bestimmt? Während nach der Strafprozeßordnung die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Gericht (hier also der Entnazifizierungsausschuß) trifft und bei Wiederaufnahme die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet und frühere Entscheidungen gegebenenfalls erst durch Entscheidung des Gerichts und des Entnazifizierungsausschusses aufgehoben werden, kann nach § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen der Sonderbeauftragte die ergangene rechts- Dasselbe gilt auch für die "Wiederaufnahme" nach Artikel II Ziffern 8 und 12 der MilRegVO Nr 110; auch dort ist erkennbar an eine Kassation gedacht, denn diese Bestimmungen bezwecken’ nicht, daß die Militärregierung vor den deutschen Behörden eine Wiederaufnahme im Sinne der Strafprozeßordnung oder auch nur in ähnlichem Sinne betreiben darf, sondern sie sind Ausfluß des damals noch bestehenden Rechtes der Besatzungsmacht, Entscheidungen deutscher Gerichte zu kassieren (vgl MilRegG- Nr 2 Art VI Ziff 12 c;)* SparVO sich auch auf diese "Wiederaufnahme des Verfahrens" besieht, ist aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 selbst nichts zu entnehmen, weil dort nur der Ausdruck "Wiederaufnahme" gebraucht ist, der aber, wie aufgezeigt, im.Nordrheinisch-Westfälischen Entnazifizierungsrecht verschiedene Bedeutung haben kann. Die "Wiederaufnahme" des § 3 Abs 4 wird von der "zuständigen Behörde", d,h., wie sich aus dem sonstigen Gebrauch dieses Ausdrucks in der I. ’’Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung zu richten. Daraus ist zu entnehmen, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 3 Abs 4 der I, SparVO ihrem Grundgehalt nach gerade auch die Fälle ’’offensichtlicher Fehlentscheidungen” erfassen soll. Das gleiche muß aber auch für die zu Gunsten des Beamten mögliche Wiederaufnahme nach § 5 Abs 4 der I. Ferner ergibt sich aus diesen Durchführungsbestimmungen, daß die Anträge auf Wiederaufnahme, des Verfahrens an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung zu richten sind. der SparVO" und d.er allgemeinen Wiederaufnahme nach den Bestimmungen .des Nordrhein-Westfälischen Entnazifizierungsverfahrens, so ergibt sich daraus, daß § 3 Abs 4 und § 5 Abs 4 der I. Das muß umso mehr gelten, als -wie oben bereits erwähnt- der Sonderbeauftragte sich jederzeit in ein von dem Dienstherrn oder den 'Beamten gemäß § 3 Abs 4 oder § 5 Abs 4 der I, SparYO in (Jang gebrachtes "Wiederaufnahmeverfahren” einschalten und die "Wiederaufnahme" gemäß § 28 Verfahrensordnung selbst verfügen kann. SparYO im Hinblick auf die unterschiedliche Bedeutung einer "Wiederaufnahme des Verfahrens" und einer "Kassation der ergangenen Entscheidung" dahin auslegen, daß er sich nicht auf eine "Kassation" beziehe. Jedoch betrifft auch § 28 der Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen, wie eben bereits ausgeführt wurde, entgegen seinem Wortlaut keine "Wiederaufnahme", sondern eine "Kassation", so daß also die von der Revision angeführten Gründe, wenn sie•durchschlagend wären, auch für die "Kassation" nach § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen . Sie vertritt die Ansicht, beim Wiederaufnahmeverfahren entscheide sich nicht bereits bei Anordnung der Wiederaufnahme und der damit verbundenen Aufhebung der ersten Entscheidung, sondern erst nach Abschluß eines Wiederaufnahmeverfahrens, ob die erste Entscheidung falsch gewesen sei. In einem solchen Fall liege daher kein Interesse dahin vor, den Betroffenen irgendwelche Rechte auf Grund der als unrichtig erkannten ersten Entscheidung bestehen zu lassen; es bestehe vielmehr im Gegenteil ein Interesse daran, daß diese erste Entscheidung, deren sachliche Unrichtigkeit festgestellt sei, keinerlei Auswirkung zeige. Auch im "Wiederaufnahmeverfahren" im Sinne der .Strafprozeßordnung wird die frühere Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 375 Abs 1 StPO nicht erst durch die rechtskräftige im Wiederaufnahmeverfahren ergehende Entscheidung aufgehoben, sondern bereits durch den Beschluß gemäß § 370 StPO, durch des Portfalls der ersten Kategorisierungsentschei-dung ist umso unbedeutender, als, wie oben gezeigt, das von dem Dienstherrn oder den Beamten beantragte "Wiederaufnahmeverfahren" im Sinne der I. SparVO jederzeit von dem Sonderbeauftragten für Entnazifizierung aufgegriffen und in ein "V/iederaufnahmeverfahren” im Sinne des § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Y/estfalen, also in eine "Kassation” abgewandelt werden kann» Im übrigen besteht aber in beiden Pallen die IvCcgliohkeit, daß die Nachprüfung in dem erneuten Verfahren die Richtigkeit wie die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung ergibt«Ein wesentlicher .Unterschied in :der Ihteressenlage besteht daher zwischen "Wiederaufnahme" und "Kassation" hinsichtlich der Rückwirkungen auf die nach der ersten Kategorisie-rung gewährten Bezüge im'Sinne des § 8 Abs 1 der I. Demnach gilt die Bestimmung des § 8 Abs 2 SparVO für jede Art der Wiederaufnahme des Verfahrens, die im Nordrhein-Westfälischen Entnazifizierüngsverfahren mög- es sich im vorliegenden Pall also, wie der Kläger annimmt, um eine “Wiederaufnahme” des Verfahrens nach Rheinisch-Westfälischem Entnazifizierungsrecht handeln, so würde die Bestimmung des § 8 Abs 2 der Io SparVO durchgreifeno Das Gleiche würde aber auch dann gelten, wenn es sich um eine Aufhebung des ursprünglichen Spruches nach Niedersächsichem Entnäzifizierungsrecht handeln würde > Die . “Hält der Minister für'die Entnazifizierung die rechtskräftige Entscheidung eines Entnazifizierungsausschusses für offensichtlich verfehlt oder steht diese im Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Entnazifizierungsrechts, kann er innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung die Angelegenheit dem Landesausschuß vorlegen. Selbst wenn es sich hier um eine kassationsmäßige Aufhebung nach.§ 29 der VerfahrensOrdnung Niedersachsen gehandelt hätte, so könnte diese nicht anders wie eine kassationsmäßige Wiederaufnahme nach Rheinisch-Westfälischem Entnazifizierungsrecht beurteilt werden» Sie müßte daher, weil § 8 Abs 2 der I» SparVO auch die kassationsmäßige Wiederaufnahme nach Rheinisch-Westfälischem Recht umfaßt, in ihren Auswirkungen ebenfalls nach § 8 Abs 2 der I» SjarVO beurteilt werden.-Esist kein Anlaß vorhanden, das sogar mit größeren Rechtssicherungen (Entscheidung des Landesausschusses) versehen und einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Straf Prozeßordnung "in et--' ; wa angeglichene Kassatiouaverfahren des Landes Nieaersacnaen :in seinen Rechtswirkungen für den Beamten deshalb ungür.sv. -ger- zu behandeln, als das mit weniger RechtsSicherungen (alleinige Entscheidung des Sonderbeauftragten) und daher einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung weniger angeglichene Kassationsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, nur weil in § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen (rechtssystematisch sicher zu Unrecht) von einem Wiederaufnahmeverfahren die Rede ist, während § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen diesen Ausdruck nich'c verwendet, sondern (rechtssystematisch.zutreffend) von einer erneuten Durchführung des Verfahrens spricht» Umfaßt § 8 Abs 2 SparVO, wie oben ausgeführt,- sowohl das Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung wie die Kassation, muß auch eine im Lande Niedersachsen ausgesprochene Kassation nach § 8 Abs 2 behandelt werden» liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor» Die Entnazifizierungsregelung des Landes Niedersachsen wird auch bei der hier für zutreffend erachteten Auslegung des § 8 Abs 2 der I* SparVO voll anerkannt. Sie hat die gleichen Wirkungen wie die entsprechenden Entscheidungen nach § 28 Verfahrenscrdnung Nordrhein-Westfalen, Bei dieser Rechtslage kann es aber dahingestellt bleiben, ob das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Entnazifizierungsbescheides des Hauptausschusses des Kreises Ammerland zur Zeit der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung oder in einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Kassationsbestimmungen des Landes Nordrhein-V/estfalen anhängig war oder ob der alte Spruch nach der VerfahrensOrdnung Niedersachsen kassiert und die anschließend erneute Durchführung des Verfahrens an die Entnazifizierungsbehörde in Nordrhein-Westfalen abgegeben war, • Auf die Regelung durch das Gesetz über die Beendigung der Entnazifizierung im.Lande.Nordrhein-V/estfalen vom 5» Februar 1952 (GVB1 NRhWf 1952, 15), braucht entgegen den Ausführungen der Revision schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil dieses Geset?

Zitierte Normen: § 28d VELKDVerfVwGVerfO
WiederaufnahmeWiederaufnahmeverfahrenKassationSparVOVerfahrensordnungKlägerNordrhein-Westfalen

Volltext der Entscheidung

/ ^ •
•' I
Für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	Erste	“Verordnung	der	Landesregierung Nordrhein-
Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19o März 1949 (GVB1 NRhWf 1949, 25) - Io SparYO - § 8 Abs 2
Rechtssatz:	Die	"Wiederaufnahme”	'des	Verfahrens	im	Sinne	die-
ser Bestimmung umfaßt auch.die kassationsmäßige Aufhebung der rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung nach § 28 der Verfahrensordnung für die Entnazifizierungsausschüsse im Lande Nordrhein-Westfalen (Rundschreiben Nr 24 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung - MinBl NRhWf 1948, 420 -) und ähnlicher Bestimmungen der Verfahrensordnung anderer Länder*
Aktenzeichens III ZR 327/51 Urteil des BGH vom 15» Januar 1953
LG Münster OLG Hamm
z
III ZR 327/51 Verkündet am 15. Januar 1953
Vogt. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Münster, vertreten durch den Rat der Stadt Münster,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Justizrat Dr.
gegen
 den Diplom-Hand eislehr er und Handels schuldirekt or stel.1-vertreter Theodor Pe^^H^ in	Pf^allee	0,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15c Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Me iß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr, Weber und Dr, Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4c Oktober 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die beklagte Stadto

Von Hechts wegen
. .  ■	-	Tatbestands	'	••
. Der Kläger war zur Zeit des Zusammenbruchs im Jahre 1945 Beamter auf Lebenszeit der. Beklagten» Er wurde als Mitglied der NSDAP aus seinem Amte entfernt; kurz darauf begab er sich zu seiner Eami.lie nach Bad	Kreis	Nie-
dersachsen » .Durch.Entscheidung .des Entnazifizierungshauptaus-schusses-. des'Kreises.	Jom	2» Oktober 1948 wurde er
 rechtskräftig .in Kategorie Y eingestuft» Er bot der Beklagten seine Dienste an; seine Wiedereinstellung wurde, jedoch abgelehnt»	•	.1	''Pi	..	.	f»	•	.
Der niedersächsische -Minister für die Entnazifizierung beantragte am 17 <. Januar 1949 beim Landesausschuß für die Entnazi fizierung in Niedersachsen die Entnazifizierungsentscheidung vom .2». Oktober'1948 aufzuheben und eine erneute Durchführung des Verfahrens anzuordnen'; am 27, September 1949 ergänzte er den Antrag dahin,- das Verfahren an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen zu überwei-
sen» In de.r Sitzung des niedersächsischen Landesausschusses vom 15. November.1949 wurden seitens des öffentlichen Klägers nur der Antrag vom 27» September 1949 und seitens des.betroffenen Klägers .ein Antrag «gestellt , mit dem er .sich :dem''Verweisung s an träge angeschlossen hatte» Der .auf Grund dieser Verhandlung gefaßte und-laut Protokoll verkündete Beschluß, des .niedersächsischen Lahdesausschusses befindet sich nicht bei den Entnazifizierungsakten, Nach einem Bericht des Vorsitzenden des Landesausschusses an den 'Minister"’für .die Entnazifi-
zierung lautete der Beschluß dahin, daß "der Landesausschuß mit Überweisung der Bache . an die. zuständige Dienststelle des Landes'Nordrhein-Westfalen einverstanden seih Die Akten wurden alsdann nach Nordrhein-Westfalen abgegeben» Dort ergaben sich Zweifel, ob das Verfahren in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden könne» Der Sonderbeauftragte für die Äntnazi-
 
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fizierung im Lande Nordrhein-Westfalen sandte die Akten mit Schreiben vom 22 „ März 1950 an den niedersächsischen Minister für Entnazifizierung zurück, In diesem Schreiben heißt es;
’’Aus den übersandten Entnazifizierungsakten geht nicht hervor, daß die Entscheidung des Hauptausschusses des Kreises Ammerland vom 2. Oktober 1948 -Kat. V- aufgehoben worden ist, obwohl ein entsprechender Antrag vom 17. Januar 1949 vorlag. In dem Termin vom 15c November 1949 vor dem Landesausschuß ist lediglich über den Zusatzantrag vom 27. September 1949 entschieden worden. Die Kat.-Entscheidung ist nicht aufgehoben	*
worden. Damit der Betroffene hier erneut überprüft	\
und eingestuft werden kann, bitte ich um Aufhebung der Entscheidung vom 2. Oktober 1948.”	;
Der niedersächsische Minister für die Entnazifizierung führte =' daraufhin eine Ergänzung des Beschlusses vom 15» November 1949 » gemäß seinem Antrag vom 17. Januar 1949 auf Aufhebung des ur- j sprünglichen Entnazifizierungsbescheides herbei. Der niedersächj sische Landesausschuß verhandelte am 30. Juni 1950 erneut und * faßte folgenden Beschluß;	l
”Es Wird festgestellt, daß die Entscheidung des Landes-ausschusses vom 18. November 1949 dahin zu verstehen f ist, daß die im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses Ammer-land vom 2. Oktober 1948 aufgehoben ist.”	f
In der Begründung führte er aus,	!•
’’daß sich aus der Entscheidung voiü 2. Oktober 1948 selbst j ohne Zweifel ergebe, daß damit gleichzeitig als Voraus- l Setzung für die Verweisung an die zuständige Dienstsiel- $ le des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufhebung der Ent- « Scheidung des Entnazifizierungsauss'chusses Airmerland ei- i ne Selbstverständlichkeit wäre. Um endgültig Klarheit £ zu schaffen, sei dem Anträge des Ministers vom 17. Janu- | ar 1949 auf Aufhebung des ursprünglichen Entnazifizierung! bescheides nunmehr auch ausdrücklich zu entsprechen.” i
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Nach Rücksendung der Akten an die Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen, wurde dort vor dem Entnazifizierungshauptausschuß für den Regierungsbezirk Düsseldorf das Verfahren weiterbetrieben, der Kläger am 6, März 1951 in Kategorie IV ohne zusätzliche Sanktion eingestuft. Der Kläger hat gegen diesen Einreihungsbescheid Berufung eingelegt. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz war das Entnazifizierungsverfahren des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen»
Der Kläger fordert auf Grund seiner rechtskräftigen Einreihung in Gruppe V durch den Entnazifizierungsausschuß des Kreises Ammerland von der Beklagten gemäß § 3 der ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19 <• März 1949 (GVB1 NRhWf 1949, 25) -kurz I. Sparverordnung (l»Spa;£V0) genannt- für den Monat September 1950 Gehaltszahlung in Höhe von 568,34 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1» September 1930, nachdem er in dem Vorprozeß 3 0 26/49 des Landgerichts in Münster hinsichtlich der Gehaltsansprüche für die Zeit vcm 1» April bis 8. Mai 1949 ein obsiegendes Urteil erstritten hat» Der Kläger ist der Auffassung, daß die Wiederaufrollung seines Entnazifizierungsverfahrens gemäß § 8 Abs 2 der I»
SparVQ seine Gehaltsansprüche bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt lasse, da es sich bei der Wiederaufrollung des Entnazifizierungsverfahrens um eine Wiederaufnahme des Verfahrens handelee
 Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage, sie ist der Auffassung, daß der Spruch des Entnazifizierungshauptausschusses immerland gemäß § 29 der Verodnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß .der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 30» März 1948 (GVB1 Nds
*
 1948, 41)-kurz Verfahrensordnung Niedersachsen genannt- kas-	j
siert sei und als niemals vorhanden gewesen zu. betrachten sei;derf
 ii	Kläger sei daher noch nicht rechtskräftig in Kategorie V	{
eingestuft und habe daher keine Ansprüche aus § 3 der I. Spar- \ _	<
VO. § 8 Abs. 2 der I. SparVO finde, nurv auf die Fälle der Wie-	\
deraufnähme des Verfahrens, nicht aber auf den hier vorlie-	\
•	genden Fall.der Kassation .Anwendung.
Das Landgericht hat unter Abweisung des Zinsanspruchs	jj
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der Klage stattgegeben. Es geht davon aus, daß im Lande	*
Nordrhein-Westfalen nach Übernahme des Entnazifizierungs-	[
Verfahrens ein Wiederaufnahmeverfahren stattgefunden habe,	[
auf das die Bestimmung des § 8 Abs 2 der.I* SparVO anzuwen- • den seic	)
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Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, auf den Bescheid des Entnazi-i;	fizierungshauptaussehusses	Ammerland	könnte	der Kläger sich
 schon deshalb nicht berufen, weil er sich wegen seiner politischen Belastung von Münster ferngehalten und in Niedersachsen habe entnazifizieren lassen, obwohl die dortige Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei? der ursprüngliche Entnazifizierungsbescheid s.ei daher vom Kläger erschlichen. Im übrigen hat die Beklagte die im ersten Rechtszug geäußerte Rechtsauffassung, weiterhin vertreten. Der Kläger hat bestritten, den ursprünglichen Entnazifizierungsbescheid erschlichen zu haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß das ursprüngliche Entnazifizierungsverfahren entgegen dem Antrag des Klägers nicht .	in Nordrhein-Westfalen, sondern in NiederSachsen durchgeführt
'!	worden.ist, und folgert daraus, der Kläger habe den Ursprung-
liehen Bescheid nicht erschlichen* Im übrigen führt es ans, daß der ursprüngliche Bescheid im Lande Niedersachsen nicht, kassiert worden sei., sondern daß es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen handle, und vertritt schließlich die Auffassung, daß die Bestimmung des § 8 Abs 2 der L SparVO sinngemäß auch selbst auf eine Kassation des ursprünglichen Bescheides im Lande NiederSachsen anzuwenden sei*
• ;
Mit der Revision begehrt die Beklagte unter Aufhebung
 der angefochtenen Urteile Klagabweisung, der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,'
Entscheidungsgründe;
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob der Klage nicht die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 13! GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 entgegensteheru Zutreffend hat aber bereits das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Bestimmung des §
77 dieses Gesetzes, wonach den unter die Bestimmungen des Gesetzes fallenden noch nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendeten Personen für die Zeit bis einschließlich ‘31März 1951 Ansprüche aus ihrem früheren Dienst -oder Arbeitsverhältnis - nicht zustehen, gemäß § 63 Abs 3 des Gesetzes etwaige v.ön .den Ländern nach dem 8, Mai 1945 erlassene’günstigere Bestimmungen unberührt läßt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht zunächst geprüft,ob solche günstigeren Länderbestimmungen vorliegen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche aus § 3 der I. SparVO als einem "im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingestuften, aber nicht wieder in
 
seine alte Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellten Beamten” zugesproohen„
Io ‘
•I* Die Re-vision vertritt die Ansicht, der Kläger könne Ansprüche aus der'Io SparVO schon deshalb nicht mehr herleiten, weil diese SparYO inzwischen durch § 17 des Gesetzes- über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechte an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 151 GrundG fallenden Personen -Änderungs- und Anpassungsgesetz- vom 15. Dezember 1952 (GVB1 NRhWf 1952,
 425) aufgehoben sei. Damit könne diese Verordnung nicht mehr angewendet werden, und zwar auch nicht mehr, um daraus Rechte für die Zeit vor ihrer Aufhebung herzu'leiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Änderungs- und Anpassungsgesetz ist nach seinem § 18 mit dem 1. April 1951 in Kraft getreten. Erst von diesem Zeitpunkt an ist die I. SparYO aufgehoben wordene Diese Aufhebung mit Wirkung vom 1. April 1551 bedeutet, daß es hinsichtlich der einschlägigen Rechtsverhältnisse für die Zeit vor dem 1. April 1951 bei der Regelung der I. SparYO bleiben soll. Daraus ergibt sich aber, daß bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse aus jener Zeit auch jetzt noch die I. SparYO anzuwehden ist, obgleich sie inzwischen aufgehoben ist. Hinzu kommt aber noch, daß § 2 Abs 2 Satz 1 des .Änderungs- und Anpassungsgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aus den durch das Gesetz aufgehobenen Bestimmungen, hier al-* so aus der I. SparYO, höhere Bezüge zugestanden haben, diese höheren Bezüge behalten«
Es bedarf deshalb der Prüfung der weiteren Revisionsrü-ge, mit der geltend gemacht wird, der Kläger sei'überhaupt niemals verbindlich in Kategorie Y eingestuft worden«
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2. Die Revision ist insoweit: der Ansicht * der den Kläger in Kategorie V einreihende Entnazifizierungsbe-schl'aß des Haupt aus sohuss es des Kreises .Anmerl and vom 2. Oktober 1948 sei vom Kläger erschlichen worden; der Kläger könne sich auf diesen Beschluß daher nicht berufen o
Das Berufungsgericht (Seite 9 - 10 des Urteils) setzt sich mit der Behauptung der Beklagten auseinander, der Kläger habe seine Entnazifizierung im Kreise Ammer-land, wo er und seine politische Einstellung aus der Nazizeit unbekannt gewesen sei, herbeigeführt, obgleich nur der Hauptausschuß in Münster, seinem Wohn- und Tätigkeitsort aus der Zeit von 1933 - 1945, für die Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger nach dem Zusammenbruch seinen Wohnsitz nach Bad Zwischenahn verlegt habe, wohin seine Familie längere Zeit vorher evakuiert gewesen sei; dabei hätten zwar persönliche Rücksichten auf seine eigene Sicherheit mitgespielt; es sei aber kein Anhalt dafür gegeben, daß er den Wohnsitzwechsel im Jahre 1945 mit Rücksicht-auf seine erst im Jahre 1948 erfolgte Entnazifizierung vorgenommen habe; der Kläger habe in Niedersachsen sodann erfolglos versucht, sein Entnazifizierungsverfahren nach Münster überweisen zu lassen; er sei vielmehr durch den Entnazifizierungsausschuß des Kreises Ammerland aufgefordert worden, seinen politischen Fragebogen im Zuge der Entnazifizierung in Niedersachsen einzureichen. Der Kläger habe über die Umstände, aus denen die örtliche Zuständigkeit für das Entnazifizierungsverfahren zu entnehmen sei, in Niedersachsen keine unrichtigen Angaben gemacht. Das Berufungsgericht-folgert daraus, der Kläger habe durch sein Verhalten es nicht selbst unmöglich gemacht, seine politische Vergangenheit durch Anru-
 
fung des zuständigen Entnazifizierungsausschusses zu überprüfen; wenn der Hauptausschuß des Kreises Ammerland von	;
der ihm auf Grund der Angaben des Klägers gebotenen Mög-	£'
lichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sich in Münster nach f der politischen Einstellung des Klägers zu erkundigen oder !■ das Verfahren dorthin abzugeben, so habe der Kläger das nicht » zu vertreten»	•	|
Diese tatsächlichen Feststellungen binden das Revi-	|
sionsgerichtc Die aus ihnen vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
Sie werden von der Revision auch'nicht angegriffen»
Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des "Erschleichens einer Verwaltungsentscheidurig” verkannt, weil sie das "Erschleichen des Verwal-tungsaktes" allein unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens der Zuständigkeit des Hauptausschusses des Kreises Ammerland geprüft habe, während der Kläger durch Vorlage eines inhalt- £ lieh irreführenden, anscheinend von einem Gegner des Nazire- f gimes geschriebenen und in diesem Zusammenhang dann allerdings entlastenden Briefes und eines ebenfalls irreführenden Versetzungsbescheides den Entnazifizierungsausschuß in Ammerland getäuscht habe» Diese Rüge der Revision ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil sie auf neue erstmalig im Revisionsrechtszug vorgetragene Tatsachen gestützt wird» Während das "Erschleichen" des Entnazifizierungsbescheides in den Tatsacheninstanzen ausschließlich darauf gestützt worden war, daß "der Kläger es fertiggebracht habe, in Gruppe V eingestuft zu werden, obwohl die Zuständigkeit des Entnazifizierungsausschusses des Kreises Amraerland zweifellos nicht gegeben und dieser Ausschuß daher nicht in der Lage gewesen sei, die Be- und Entlastungszeugnisse gegeneinander abzuwägen" (Schriftsatz der-Be-
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 klagten vom 21« August 1951 auf Seite 2), wird mit der Revisionsrüge das "Erschleichen” des Entnazifizierungsbeschei-des mit der angeblich vom Kläger in der Sache selbst erfolgten Täuschung des Entnazifizierüngsausschusses begründet.
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen der den Kläger in Gruppe V einreihend.e rechtskräftige Entnazifizierungsbescheid des Hauptausschusses des Kreises Ammerland vom 2. Oktober 1948 sei rechtsgültig zustande gekommen.
II.
Die wesentlichste Rüge der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das nach der rechtskräftigen ursprünglichen Einreihung des Klägers in Kategorie V betriebene weitere Verfahren lasse die aus dieser ursprünglichen Einstufung erworbenen Dienstbezüge des Klägers unberührt, weil in dem weiteren Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen sei.
1.	Zutreffend geht die Beklagte davon aus, daß Ansprüche aus § 3 der I. SparVO nur gegeben sind,- wenn eine rechtskräftige Einstufung des Beamten in die Kategorie V vorliegt.
Die Beklagte verneint in erster Linie das Vorliegen einer rechtskräftigen Einstufung des Klägers in Kategorie V«
Sie ist der Auffassung, durch den Beschluß des niedersächsischen Landesausschusses vom 15» November 1949, "der Landesausschuß sei mit Überweisung der Sache an die zuständige Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen einverstanden", spätestens aber durch den Beschluß des niedersächsichen Lan- . desausschusses vom 50. Juni 1950,
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"es wird festgestellt, daß die Entscheidung des Landesausschusses vom 18, November 1949 dahin zu verstehen ist, daß die im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Entnazifizie-rungs-HauptausSchusses Ammerland vom 2. Oktober 1948 aufgehoben ist",
sei der ursprüngliche Einreihungsbescheid des Hauptausschusses des Landkreises Ammerland vom 2. Oktober 1948 gemäß § 29 der Verordnung über das Verfahren zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 30. März 1948 (GrVBl Nds 1948, 42) -kurz Verfahrensordnung Nds genannt- beseitigt; es liege daher kein"rechtskräftiger den Kläger.in die Kategorie V einreihender Entnazifizi'erungsbescheid" vor. Der Kläger habe mangels Vorliegens eines solchen Bescheides keine Ansprüche aus § 3 Io SparVO. -
Der Kläger ist dagegen der Auffassung, daß durch die genannten Beschlüsse der ursprüngliche Entnazifizierungsbescheid überhaupt nicht aufgehoben worden sei. Er beruft sich insbesondere aber auf § 8 Abs 2 der I. SparVO, wonach
"die Dienst- ..........  Bezüge	der	Beamten	der Kategorie IV
und V, gegen die die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens beantragt ist, bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt bleiben". Er vertritt die Ansicht, es handle sich bei dem zur Zeit der letzten Verhandlung im Tatsachenrechtszug.noch anhängigen Entnazifizierungsverfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 8 Abs 2 I. SparVO, während die Beklagte diese Bestimmung für unanwendbar hält, weil es sich nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren, sondern nach Aufhebung des ersten Entnazifizierungsbescheides vom 2 o Oktober 1948 um eine erstmalige Entnazifizierung handle.
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Das Berufungsgericht hat sich der Beurteilung des Klägers angeschlossen und geht davon aus, daß durch die genannten Beschlüsse des Landesausschusses Niedersachsen der ursprüngliche Entnazifizierungsbescheid nicht aufgehoben sei = Darüber hinaus legt das Berufungsgericht aber § 8 Abs 2 I? SparVO dahin aus, daß auch ein Verfahren nach § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen wie eine "Wiederaufnahme" nach Nordrhein-Westfälischem Recht zu behandeln sei, und daß deshalb die Dienstbezüge des Klägers bis zur rechtskräftigen Erledigung der gemäß § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen angeordneten erneuten Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens weiterzuzahlen seien»
Ist diese zuletzt wiedergegebene Ansicht des Berufungsgerichts richtig, so bedarf es keiner Entscheidung, ob der Entnasifizierungsbescheid des Hauptausschusses des Kreises Ammerland vom 2, Oktober 1948 durch die Beschlüsse des niedersächsischen Landesausschusses vom 15» November 1949 oder vom 30; Juni 1950 aufgehoben worden ist, weil das Verfahren, selbst wenn es durch .je^e Beschlüsse angeordnet worden ist, unbestritten zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsa-cheninstariz noch nicht durch einen neuen Spruch rechtskräftig abgeschlossen war.
2.	Es ist daher zunächst zu prüfen, welche Fälle § 8’
Abs 2 der I. SparVO umfaßt. § 8 Abs 2 I» SparVO lautet;
"Die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Kategorie IV oder V, gegen die aie Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens beantragt ist, bleiben bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt,"
Der Ausdruck "Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens" steht erkennbar in Zusammenhang mit der Wiederaufnah-
 
me des § 3 Abs 4 und des § 5 Abs 4 der I. SparVO. Es lautet § 3 Abs 4s
"Die zuständige Behörde kann bis zu dem 30. November 1949 die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens -soweit erforderlich mit Genehmigung der Militärregierung- betreiben mit der Begründung, daß die Voraus Setzungen für die Einstufung in Kategorie V nach der Verordnung Nr 110 der Militärregierung nicht gegeben waren.”
§'5 Abs 4 lautet?
"Die Vorschriften des § 3 (4? 5) gelten auch hier.
Der Beamte kann die Wiederaufnahme auch zu seinen Gunsten beantragen.”
Mithin bestimmt § 8 Abs 2 der I« SparVO, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 3 Abs 4 und § 5 Abs 4 die Dienstund Versorgungsbezüge der betroffenen Beamten bis zur Rechtskraft des neuen Spruchs unberührt läßt.
Nun ist aber im Rechte der Entnazifizierung von einer Wiederaufnahme weiter in der Militärregierungsverordnung Nr 110 (ABI MilRegBrZ 608) die Rede. In deren Art II ist bestimmt:
”Das Recht,-die Wiederaufnahme eines Dalles auf Grund neuer Beweise oder bei augenscheinlicher Ungerechtigkeit zu verlangen, bleibt der Militärregierung Vorbehalten.”
Ferner wird in deren Artikel II Ziffer 12 bestimmt:
"Von der Militärregierung abgeschlossene Fälle dürfen nicht wiederaufgenommen werden, ausgenommen
1.	im gewöhnlichen Verlaufe der periodischen Nachprüfung i oder
2.	wenn der Fragebogen gefälscht worden ist; oder
3.	mit Erlaubnis der Militärregierung
 
Endlich befaßt sich § 28 der durch Rundschreiben Nr 24 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im lande Nordrhein-Westfalen an die Entnazifizierungsausschüsse vom 2, August 1948 mitgeteilten Verfahrensordnung (MinBl NRhWf 1948, 420) -kurz VerfahrensOrdnung NRhWf genannt- mit der "Wiederaufnähmen; er bestimmt?
"Hält der Sonderbeauftragte eine nach dem 18. Dezember 1947 ergangene rechtskräftige Entscheidung eines Ausschusses für offensichtlich verfehlt, so kann er unter Aufhebung der Entscheidung ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten und die Sachen zur erneuten Verhandlung an denselben oder an einen anderen Ausschuß verweisen.11
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (Urteil Seite 11) ist die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens durch § 28 VerfahrensOrdnung Nordrhein-Westfalen aber nicht abschließend und im Gegensatz zu den Vorschriften der Strafprozeßordnung geregelt, denn § 1 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen bestimmt?
"Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden auf das Verfahren vor den Entnazifizierungsausschüssen sinngemäß Anwendung,11
Es gibt also neben § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen, der auf die Fälle "offensichtlicher Fehlentscheidungen11 beschränkt ist, noch ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der §§ 359 - 373 StPO. Während nach der Strafprozeßordnung die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens das Gericht (hier also der Entnazifizierungsausschuß) trifft und bei Wiederaufnahme die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet und frühere Entscheidungen gegebenenfalls erst durch Entscheidung des Gerichts und des Entnazifizierungsausschusses aufgehoben werden, kann nach § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen der Sonderbeauftragte die ergangene rechts-
 
kräftige Entscheidung ohne Mitwirkung der Entnazifizierungsausschüsse aufhebenj er kassiert damit die frühere Entscheidung und leitet ein "Wiederaufnahmeverfahren" ein. Dieses Verfahren stellt sich rechtlich als eine erneute Durchführung der Entnazifizierung und nicht als eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Strafprozeßordnung dar. Dasselbe gilt auch für die "Wiederaufnahme" nach Artikel II Ziffern 8 und 12 der MilRegVO Nr 110; auch dort ist erkennbar an eine Kassation gedacht, denn diese Bestimmungen bezwecken’ nicht, daß die Militärregierung vor den deutschen Behörden eine Wiederaufnahme im Sinne der Strafprozeßordnung oder auch nur in ähnlichem Sinne betreiben darf, sondern sie sind Ausfluß des damals noch bestehenden Rechtes der Besatzungsmacht, Entscheidungen deutscher Gerichte zu kassieren (vgl MilRegG- Nr 2 Art VI Ziff 12 c;)*
3o Darüber,' ob '§ 8 Abs 2 der I. SparVO sich auch auf diese "Wiederaufnahme des Verfahrens" besieht, ist aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 selbst nichts zu entnehmen, weil dort nur der Ausdruck "Wiederaufnahme" gebraucht ist, der aber, wie aufgezeigt, im.Nordrheinisch-Westfälischen Entnazifizierungsrecht verschiedene Bedeutung haben kann.
Dagegen ergibt sich aus der Art, wie die "Wiederaufnahme" des Verfahrens im Sinne des § 3 Abs 4 und des § 5 Abs 4 der I. SparVO durchgeführt wird, mit Sicherheit, daß § 8 Abs 2 auch diese anderen "Wiederaufnahmen" mitumfaßt«
Die "Wiederaufnahme" des § 3 Abs 4 wird von der "zuständigen Behörde", d,h., wie sich aus dem sonstigen Gebrauch dieses Ausdrucks in der I. SparVO z.B. in § 3 Abs 3 ergibt, von dem zuständigen Dienstherrn betrieben. Desgleichen kann die Wiederaufnahme im Ralle des § 5 Abs 4 auch von dem Beamten betrieben werden. In welcher Weise dieses Verfahren zu be-
 
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treiben ist, ist zu dem Teil in den Durchführungsbestimmungen zur ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein--Jestfa-len zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (MinBl NRhWf 1949 Nr 45) bestimmte Zu § 3 Abs 4 der I«. SparVO heißt es dort6.
’’Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung zu richten. Dieser leitet die Anträge, soweit es sich um vor dem 18. Dezember 1947 abgeschlossene Verfahren handelt, an die Militärregierung weiter. Die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens gemäß § 3 Abs 4 ist an die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Verordnung der Militärregierung Nr 110 gebunden«w
Daraus ist zu entnehmen, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 3 Abs 4 der I, SparVO ihrem Grundgehalt nach gerade auch die Fälle ’’offensichtlicher Fehlentscheidungen” erfassen soll. Das gleiche muß aber auch für die zu Gunsten des Beamten mögliche Wiederaufnahme nach § 5 Abs 4 der I. SparVO gelten, da erkennbar dem Beamten die gleichen Möglichkeiten der Beseitigung von ihm ungünstigen Fehlentscheidungen gegeben werden sollten, wie sie dem Dienstherrn hinsichtlich der Beseitigung dem Beamten günstiger Fehlentscheidungen in § 3 Abs 4 gegeben worden sind. Ferner ergibt sich aus diesen Durchführungsbestimmungen, daß die Anträge auf Wiederaufnahme, des Verfahrens an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung zu richten sind. Dieser hat damit die Möglichkeit, nunmehr auf Grund des § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen selbst die ’’Wiederaufnahme” anzuordnen.
Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 3 Abs 4 und § ?. Abs 4 der I. SparVO mündet daher formell wie seinem materiellen Grundgehalt nach in die ’’Wiederaufnähme” nach der Verfahrens-erdnung und nach der MilRegVO Nr 110 ein. Besteht aber ein solcher innerer Zusammenhang zwischen der ’’Wie der auf nähme nach
 
der SparVO" und d.er allgemeinen Wiederaufnahme nach den Bestimmungen .des Nordrhein-Westfälischen Entnazifizierungsverfahrens, so ergibt sich daraus, daß § 3 Abs 4 und § 5 Abs 4 der I. .SparYO dem Wiederaufnahmeverfahren der Verfahrensordnung kein völlig neues Wiederaufnahmeverfahren anderer Art hinzufügen wollten, sondern daß sie nur dem Dienstherrn- und den Beamten selbst Möglichkeiten eröffnen wollten, ein Wiederaufnahmeverfahren wegen "offensichtlicher Fehlentscheidungen" zu betreiben, eine Möglichkeit, die bis dahin nur der Sonderbeauftragte hatte» Schafft .aber die SparVO kein "neues” Wiederaufnahmeverfahren; sondern erweitert sie nur die Antragsberechtigung für ein Wiederaufnahmeverfahren auf die Dienstherren und die Beamten; so muß der Ausdruck "Wiederaufnahme" in § 8.Abs 2 der L SparYO dahin verstanden werden, daß er jede im Entnazifizierungsverfahren mögliche "Wiederaufnähme” umfaßt. Das muß umso mehr gelten, als -wie oben bereits erwähnt- der Sonderbeauftragte sich jederzeit in ein von dem Dienstherrn oder den 'Beamten gemäß § 3 Abs 4 oder § 5 Abs 4 der I, SparYO in (Jang gebrachtes "Wiederaufnahmeverfahren” einschalten und die "Wiederaufnahme" gemäß § 28 Verfahrensordnung selbst verfügen kann. Es wäre aber unverständlich, wenn in diesem Fall die Wirkungen.des § 8 Abs 2 der I, SparYO nicht eintreteh sollten, obgleich auch hier die Wiederaufnahme auf Grund der L SparYO angeregt war.
4.	Die Revision will allerdings § 8 Abs 2 der 1. SparYO im Hinblick auf die unterschiedliche Bedeutung einer "Wiederaufnahme des Verfahrens" und einer "Kassation der ergangenen Entscheidung" dahin auslegen, daß er sich nicht auf eine "Kassation" beziehe. Die Revision geht dabei zwar von dem Niedersächsischen Entnazifizierungsrecht, insbesondere von § 29 Abs 1 und §. 30 Abs 1 und 2 der Verfahrensordnung Nieder-
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Sachsen aus. Jedoch betrifft auch § 28 der Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen, wie eben bereits ausgeführt wurde, entgegen seinem Wortlaut keine "Wiederaufnahme", sondern eine "Kassation", so daß also die von der Revision angeführten Gründe, wenn sie•durchschlagend wären, auch für die "Kassation" nach § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen . durchgreifen würden, hie Revision geht *von der Verschiedenartigkeit der Interessenlage bei Wiederaufnahme und Kassation aus. Sie vertritt die Ansicht, beim Wiederaufnahmeverfahren entscheide sich nicht bereits bei Anordnung der Wiederaufnahme und der damit verbundenen Aufhebung der ersten Entscheidung, sondern erst nach Abschluß eines Wiederaufnahmeverfahrens, ob die erste Entscheidung falsch gewesen sei.
Bis dahin bestehe ein Interesse, die Rechte des. Betroffenen nicht durch die .Anordnung des Wiederaufnahmeverfahrens zu beeinträchtigen, da die Möglichkeit bestehe, daß sich nach Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens die erste Entscheidung als sa.v;lijli richtig erweise. Bei der Kassation stehe aber bereits vor der Anordnung eines neuen Verfahrens fest, daß die erste Entscheidung sachlich falsch gewesen sei. Nur in einem solchen-Falle bestehe die Möglichkeit einer Kassation. In einem solchen Fall liege daher kein Interesse dahin vor, den Betroffenen irgendwelche Rechte auf Grund der als unrichtig erkannten ersten Entscheidung bestehen zu lassen; es bestehe vielmehr im Gegenteil ein Interesse daran, daß diese erste Entscheidung, deren sachliche Unrichtigkeit festgestellt sei, keinerlei Auswirkung zeige.
Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Auch im "Wiederaufnahmeverfahren" im Sinne der .Strafprozeßordnung wird die frühere Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 375 Abs 1 StPO nicht erst durch die rechtskräftige im Wiederaufnahmeverfahren ergehende Entscheidung aufgehoben, sondern bereits durch den Beschluß gemäß § 370 StPO, durch
 
den die V/iederaufnähme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet wird (vgl Rosenberg, StPO 19» Aufl § 370 Anra 1 und die dort angeführten Reichsgerichtsentscheidungen). Demnach fällt auch im Wiederaufnahmeverfahren der rechtskräftige Spruch nicht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern vorher, wenn auch vielleicht nicht wie bei der Kassation gleich zu Beginn des Verfahrens forto Dieser geringfügige Unterschied hinsichtlich des Zeitpunkts. des Portfalls der ersten Kategorisierungsentschei-dung ist umso unbedeutender, als, wie oben gezeigt, das von dem Dienstherrn oder den Beamten beantragte "Wiederaufnahmeverfahren" im Sinne der I. SparVO jederzeit von dem Sonderbeauftragten für Entnazifizierung aufgegriffen und in ein "V/iederaufnahmeverfahren” im Sinne des § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Y/estfalen, also in eine "Kassation” abgewandelt werden kann» Im übrigen besteht aber in beiden Pallen die IvCcgliohkeit, daß die Nachprüfung in dem erneuten Verfahren die Richtigkeit wie die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung ergibt«Ein wesentlicher .Unterschied in :der Ihteressenlage besteht daher zwischen "Wiederaufnahme" und "Kassation" hinsichtlich der Rückwirkungen auf die nach der ersten Kategorisie-rung gewährten Bezüge im'Sinne des § 8 Abs 1 der I. SparVO nicht. Bei der freien Ausgestaltung des Entnazifizierungsverfahrens, das eine strenge systematische Einordnung der einzelnen Verfahrensabschnitte wie etwa die Strafpro-zeßordnung nicht kennt, kann daher nicht angenommen werden, daß § 8 Abs 2 der I. SparVO die Palle der "Kassation" nicht regeln wollte.
Demnach gilt die Bestimmung des § 8 Abs 2 SparVO für jede Art der Wiederaufnahme des Verfahrens, die im Nordrhein-Westfälischen Entnazifizierüngsverfahren mög-
 
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lieh ist, also auch für die kassationsmäßige Wiederaufnahme des § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen0
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V/ürde. es sich im vorliegenden Pall also, wie der Kläger annimmt, um eine “Wiederaufnahme” des Verfahrens nach Rheinisch-Westfälischem Entnazifizierungsrecht handeln, so würde die Bestimmung des § 8 Abs 2 der Io SparVO durchgreifeno
 Das Gleiche würde aber auch dann gelten, wenn es sich um eine Aufhebung des ursprünglichen Spruches nach Niedersächsichem Entnäzifizierungsrecht handeln würde > Die . Verfahrensordnung Niedersachsen regelt im 5. Abschnitt die fragliche Materie unter der Überschrift ‘’Überprüfung und Wiederaufnahme”* In § 29 Abs 1 wird bestimmt?
“Hält der Minister für'die Entnazifizierung die rechtskräftige Entscheidung eines Entnazifizierungsausschusses für offensichtlich verfehlt oder steht diese im Widerspruch zu den Bestimmungen des geltenden Entnazifizierungsrechts, kann er innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung die Angelegenheit dem Landesausschuß vorlegen. Der Landesausschuß kann die Entscheidung aufheben, die erneute Durchführung des Verfahrens mit verbindlicher Wirkung anordnen und dabei auch die Verweisung an einen anderen Ent-nazifizierungsausschuß aussprechen -”
Ferner ist in § 30 Abs 1 und 2 bestimmt?
“Auf Grund neuer wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel kann auf Antrag des Betroffenen oder des öffentlichen Klägers ein nach dem 31* Dezember 1947 abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden,.
Über die Zulässigkeit der V/ie der auf nähme entscheidet der Spruchausschuß beim Hauptausschuß ohne mündliche Verhandlung.”
 
Die Verfahrenordnung .NiederSachsen macht also eine klare Unterscheidung zwischen Kassation und Wiederaufnahme« Allerdings ist hier auch die Kassation von einer Mitwirkung eines "Gerichtes” (Landesausschuß) abhängig und ist keine reine Verwaltungsentscheidung wie in § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen. Selbst wenn es sich hier um eine kassationsmäßige Aufhebung nach.§ 29 der VerfahrensOrdnung Niedersachsen gehandelt hätte, so könnte diese nicht anders wie eine kassationsmäßige Wiederaufnahme nach Rheinisch-Westfälischem Entnazifizierungsrecht beurteilt werden» Sie müßte daher, weil § 8 Abs 2 der I» SparVO auch die kassationsmäßige Wiederaufnahme nach Rheinisch-Westfälischem Recht umfaßt, in ihren Auswirkungen ebenfalls nach § 8 Abs 2 der I» SjarVO beurteilt werden.-Esist kein Anlaß vorhanden, das sogar mit größeren Rechtssicherungen (Entscheidung des Landesausschusses) versehen und einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Straf Prozeßordnung "in et--' ; wa angeglichene Kassatiouaverfahren des Landes Nieaersacnaen :in seinen Rechtswirkungen für den Beamten deshalb ungür.sv. -ger- zu behandeln, als das mit weniger RechtsSicherungen (alleinige Entscheidung des Sonderbeauftragten) und daher einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung weniger angeglichene Kassationsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, nur weil in § 28 Verfahrensordnung Nordrhein-Westfalen (rechtssystematisch sicher zu Unrecht) von einem Wiederaufnahmeverfahren die Rede ist, während § 29 Verfahrensordnung Niedersachsen diesen Ausdruck nich'c verwendet, sondern (rechtssystematisch.zutreffend) von einer erneuten Durchführung des Verfahrens spricht» Umfaßt § 8 Abs 2 SparVO, wie oben ausgeführt,- sowohl das Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung wie die Kassation, muß auch eine im Lande Niedersachsen ausgesprochene Kassation nach § 8 Abs 2 behandelt werden»
 
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Ein Verstoß gegen Art I Ziff 2 Satz 3 der Militärregierungsverordnung Nr 110, der bestimmts
♦‘Die (Landes) Gesetze (zur Ausführung der Entnazifizierung) müssen die Anerkennung der Entnazifizierungsent-scheidungen anderer Länder vorsehen"
liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor» Die Entnazifizierungsregelung des Landes Niedersachsen wird auch bei der hier für zutreffend erachteten Auslegung des § 8 Abs 2 der I* SparVO voll anerkannt. Sie hat die gleichen Wirkungen wie die entsprechenden Entscheidungen nach § 28 Verfahrenscrdnung Nordrhein-Westfalen,
 Bei dieser Rechtslage kann es aber dahingestellt bleiben, ob das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Entnazifizierungsbescheides des Hauptausschusses des Kreises Ammerland zur Zeit der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Strafprozeßordnung oder in einem Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Kassationsbestimmungen des Landes Nordrhein-V/estfalen anhängig war oder ob der alte Spruch nach der VerfahrensOrdnung Niedersachsen kassiert und die anschließend erneute Durchführung des Verfahrens an die Entnazifizierungsbehörde in Nordrhein-Westfalen abgegeben war,
• Auf die Regelung durch das Gesetz über die Beendigung der Entnazifizierung im.Lande.Nordrhein-V/estfalen vom 5» Februar 1952 (GVB1 NRhWf 1952, 15), braucht entgegen den Ausführungen der Revision schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil dieses Geset? nur die Ansprüche für die Zeit nach seinem Inkrafttreten (13- Februar 1952) regelt, der Kläger aber Gehaltsansprüche für September 1950 geltend macht.
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Das angefochtene Urteil erweist sich nach allem als zutreffend-. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge au3 § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen •
Meiß Dr. Pagendarm Rietschel Dr* Y/eber Dr» Kref