Zivilsenats - Senat für Baulandsachen -des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zusätzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte höhere Entschädigung für Wertminderungen der nicht in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung für diese Wertminderungen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sachund Streitstand im Berufungsverfahren und den im Senatsbeschluss vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/08 vom 21. Januar 2010 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 3. ..., 5. ... Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen -des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 -16U (Baul.) 3/07- wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Beteiligten zu 1 mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zusätzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte höhere Entschädigung für Wertminderungen der nicht in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung für diese Wertminderungen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sachund Streitstand im Berufungsverfahren und den im Senatsbeschluss vom 26. November 2009 ausgeführten Grundsätzen bemisst und Grundlage für die Gegenstandswertfestsetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, nicht mehr verändert werden. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -