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BGH · Ill ZR 323/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 323/13

Mai 2014, Kassenzeichen 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Nachdem zunächst über verschiedene weitere Anträge der Kläger zu entscheiden war, kann nunmehr über diese Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs.3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), entschieden werden. 2 Die Erinnerungen der Kläger sind unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. Die Höhe des Kostenansatzes von 956 € jeweils für die Kläger zu 1 und 2 entspricht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- Auch der Kostenansatz nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Höhe von je 50 € als Gebühr für die erfolglose Anhörungsrüge ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz wird von den Klägern letztlich auch nicht in Frage gestellt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 21 GKG
KostenansatzHöheAnhörungsrügeZBBundesgerichtshofKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 323/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:160216BIIIZR323.13.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 durch den Richter Hucke als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 19. Mai 2014, Kassenzeichen 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnung vom 13. August 2014, Kassenzeichen 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Kläger haben Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 19. Mai 2014 und 13. August 2014 eingelegt. Die Kostenbeamtin hat diesen Erinnerungen mit Verfügungen vom 5. September und 5. November 2014 nicht abgeholfen. Nachdem zunächst über verschiedene weitere Anträge der Kläger zu entscheiden war, kann nunmehr über diese Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), entschieden werden. Hierüber hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015-1 ZB 73/14, NJW2015, 2194 Rn. 6 f).
2	Die Erinnerungen der Kläger sind unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes von 956 € jeweils für die Kläger zu 1 und 2 entspricht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
 
schwerde der Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Auch der Kostenansatz nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Höhe von je 50 € als Gebühr für die erfolglose Anhörungsrüge ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz wird von den Klägern letztlich auch nicht in Frage gestellt.
3	Soweit sie der Auffassung sind, eine Kostenerhebung habe wegen fehlerhafter Sachbehandlung nach § 21 GKG generell unterbleiben müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger wenden sich damit lediglich gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und die anschließende Anhörungsrüge. Dafür ist jedoch kein Raum, die Voraussetzungen des § 21 GKG liegen nicht vor.
4	Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG).
Hucke