Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. für den dem Kläger entstandenen Gesundheitsschaden nicht ursächlich geworden seien, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen . a) Die dem Sachverständigen gestellte Frage, ob aus der beim Kläger aufgetretenen Wundheilungsstörung auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Entfernung des Nahtmaterials und eine dadurch hervorgerufene Hautverletzung geschlossen werden könne, war entgegen der Auffassung der Revision nicht verfehlt. Der Sachverständige hat diese Frage verneint und seine Auffassung unabhängig davon begründet, ob das Herausreißen von Haut- und Fleischteilen beim Fädenziehen für ihn vorstellbar war. Der Sachverständige hat ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß die Wundheilungsstörung beim Fädenziehen nicht erkannt worden sei. Daß der Sachverständige eine solche Qualifizierung nicht ausgesprochen hat, steht der Annahme eines groben Behandlungsfehlers allerdings nicht entgegen; es genügt, wenn seinen Ausführungen zu entnehmen ist, der verantwortliche Arzt habe gegen elementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin verstoßen (BGH Urteil vom 3. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht als Tatrichter, dem die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers in erster Linie aufgegeben ist (BGH Urteil vom 10. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt habe. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine nähere Darlegung vermißt, wann, wie oft und wie weit der Kläger laufen mußte und ob er sich dabei nicht seiner Gehstöcke bedienen konnte. Es mag sein, daß der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. St., das für die Gesundheitsschäden des Klägers ursächliche Fehler der behandelnden Ärzte verneint hat, zu dieser Ergänzung seines Vortrags veranlaßt worden ist. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - BGHR ZPO § 156 Ermessen 1 - kann die Revision für den vorliegenden Fall nichts herleiten, denn es handelte sich für den Kläger nicht um eine Stellungnahme zu neuen und ausführlicheren Beurteilungen gegenüber dem schriftlichen Gutachten - etwa um den Vorhalt abweichender Meinungen, den Hinweis auf Lücken im Gutachten oder den Auf-weis von Widersprüchen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 325/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dieter >, N< Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Justizvollzugsamtes in Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Mai 1989 - 3 U 223/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 99.800 DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Ob das beklagte Land im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger als Strafgefangenem zur Gesundheitsfürsorge (vgl. Senatsurteil BGHZ 21, 214, 220) auch für schuldhafte Behandlungsfehler von Ärzten, die den Kläger im St. BflHHHUkrankenhaus behandelt haben, nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß solche Behandlungsfehler nicht vorgekommen bzw. für den dem Kläger entstandenen Gesundheitsschaden nicht ursächlich geworden seien, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen . a) Die dem Sachverständigen gestellte Frage, ob aus der beim Kläger aufgetretenen Wundheilungsstörung auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Entfernung des Nahtmaterials und eine dadurch hervorgerufene Hautverletzung geschlossen werden könne, war entgegen der Auffassung der Revision nicht verfehlt. Der Sachverständige hat diese Frage verneint und seine Auffassung unabhängig davon begründet, ob das Herausreißen von Haut- und Fleischteilen beim Fädenziehen für ihn vorstellbar war. Für das Abreißen von Körpersubstanz hat er darüber hinaus aus seiner Sicht eine plausible Erklärung abgegeben, nämlich daß es sich möglicherweise um nekrotische 4 Substanz gehandelt habe, die durch die nach seiner Auffassung bereits vorher eingetretene Wundheilungsstörung entstanden sei. Dies läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob es tatsächlich beim Fädenziehen zu einem solchen Abreißen gekommen ist. b) Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob Dr. H. beim Fädenziehen die Wundheilungsstörung erkannt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das nicht der Fall war, läßt sich daraus nicht schließen, daß eine derartige Störung noch nicht Vorgelegen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß die Wundheilungsstörung beim Fädenziehen nicht erkannt worden sei. c) Daß nach der ersten Hauttransplantation der Gips erst nach 14 (nicht schon nach 8-10) Tagen geöffnet wurde, hat der Sachverständige als unüblich lang bezeichnet, aber einen Kausalzusammenhang mit dem unbefriedigenden Resultat nicht feststellen können. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob insoweit nicht ein schwerer Behandlungsfehler anzunehmen sei, der zur Umkehrung der Beweislast führen könnte. Daß der Sachverständige eine solche Qualifizierung nicht ausgesprochen hat, steht der Annahme eines groben Behandlungsfehlers allerdings nicht entgegen; es genügt, wenn seinen Ausführungen zu entnehmen ist, der verantwortliche Arzt habe gegen elementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin verstoßen (BGH Urteil vom 3. Dezember 1985 5 3f - VI ZR 106/84 - VersR 1986, 366). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht als Tatrichter, dem die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers in erster Linie aufgegeben ist (BGH Urteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 270/81 -VersR 1983, 729), das Gutachten nicht gewürdigt. Einer Entscheidung der Frage, ob der Senat diese Würdigung nachholen kann, bedarf es hier jedoch nicht. Zu einer Beweislastumkehr führt ein grober Behandlungsfehler nur dann, wenn er geeignet war, gerade den Schaden herbeizuführen, der tatsächlich eingetreten ist; es muß sich gerade das Risiko verwirklicht haben, dessen Nichtbeachtung den ärztlichen Fehler als grob erscheinen läßt (BGH Urteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954). Dies ist hier nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht der Fall. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht berücksichtigt habe. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht eine nähere Darlegung vermißt, wann, wie oft und wie weit der Kläger laufen mußte und ob er sich dabei nicht seiner Gehstöcke bedienen konnte. Dabei ist lediglich der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, da dem Kläger die Nachbringung eines Schriftsatzes nicht gestattet worden war. b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers sei verspätet, läßt keinen Rechtsfehler 6 erkennen. Es mag sein, daß der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. St., das für die Gesundheitsschäden des Klägers ursächliche Fehler der behandelnden Ärzte verneint hat, zu dieser Ergänzung seines Vortrags veranlaßt worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß ihm dieser Vortrag nicht früher möglich gewesen wäre. Vielmehr mußte sich ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt - die Notwendigkeit einer Schonung des Beines auch als medizinischem Laien aufdrängen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - BGHR ZPO § 156 Ermessen 1 - kann die Revision für den vorliegenden Fall nichts herleiten, denn es handelte sich für den Kläger nicht um eine Stellungnahme zu neuen und ausführlicheren Beurteilungen gegenüber dem schriftlichen Gutachten - etwa um den Vorhalt abweichender Meinungen, den Hinweis auf Lücken im Gutachten oder den Auf-weis von Widersprüchen (vgl. BGH aaO) -, sondern um die Geltendmachung eines "weiteren Grundes für die Wundheilungsstörung", d.h. eines neuen und von dem Gutachten unabhängigen Gesichtspunktes, nachdem der Sachverständige zu einem 7 für den Kläger ungünstigen Ergebnis gekommen war. Zur Geltendmachung dieses Gesichtspunktes bedurfte der Kläger der Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens nicht. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm