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BGH · III ZR 323/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 323/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FrageHerrmannZPOPohlBeschwerdeKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/15
vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:010916BIIIZR323.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2015 - 9 U 74/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Anspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 BnotO scheidet jedenfalls aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der Unwirksamkeit der Bindungsfristklausel ist daher nicht entscheidungserheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.780,00 €
Herrmann	Seiters	Remmert
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2014 - 84 O 91/13 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2015 - 9 U 74/14 -