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BGH · III ZR 323/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 323/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick30HerrmannMünchenBeschwerdeKlägerReiterZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 -18 U 2953/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Streitwert: 118.720 €.
Gründe
 Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -