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BGH · III ZR 323/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 323/13

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter H. April 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. lung, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den an dem Beschluss als Berichterstatter beteiligten Richter T. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den Berichterstatter H. Zugleich ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Februar 2016 hat der Senat durch den Richter H. Februar 2016 ist zudem die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. April 2016 haben die Kläger Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15. auch mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch Beschluss vom 24. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Eingaben der Kläger betreffend den Senatsbeschluss vom 23. Hieraus ergab sich bis auf die erfolgte Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers kein Grund für eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen die Richter H. Dies gilt auch für die in den Eingaben zu dem Beschluss vom 23. 5 Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. 5 Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. 5 Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. 5 Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO lag entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor, da über die Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter bereits entschieden war und sich auch aus den weiteren und zusätzlichen Ausführungen der Kläger zu Befangenheitsgründen kein zulässiges Ablehnungsgesuch ergab, so dass auch insoweit über die Eingaben zu dem Senatsbeschluss vom 23. 7 Bis auf die noch zu bescheidende Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
GegenvorstellungAnhörungsrügeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:020616BIIIZR323.13.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richter H. wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die	Kläger	haben	gegen	die	Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbe-
schwerde durch Beschluss vom 30. April 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts haben die Kläger Gegenvorstel-
 
lung, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den an dem Beschluss als Berichterstatter beteiligten Richter T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter T. ist durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben und den Berichterstatter H. sowie die weiteren an dieser Entscheidung beteiligten Richter Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss vom 23. September 2015 durch den Richter H. als Berichterstatter und die Richterin Dr. L. , den Richter O.	sowie	die
 Richterinnen Dr. O. und Dr. R. als unzulässig verworfen worden. Zugleich ist die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat der Senat durch den Richter H. (Berichterstatter), die Richterin Dr. L. , den Richter O.	sowie
 die Richterinnen Dr. O. und Dr. R. den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt und eine Ergänzung des Beschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss des Richters H. als Einzelrichter vom 16. Februar 2016 ist zudem die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 zurückgewiesen worden.
2	Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger Gegenvorstellung
 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhörungsrüge gegen
 
den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben. Sie haben zugleich erklärt, das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. auch mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 zu begründen.
3	1.	Die	Gegenvorstellung	der	Kläger	gegen	die Zurückweisung des Antrags
 auf Beiordnung eines Notanwalts durch Beschluss vom 24. Juli 2014 gibt keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der Gegenvorstellung hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ausscheidet, weil die Kläger durch Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. N. vertreten wurden. Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge wäre unbegründet. Der Senat hat in der der Entscheidung vom 24. Juli 2014 zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
4	2.	Die	Gegenvorstellung	der	Kläger	gegen	den	Senatsbeschluss	vom 15. Februar 2016 ist ebenfalls unbegründet. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Eingaben der Kläger betreffend den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 vollständig berücksichtigt. Hieraus ergab sich bis auf die erfolgte Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers kein Grund für eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen die Richter H. , Dr. R.	und	O.	.	Die	Mitwirkung	der	abgelehnten
 Richter H. und O.	an	der	Entscheidung	vom	23.	September 2015
war zulässig, da das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde. Das
 
weitere Vorbringen gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wurde von dem Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die in den Eingaben zu dem Beschluss vom 23. September 2015 zusätzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe bezogen auf die Mitwirkung an dem Beschluss vom 23. September 2015.
5	Die	Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 gibt keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen. Ein Verstoß gegen § 47 ZPO lag entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor, da über die Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter bereits entschieden war und sich auch aus den weiteren und zusätzlichen Ausführungen der Kläger zu Befangenheitsgründen kein zulässiges Ablehnungsgesuch ergab, so dass auch insoweit über die Eingaben zu dem Senatsbeschluss vom 23. September 2015 unter Mitwirkung der Richter H. und O. entschieden werden konnte.
6	3. Der Senat wertet die Ausführungen der Kläger in ihrem Schreiben vom 18. April 2016 zur Ablehnung des Richters H. als neuerlichen Befangenheitsantrag, nachdem über den bisherigen Befangenheitsantrag bereits abschließend entschieden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keine Gründe vorgebracht, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters H. zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen § 47 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Über das Ablehnungsgesuch gegen Richter H. war bereits abschließend entschieden, bevor der Beschluss vom 16. Februar 2016 erging. Die sonstige Begründung des Befangenheitsantrags richtet sich gegen die in dem Beschluss vom 16. Februar 2016 zu dem Ausdruck kommende Rechtsauffassung. Damit wird je-
 
doch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet.
7	Bis auf die noch zu bescheidende Anhörungsrüge gegen den Beschluss
 vom 16. Februar 2016 sind nunmehr sämtliche Eingaben der Kläger abschließend beschieden, insbesondere auch sämtliche Ablehnungsgesuche. Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann	Seiters	Reiter
 Liebert
Pohl
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -