- Prozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt zu 2): Rechtsanwalt hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br.Wolany, Br«Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Bei Beginn des Schienenlaufs auf der Strasse ist zur Warnung für die Verkehrsteilnehmer ein Warnungsschild mit dem Hinweis "Weite -Rillen" angebracht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1800 DM Bestattungskosten zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten verpflieh tet sind, ihm den übrigen und zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Das bbklagte Land hat noch vorgebracht, es sei dem Kläger nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, da der Führer und der Halter des überholenden Lastzuges für die Unfallifolgen einzustehen hätten, denn der Fahrer habe den Verunglückten durch ein verkehrswidriges Überholungsmanöver nach rechts abgedrängt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass der überholende Lastkraftzug den Sohn des Klägers von dem mit einem Rad gefahrlos zu befahrenden Strassenteil zwischen den Schienen abgedrängt habe.Dieser sei dadurch unsicher geworden uhd beim Rechtsausbiegen mit dem Vorderrad in die Schienenrillen geraten und gestürzt. Mit diesem Vorbringen brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen, nachdem der Kläger die Behauptung, dass die Schienen aus der Strassendecke hinausgeragt hätten, im Berufungsverfähren nicht mehr aufrecht erhalten hatte, wie im Tatbestand des Berufungsurtei1s ausdrücklich vermerkt ist. geschrift hatte der Kläger behauptet, der Unfallort sei geradezu eine Menschenfalle» Es hätten sich dort im letzten Jahr etwa 9 Unfälle ereignet» Am gleichen Tage, an dem sein Sohn verunglückt sei, habe dort ein Motorradfahrer dadurch einen Unfall erlitten, dass er in die Schienen geraten sei. Frau.Sch^^, eine Anwohnerin der Unfallstelle, die bei ihrer polizeilichen Vernehmung (2 JS 789/51 - StA Koblenz) bekundet hatte, dass täglich an dieser Stelle Unfälle passierten, die nur auf die Geleise der BroflHHHHl zurückzuführen seien, hat diese Aussage bei ihrer Vernehmung durch.das Landgericht dahin erläutert, dass häufig Unfälle vorgekommen seien und-dass nach ihrer Beobachtung meist Kraftwagen die Radfahrer verdrängt hätten. Sie habe öfters festgestellt, dass ganze Radfahrerkolonnen zwischen den Schienen völlig störungsfrei durchgefahren seien, wenn sie nicht durch irgendwelche Kraftwagen gestört wurden» Dieser Aussage hat das Berufungsgericht Rechnung getragen durch seine Peststellung, dass Rad- und Motorradfahrer leicht in die Schienenrillen geraten und die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren können« Bie Eisenbahnanlage stelle keine Menschenfalle cLar» Ba die polizeilichen Ermittlungsakten der richterlichen Vernehmung zugrunde gelegen hatten und seine dortigen Angaben, wie dargelegt, als Zeuge erheblich eingeschränkt hatte, brauchte das Berufungsgericht auf die Unfallanzeige selbst nicht mehr ausdrücklich einzugehen» Es genügte, dass es die Zeugenaussage würdigte. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Schienen stellten zweifellos eine Gefahrenquelle dar, insbesondere könnten Rad- und Motorradfahrer leicht, in die Rillen geraten und die Gewalt über ihre Fahrzeuge verlieren, zu demal die Rillen tiefer und weiter seien, als die Üblichen Strassenbahnschienen, Bie Aufrechterhaltung der Anlage sei aber seither durch das allgemeine öffentliche Interesse an einer Eisen- gerechtfertigt* Es gehe ht an9 die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahngesellschaft zu überspannen und besondere Massnahmen von ihr zu fordern» Der Sicherheit der Teilnehmer am Strassenverkehr werde weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass diese Rillen und vor allem die durch sie geschaffene Gefahr für Radfahrer offensichtlich für jedermann erkennbar seien. Zudem werde durch ein Warnungsschild mit dem Hinweis “Weite Rillen“ auf die Gefahren hingewiesen * Ob dieses Schild gut oder schlecht erkennbar sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger behaupte selbst nicht, dass der Verunglückte sich dadurch in den Rillen verfangen habe, dass er das Schild nicht gesehen habe, Der Unfall habe sich auch erst ereignet, als. Vor allem aber sei einem Öffentlichen Interesse an der Eisenbahnverbindung die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstrasse keineswegs unterzuordnen o Gerade in dem Mischverkehr von Personen-und Lastkraftwagen mit Motorrädern und Fahrrädern seien letztere durch die Schienen besonders gefährdet» Das Berufungsgericht verkenne auch, dass lebhafter Verkehr die Aufmerksamkeit von den. Das Berufungsgericht geht-gar; nicht davon aus, dass der Verkehr mit dem Bro^pHl nur in der jetzt vorhandenen Art hergestellt werden könne, und es ordnet die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstrasse auch nicht den Interessen an der Erhaltung der Eisenhahn unter. Wenn, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung einwandfrei feststellt, die Rillen der Schienen und vor allem die durch sie, geschaffen? unterstellt werden, dass das Warnungsschild schlecht srkennbar sei, dann aber habe die Eisenhahngesellschaft schon dadurch ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs nicht genügt. Es hat nämlich festgestellt, dass.der Unfall sich erst ereignete, als der Sohn des Klägers bereits eine zeit^ang zwischen den Schienen gefahren war, sodass er den ^justand der Strasse kannte. Es bringt damit zu dem Ausdruck , dass die Erkennbarkeit des Warnschildes von Bedeutung gewesen wäre, wenn sich der Unfall dort ereignet hätte, wo die Schienen auf die Strasse einmünden, dass der behauptete Mangel aber ohne Bedeutung war für einen Radfahrer, der schon eine Strecke lang zwischen den weiten Rillen gefahren war und die durch sie geschaffene Gefahr erkannt hatte. Das Berufungsgericht verneint also den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Mangel in der Aufstellung des Warnschildes und dem Unfall, Bin Rechtsverstoss, etwa eine Verkennung des Rechtsbegriffs des adäquaten Kausalzusammenhangs ist darin nicht zu finden« Ob für die ordnungsmässige Aufstellung des Warnschildes die Eisenbahngesellschaft überhaupt verantwortlich wäre, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Bisenbahngesellschaft verneint hat, kann sie nach Vorstehendem aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Eine ganz andere Frage ist die, ob unter verkehrspolizeilichen Gesichtspunkten Massnahmen zu ergreifen waren, um die aus der Steigerung des Verkehrs in Verbindung mit dem Vorhandensein der Schienenanlage erwachsenen Gefahren herabzu demindern- Der Kläger hatte in der Klage ein durch ein grosses Schild auszusprechendes Gebot 11 Achtung ! Denn eine Klage aus Amtspflichtverletzung ist unbegründet, solange rLicht dargetan ist, dass der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, wozu hier insbesondere die Darlegung gehören würde, dass und warum der Klägei4 sich nicht an den Halter und den Fahrer des Kraftzuges halten könne, bei dessen Überholmanöver der Sohn verunglückte (§839 Abs 1 Satz 2
* * '• III ZR 326/52 Verkündet am 8, April 1954 fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mm I m U a m e n d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit de^ Angestellten Adolf K strasse Hi, in Klägers, Berufungsklägers und Revi-. ,sionsklägers, :. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1» die AG in Brtffe vertreten durch ihren Vorstand, 2. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Koblenz, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt zu 2): Rechtsanwalt hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br.Wolany, Br«Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen S?6 . (Tatbestands Am 4-o r August 1951 verunglückte der 19 jährige Sohn des Klägers auf der Bundesstrasse 9 in Brflfc tödlich« Der Verunglückte führ mit seinem Fahrrad von Koblenz kommend in Richtung Kolm In Brflfe lenkte er sein Fahrrad auf die rechte Strassenseite innerhalb der dort in drei Rillenschienen verlegten Geleise der BroflHHHBi» * t Als er hier, in Hohe des KM-Steines 60,5 von einem Lastzug überholt wurde, geriet er mit seinem Fahrrad in die mittlere Schienenrille und kam zu Fall» Hierbei zog er sich eine' schwere Kopfverletzung zu, die seinen sofortigen Tod zur Folge hatteo Die Strasse verläuft an der Unfallstelle gerade und hat eine Breite von 7,20 m- "Die dort? in Richtung Köln gesehen, auf der rechten Strassenseite verlaufenden Schienen sind auf Orund vertraglicher Vereinbarungen der Eisenbahngesellschaft mit dem Provinzialverband der Rheinprovinz vom li «Juli 1902 und 31« Oktober 1952 eingebaut wordene Ihre drei Schienen ermöglichen den Betrieb einer Breit-und einer Schmalspurbahno Die der Fahrbahnmitte am nächsten laufende Schiene hat von der rechten Fahrbahngrenze einen Abstand von 2 m. Me Spurweite zwischen dieser und der mittleren Schiene beträgt 1 m» Im wesentlich geringeren Abstand von dieser mittleren Schiene verläuft die dritte Schieneo Die Schienenrillen sind breiter als die der Strassenbahnen in den Städten. Bei Beginn des Schienenlaufs auf der Strasse ist zur Warnung für die Verkehrsteilnehmer ein Warnungsschild mit dem Hinweis "Weite -Rillen" angebracht. , - - K* Der Kläger verlangt von den Beklagten als Oesamt- Schuldnern Ersatz des ihm aus dem Unfall seines Sohnes entstandenen und noch entstehenden Schadens» Er hat vorragen s Die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungsichten verletzt» Die Rillenschienen an der Unfall-lle seien nicht ordnungsgemäss verlegt» Sie hätten stellenweise bis zu 5 cm aus dem Strassenpflaster herausgeragt » Ferner seien die Schienenrillen ungewöhnlich "breit tief o Die BisenbahngeSeilschaft habe dadurch eine Ge-renquelle geschaffen«, die sich geradezu als Menschen- ; pfl ste und fah falle darstelle; innerhalb eines Jahres seien dadurch nicht weniger als 9 Verkehrsunfälle verursacht worden» Das angebrachte'WarnungsSchild sei unzureichend und zudem schlecht sichtbar» Das beklagte Land sei ebenfalls für die! Verkehrssicherheit verantwortlich» Es habe den unzureichenden Zustand geduldet und zudem seine Aufsichtspflicht verletzt» Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1800 DM Bestattungskosten zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten verpflieh tet sind, ihm den übrigen und zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Als solchen bezeichnet er den Wegfall seir.es Unterhaltsanspruchs gegen seinen Sohn, der verdatet und in der Lage gewesen wäre, ihm monatlich DM zu zahlen» 100 eihg am U Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, Die Schienen seien vorschriftsmässig in die Strasse ebettet und.ordnungsgemäss verlegt, sie hätten auch afalltage nicht aus der Strassendecke herausgeragt» Das Warnungsschild mit dem ausdrücklichen Hinweis ’’Weite Rillen^ Se gebracht. herbeigefüf* ihn überhol iv ausreichend. Es sei auch gut sichtbar an-r Der Verunglückte habe den Unfall selbst mit xty da er zu spät und, zu scharf vor einem enden Lastzug nach rechts ausgewichen sei. Das bbklagte Land hat noch vorgebracht, es sei dem Kläger nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, da der Führer und der Halter des überholenden Lastzuges für die Unfallifolgen einzustehen hätten, denn der Fahrer habe den Verunglückten durch ein verkehrswidriges Überholungsmanöver nach rechts abgedrängt. -Dadurch sei dieser in die mittlere Schiene geraten und Verunglückt. Im übrigen sei nach den'zwischen ihnen getroffenen Abmachun* gen die Eisenbahngesellschaft für allen aus dem Bahnbetrieb entstandenen Schaden allein verantwortlich« Das beklagte Land hat der beklagten Eisenbahngesellschaft den Streit verkündet« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes liege nicht vor. Die Weite der Schienen sei nicht so verkehrsgefährdend, dass sich die Strasse dadurch in einem verkehrswidrigen Zustand befunden haj)e. Die -Schienen seien ordnungsgemäss verlegt und hätten nicht über das Strassenpflaster hinausgeragt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass der überholende Lastkraftzug den Sohn des Klägers von dem mit einem Rad gefahrlos zu befahrenden Strassenteil zwischen den Schienen abgedrängt habe.Dieser sei dadurch unsicher geworden uhd beim Rechtsausbiegen mit dem Vorderrad in die Schienenrillen geraten und gestürzt. Eine Mitverursachung des Unfalls durch die Schienenanlage sei zu verneinen^. Pas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurilckgewiesen, Pagegen richtet sich dessen Revision, mit der der Zahlungs- und der Reststellungsanspruch weiterverfolgt werden, Pie Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes "»"■■»■■i» iO im-1 ■W.iiiim'm.rntlmn,-: . : ■ v ■ I. ■ ^ 1o Eine Haftung der Eisenbahngesellschaft aus § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfangen des Fahrrades in den Schienenrillen kein Betriebsunfall sei, denn ein solcher liege nur vor, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Funktion des Eisenbahn betriebes stehe, Pas lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, Pie Revision hat insoweit auch keine Bedenken geltend gemacht , 2o Auch eine Schadensersatzpflicht der Eisenbahngesellschaft wegen Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs 2 BGB hat das Berufungsgericht verneint. Wenn diese auch eine Schienenanlage auf der Straße unterhalte, so sei sie damit noch nicht Teilnehmerin im Strassenverkehr im Sinne des § 1 StVO, dehn dazu sei eine Einwirkung auf die Verkehrsvorgänge durch Bewegung oder Aufstellung erforderlich, Pie blosse Unterhaltung einer Anlage genüge hierzu nicht. Auch das ist unbedenklich und von der Revision nicht beanstandet worden, / • 3o Im Hinblick auf § 823 Abs 1 BUB hat das Berufungsgericht ausgeführt , der Eisenbahngesellschaft liege zwar die allgemeine Rechtspflicht ob, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen und Vorkehrungen zur Sicherung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu treffen. Diese Pflicht habe sie aber nicht verletzt* • a) Die das gesamte dessen Bewei Revision rügt hierzu zunächst, das Beru-habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht Vorbringen des Klägers berücksichtigt und sanerbieten übergangen* aa) Der Kläger habe vorgetragen, die Schienen seien nicht sorgfältig in die Bodehfläche eingebettet gewesen , sondern hätten bis zu 5 cm darüber hinausgeragt. Nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts hätte darüber Zeugenbeweis erhoben werden sollen* Das sei nicht geschehen; das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen übergangen. Diese Rüge ist unbegründet. Mit diesem Vorbringen brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen, nachdem der Kläger die Behauptung, dass die Schienen aus der Strassendecke hinausgeragt hätten, im Berufungsverfähren nicht mehr aufrecht erhalten hatte, wie im Tatbestand des Berufungsurtei1s ausdrücklich vermerkt ist. bb) Der(Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht Stellung zu den Verkehrsunfallanzeigen, die sich bei den Strafakten befänden, und zu den. Aussagen des Zeugen in den Strafakten genommen. Die Behaup- tung des Klägers in der Klageschrift über die Häufung von Unfällen an der fraglichen Stelle sei nicht aufgeklärt. Auch diese Rüge.ist nicht begründet. In der Kla- geschrift hatte der Kläger behauptet, der Unfallort sei geradezu eine Menschenfalle» Es hätten sich dort im letzten Jahr etwa 9 Unfälle ereignet» Am gleichen Tage, an dem sein Sohn verunglückt sei, habe dort ein Motorradfahrer dadurch einen Unfall erlitten, dass er in die Schienen geraten sei. Der Kläger hatte sich dafür auf das Zeugnis einer Frau Schflp und des Gendarmeriewachtmeisters berufen, beide sind vom Landgericht vernommen worden. Frau.Sch^^, eine Anwohnerin der Unfallstelle, die bei ihrer polizeilichen Vernehmung (2 JS 789/51 - StA Koblenz) bekundet hatte, dass täglich an dieser Stelle Unfälle passierten, die nur auf die Geleise der BroflHHHHl zurückzuführen seien, hat diese Aussage bei ihrer Vernehmung durch.das Landgericht dahin erläutert, dass häufig Unfälle vorgekommen seien und-dass nach ihrer Beobachtung meist Kraftwagen die Radfahrer verdrängt hätten. Sie habe öfters festgestellt, dass ganze Radfahrerkolonnen zwischen den Schienen völlig störungsfrei durchgefahren seien, wenn sie nicht durch irgendwelche Kraftwagen gestört wurden» Dieser Aussage hat das Berufungsgericht Rechnung getragen durch seine Peststellung, dass Rad- und Motorradfahrer leicht in die Schienenrillen geraten und die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren können« Der seit 1944 in BrflP tätig# Gendarmerie- vi: ; Wachtmeister hatte in seiner Anzeige über den Verkehrsunfall geschrieben, dass die Rillenschienen ständige Verkehrsgefährdung bedeuteten» Es ver-kein Tag, an dem nicht Rad- oder Motorradfahrer iiesen Rillenschienen stürzten und sich erheblich itzten. Es sei in allen bisherigen Verkehrsanzeigen immer wieder auf diesen Übelstand hingewiesen 76 worden, der schon vielen jungen Leuten das Leben gekostet habe» Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat diese Angaben aber wesentlich einge- schränkt«. Seines Wissens seien seit 1938 in Br^^ 6-7 Unfälle passiert; ob in den einzelnen Fällen die Rillender Schienen schuld daran gewesen seien, könne er nicht sagen» Biese Aussage hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, es sei nicht erwiesen, dass jene Unfälle auf die Schienenrillen zurückzuführen seien. Bie Eisenbahnanlage stelle keine Menschenfalle cLar» Ba die polizeilichen Ermittlungsakten der richterlichen Vernehmung zugrunde gelegen hatten und seine dortigen Angaben, wie dargelegt, als Zeuge erheblich eingeschränkt hatte, brauchte das Berufungsgericht auf die Unfallanzeige selbst nicht mehr ausdrücklich einzugehen» Es genügte, dass es die Zeugenaussage würdigte. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor» Recht liehe Bedenken bestehen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht» b) In sachlich-rechtlicher Beziehung wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Eisenbahngesellschaft ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Schienen stellten zweifellos eine Gefahrenquelle dar, insbesondere könnten Rad- und Motorradfahrer leicht, in die Rillen geraten und die Gewalt über ihre Fahrzeuge verlieren, zu demal die Rillen tiefer und weiter seien, als die Üblichen Strassenbahnschienen, Bie Aufrechterhaltung der Anlage sei aber seither durch das allgemeine öffentliche Interesse an einer Eisen- me bahnverbindung zu dem Br( gerechtfertigt* Es gehe ht an9 die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahngesellschaft zu überspannen und besondere Massnahmen von ihr zu fordern» Der Sicherheit der Teilnehmer am Strassenverkehr werde weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass diese Rillen und vor allem die durch sie geschaffene Gefahr für Radfahrer offensichtlich für jedermann erkennbar seien. Zudem werde durch ein Warnungsschild mit dem Hinweis “Weite Rillen“ auf die Gefahren hingewiesen * Ob dieses Schild gut oder schlecht erkennbar sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger behaupte selbst nicht, dass der Verunglückte sich dadurch in den Rillen verfangen habe, dass er das Schild nicht gesehen habe, Der Unfall habe sich auch erst ereignet, als. der Verunglückte bereits eine zeitlang zwischen den Schienen gefahren sei, so dass er den Zustand der Strasse gekannt habe? aa) Die Revision macht demgegenüber geltend, es fehle an der Feststellung, dass der Anschluss der Eisenbahnverbindung an die BroflHHHM gerade nur in der Weise bewerkstelligt werden könne, wie es heute unter Gefährdung des Verkehrs auf der Bundesstrasse de'r Fall sei. Vor allem aber sei einem Öffentlichen Interesse an der Eisenbahnverbindung die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstrasse keineswegs unterzuordnen o Gerade in dem Mischverkehr von Personen-und Lastkraftwagen mit Motorrädern und Fahrrädern seien letztere durch die Schienen besonders gefährdet» Das Berufungsgericht verkenne auch, dass lebhafter Verkehr die Aufmerksamkeit von den. Rillen notwendigerweise ablenke und es zuweilen unmöglich mache, den Hillen auszuweichen.. Dem ist folgendes- entgegen zu hal-■ tens V: ... ... :^v;■'"■' Das Berufungsgericht geht-gar; nicht davon aus, dass der Verkehr mit dem Bro^pHl nur in der jetzt vorhandenen Art hergestellt werden könne, und es ordnet die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstrasse auch nicht den Interessen an der Erhaltung der Eisenhahn unter. Das Berufungsgericht hält vielmehr das Bestehen der Bisenbahnanlage für vereinbar mit dem Sicherheitsbedürfnis der übrigen Strassenbenutzer. Wenn, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung einwandfrei feststellt, die Rillen der Schienen und vor allem die durch sie, geschaffen? Gefahr offensichtlich für jedermann erkennbar sind, so ergibt sich daraus, dass die: Gefahren, die die Eisenbahnanlage mit sich bringt, vermeidbar sind, sofern sich die Verkehrsteilnehmer insgesamt mit der ihnen zuzu demutenden Sorgfalt auf der Bundesstrasse bewegen« Gerade bei lebhaftem Verkehr muss jeder Verkehrsteilnehmer der Fahrbahn besondere Aufmerksamkeit zuwenden« Lassen sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Gefahren der Bahnanlage, wie das Berufungsgericht feststellt, vermeiden, dann ist der Eisenbahngesellschaft in der Tat nicht zuzu demuten, ihre an sich in Ordnung gehaltene Anlage aufzügeben. bb) Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, dass die Verkehrsteilnehmer bei Beginn des Schienenlaufs .. durch ein auf der Strasse aufgestelltes Warnschild "Weite Rillen" auf die Gefahren der Schienenanlage aufmerksam gemacht würden. Ob das Schild schlecht erkennbar sei, wie der Kläger behauptet hatte, lässt es dahingestellt. Die Revision trägt hierzu vor, für die Revisionsinstanz müsse 11 - unterstellt werden, dass das Warnungsschild schlecht srkennbar sei, dann aber habe die Eisenhahngesellschaft schon dadurch ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs nicht genügt. Diese Büge ist unbegründet. Das Berufungsgericht durfte die .Erkennbarkeit des Schildes dahingestellt sein lassen. Es hat nämlich festgestellt, dass.der Unfall sich erst ereignete, als der Sohn des Klägers bereits eine zeit^ang zwischen den Schienen gefahren war, sodass er den ^justand der Strasse kannte. Es bringt damit zu dem Ausdruck , dass die Erkennbarkeit des Warnschildes von Bedeutung gewesen wäre, wenn sich der Unfall dort ereignet hätte, wo die Schienen auf die Strasse einmünden, dass der behauptete Mangel aber ohne Bedeutung war für einen Radfahrer, der schon eine Strecke lang zwischen den weiten Rillen gefahren war und die durch sie geschaffene Gefahr erkannt hatte. Das Berufungsgericht verneint also den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Mangel in der Aufstellung des Warnschildes und dem Unfall, Bin Rechtsverstoss, etwa eine Verkennung des Rechtsbegriffs des adäquaten Kausalzusammenhangs ist darin nicht zu finden« Ob für die ordnungsmässige Aufstellung des Warnschildes die Eisenbahngesellschaft überhaupt verantwortlich wäre, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Bisenbahngesellschaft verneint hat, kann sie nach Vorstehendem aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Strassen» In rungspflicht - 12 V II lo Der Klage f nimmt das beklagte Land gleichfalls aus Verletzung #en Verkehrssleherimgspfiiciit in An-spruch. Die Verwaltung der Bundesstrassen obliege nach Art 90 Gründe dem'Land, Zur Verwaltung gehöre in erster Linie die Sorge für den verkehrssicheren Zustand der Fällen einer Verletzung der Verkehrssiche-die mit der Erfüllung hoheitlicher Aufga- ben nichts zu tun habe, hafte anstelle des Bundes das beklagte Land» - Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob das Land in seiner Eigenschaft als Verwalter der Bundesstrassen für die Verkehrssicherung an der Unfallstelle verantwortlich ist, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht 'vorliege ° Es gälten hier die gleichen Gesichtspunkte wie hinsichtlich der Eisenbahn kehrssicherun des Bahnbetri erblickt werd allgemeinen T renvermehrung erhöhte Aufme gesellschaft- Eine Verletzung der Ver- . gspflicht könne in der Aufrechterhaltung ebes in der Jetzt bestehenden Form nicht en, auch nicht unter Berücksichtigung der , echnisierung des Verkehrs, die eine Gefah-mit sich gebracht habe, denn Jeder Ver- kehrsteilnehmer habe der erhöhten Technisierung eine rksamkeit entgegenzubringen . Die Revision macht demgegenüber dasselbe geltend, was sie zur Begründung der Klagforderung gegen die ' Eisehbahngeseiischaft vorgetragen hat. Was oben b#-^,, züglich der Ordnungsmässigkeit der Anlage als solcher, ihrer Vereinbarkeit mit der Sicherheit des Verkehrs für die übrigen Strassenbenutzer und des warnenden Hinweises auf die Rillen ausgeführt ist, gilt aber auch hier. 1ÄI tili m.- ■ de Auch Behörde sie dai steige kann d^ Anspru ■■■ /it . '• . •••• ■ ■ n für die Verkehrssicherung verantwortlichen n lässt sich kein Vorwurf daraus machen, dass Fortbestehen der Eisenbahnanlage trotz gelten Strassenverkehrs duldeten- Aus § 823 BGB r Kläger das beklagte Land deshalb nicht in h nehmen- Eine ganz andere Frage ist die, ob unter verkehrspolizeilichen Gesichtspunkten Massnahmen zu ergreifen waren, um die aus der Steigerung des Verkehrs in Verbindung mit dem Vorhandensein der Schienenanlage erwachsenen Gefahren herabzu demindern- Der Kläger hatte in der Klage ein durch ein grosses Schild auszusprechendes Gebot 11 Achtung ! Radfahrer absteigen ! Lebensgefahr !M als erforderlich bezeichnet« Eine solche oder eine ähnliche sachdienliche VerkehrsbeSchränkung; durch Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen anzuordnen, wäre Sache der.Verkehrspolizeibehörden gewesen« Ein Verstoss gegen eine solche Pflicht wurd9 sich, anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht , als Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, Art 34 GrundG darstellend Ob im vorliegenden Falle eine solche für den Un- fall ursächliche Amtspflichtverletzung begangen worden ist und wer dafür einzustehen hätte, ist hier-nicht zu entscheiden« Der Kläger hat in der Berufuhgsbegründung wie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt, dass er das beklagte Land mit der vorliegenden Klage nicht aus AmtspflichtVerletzung in Anspruch nähme, denn eine derartige Haftung entfalle solange, als der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge« Biese Haltung entspricht durchaus den rechtlichen Gegebenheiten« Denn eine Klage aus Amtspflichtverletzung ist unbegründet, solange rLicht dargetan ist, dass der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, wozu hier insbesondere die Darlegung gehören würde, dass und warum der Klägei4 sich nicht an den Halter und den Fahrer des Kraftzuges halten könne, bei dessen Überholmanöver der Sohn verunglückte (§839 Abs 1 Satz 2 Die Vord wohl gegen die klagte Land m: halb als unbej dung beruht a it errichter haben nach alledem die Klage so-Eisenbahngeseilschaft als gegen das be-Recht abgewiesen* Die Revision ist des-ründet zurückzuweisen. Die Kostenentschei-: § 97 ZPO. uf Rietschel Dr.Weber Wolany Dr.Beyer Dr.Hußla Iff! II®