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BGH · III ZR 323/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 323/13

Mai 2015 durch die Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offen loch beschlossen: such der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Februar 2015 deutlich gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13.

Zitierte Normen: § 42 ZPO
BesorgnisPentzBefangenheitgründenZPOUnparteilichkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom 27. Mai 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offen loch
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen Richter Tombrink wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsge-
such der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2	Der	Befangenheitsantrag	ist	zulässig,	insbesondere	konnte	er	ohne	Be-
auftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
 
3	Der	Antrag ist jedoch nicht begründet.
4	Wie	den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich
 gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur ZöllerA/ollkommer, ZPO 30. Aufl., § 42 Rn. 8fmwN).
5	Solche	Gründe	haben	die	Kläger	nicht vorgebracht. Sie wenden sich
 abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zu dem Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
 
falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
Hucke	Remmert	Stöhr
 von Pentz
 Offenloch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -