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BGH · Ill ZE 325/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 325/54

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* April 1956 unter Mitwirkung des Senat spi'äsid ent en Prof .Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br0 Weber-, Br, Kreft, Br, Wolany. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine frühere in JE 1954,222 veröffentlichte Entscheidung die Klage als unzulässig abgewiesen, da zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 51 Abs 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 5. Beklagten eingelegten Sprungrevision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zu-rückverweisung der Sache an das Land- oder Kammerge-rieht, Hilfsweise bitVet.er um Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin* Die beklagte Ver - Das Sozialgerichtsgesetz, das nach dem Gesetz zur Übernahme des SGG vom 20* November 1953 (GVBIBln 1953, 1419) auch in Berlin Anwendung findet, sieht in § 51 Abs 1 vor, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u.a. der Sozialversicherung zu entscheiden haben«, Dazu ist in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG bestimmt, daß •'Angelegenheiten der Sozialversicherung” auch die Angelegenheiten sind, ”die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Hechtsv/eg zu entscheiden sind”- Das Landgericht ist der Auffassung, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, ob der geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechilicher Natur sei- Jedenfalls habe der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG die Zuweisung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht an die Sozialgerichtsbarkeit zu dem Ausdruck gebracht. Diese Bestimmung stellt lediglich klar, daß zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch das Kassenarztrecht gehört, dehnt aber keineswegs die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegenüber Abs 1 dahin aus, daß im Rahmen des Kassenarztrechts die Sozialgerichte nicht nur über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, sondern ohne Einschränkung auch Uber privatrechtliche Streitigkeiten zu befinden hätten. Andererseits kann die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht, wie es die Beklagte will, mit der Begründung in Abrede gestellt werden, daß in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG lediglich von den Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen, aber nicht von den. Beziehungen zwischen den Ärzten und ihrer kassenärztlichen Vereinigung die Rede sei (so auch das 1VG Köln in einem bei I»even im Zentralblatt für Sozialversicherung •- ZfS - 1954,148 zitierten Bescheid vom 3, März 1954), Bereits daraus, daß in der genannten Gesetzesvorschrift gesägt ist, daß "auch” die Ange-legenheiten,*’die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheiden sind, zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören,, verbietet sich eine enge Auslegung dahin9 daß nur diese Angelegenheiten zu dem Kassenarztrecht und damit zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift gehören. Anm 3 zu § 51 und Reters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm 10 f zu § 51*)® Die Auffassung, daß die Beziehungen zwischen den Kassenärzten und den kassenärztlichen Vereinigungen dem "Kassen-arztrecht" zuzurechnen sind, findet ihre Bestätigung darin, daß das Gesetz über Kassenarztrecht vom 17» Au gust 1955 (BGBl 1,513) - GKAR - auch diese Beziehungen regelto Die in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG gewählte Formulierung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der bei der Verabschiedung des Sozialger:*cht gesetzes vorliegende Entwurf zu dem späteren Gesetz Uber Kassenarztrecht dieselbe Formulierung, nämlich "Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen*Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht)”, enthielt, obgleich in diesem Entwurf ebenfalls bereits eine Regelung der Beziehungen der Kassenärzte zu den kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehen war (Bundestags-Drucksache Nr 5904 der 1 «.Wahlperiode* vgl auch Drucksache Nr 87 der 2«Wahlperiode)« werden; im ersteren Pall sind die Sozialgerichte, im anderen Pall die ordentlichen Gei'ichte zur Entscheidung berufen* Die Präge muß nach der Auffassung des Senats dahin beantwortet werden, daß es bei den Ho • noraransprüchen eines Kassenarztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung um öffentlichrechtliche Ansprüche‘geht * Die Kosten der Revision waren bereits jetzt dem Kläger aufzuerlegen, während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Sozialgericht Berlin zu überlassen war (BGHZ 11,43 </57/597 und 12,52 /F9/717).

Zitierte Normen: § 51 SGG
KassenarztrechtAngelegenheitAuffassungBerlinBeziehungKlägerVereinigungSGG

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 325/54
Verkündet am 28* Mai 1956 Fieser,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2375 01^
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des prakto Arztes Br*0 medo Harold B
Gflm|straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br
 gegen
die Kassenärztliche Vereinigung Berlin* vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* April 1956 unter Mitwirkung des Senat spi'äsid ent en Prof .Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br0 Weber-, Br, Kreft, Br, Wolany. und Br, Beyer
 für Reejit erkannt«	^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil
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der 15o Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
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26o Oktober 1954 aufgehoben»
Bie Sache wird zur weiteren Verhandlung und
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Entscheidung an das Sozialgericht Berlin verwiesene \	.	.
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Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger hat als zugelassener Kassenarzt für im IIIo Quartal 1952 erbrachte Sachleistungen (Bestrahlungen, Massagen usw,) gegenüber der beklagten Vereinigung eine Forderung von 1*640,60 DM in Ansatz gebracht-Die Beklagte'hat von diesem Betrage jedoch nur 574,—DM anerkannt« Von dem Differenzbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 500,—DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
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Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine frühere in JE 1954,222 veröffentlichte Entscheidung die Klage als unzulässig abgewiesen, da zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 51 Abs 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 5. September 1953
(BGBl I 1239) - SGG - die Sozialgerichte berufen seien,
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Mit der gegen dieses Erteil im Einverständnis der
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Beklagten eingelegten Sprungrevision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zu-rückverweisung der Sache an das Land- oder Kammerge-rieht, Hilfsweise bitVet.er um Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin* Die beklagte Ver -
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einigung schließt sich dem Hauptantrag des Klägers auf
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Aufhebung des angef ocht enen Urteils und Zurückverwei-
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sung der Sache ah das Landgericht an»
Entscheidungsgründ e a -
Das Sozialgerichtsgesetz, das nach dem Gesetz zur Übernahme des SGG vom 20* November 1953 (GVBIBln 1953, 1419) auch in Berlin Anwendung findet, sieht in § 51
Abs 1 vor, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u.a. der Sozialversicherung zu entscheiden haben«, Dazu ist in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG bestimmt, daß •'Angelegenheiten der Sozialversicherung” auch die Angelegenheiten sind, ”die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Hechtsv/eg zu entscheiden sind”- Das Landgericht ist der Auffassung, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, ob der geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechilicher Natur sei- Jedenfalls habe der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG die Zuweisung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht an die Sozialgerichtsbarkeit zu dem Ausdruck gebracht.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben, wenn der vom Landgericht gegebenen Begründung seiner Entscheidung auch nicht gefolgt werden kann«
ln Angelegenheiten der Sozialversicherung sind
 der Entscheidung der Sozialgerichte durch § 51 Abs 1
SGG lediglich die Öffentlichrechtlichen Streitigkeiten
 zugewiesen. Daran wird auch nichts durch die Be st im-
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mung des § 51 Abs 2 Satz 1 SGG geändert. Diese Bestimmung stellt lediglich klar, daß zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch das Kassenarztrecht gehört, dehnt aber keineswegs die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegenüber Abs 1 dahin aus, daß im Rahmen des Kassenarztrechts die Sozialgerichte nicht nur über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, sondern ohne Einschränkung auch Uber privatrechtliche Streitigkeiten zu befinden hätten. Die Ansicht des Landgerichts, daß
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in Angelegenheiten des Kassenarztrechts die Sozialgerichte zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig seien ohne Rücksicht darauf, oh sie Öffent-lichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur seien, ist mithin unrichtig. Von der hier vei'tretenen Auffassung geht auch der XI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 20, November 1954
-	II ZR 240/55 - (veröffentlicht in "Die Ortskran-kenkasse11 1955 »29 ff) und vom 16, Februar 1956
-	II ZR 258/54 aus.
Andererseits kann die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht, wie es die Beklagte will, mit der Begründung in Abrede gestellt werden, daß in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG lediglich von den Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen, aber nicht von den. Beziehungen zwischen den Ärzten und ihrer kassenärztlichen Vereinigung die Rede sei (so auch das 1VG Köln in einem bei I»even im Zentralblatt für Sozialversicherung •- ZfS - 1954,148 zitierten Bescheid vom 3, März 1954), Bereits daraus, daß in der genannten Gesetzesvorschrift gesägt ist, daß "auch” die Ange-legenheiten,*’die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheiden sind, zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören,, verbietet sich eine enge Auslegung dahin9 daß nur diese Angelegenheiten zu dem Kassenarztrecht und damit zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift gehören. Vielmehr ist
 mit der im übrigen in Rechtslehre und Rechtsprechung,
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soweit ersichtlich,, einhelligen1 Auffassung davon auszugehen» daß auch'die Beziehungen zwischen den Kassenärzten und den kassenärztlichen Vereinigungen zu dem
 Kassenarztrecht und zu den Angelegenheiten der Sozial Versicherung im Sinne des § 51 Abs 1 und 2 SGG gehören (Leven aaO unter eingehender Würdigung der Geset-zesmaterialien; Grömig in "Die Sozialgerichbsbarkeit" 1954,130; Röplce in ZfS 1954,234? OLG München in der Sozialrechtlichen EntseheidungsSammlung l/4 Nr 32;
SG Hannover in "Ärztliche Mitteilungen" 1955,644; vgl ferner Hofmann-Sehroeter, Kommentar zu dem SGG, 1953,
Anm 3 zu § 51 und Reters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm 10 f zu § 51*)® Die Auffassung, daß die Beziehungen zwischen den Kassenärzten und den kassenärztlichen Vereinigungen dem "Kassen-arztrecht" zuzurechnen sind, findet ihre Bestätigung darin, daß das Gesetz über Kassenarztrecht vom 17» Au gust 1955 (BGBl 1,513) - GKAR - auch diese Beziehungen regelto Die in § 51 Abs 2 Satz 1 SGG gewählte Formulierung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der bei der Verabschiedung des Sozialger:*cht gesetzes vorliegende Entwurf zu dem späteren Gesetz Uber Kassenarztrecht dieselbe Formulierung, nämlich "Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen*Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht)”, enthielt, obgleich in diesem Entwurf ebenfalls bereits eine Regelung der Beziehungen der Kassenärzte zu den kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehen war (Bundestags-Drucksache Nr 5904 der 1 «.Wahlperiode* vgl auch Drucksache Nr 87 der 2«Wahlperiode)«
Es kommt nach alledem entscheidend darauf an, ob hier mit der Klage Ansprüche öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur geltend gemacht
 
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werden; im ersteren Pall sind die Sozialgerichte, im anderen Pall die ordentlichen Gei'ichte zur Entscheidung berufen* Die Präge muß nach der Auffassung des Senats dahin beantwortet werden, daß es bei den Ho • noraransprüchen eines Kassenarztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung um öffentlichrechtliche Ansprüche‘geht *
Wie die Hechtsbeziehungen zwischen dem Kassenarzt und seinem (Kassen-)Patienten einerseits und diejenigen zwischen Kassenarzt und Krankenkasse andererseits zu würdigen und einzuordnen sind, kann für den vorliegenden Pall dahinstehen* Jedenfalls leitet sich der Anspruch auf Honorarzahlung, den der Kassenarzt gegen seine kassenärztliche Vereinigung erhebt, nicht aus einem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis, sondern aus dem öffentlichrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Kassenarzt und kassenärztlicher Vereinigung ah» Er beruht auf der Inkorporierung des Kassenarztes in die kassenärztliche Vereinigung, und da diese Vereinigung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind auch die auf der Inkorporierung des einzelnen Mitgliedes in diese Vereinigung beruhenden Korporationsrechte solche öffentlichrechtlicher Natur«
Der Senat folgt insoweit der vom VI« Zivilsenat vertretenen Auffassung in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 15* Marz 1956 - VI ZR
146/55 auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
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verwiesen wird«
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Demzufolge war der Rechtsstreit dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend unter Aufhebung des ange-
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focht enen Urteils gemäß § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes an das Sozialgericht Berlin zu verweisen«
Die Kosten der Revision waren bereits jetzt dem Kläger aufzuerlegen, während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Sozialgericht Berlin zu überlassen war (BGHZ 11,43 </57/597 und 12,52 /F9/717).
Dr„ Geiger	Pr«	Weber	Br«,	Kreft
 Wolany	Br,	Beyer