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BGH

Gericht: BGH

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br» Weber, Br» Kreft, Br> Wolany und Br. Beyer für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Tatbe stands Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Wilmersdorf, das im Januar/Februar 1945 duroh Brand-und Sprengbomben - nach Darstellung der Klägerin zu 20 v«H* - beschädigt und zu dem größten Teil von* den Bewohnern verlassen wurde. ft Durch den im Verordnungsblatt nicht veröffentlichten Beschluß des Magistrats der Stadt Berlin vom 13* August 1945 wurden alle Baustoffe und Baureste der durch Kriegsmaßnahmen oder durch das nationalsozialistische Regime zerstörten Gebäude oder beschädigten Gebäudeteile zugunsten der Stadt Berlin beschlagnahmt« Auf Grund einer Anweisung der Magistrats, Hauptamt für Aufbaudürchführung, betr. Eine Anordnung der gleichen Stelle vom 29« September 1945 machte die Hochbauämter dafür verantwortlich, daß die ausgebauTen Teile nur auf Grund spezifizierter Entnahmeseheine entnommen wurden und verpflichtete sie, Sie trägt vor, ihre Abbaukolonnen hätten nur 6 Dachsparren abgebaut, die der Klägerin mit 100 DM vergütet worden seien. Der An-spruch der Klägerin sei überdies verjährt, die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte nicht nur für Ansprüche Die Klägerin wendet ein* der Aufopferungsanspruch verjähre erst in 30 Jahren, die Einrede der Verjährung sei überdies arglistig, denn die Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 21. haben* Das Berufungsgericht ist zu der gleichen Festste!-lung gelangt mit der Einschränkung, daß wenn nicht ein Auf- so jedenfalls eine Genehmigung einer Dienststelle der Beklagten zur Wegnahme dieser Gegenstände Vorgelegen habe Es st nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Dehkgesetze und Erfahrungs Auf welche gesetzliche Grundlage der Magistrat die von ihm angeordnete Entnahme von Baustoffen aus zerstörten und beschädigten Gebäuden stützen wollte, ist nicht klar er- .Das Berufungsgericht hat erörtert, ob etwa der MagistratsbeSchluß vom 13c August 1945 eine gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen hätte bilden können» Eg hat diese Präge offengelassen, weil zweifei- ' haft sei* ob ein Beschluß?dem Gesetzeskraft habe zukommen sollen, nicht wenigstens im Verordnungsblatt hätte veröffentlicht werden müssen« Die Beklagte hat in der RevisionsVerhandlung geltend gemacht, die Maßnahmen hätten auf das Reichsleistungsgesetz gestützt werden können. Bel dieser Unklarheit und insbesondere angesichts des eige-nen Vortrags der Beklagten kann man nicht annehmen, daß eine Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes er- Sie ist geneigt, diesen Vorwurf auf sich zu nehmen, weil sie glaubt, dann durch die Einrede der Verjährung nach § 852 BGB die Klagforderung zu Fall bringen zu können, Amtspflichtverletzungen, aus denen der Klaganspruch nach •Aus dem Beschlagnahmebeschluß des Magistrats vom 13« August 1945 als solchem leitet die Klägerin keine Schadensersatzansprüche her* Erst die Wegnahme * der Bau- •über die Form der Inanspruchnahme zu erteilen, so ist darin ein so fehlsames Verhalten, daß es mit den Anforderungen ergangenen Anweisungen vom 5« und 29« September 1945 befolgend, ^Abbaukolonnen bildeten und Baustoffe aus beschädigten Häusern entnahmen» Sie handelten freilich amtspflichtwidrig, indem sie die vorgeschriebene Buchführung hinsichtlich der Entnahmen aus dem Haus der Klägerin unterließen«, Damit erschwerten sie dieser die Beweisführung über den Umfang der von der Beklagten entnommenen Baustoffe * In der Rechtsprechung ist aber der Grundsatz anerkannt, daß, wenn eine Partei dem Gegner eine diesem obliegende i Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, ihr gegenüber das-in Präge, kommende Anführen des Gegners als wahr anzunehmen ist, sofern sie nicht dessen Unrichtigkeit nachweist (vgl RGZ 60, 152; 105, 259; RG HRR 35, 1009). Sache der Beklagten ist es* zu beweisen, daß nicht ihre Kolonnen, sondern Dritte das Fehlende ent-nommen haben. Wird, wie hier, unter Auferlegung eines besonderen Opfers und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgruhdsatz durch zwangsweisen Eingriff Eigentum entzogen, dann handelt es sich um eine Enteignung, wenn die Maßnahme recht-mäßig auf gesetzlicher Grund3.age, beispielsweise auf Grund des Reichsleistungsgesetzes oder unmittelbar durch Gesetz erfolgt, andernfalls um. Im letzteren Falle ist für die Entschädigung in der hier in Rede stehenden Zeit Art 153 WeimVerf*ent- Mit Recht hat das Berufungsgericht somit die Entstehung eines Entschädigungs-anspruchs der Klägerin bejaht. Entschädigungspflichtig ist die Beklagte, denn sie hat das Eigentum der Klägerin für sich in Anspruch genommen. Sie beruft sich dafür auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in München, wonach die Verjährung von AufOpferungsansprüchen sich nach § 852 BGB bestimme (HER 1941? hat iri dem jetzt vorliegenden Falle die Frage der Verjährung von Aufopferungsansprüchen aber offen gelassen, weil kein solcher Anspruch gegeben sei,; sondern ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung aus Art 153 WeimVerf,. Das Landgericht hat sich mit der Münchener Entscheidung auseinandergesetzt und sie als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar abgelehnt. Ob Ansprüche der vor-liegenden Art nach § 852 BGB in 3 Jahren verjähren oder .gemäß § 895 BGB erst in 30 Jahren, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, denn auch eine 3-Jahresfrist war bei Eingang der Klage (8. der Beklagten waren, die das Haus ausgeschlachtet hatten; Die Beklagte meint, die Klägerin habe im Winter 1945/46 durch ihren Mieter erfahren, daß es Kolonnen der Beklagten waren, die Baustoffe aus ihrem Haus entnommen hatten.Von da an habe die DreiJahresfrist zu laufen begonnen. Das ergibt sich klar aus dem.Schriftwechsel, der mit der Klage zu den Akten überreicht worden ist. Noch im Rechtsstreit selbst bestritt die Beklagte, daß ihre Baukolonnen den größten Teil der Baustoffe abgebaut hätten, nur 6 Sparren seien entnommen worden, Wiederum wurde darauf hingewiesen,, daß gut organisierte Banden und insbesondere kl suspekte Baufirmen Baumaterialien aus beschädigten Häusern gestoh len hätten. sah sich die Klägerin einer Behörde gegenüber, von der sie jedenfalls zunächst annehmen durfte, daß deren Angaben richtig seien. Die von der Beklagten selbst hervorgerufenen Zweifel, ob private Bauunternehmer oder sonstige unbefugte Dritte die Baustoffe weggenommen hätten, waren bis zur Beweisaufnahme nicht soweit zerstreut, daß man sagen könnte, die Klägerin habe schon länger als-3 Jahre vor der Klageinreichung Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Die Klage war durchaus gewagt.'Qffenbar ist deshalb auch nur ein geringer Teil der Gesamtforderung geltend gemacht worden. Die Beklagte macht geltend, ein etwaiger Ersatzanspruch der Klägerin sei im lastenausgleichsverfahren zu regeln, Da das Reichsleistungsgesetz und der Bergungserlaß vom 18. Grundlage des Klagan-spruchs ist die Wegnahme der Baustoffe, Biese erfolgte auf Grund behördlicher Maßnahmen, die erst nach dem 31» dem Wortlaut des § 13 Abs 3 LAG, wonach ein Schaden aus behördlichen Maßnahmen 11 als Kriegssachschaden gilt”, in Verbindung damit, daß Kriegssachschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes nach dessen § 13 Abs 1 nur solche Ba die Klägerin, wie dargelegt, einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff für die Entnahme von Baustoffen aus ihrem Haus hat und bei dem von ihr behaupteten Umfang ihres Schadens nichts dagegen spricht, daß die Ersatzleistung der Höhe nach die.geltend gemachte Forderung von 2.100 DM erreichen kann, hat das Landgericht den Klaganspruch zutreffend dem Grün de nach für gerechtfertigt erklärt. genommen hatte,.worin die Klägerin eine.selbständige Rechtsgrundlage für ihren Anspruch erblicken wäill» Ein Anspruch auf dieser Grundlage wäre nach Art und Umfang

Zitierte Normen: § 852 BGB
MagistratBGBGrundAnspruchBerlinBaustoffeKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 26„März 1953 Fieser* Just Angest» als Urkundsbeamter der Oeschäfbestelle»
T
m
Namen
 des■ Volk
e &
In dem Rechtsstreit
 der Stadt Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürger meister, Berlin-Schöneberg, Rudolf Wilde-Plätz,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisicns'klägerin,
 Prozeßbevollraächtigter% Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Frau Ursula
 verw.
straße
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br» Weber, Br» Kreft, Br> Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbe stands
 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Wilmersdorf, das im Januar/Februar 1945 duroh Brand-und Sprengbomben - nach Darstellung der Klägerin zu 20 v«H* - beschädigt und zu dem größten Teil von* den Bewohnern verlassen wurde.
*
ft
 Durch den im Verordnungsblatt nicht veröffentlichten Beschluß des Magistrats der Stadt Berlin vom 13* August 1945 wurden alle Baustoffe und Baureste der durch Kriegsmaßnahmen oder durch das nationalsozialistische Regime zerstörten Gebäude oder beschädigten Gebäudeteile zugunsten der Stadt Berlin beschlagnahmt« Auf Grund einer Anweisung der Magistrats, Hauptamt für Aufbaudürchführung, betr. die Winterfestmachung der Wohnungen, Krankenhäuser und Schulen vom 5* September 1945 wurden besondere Baustoff-Gewinnungskolonnen gebildet, die aus unbenutzten Gebäuden Baustoffe entnahmen. Eine Anordnung der gleichen Stelle vom 29« September 1945 machte die Hochbauämter dafür verantwortlich, daß die ausgebauTen Teile nur auf Grund spezifizierter Entnahmeseheine entnommen wurden und verpflichtete sie,
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über jede Entnahme und darauf folgenden Wiederei&fcau der Baustoffe Buch zu führen, damit mit den früheren und späteren Eigentümern eine Verrechnung erfolgen könne.
Die Klägerin behauptet, daß im Winter 1945/1946 Abbau-
• •
kolonnen, welche auf Weisung des damaligen Leiters des Bau büros IV vom Hochbauamt Wilmersdorf, des Architekten
 tätig geworden seien, den größten Teil der brauchba
« • ren Materialien des Hauses, wie Fußböden, Treppenstufen,
 Treppengeländer, Fenster, Türen und sämtliche Installations
 materialien entfernt hätten. Durch diese Maßnahme sei ein
 beschleunigter Verfall des Hauses herbeigeführt worden.
Durch den Schadensbescheid des Amtes für Stadtplanung vom
«
7o Oktober 1949 sei ein Schadensgrad des Hauses von 57 $ festgestellt worden« Diese Erhöhung des Schadensgrades müs se im wesentlichen auf die Abbaumaßnahmen der Beklagten zurückgeführt werden« Bereits im Frühjahr 1947 habe sie
 von der Beklagten Entschädigung verlangt•
Die Klägerin fordert nach Art 153 der WeimVerf, §§ 74,
75 EinlzALR und auf Grund der Anordnung vom 29. September
1945 Entschädigung und gegebenenfalls auf Grund des § 839
• *
• •
BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf Schadensersatz« Sie
• •
macht eine Teilforderung geltend und beantragt, die Beklag-
te zur Zahlung von 2.100 DM-West zu. verurteilen.
• •
• .
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihre Abbaukolonnen hätten nur 6 Dachsparren abgebaut,
 die der Klägerin mit 100 DM vergütet worden seien. Dann sei
• *
der Abb^u auf ihren Widerspruch hin eingestellt worden, möglicherweise hätten Unbefugte weiterhin im Hause der Klägerin Sachen ausgebaut, wofür sie nicht hafte. Der An-spruch der Klägerin sei überdies verjährt, die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte nicht nur für Ansprüche
♦
♦ • * aus unerlaubter Handlung, sondern auch für den Aufopferungs-
anspruch aus §§ 74, 75 EinlzALR. Am 13. Juni 1947 habe die
 Klägerin zu dem letzten Male Ersatzforderungen gestellt und dann über 3 Jahre lang geschwiegen.
Die Klägerin wendet ein* der Aufopferungsanspruch verjähre erst in 30 Jahren, die Einrede der Verjährung sei überdies arglistig, denn die Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 21. Februar 1950 anheim gestellt, die Angelegenheit auf dem Rechtsweg auszutragen.
• «
♦
*
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach
 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung.der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte weiterhin Klagabweisung, gegebenenfalls Zurttckverweisung an das Berufungs-gericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
*•••*
I.
Das Landgericht hat auf' Grund des von ihm erhobenen
 Zeugenbeweises festgestellt, daß Abbaixkolonnen des Magi-
strats Baumaterialien, und zwar Bohlen, Fußböden, Treppen,
• •
Fenster, Türen und Installationsgegenstände im Auftrag des
 Magistrats im Hause der Klägerin ausgebaut und weggeschafft
• •
haben* Das Berufungsgericht ist zu der gleichen Festste!-lung gelangt mit der Einschränkung, daß wenn nicht ein Auf-
trag
*
so jedenfalls eine Genehmigung einer Dienststelle
 der Beklagten zur Wegnahme dieser Gegenstände Vorgelegen
 habe
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 st nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht
 bei seiner Beweiswürdigung gegen Dehkgesetze und Erfahrungs
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Sätze verstoßen hätte* Eine ausdrückliche Rüge ist von der
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* • • • •
Revision in dieser Beziehung auch nicht erhoben worden*
• .
Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisions-gericht bindend. Von ihnen ist im folgenden auszugehen*
• • #•
Auf welche gesetzliche Grundlage der Magistrat die von ihm angeordnete Entnahme von Baustoffen aus zerstörten und
 beschädigten Gebäuden stützen wollte, ist nicht klar er-
• • •
sichtlich. .Das Berufungsgericht hat erörtert, ob etwa der
 MagistratsbeSchluß vom 13c August 1945 eine gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen hätte bilden
m
können» Eg hat diese Präge offengelassen, weil zweifei- ' haft sei* ob ein Beschluß?dem Gesetzeskraft habe zukommen sollen, nicht wenigstens im Verordnungsblatt hätte veröffentlicht werden müssen« Die Beklagte hat in der RevisionsVerhandlung geltend gemacht, die Maßnahmen hätten auf das Reichsleistungsgesetz gestützt werden können. Dessen PormvorSchriften seien indessen nicht be-achtet worden, infolgedessen liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor.
* •
Ob das-Reichsleistungsgesetz und der von der Revi
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*
erwähnte sog. Bergungserlaß des Reichsministers
 nern vom 18. Februar 1944 (abgedruckt bei Kroll-Christian
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♦♦
Kriegssachschädenrecht, Mp 24) noch anwendbar waren, wurde nach Beendigung des Krieges vielfach angezweifelt Mit Gebäuden noch verbundene Bauelemente hätten als wesent-liehe Bestandteile des Grundstücks nach diesen Bestimmungen möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden können.
Bel dieser Unklarheit und insbesondere angesichts des eige-nen Vortrags der Beklagten kann man nicht annehmen, daß eine
 Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes er-
*
folgen sollte oder erfolgt sei. Auf die Bestimmung des 26 RLG läßt sich die Klagforderurig also nicht stützen..
Die Beklagte hat ausgeführt, in der Nichtbeachtung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes liege eine Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten der Beklagten. Sie ist geneigt, diesen Vorwurf auf sich zu nehmen, weil sie glaubt, dann durch die Einrede der Verjährung nach § 852 BGB die Klagforderung zu Fall bringen zu können, Amtspflichtverletzungen, aus denen der Klaganspruch nach
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*
§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf hergeleitet werden könnte,
 sind indessen von beiden Vorderrichtern mit Recht ver-
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neint worden*
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•Aus dem Beschlagnahmebeschluß des Magistrats vom 13« August 1945 als solchem leitet die Klägerin keine Schadensersatzansprüche her* Erst die Wegnahme * der Bau-
Stoffe fügte ihr den Schaden zu, für.den sie Ersatz be-gehrt. Unter den Verhältnissen des Jahres 1945 angesichts
 des Trümmerfeldes Berlin und des bevorstehenden Winters .
*
konnte sich der Magistrat für befugt halten, seine Baudienststellen anzuweisen, aus zerstörten oder beschädigten unbenutzten. Gebäuden Baustoffe zu gewinnen, um Wohnungen, Krankenhäuser und Schulen winterfest zu machen. Wenn der
 Magistrat davon absah, seinen Baudienststellen Anweisungen
Ä *
•über die Form der Inanspruchnahme zu erteilen, so ist darin
 ein so fehlsames Verhalten, daß es mit den Anforderungen
• *
an eine ordnungsmäßige Verwaltung schlechterdings unverein-bar wäre, nicht zu finden und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB deshalb zu verneinen
*
(vgl BGHZ 4, 10 /247 und die dortigen Zitate). Der Mägi-
strat durfte davon ausgehen, daß förmliche Anforderungen
• •
an die Leistungspflichtigen häufig gar nicht durchführbar sein würden und eine Inanspruchnahme durch öffentliche Bekanntmachung, Anschlag oder ähnliche Ersatzmaßnahmen zwecklos sei, weil die meist abwesenden Betroffenen davon keine Kenntnis nehmen könnten. Der Magistrat konnte unter • den damaligen Verhältnissen eine ausreichende Wahrung der Interessen der Leistungspflichtigen in der v<?n ihm angeordneten Buchführung erblicken.
Auch den ausführenden Dienststellen der Beklagten
 fällt keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung zur Last,
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wenn sie, die zur Ausführung des Magistratsbesch3.usses
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ergangenen Anweisungen vom 5« und 29« September 1945 befolgend, ^Abbaukolonnen bildeten und Baustoffe aus beschädigten Häusern entnahmen» Sie handelten freilich amtspflichtwidrig, indem sie die vorgeschriebene Buchführung hinsichtlich der Entnahmen aus dem Haus der Klägerin unterließen«, Damit erschwerten sie dieser die Beweisführung über den Umfang der von der Beklagten entnommenen Baustoffe *
In der Rechtsprechung ist aber der Grundsatz anerkannt, daß, wenn eine Partei dem Gegner eine diesem obliegende i Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, ihr gegenüber das-in Präge, kommende Anführen des Gegners als wahr anzunehmen ist, sofern sie nicht dessen Unrichtigkeit nachweist (vgl RGZ 60, 152; 105, 259; RG HRR 35, 1009). Die .
Klägerin braucht demnach nur darzutun, was aus ihrem Haus entnommen worden ist, seit Abbaukolonnen der Beklagten dort tätig wurden. Sache der Beklagten ist es* zu beweisen, daß nicht ihre Kolonnen, sondern Dritte das Fehlende ent-nommen haben. Dadurch wird der Schaden, der der Klägerin aus der Nichtbeachtung der Anordnung über die Aufzeichnung
 der entnommenen Baustoffe entstanden ist, ausgeglichen»
♦
III.
Läßt sich die Klagforderung nach Vorstehendem weder
%
auf das Reichsleistungsgesetz noch auf Amtshaftung nach
§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf stützen, so ist doch ein Ent-
*
Schädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe begründet«
Wie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 /?75 f/) ausgesprochen hat,'
gelten die Grundsätze weiter, die die Rechtsprechung des
 Reichsgerichts in entsprechender Anwendung der §§ 74, 75 EinlzALR zu dem sog. Aufopferungsanspruch entwickelt hatte; sie kommen aber nur noch da zu dem Zuge, wo es sich nicht um eine Enteignung im technischen Sinne handelt.
Wird, wie hier, unter Auferlegung eines besonderen Opfers und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgruhdsatz durch zwangsweisen Eingriff Eigentum entzogen, dann handelt es sich um eine Enteignung, wenn die Maßnahme recht-mäßig auf gesetzlicher Grund3.age, beispielsweise auf Grund des Reichsleistungsgesetzes oder unmittelbar durch Gesetz erfolgt, andernfalls um. einen enteignungsgleichen Eingriff, wobei es gleichgültig ist,'ob dieser schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig erfolgte (BGHZ 6, 280 £^90/
 917; 7, 296). Im letzteren Falle ist für die Entschädigung in der hier in Rede stehenden Zeit Art 153 WeimVerf*ent-
sprechend anzuwenden. Wegen der Fortgeltung dieses Artikels
 wird auf die Ausführungen des Großen Senats (BGHZ 6, 274)
verwiesen. Was dort für die Zeit vor dem Erlaß des Bonner Grundgesetzes ausgeführt ist, gilt für Berlin bei gleicher
 Rechtslage auch hinsichtlich der Zeit vor Erlaß der Ber-
• •
liner Verfassung vom 1. September 1950. Mit Recht hat das Berufungsgericht somit die Entstehung eines Entschädigungs-anspruchs der Klägerin bejaht.
Entschädigungspflichtig ist die Beklagte, denn sie hat
 das Eigentum der Klägerin für sich in Anspruch genommen.
♦
Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Entnahme zugunsten bestimmter Dritter erfolgt wäre, die als Begünstigte ange-sehen werden, könnten.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Eine Hemmung der‘Verjährungsfristen, wie si'e in verschiedenen Ländern in der Nachkriegszeit bestimmt worden ist,
 hat es in Berlin nicht gegeben. Bür längere Verjähirungs-
*	•
fristen ist in Westberlin eine dem Bündeögesetz vom 28. Dezember 1950 fast genau entsprechende. Regelung durch
 das Gesetz, vom 26. April 1951 eingeführt worden (GVB1
 Berlin 1951,-333).. Sie ist für die hier in Frage stehende
 Verjährungsfrist ohne Bedeutung (Palandt BGB 10. Aufl
 Vorbem 3 Anh.zu § 202).	...
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Die Beklagte meint, Entschädigungsansprüche der hier in Rede stehenden Art verjährten in 3 Jahren. Sie beruft sich dafür auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in München, wonach die Verjährung von AufOpferungsansprüchen
 sich nach § 852 BGB bestimme (HER 1941? 1057)* Das Berufungsgericht war der Münchener Entscheidung in einer Sache Pohl -. A Berlin 5 U 1877/50 heigetreten. hat iri dem jetzt vorliegenden Falle die Frage der Verjährung von Aufopferungsansprüchen aber offen gelassen, weil kein solcher Anspruch gegeben sei,; sondern ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung aus Art 153 WeimVerf,. der erst in 30 Jahren-verjähre. Das Landgericht hat sich mit der Münchener Entscheidung auseinandergesetzt und sie als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar abgelehnt. Ob Ansprüche der vor-liegenden Art nach § 852 BGB in 3 Jahren verjähren oder .gemäß § 895 BGB erst in 30 Jahren, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, denn auch eine 3-Jahresfrist war bei Eingang der Klage (8. Dezember 1950) noch nicht abgelaufen.
*
Die 3-Jahresfrist des § 852 BGB bginnt von dem Zeitpunkt
*
ab zu laufen
 welchem der Verletzte von dem Schaden
lÄid der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt* Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten konnte die
 Klägerin erst von dem Zeitpunkt an haben, in d
sie
 wußte
 daß
Abbauko.1
der Beklagten waren, die
 das Haus ausgeschlachtet hatten; Die Beklagte meint, die
 Klägerin habe im Winter 1945/46 durch ihren Mieter
 erfahren, daß es Kolonnen der Beklagten waren, die
 Baustoffe aus ihrem Haus entnommen hatten.Von da an habe die DreiJahresfrist zu laufen begonnen. Dem ist entgegen
 zuhalten, daß die Beklag
 ständig in Abrede stellte
 mehr als sechs Sparren entnommen zu haben. Das ergibt sich klar aus dem.Schriftwechsel, der mit der Klage zu den Akten überreicht worden ist. Im Schreiben vom 20.
März 1947 stellte das Bezirksamt Wilmersdorf (Hochbauamt)
*
in Abrede, mehr als einige Sparren entnommen
 haben
In
 seiner Äußerung vom 13. März 1947 erklärte der Architek
 Oesterheld, der Leiter des zuständigen Baubüros gewesen
 war, es sei leicht möglich, daß eine Firma Ha
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die ihren Lagerplatz in der Nähe des Hauses der Klägerin hatte, weitere * "Enttrümmerungen1' vorgenommen habe. Nachdem diese Firma mit Schreiben vom 15« April 1947 einer solchen Vermutung widersprochen hatte, teilte das Hochbau
 amt am- 30. *Juli 1947 mit, daß sich am Standpunkt
 nichts geändert habe. Noch im Rechtsstreit selbst
 bestritt die Beklagte, daß ihre Baukolonnen den größten Teil der Baustoffe abgebaut hätten, nur 6 Sparren seien entnommen worden, Wiederum wurde darauf hingewiesen,, daß
 gut organisierte Banden und insbesondere kl
 suspekte
Baufirmen Baumaterialien aus beschädigten Häusern gestoh len hätten. Erst durch die Beweisaufnahme wurde festge-
stellt, daß es Kolonnen der Beklagten waren, die in großem

Umfang Baumaterial aus dem Hause der Klägerin ausgebaut hatten»
* . *
Das bloße Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner hindert den Beginn der Verjährung nicht. Hier aber
♦
sah sich die Klägerin einer Behörde gegenüber, von der sie jedenfalls zunächst annehmen durfte, daß deren Angaben richtig seien. Die von der Beklagten selbst hervorgerufenen Zweifel, ob private Bauunternehmer oder sonstige unbefugte Dritte die Baustoffe weggenommen hätten, waren bis zur Beweisaufnahme nicht soweit zerstreut, daß man sagen könnte, die Klägerin habe schon länger als-3 Jahre vor der Klageinreichung Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Solche Kenntnis ist anzunehmen, wenn der Geschädigte auf Grund ihm bekannter Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (RGZ 168, 219)* Solche Aussicht*.'bestand auch zu Prozeßbeginn noch nicht.
Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, daß sie
• •
sich schließlich doch zur Klage entschlossen habe-, ohne daß sich ihr seit dem letzten Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1947 hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen
r
neue Erkenntnismöglichkeiten erschlossen hätten. Die Klage war durchaus gewagt.'Qffenbar ist deshalb auch nur ein geringer Teil der Gesamtforderung geltend gemacht worden. Die Einrede der Verjährung greift somit nicht durch.
Die Beklagte macht geltend, ein etwaiger Ersatzanspruch
 der Klägerin sei im lastenausgleichsverfahren zu regeln,
 Da das Reichsleistungsgesetz und der Bergungserlaß vom 18. Februar 1944 die Inanspruchnahme von Baustoffen aus
 Trümmergrundstücken vorgesehen hätten, sei die Beschlag-
nähme der hier in Hede stehenden'Baustoffe schon für die
*
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Zeit der Gebäudebeschädigung im Januar und Februar 1945
• * •
anzunehmen * Es handle sich also um einen Kriegssachscha-
• * •
den im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Dem ist entgegen-
• »
zuhalten, daß. aus der Beschlagnahme als solcher hier kein
• •
♦ • • •
Ersatzanspruch hergeleitet wird. Grundlage des Klagan-spruchs ist die Wegnahme der Baustoffe, Biese erfolgte auf Grund behördlicher Maßnahmen, die erst nach dem 31»
Juli 1945 ergriffen wurden. Kriegssachschäden, die nach
• • *
dem Lastenausgleichsgesetz zu.behandeln sind, sind nach dessen § 13 Abs .1 aber nur solche Schäden, die bis zu dem
31. Juli 1945 entstanden sind. Baß'dieser Stichtag, ent-
#
gegen der Annahme der Revision, auch für Schäden durch
 behördliche Maßnahmen entscheidend ist, ergibt sich aus
• • *
#
dem Wortlaut des § 13 Abs 3 LAG, wonach ein Schaden aus behördlichen Maßnahmen 11 als Kriegssachschaden gilt”, in Verbindung damit, daß Kriegssachschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes nach dessen § 13 Abs 1 nur solche
*
Schäden sind, die vor dem 31» Juli 1945 entstanden sind.
%
Fällt der Klaganspruch somit nicht unter das Lastenaus-gleichsgesetz, so steht seiner Geltendmachung im Klage-weg nichts entgegen.
V
1
Ba die Klägerin, wie dargelegt, einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff für die
 Entnahme von Baustoffen aus ihrem Haus hat und bei dem
• •
von ihr behaupteten Umfang ihres Schadens nichts dagegen spricht, daß die Ersatzleistung der Höhe nach die.geltend gemachte Forderung von 2.100 DM erreichen kann, hat das Landgericht den Klaganspruch zutreffend dem Grün
 de nach für gerechtfertigt erklärt. Es kommt nicht mehr
»
13

darauf an, ob der Anspruch auch daraus hergeleitet werden könnte, daß der Magistrat, ausweislich seiner Anordnung
 vom 29« September 1945 eine Entschädigung in Aussicht
%
genommen hatte,.worin die Klägerin eine.selbständige Rechtsgrundlage für ihren Anspruch erblicken wäill» Ein
 Anspruch auf dieser Grundlage wäre nach Art und Umfang
*
kein höherer als der dem Grunde nach bereits zuerkannte
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Anspruch-aus enteignungsgleichem Eingriffe
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Da die Entscheidung des Berufungsgerichte im Ergebnis
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richtig ist,: .konnte die Revision keinen Erfolg haben.
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Die Kosteneritscheidung beruht auf .§ 97 ZPO?
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Dr. P age n dar hi	Dr. Weber	Die	Bundesrichter Dr.
Kreft und Dr.Beyer sind beurlaubt und da 'her an der Leistung der Unterschrift verhindert.
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Wola&y	Dr.	Pagendarm
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