* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 9o Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7* Mai 1952 - den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 14- Mai 1952 - wird zurückgewiesenL Der K.lä ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Kaufmann MiflPIPbestellte 1945 beim Kläger (KflHBp) die Anfertigung von Schlafzimmermöbeln» Ein Liefertermin wurde nicht vereinbart» KfBBBBPbestimmte den Preis auf 1800 RM. tl gen Vertrages und damit die (Verpflichtung, einander das zu" gewähren, v;as sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gül tig gewesen wäre. Der einzige Fehle--, an dem cs leide, liege, da rin, dass das Landgericht das Schreiben vom 25 Juni 1948 als Bestätigung des nichtigen Werklieferungsvefträges aufgefaßt habe,. Dieser Fehler - und' nur er habe zu dem falschen Urteil geführt - sei dadurch entstanden, da sc das Landgericht seine Aüf-klärungspflicht aus § 139 ZPO fahrlässig verletzt habe. Das Land gericht hätte auf den während des ganzen Verfahrens nicht erwähn ten Gesichtspunkt der Bestätigung hir.weisen müssen« Kr würde dann dem Landgericht klargemacht haben, dass in diesem Schrei- Ul bo-n. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ber Beklagte hält die Teilklage für unzulässig, weil Kläger durch seine Erklärung» er werde auf die Restforderung verzichten, wenn er mit dem eingeklagten Teil rechtskräftig abgewiesen werde, dem -Beklagtendie Erhebung' einer leugnenden Feststellungswiderklage unmöglich gemacht habe, um so eine Rechtsbelehrung in einem Streit über 2000 BM mit ganz geringem KostenrisikQ herbeizuführen» Der Vorderrichter hat diesen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, die Zulässigkeit einer Klage hänge nicht davon ab. Ber Vorderrichter hat die Klage abgewiesen» weil das Landgericht Memmingen im Vorprozess keine Amtspflicht verletzt habe» Es habe mit Recht in dem'Schreiben vom 25» Juni 1948 und dem späteren prozessualen Verhalten des- KflHi die Bestätigung des ehedem nichtigen"Werklieferungsvertrages gesehen» Für das Landgericht Memmingen habe keine rechtliche Notwendigkeit bestanden, auf diesen Gesichtspunkt hinzüweisen. Bas sei umso weniger erforderlich gewesen, als M: MMM0 im Prozess bereits geltend gemacht habe, dass in der prozessualen Einlassung Kl seifte Bestätigung im Sinne des § 141 Alas 2 BGB liegeüberdies .'würde ein solcher Hinweis des Gerichts an der Beurteilung die-fif-ser Frage nichts haben ändern können.- Die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Memmingen, gegen das .ein weiteres ^Rechtsmittel nicht zulässig war, ist vom Senat nicht nachzuprüfen . Juni 1948 in Verbin-k; dung mit der Antwort M: WHV eine Bestätigung des ehedem nichtigen Werklieferungsvertrages sehen könne, und wenn man deshalb

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 839 BGB § 334 StGB § 97 ZPO
BGBBestätigungLandgerichtZPORMKläger

Volltext der Entscheidung

ZR 324/52
rkündet am März 1954 ' eser, Justizangestellter s Urkundsbeamter der Ge-aftsstelle
I. m Namen des Volk.es In dem Rechtsstreit
 des Schreinermeisters Luitpold Kl bei Kr
•Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof,, Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch den Generalstaats
>//.'.■:■/.■/' y//' v-"' V /.V':. Vy/ly t.p.:. /V':':./ ÜU yl Ij v/yj Beklagten und Revisionsbeklagten,
•••■ ?r0zess'bev011 mächtigters Reohtsanwa 11
Lat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs äuf die: mündliche Verhandlung vom 4» März 1954 unter Mitwirkung der Bünde seichter Dr; Pagendarm, Dr. Gelhaar., Rr„ Weber, Dro Wo1any und Dr< Hußla
 für Recht erkannt;
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 9o Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7* Mai 1952 - den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 14- Mai 1952 - wird zurückgewiesenL Der K.lä ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Kon‘Rechts wegen
 mm
Tatbestand s
Der Kaufmann MiflPIPbestellte 1945 beim Kläger (KflHBp) die Anfertigung von Schlafzimmermöbeln» Ein Liefertermin wurde nicht vereinbart» KfBBBBPbestimmte den Preis auf 1800 RM. Mi 'setzte Prist zur Lieferung bis Ende Mai 1948» 1 gflümiii;er- • klärte daraufhin', er habe die Möbel in Arbeit» Nunmehr schick- • te Miesgang 700 RM, die KtfHBP am 21 „ Juni 1948 erhielt, nach-em er vorher schon 1000 RM, einen Zentner Leim und einen Holzschein für 1 cbm Holz von Miempfangen hatte» Auf die Zah lung der 700 RM hin schrieb KMNDIIH)' am 25« Juni 1948 an Mi
"Erhielt unter 21. da.''Mts-. RM 700»- und kann ich mich mit dessen Zahlung nicht ganz einverstanden sein» Was soll ich mit diesen anfangen sie sind alle. 700 Mark wertlos» Wir werden uns bei Lieferung noch etwas unterhalten Das Zimmer| wird anfangs nächste Woche fertiggestellt ...
1s Mi mmmmm am Q1 .Tni i 1948 die Möbel abholen wollte, machte I4MHMK die Herausgabe von der Bezahlung eines Restbetrages vc 550 DM abhängig.	|- 1
1 Miesgang erhob nunmehr vor dem Amtsgericht Krumbach Klage auf Lieferung der Möbel. Das Amtsgericht gab der Klage statt» Das Landgericht Memmingen wies die Berufung KflHis zurück, führte aus, der 1945 geschlossene Werklieferungsvertrag-sei we gen Verstosses gegen Wirtschaftsbestimmungen nichtig gewesen,, ie Parteien hätten ober, nachdem die Holzbewirtschaftung im i 1.948 aufgehoben worden sei, den Vertrag dadurch bestätigt ass rfflffifflm am 25« Juni 1948 an Mi<M geschrieben habe, e werde die Möbel demnächst liefern, worauf MiflHHB geantwortet habe, er werde s,ie abholen. Aus dem unstreitigen Schriftwechse ergebe sich nach § 141 Ah3 2 BGB die Bestätigung des ehedem/
1
tl gen Vertrages und damit die (Verpflichtung, einander das zu" gewähren, v;as sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gül tig gewesen wäre.
Der Klager ist der Meinung, dieses Urteil, des Landgerichts Memmingen sei falsch.. Der einzige Fehle--, an dem cs leide, liege, da rin, dass das Landgericht das Schreiben vom 25 Juni 1948 als Bestätigung des nichtigen Werklieferungsvefträges aufgefaßt habe,. Dieser Fehler - und' nur er habe zu dem falschen Urteil geführt - sei dadurch entstanden, da sc das Landgericht seine Aüf-klärungspflicht aus § 139 ZPO fahrlässig verletzt habe. Das Land gericht hätte auf den während des ganzen Verfahrens nicht erwähn ten Gesichtspunkt der Bestätigung hir.weisen müssen« Kr würde dann dem Landgericht klargemacht haben, dass in diesem Schrei- Ul bo-n. p:sraci e das Gegentcl 1 einer Bestäti gang 1 i.ege . Durch Ver 1 et-zu.ng seiner Aufklerungspf li-oht habe das-Landgericht .seine Amtspflicht bei der Il-oze ssleitung verletzt. Ei.nc solche Pflichtverletzung falle unter § 839 Abs 1 BGB, es handle sich nicht um einen Ft liier "bei" dem Urtel1, § 839 Abs-2 BGB stehe seinem Schadens ersatzanspruch daher nicht entgegen. Sein Schaden be- ■ stehe im Verlust seiner Restforcierung' ah; Mi8— und aus., den
 ihm entstandenen Prozesskosten« Er belaufe sich auf etwa 2000
I 1
DM. Dafür habe der Beklagte aus Amtshaftung leinzüstehenU Mit der Klage macht der Kläger eine Teilforderung von 100 DM geltend.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und insbesondere die Zulässigkeit der Teilklage bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die mit schriftlicher Einwilligung des Beklagten'vom Kläger beim Bayerischen Ober sten Landesgericht eingelegte Gprungrevis! on Das Bayer!sehe
 erste Landesgericht hat nach § 7 EGZPO den Bundesgerichtshof
r zuständig erklärt',/' Bas Beklagte Land bittet um Zurückwei-
tig der Revision»	/'ii''vi\.	i	i	,	'■•;,b/vvV
W
Entscheid ungsgriind e %_
Ber Beklagte hält die Teilklage für unzulässig, weil Kläger durch seine Erklärung» er werde auf die Restforderung verzichten, wenn er mit dem eingeklagten Teil rechtskräftig abgewiesen werde, dem -Beklagtendie Erhebung' einer leugnenden Feststellungswiderklage unmöglich gemacht habe, um so eine Rechtsbelehrung in einem Streit über 2000 BM mit ganz geringem KostenrisikQ herbeizuführen»
Der Vorderrichter hat diesen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, die Zulässigkeit einer Klage hänge nicht davon ab. ob für eine leugnende Feststellungswiderklage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Es könne dem Kläger nicht verwehrt wer-den, einen nur geringen Teil seiner vermeintlichen Forderung ein II.
zuklagen., Letzterem ist zuzustimmen (vgl hierzu Stein-Jonas ZPO
 N 11 und Gold Schmidt JW 1931, 1753 /T754 .Abs 2 J)
II. Ber Vorderrichter hat die Klage abgewiesen» weil das Landgericht Memmingen im Vorprozess keine Amtspflicht verletzt
•	i	. ■.
habe» Es habe mit Recht in dem'Schreiben vom 25» Juni 1948 und dem späteren prozessualen Verhalten des- KflHi die Bestätigung des ehedem nichtigen"Werklieferungsvertrages gesehen» Für das Landgericht Memmingen habe keine rechtliche Notwendigkeit bestanden, auf diesen Gesichtspunkt hinzüweisen. Bas sei umso weniger erforderlich gewesen, als M: MMM0 im Prozess bereits geltend gemacht habe, dass in der prozessualen Einlassung Kl
 seifte Bestätigung im Sinne des § 141 Alas 2 BGB liegeüberdies .'würde ein solcher Hinweis des Gerichts an der Beurteilung die-fif-ser Frage nichts haben ändern können.- Denn Ausführungen ^ darüber, dass ,das Schreiben keine Bestätigung darstelle, würden jpdas Landgericht Memmingen ebenso wenig überzeugt haben, wie dfts »jetzt erkennende Landgericht.
Auf das,'was die Revision Igegen diese Ausführungen vor-.4 bringt, braucht nicht eingegangen zu werden. Die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Memmingen, gegen das .ein weiteres ^Rechtsmittel nicht zulässig war, ist vom Senat nicht nachzuprüfen .
Selbst wenn man annehmen wollte, dem Landgericht Memmin-> gen habe die Amtspflicht obgelegen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass man in dem Schreiben vom 25-. Juni 1948 in Verbin-k; dung mit der Antwort M: WHV eine Bestätigung des ehedem nichtigen Werklieferungsvertrages sehen könne, und wenn man deshalb
/ einen Verstoss gegen § 159 ZPO als vorliegend erachten und darin
* : . • . .* . , *
1 eme Amtspflichtverletzung der Richter des Landgerichts Memmin-; gen dem Kläger gegenüber erblicken wollte, würde dem daraus her-»■geleiteten Schadensersatzansprüch des Klägers die Bestimmung in /§ 839 Abs 2 BGB entgegenstehenJ
; Eine Verletzung der Aufklärungspflicht vermag nämlich erst 1 im Zusammenhang mit der vom Richter zu treffenden Entscheidung, dem Urteil, zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Parteien I; zu führen. Das hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 28.
Juni 1932 - m 402/31 (HRR 1933, 651 } ausgeführt. Dem ist der £ Senat in einem Falle der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs beigetreten (BGHZ 10, 55 /627). Davon abzugehen, besteht kein Anlass. Für die Tätigkeit bei der Entscheidung selbst sind die

m - m:3M
1 •' ■/ •■ ■ " •■" ■ ■■ ■ '2 ■.'

2J

I/:;
 
§Richter aber nach§ 839 Abs 2 BGB der Verantwortung entzogen?
ff	I	'	'	•	S:'**Wgftß
i denn der Kläger kann nicht behaupten, dass es sich um eine Pflicht-lv
^Verletzung handeln wurde, die mit einer im Wege gerichtlichen ^Strafverfahrens zu verhängenden Strafe bedroht wäre (Bestechung, ,;(| |Rechtsbeugung, §§ 334. 336 StGB).	■	[
aj'-' :•	:'/v •'
ft	V;i\iV'	r *' -	11'"4^
Die Klage ist somit zu Recht abgewiesen worden. Die Sprung-|revision des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. .
II
rh-
Dr, Pagendarm
 Wolany
Dri Gelhaar -	Dr»	Weber
 Dr. Hußla
i 3
;:hi;Ä
m
4
7*1'^y- •
8 f
mt i
m l
m
’iS
BK"-'-'
mA ■
w< •
r .
> nm
 profil