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BGH · III ZR 322/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 322/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt eine Geldentschädigung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Mai 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan "Verbindungsstraße Brücke - L llöO/S^HHHHB Straße (RfBH^straße)" , der allerdings in der Folgezeit nicht durchgeführt und im Jahre 1984 durch einen die Bebaubarkeit des Grundstücks wiederherstellenden Bebauungsplan abgelöst worden ist, das Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche (Brücke) ausgewiesen hat. b) Als Folge der planerischen Festsetzung stand den Klägern eine Entschädigung nur in Gestalt des Übernahmeanspruchs zu; eine Geldentschädigung kam nicht in Betracht. Das wird nunmehr durch § 43 Abs.3 Satz 1 BauGB/§ 44 b Abs.3 Satz 1 BBauG 1976/79 ausdrücklich klargestellt, galt aber auch schon für die Entschädigungsregelung nach dem Bundesbaugesetz 1960 (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 13 e und Danach ist eine Entschädigung nicht nur für den durch die Eigentumsentziehung als solche eintretenden Rechtsverlust, sondern auch für andere damit verbundene Vermögensnachteile zu leisten (§ 93 Abs. 2 Nr. 2, § 96 BauGB/BBauG 1960); hierzu können auch Nachteile zählen, die sich aus der planerischen Festsetzung für einen auf dem Grundstück eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Dazu gehören aber nicht Ansprüche aus enteignendem Eingriff, die - wie der von den Klägern geltend gemachte Anspruch - ihre Grundlage in planerischen Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB haben. In solchen Fällen bewirkt die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.3 Satz 1 BauGB, daß mit den Ansprüchen aus § 42 BauGB auch der (angebliche) Anspruch aus enteignendem Eingriff zurücktritt . Es wäre mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Entschädigungsregelung unvereinbar, wenn die unterbliebene Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zur Folge hätte, daß den Klägern ein selbständiger Anspruch auf Geldentschädigung zuerkannt werden könnte, den ihnen das Gesetz im Falle herabzonender Festsetzungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB/§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1960 neben einem Übernahmeanspruch oder anstelle eines solchen nicht gewährt. August 1976 oder nach § 44 Abs.4 BauGB/§ 44 c Abs. 2 BBauG 1976/79 erloschen ist (zur Unanwendbarkeit der Erlöschensregelung des § 44 c Abs. 2 BBauG auf den Übernahmeanspruch: Krohn in Festschrift für Geiger, 1989, S. nicht rechtzeitiger Geltendmachung) und ob - wie die Revision meint - das Berufungsgericht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger zu Unrecht verneint hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 40 BauGB
FlächeAnspruchBBauGKrohnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 322/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
F
Eheleute Albert und Ruth H
rM
i-Straße 117, E
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
Stadt E ,
gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Neues Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
WII
33
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 1989 - 1 U 26/89 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM
- 3

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt eine Geldentschädigung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie machen geltend, sie hätten die Parzelle Nr. 1568, die sie im Jahre 1964 zur Erweiterung ihres Gewerbebetriebes erworben hatten, vorübergehend nicht bebauen können, weil der am 27. Mai 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan "Verbindungsstraße
 Brücke - L llöO/S^HHHHB Straße (RfBH^straße)" , der allerdings in der Folgezeit nicht durchgeführt und im Jahre 1984 durch einen die Bebaubarkeit des Grundstücks wiederherstellenden Bebauungsplan abgelöst worden ist, das Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche (Brücke) ausgewiesen hat. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Geldentschädigungsanspruch weiter.
2.	Die Revision ist unbegründet.
a)	Nachdem der am 27. Mai 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan die Parzelle Nr. 1568 als Verkehrsfläche festgesetzt hatte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB/§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1960), konnten die Kläger von der beklagten Stadt die Übernahme der Fläche verlangen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB/BBauG 1960). Davon geht auch die Revision
 aus .
4	-
b)	Als Folge der planerischen Festsetzung stand den Klägern eine Entschädigung nur in Gestalt des Übernahmeanspruchs zu; eine Geldentschädigung kam nicht in Betracht.
Das wird nunmehr durch § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB/§ 44 b Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976/79 ausdrücklich klargestellt, galt aber auch schon für die Entschädigungsregelung nach dem Bundesbaugesetz 1960 (Senatsurteil BGHZ 50, 93, 96; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 40 Rn. 13 e und
§ 44 b Rn. 32).
c)	Der Umfang der Entschädigung in Gestalt der Übernahme der durch die Festsetzung betroffenen Flächen richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetz-buchs/Bundesbaugesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB/§ 40 Abs. 5 Satz 2 BBauG 1960), also nach den §§ 93 bis
103 BauGB/BBauG 1960. Danach ist eine Entschädigung nicht nur für den durch die Eigentumsentziehung als solche eintretenden Rechtsverlust, sondern auch für andere damit verbundene Vermögensnachteile zu leisten (§ 93 Abs. 2 Nr. 2,
 § 96 BauGB/BBauG 1960); hierzu können auch Nachteile zählen, die sich aus der planerischen Festsetzung für einen auf dem Grundstück eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl.
§ 96 Rn. 4 m.w.Nachw.). Ein Ausgleich derartiger Nachteile kann aber grundsätzlich nur im Rahmen des einheitlichen, auf Übernahme der betroffenen Flächen gerichteten Entschädigungsanspruchs, nicht aufgrund eines selbständigen Geldentschädigungsverlangens aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs gewährt werden. § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB läßt zwar
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3?
Ansprüche unberührt, die dem Eigentümer aufgrund von Vorschriften außerhalb des Planungsschadensrechts zustehen (Battis aaO § 43 Rn. 4; Breuer in Schrödter BBauG 4. Aufl.
§ 44 b Rn. 17). Dazu gehören aber nicht Ansprüche aus enteignendem Eingriff, die - wie der von den Klägern geltend gemachte Anspruch - ihre Grundlage in planerischen Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB haben. In solchen Fällen bewirkt die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB, daß mit den Ansprüchen aus § 42 BauGB auch der (angebliche) Anspruch aus enteignendem Eingriff zurücktritt .
d)	Daß die Geltendmachung des Übernahmeanspruchs, der den Klägern aufgrund der Festsetzungen des am 27. Mai 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans zugestanden hat, spätestens seit der im Jahre 1984 erfolgten Planungsänderung ausgeschlossen war (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 1), ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Ausschluß erfaßt den Übernahmeanspruch in seiner Gesamtheit unter Einschluß sämtlicher Positionen, aus denen sich der rechtlich einheitliche Entschädigungsanspruch rechnerisch zusammensetzt. Es wäre mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Entschädigungsregelung unvereinbar, wenn die unterbliebene Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zur Folge hätte, daß den Klägern ein selbständiger Anspruch auf Geldentschädigung zuerkannt werden könnte, den ihnen das Gesetz im Falle herabzonender Festsetzungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB/§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1960 neben einem Übernahmeanspruch oder anstelle eines solchen nicht gewährt.
Das gilt um so mehr, als die von den Klägern behaupteten
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Nachteile nur deswegen eintreten konnten, weil die Kläger die Entziehung des Eigentums an der streitigen Fläche nicht beantragt haben.
e)	Nach alledem kann unentschieden bleiben, ob hier der Übernahmeanspruch, wie das Berufungsgericht annimmt, nach Art. 3 § 10 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 oder nach § 44 Abs. 4 BauGB/§ 44 c Abs. 2 BBauG 1976/79 erloschen ist (zur Unanwendbarkeit der Erlöschensregelung des § 44 c Abs. 2 BBauG auf den Übernahmeanspruch: Krohn in Festschrift für Geiger, 1989, S. 427 Fußn. 28; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 24. März 1988 - III ZR 221/85 und III ZR 58/86: kein Erlöschen des Übernahmeanspruchs nach Art. 125 BayAGBGB wegen
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nicht rechtzeitiger Geltendmachung) und ob - wie die Revision meint - das Berufungsgericht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger zu Unrecht verneint hat.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Wurm	Krohn