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BGH

Gericht: BGH

Io Hie Ursächlichkeit einer schuldhaften Unterlassung für einen Schadehserfolg kann nicht schon deshalb; verneint werden,; weil;andere nicht fern liegende 'Umstände den Erfolg ebenfalls hätten ;■ herbei-..' fähren können» Hie Verneinung ist nur dann möglich» wenn;-'der schädigende Erfolg bei einem normalen Verlauf nicht hätte eintreten können, sondern nur durch derartige besondere Umstände herbeigeführt : '■worden ist» Rer eine verbotenefSchwangefschaftsunterbrechung vor-■ nimmt, kann sich gegenübert seiner:;Eaftung für dadurch verurs- ehte kchadensfolgen nicht darauf berufen,: dass ihn an diesen■Holgen-kein Verschulden treffe» Her; ausdrückliche 'Yunsch der Schwangeren auf Vornahme1 des Hingriffs kann weder; zu dem Ausschluss der 'Riderrecht-'' lichkoit noch zu einem Hinnand,der Arglist führen, sondern kann nur als ein mitwirkendes Verschulden der Schwangeren gewertet werden» Er beruhigte sich jedoch bei dem Gedanken, dass es so sein werde, untersuchte die Patientin auf ihren Kreislauf, ohne etwas Auffälliges zu entdecken, und kontrollierte ihren Puls„■ Bann verordnete er ihr drei Tage Bettruhe, bestellte sie zu einer Fachuntersuchung nach 14 Tagen in seine Sprechstunde und Verliese wenige Minuten vor- 16- Uhr gemeinsam mit StdB) nung 8p^p, um in'seine. Pas Landgericht hat teils im Armenrechtsverfahren, teils im Rechtsstreit mehrere Sachverständige gehört und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein Verschulden des .-Beklagten -nicht erbracht. intsRim In Das Berufungsgericht stellt 'in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest; dass der 'Beklagte den Verblutungs-tod der Drau von oppp^durch eine Durchbohrung der. !RP|BHBPP und Pr« Ph^Bpi, Bs folgt diesen (S 16/17) zunächst darin, dass die von dem Beklagten durchgefnhrte Ausräumung der Gebärmutter' nicht grundsätzlich einem Facharzt Vorbehalten ist, sondern auch von einem nrakti-schen Arzt vorgenommen werden kann. fährt hat,; hält das Berufungsgericht (B 17/lB) nicht fär ursächlich, weil die entscheidende Ursache des tödlichen Ausgangs in der Durchstoseung der_Gohürmutterwand liege, die aber auch in einem ACrankehhaus Vorkommen Minne. die operation nur in .irankenbäusern öurchzufähren,Aderen-Ausführung-in der Löhnung in der ärztlichen Praxis nicht ungewöhnlich ;sei und dass deshalb auch insoweit.kein Perschulden des "e-klagten vorliege. Geht man von der tatsächlichen Feststellung aus, dass das Vorgehen desgBeklagten nicht ungewöhnlich war und dass die Gefahr des Durchstossens der Gebärmutterwand dadurch nicht gesteigert wurde, so lässt sichin der IMt ein Hechtsirrtum .nicht darin erkennen, dass das Berufungsgericht ein -Verschulden des Beklagten nicht:schon in der Ausführung der:Operation: in der Bohnung gesehen hat. ' letzung einer Gebärmutter bei-einer Ausräumung in aller Regel auf eine fahrlässige Handhabung der Instrumente durch-den behandelnden Arzt .-zurückzuf(ihren ist", so liegt darin die nicht angreifbare .tatsächliche•Feststellung, dass nach ärztlicher Erfahrung die fragliche Verletzung "auch bei einer sorgfältigen Handhabung der Instrumente möglich" ist .und "ihre-Erklärung in den besonderen, dem Arzt nicht sichtbaren anatomischen Verhältnissen der fiebär-rauttor finden".kannr:Hass unter;diesen Umstanden ein für den Beweis des. b) Fas Berufungsgericht sieht, nie spater zu erörtern' ist, ein schuldhaftes'Verhalten des Beklagter darin, dass er nach Beendigung der Üperatioh die erforderliene ärztliche Versorgung nicht gewährt: hat *’s lehnt 'es: pe-doch.ab, hieraus ein fehlerhaftes Gesamtverhalten des' Beklagten zu entnehmen, das dann wiederum, wie die Kläger meinen, einen T;eweis'; des ersten Anscheins auch für fehlerhafte Anwendung der Instrumente, und damit für ein Verschulden des Beklagten an der Verletzung erbrachte„Bs fährt1 aus, dass dieBSorgfalt, die der Arzt anlässlich einer deri'- bei dem Beklagten aufgekommenen Ver-dacht einer beginnenden Fehlgeburt, das ITichterkennen der 'Verletzung der'Arterie,; das Zurücklassen des ver-■ meintlichen Kacbgeburtsrestes in der Gebärmutter und schliesslich:die noch-zu erörternde Unterlassung:der alsbaldigen Einweisung in ein Krankenhaus; Führend es sich im übrigen den Gutachten dahin snschliesst, dass ein -ärztlicher Kunstfehler nicht gegeben sei, sieht es in den beiden letzten Umständen zwei schuldhafte Versäumnisse} -es -'meint'' jedoch (ö! 21), ein allgemeiner fortdauernder Hanget an ärztlicher:Gewissenhaftigkeit und 'Sorgfalt trete auch damit nicht in Erscheinung, es fehle also an einem typischen.Gesantverhalten, das nach dem ersten Anschein die Vermutung begründen könnte, dass der Beklagte die Verletzung der Geb"rmutterwänd und:die Öffnung der OrterJe durch eine fahrlässige Instrumentierung herbeigeführt hättet ■iäl'Wlr ' Ein Beweis des ersten Anscheins für schuldhaffalsche Anwendung der Instrumente würde sich aus diesen;,Umständen nur dann herleiten lassen, wenn ein allgemeiner Erfahrungssatz bestünde, dass ein Arzt» der vor oder nach einer Operation seine Sorgfaltspflicht verletzt;, auch die bei der Operation eingetretenen. c) Dagegen ist es an sich möglich, ein solches an einer Stelle festgestelltes -Verschulden als Pev/eisanzelchen dafür zu verwerten» dass der Arzt auch hei der Operation seihst nicht sorgfältig vorgegangen ist» Pies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Bs hält aber diesen Anzeichenbeweis nicht für ausreichend-, um ihm die erfor- Mit Recht sieht das Berufungsgericht aber eine schuld-hafte iachlässigkeit des Beklagten in‘seinem Verhalten nach Beendigung der' eigentlichen^Oneration» Er durfte sich bei der für ihn nicht sicher erkennbaren Lage nicht entfernen, ohne -.die vermeintliche Nachgeburt zu beseitigen, und er musste nunmehr die sofortige Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus.veranlassen» "unverständlich", und darin ist i ihm das Berufungsgericht mit Recht gefolgt» Biese.Unterlassung konnte nunmehr auch nicht mehr mit der Erwägung^gerechtfertigt werden, dass die Patientin zunächst die Burchführung der Operation in der Wohnung deshalb gewünscht haben mag, weil sie ein Bekanntwerden zu scheuen hatte» Per Beklagte musste erkennen, dass jetzt das leben der Patientin auf dem Spiele stand, er musste weiter erkennen,. Möglichkeit- far gegeben^ dass trotz sofortiger -.Überfüh-“ rung nach derm Eingriff und unverzüglicher Operation der Tod gleichwohl eingetreten, wäre„■ Es kann "nicht mit einer an Sicherheit grenzenden 'Wahrscheinlichkeit fest- stellen?-dass der Beklagte durch pflichtgemässes Verhalten gleich nach dem Eingriff oder gar noch auf Grund der ihm von überbrachten: Jttchricht , dass sich bei der Patientin Schmerzen bemerkbar machten, das Leben der Brau vor April; 1952 - III ZR 193/51 - BGHZ 6, 62; vom 30., Juni 1952 - III ZR 277/51 -und häufiger)«iBas Gericht ist im Rahmen des § 2S7i ZPO nicht gehindert, die freie 'Überzeugung von einem adäquaten Ursschenzusammenhsng auch -dann aus dem Ergebnis, der Beweisaufnahme .und .den Umständen zu gewinnen, wenn nicht mit. Herbeiführung .eines Erfolges geeignet war „" Es kommt also nicht darauf an, ob andere, nicht fern liegende Umstände den Erfolg-ebenfalls hätten herbeiführen können, sondern ob der schädigende Erfolg bei einem normalen Verlauf nicht hätte eintreten können, vielmehr«nur durch derartige besondere; Umstände herbeigeführt worden ist» Hier wird;vom Berufungsgericht lediglich festgestellt dass -ein pxlichtgemässes Handeln den Erfolg nicht mit Sicherheit verhindert hatte, unddiese Rest-ste'llung kaßn nicht als,ausreichend angesehen werden, umdie Ursächlichkeit des Unterlassens für den Erfolg auszuschliessen. . .' ■ _'v Ua hiernach die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts .bei der ‘.Verneinung des Ursachenzu-sammenhangs nicht ausgeschlossen werden kann, so war angefoc'htene- Urteil .aufzu,heben» ’Einer Zurückverweisung zurerneuten Prüfung:;; des .Ursachenzusammenhangs- würde, es :nur.".'dann nicht bedürfen, we-nn der Rechtsstreit aus einem anderen Urundo ’zur Endentscheidung im öinne der Kläger reif-wäre. Hierbei :,ist folgendes zu erwogen; Das; Berufungsgericht geht- davon a,us, dass der Eingriff, den der Beklagte^bei der,:verstorbenen Hutter 1, Biese Ausführungen überspannen die Anforderungen, die an den'-'adäquaten Ursachenverlauf zu stellen sind, vor allem unter Berücksichtigung der ober, erörterten Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden des 'Beklagten bei der Durchführung des Eingriffs verneint hat. Für einen solchen Eingriff wie die:Schwangerschaftsunterbrechung nimmt dies ersichtlich weder der Sachverständige noch' das Berufungsgericht an, denn beide rechnen mit der Möglichkeit solcher gefahrbringender Umstände und schliessen ihre Beriicksichtigung/nür deshalb aus',-weil in diesem Dalle dem frzt geeignete Mittel zur'Verfügung stünden, denen:aber auch das Berufungsgericht'nur eine "gewisse, wenn auch nicht 'sichere '';Ei,tolrgsaus%l-cHt;'’ 'zuspricht. f-eht men aber einmal davon aus - und das ist erforderlich dass der Eintritt der genannten;gefahrbringenden Umstände selbstder -adäquaten Folgen einer : Schwangerschaftsunterbrechung..-gehört, so kann der m weitere adäquate Ursaehenzusammenhang nicht mit der Be- Ist einmal ein ihr das Lehen eines Patienten gefahrdrohender Zustand auf irgendeine ".'eise ein'ge treten, so bedarf .Iss niemals besonders eigenartiger und ganz unviahrscheinlicher Umstände, die zu dem Tode führen können, sondern es bedarf umgekehrt der Kunst des Arztes, um den Pintritt des Todes zu verhindern. dem tödlichen fAusgango i Pieser ^Zusammenhang K wäre nur:dann bedeutungslos, wenn die Widerrechtlichkeit -.des-.Eingriffs deshalb entfiele, weil die Verstorbene mit dem Eingriff nicht nur einverstanden war, sondern ihn Eusdrücklich'WünschtepgPas ■■Berufungsgericht konnte davon absehen, eingehender zu-der ■ frage Stellung zu nehmen, welche Bedeutung dieser Wunsch hatte0;Es'beschränkt sich auf den Satz, die Einwilligungiin “eine Abtreibung sei verboten und deshalb ohne rechtliche V/irkung. chang des Reichsgerichts hin (EGZ 151, 349/3547'; 162, 1.29 /137/; 168, 206/210/), aus der sich weiter ergibt, dass der Arzt eine Operation nicht ohne Einwilligung des Patienten vornehmen darf.Die;weiter angeführte Entscheidung EGZ 88, 433/436/ besagt nur, dass der Arzt, der vertragswidrig gegen medizinische‘Regeln verstösst, neben der Vertragsverletzung auch aus unerlaubter Handlung, haftet, ~'xe hier, entscheidende Prägeob ein zu dem Eingriff erklärtes Einverständnis deshalb Völlig bedeutungslos wird, weil es gegen’ein gesetzliches Verbot verstösst,. Im Ergebnis ist aber dieser Auffassung beizutreten."Ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Haftungsausschluss wegen Handelns:auf: eigene Gefahr eine rechtsge-schäftliche Willenserklärung voraussetzt, gilt, dies auch von dem Einverständnis mit einem Eingriff. Gegen die Geltendmachung der Haftungsansprüche lässt sich auch nicht einwenden, wer einen anderen auffordere, auf seine.Gesundheit in einer bestimmten Weise einzuwirken, handele arglistig und verstosse gegen freu und Glauben, wenn er aus eben dieser von ihm gewünschten Einwirkung Schadensersatzansprüche herleite, solange sie gewünschten Rahmen hält» Auch diese Berufung auf Treu und Glauben muss demjenigen versagt werden, der in so schwerer Leise gegen eine Vorschrift,des Strafgesetzbuches verstösst-, An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, dass ein.Teil des Volkes mit verschiedenen Begründungen eine Aufhebung dieser Strafrecht-, liehen Vorschrift für geboten halt. 3. Rer Beklagte hat durch Vornahme des Ringriffs nicht nur vorsätzlich den Körner der Brau von sppp verletzt, sondern auch'gegen die Tjchutzgesetze der §§ 223 , 218 itC-B vefstosseh. Sind diese aber erfüllt, so ergibt sich daraus, wie dies auch das Leichsgericht in seiner Entscheidung BGZ 106, 210 zutreffend ausgesprochen hat, die Haftung des Beklagten, für alle Schüden, die ursächlich aus seinem Eingriff folgen, auch wenn sie nicht von seinem Verschulden umfasst werden» Bass aber entgegen .der Aaeinung des T'ernfungs-gerichts der ursächliche Zusammenhang des Todes der Er au von mit dem Eingriff gegeben; ist, wurde oben zu 1 Gleichwohl ist auch auf Grund dieser Erwägungen der Eochtsstreit noch nicht zur Entscheidung'reif,' weil der Beklagte sich insoweit auf die Einwilligung und den Avunsch der Verstorbenen berufen kann, als auch diese an der Vornahme■ desEingriffs ein Verschulden trifft» Lütte sie nicht so nachdrücklich den Eingriff gewünscht, so hätte der Beklagte ihn nach Lage der Sache auch nicht durchgefährt„ Dieses Verschulden wird gegen das Verschulden des Beklagten in seiner "Ursächlichkeit abzuvBägen sein (§ 254 RUR), und den daraus sich ergebenden Rinnend rails sen sich auch die Kläger nach § 846 PRF entgegenhalten ergeben, dass die verspätete Rinlieferung der Verstorbenen in das Krankenhaus für: den Tod ursächlich war (oben ■ II>V:so'-müsste der Beklagte- für den- vollen Schaden einstehen, -Heil insoweit ".für ein nitwirkendes Verschulden der Verstorbenen nichts dargetan is to V/ird diese Ursächlichkeit dagegen verneint, so bleibt die Haftung des Beklagten deshalb bestehen, v;eil er den färben Tod ursächlichen Eingriff-vorgenommen hat.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 223 StGB
PatientinArztBerufungsgerichtEingriffUmstandKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

jj'iir oss Nachschlagewerk«.' für die amtliche Sammlung.,
Io Gesetz: HOB § 823 Hechtssetz?
Io Hie Ursächlichkeit einer schuldhaften Unterlassung für einen Schadehserfolg kann nicht schon deshalb; verneint werden,; weil;andere nicht fern liegende 'Umstände den Erfolg ebenfalls hätten ;■ herbei-..' fähren können» Hie Verneinung ist nur dann möglich» wenn;-'der schädigende Erfolg bei einem normalen Verlauf nicht hätte eintreten können, sondern nur durch derartige besondere Umstände herbeigeführt : '■worden ist»
2» Ist eine Lebensgefahr schuldhaft herbeigeführt norden, so ist der eingetretene l'od auch dann, eine adäquate folge dieser. - Gefahr, wenn noch eine mehr oder weniger grosse Möglichkeit der Kettung bestanden hätte»
II» Gesetz:. BGH §§ 823; 24 2, 254; StGB. § 218 Rechtesatz:'
Rer eine verbotenefSchwangefschaftsunterbrechung vor-■ nimmt, kann sich gegenübert seiner:;Eaftung für dadurch verurs- ehte kchadensfolgen nicht darauf berufen,: dass ihn an diesen■Holgen-kein Verschulden treffe» Her; ausdrückliche 'Yunsch der Schwangeren auf Vornahme1 des Hingriffs kann weder; zu dem Ausschluss der 'Riderrecht-'' lichkoit noch zu einem Hinnand,der Arglist führen, sondern kann nur als ein mitwirkendes Verschulden der Schwangeren gewertet werden»
Aktenzeichen: III ZR 322/51	LG Lübeck
 Urteil des BGH vom 25»September 1952 OLG Schleswig
 Verkündet am 25bSept.19.52-Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
I m il a m e n d e s V o 1 k e
In dem Rechtsstreit
 der minderjährigen
a)	Jobst von	,	geboren	amAm	1941,
b)	Rolf von	,	geboren	ah0,	1943
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, die 'Vitwe
 in 1^/^,	tr	.
Kläger, 'Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozsssbevollmächtigter: Hechtsanwalt
g eg e n
den prakt, Arzt Dr» med. Cornelius Johannes B in l>|^n Am FsflP I,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Eevisionsbeklagten,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September .1952 unter Mitwirkung des Senatsnräsidenten Prof»'Pr» Riese und der Bundesrichter Br» Reibrück, Prof» Br» Heiß, Br» Kleine-wefers und Br» Bock für'Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-' landesgerichts in Schleswig vom 3» Juli 1951 aufgehoben» Pie Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Die elternlosen Kläger fordern vom Beklagten Ersatz des Schadensder ihnen dadurch entstanden ist, dass ihre Hutter, Drau Charlotte von	an	den
 Folgen einer vom Beklagten durchgeführten Schwangerschaftsunterbrechung verstorben ist.' Diese fühlte sich im Kai 1949 aus einem Verkehr mit.dem damaligen Angestellten Martin Sp^K^ schwangen, Auf ihr Ansuchen fand sich der Beklagte,.der als. praktischer Arzt tätig ist, bereit, die Schwangerschaft gegen ein Honorar von 35.0 Di zu unterbrechen. Zu diesem Zweck suchte er Frau von	ara
 Nachmittag des 3. Juni 1949 in der ’Vohnung Sp^m^P auf und nahm dort mit dessen Hilfe sowie mit Hilfe des Masseurs Hermann St^H^ einen Eingriff an ihr vor„ Er gab ihr nach einer KreislaufUntersuchung zunächst eine Kampferspritze zur Unterstützung der -Herztätigkeit, Hierbei verwandte er eine vonSp^^^ zur Verfügung gestellte Kanüle,: da die Spitze der von ihm zunächst verwandten Fadel aus seinem eigenen Bestand abbrach und eine zweite Kanüle sich als verstopft erwies, nachdem er die Patientin sodann durch eine Evipaneinspritzung eingesclilcferl; hatte, holte er die Gebärmutter mit einer Gebsrmutterzange hervor. Den Gebärmuttermund fand er leicht dehnbar und für einen;Zeigefinger eingängig. Hieraus upd aus der weiteren Feststellung, dass der Handschuh über' der eingeführten "Fingerspitze • blutig war,. schloss er auf eine beginnende Fehlgeburt. Er erweiterte nun den Gebürmut-terhals durch die Einführung von Kegarstiften bis zu einer Stärke von 14 oder 16 mm und entfernte dann mit einer Ausschabezange die Frucht und den Mutterkuchen aus der Gebärmutter. Danach tastete er die Geb"rmutterwa,ndung ab und
 
glaubte irrigerweise, hierbei ein Septum, d h eine häutige oder muskuläre Stelle der Scheidenwand, zu fühlen, was ihn zu der Annahme verarilasste, dass die Patientin eine zweigeteilte' Gebärmutter besitze. Ausserdem meinte er, einen Nachgeburtsrest zu spüren«. Nach einer Ausspülung bettete er gemeinsam’mit	die Patientin auf ein Täegesofa.
Als Frau von	erwacht	war,	ging	infolge	eines
 Hustensnfalls ein Blutgerinnsel aus ihrer Scheide ab. Per Beklagte war sich im Zweifel, ob dies der vermeintliche Machgeburtsrest sei. Er beruhigte sich jedoch bei dem Gedanken, dass es so sein werde, untersuchte die Patientin auf ihren Kreislauf, ohne etwas Auffälliges zu entdecken, und kontrollierte ihren Puls„■ Bann verordnete er ihr drei Tage Bettruhe, bestellte sie zu einer Fachuntersuchung nach 14 Tagen in seine Sprechstunde und Verliese wenige Minuten vor- 16- Uhr gemeinsam mit StdB) nung 8p^p, um in'seine. Sprechstunde zu gehen. Etwa 20. bis 25 Minuten später klagte die Patientin über starke Schmerzen im Unterleib. Auf ihre Bitte- eilte
 in die Praxis des {Beklagten, berichtete, dass Frau Fon	Schmerzen	'habe, und erhielt von ihm
 ein schmerzstillendes Mittel. Als er nach etwa einständiger Abwesenheit in seine-Wohnung zurückkam, hatte sich der Zustand der Patientin weiter'verschlechtert'.Sie bat den Frauenarzt.. Br.	zu	rufen.	Als	die-
ser gegen 18 Uhr eintraf',: stellte er eine schwere innere
 Blutung fes
 veranlasste -die sofortige Überführung in
 das Agnes Aarll-Krankenhäus in	und	nahm dort' nach
 etwa 3/4 Stunden eine Operation vor. Hierbei entleerten sich aus der Bauchhöhle der Patientin zwei bis drei Täter • Pr.	--fand	einen' Riss i-n der Gebärmutter und

stellte fest/ dass mit ihm die Gebärmutterarterie eingerissen vier, Obwohl er diese. Blutungsquelle sofort unterband und eine Blutübertragung vornahm, verstarb die .utter der Kläger vor Beendigung der Operation» Die nachfolgende Leichenöffnung bestätigte den Befund Br»
Pie Kläger nehmen den Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung auf Ersatz der .ihnen entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten im Gesamtbetrag von 1185 BK und auf Zahlung einer Rente von monatlich 50 PLI in Anspruch und fordern Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens.
Per Beklagte hat bestritten, den Tod der Mutter der Kläger durch fahrlässiges Verhalten verursacht zu haben»
Pas Landgericht hat teils im Armenrechtsverfahren, teils im Rechtsstreit mehrere Sachverständige gehört und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein Verschulden des .-Beklagten -nicht erbracht.
Im Berufungsverfahren haben.--die Kläger, um einem etwaigen Mitverschulden der.Verstorbenen Rechnung zu tragen, ihren Klageantrag eingeschränkt, und fordern nur noch zwei Drittel der verlangten Beträge und eine entsprechende Fest Stellung..Sie haben weiterhin geltend gemacht, ein Verschulden liege schon in der Abtreibung als solcher, da sie gegen die Gesetze und die ärztlichen Standespflichten verstosse»	■
Das Öberlandesgericht -'hat die Berufung zurückgewiesen . it der Revision wiederholen die■ Kläger.' ihre früheren Anträge ; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«,
intsRim
 In
Das Berufungsgericht stellt 'in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest; dass der 'Beklagte den Verblutungs-tod der Drau von oppp^durch eine Durchbohrung der. Gebärmutterwand unter glaichzeitiger^iVerletzUng der -Gebür-muttererterie herbeigeführt' hat» ;Fs kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass den'"Beklagten- an' dieser •Verletzung kein ' Verschulden :trifftA:
Io bei der Prüfung dieser Präge verwertet das Berufungsgericht die gutachtlichen Äusserungen der Professoren Pr<. !RP|BHBPP und Pr« Ph^Bpi, Bs folgt diesen (S 16/17) zunächst darin, dass die von dem Beklagten durchgefnhrte Ausräumung der Gebärmutter' nicht grundsätzlich einem Facharzt Vorbehalten ist, sondern auch von einem nrakti-schen Arzt vorgenommen werden kann. Fs geht also davon aus dass der Beklagte nicht etwa deshalbjschuldhaft gehandelt hat, weil er die erforderlichen Kenntnisse und PrfaIrrungen nicht besessen hätte« Dazu stellt es tatsächlich fest, dass'.sich der 'Beklagte auf der Frauenstation des IP-Kospitals in'. LflfllKfachärztlich betätigt hatte, und es hält seine Darstellungnicht für widerlegtdass er im Rahmen dieser'Tätigkeit:mehr: als hundert Ausräumungen ; selbständig ohne Kisserfolg vorgenommen habe« Insoweit werden nie: Erwägungen des Berufungsgerichts von der Revi-
sion nicht enge griffen?:, sie, lassen'einen Eechtsirrtam nicht erkennen, Y	. .^
2« :	Dass	der Beklagte die Ausräumung nicht in einem
 Lrankenhaus, sondern in;der Y/ohnung	durchge-
fährt hat,; hält das Berufungsgericht (B 17/lB) nicht fär ursächlich, weil die entscheidende Ursache des tödlichen Ausgangs in der Durchstoseung der_Gohürmutterwand liege, die aber auch in einem ACrankehhaus Vorkommen Minne. .Das Berufungsgericht; unterstellt mit Hecht selbst, dass diese Ablehnung der Ursächlichkeit zweifelhaft sein könnte? es folgt aber dem Sachverständigen Professor in der Meinung,- dass' entgegendder;; ln• medizinischen Lehrbüchern enthaltenen Anweisung,.. die operation nur in .irankenbäusern öurchzufähren,Aderen-Ausführung-in der Löhnung in der ärztlichen Praxis nicht ungewöhnlich ;sei und dass deshalb auch insoweit.kein Perschulden des "e-klagten vorliege. Geht man von der tatsächlichen Feststellung aus, dass das Vorgehen desgBeklagten nicht ungewöhnlich war und dass die Gefahr des Durchstossens der Gebärmutterwand dadurch nicht gesteigert wurde, so lässt sichin der IMt ein Hechtsirrtum .nicht darin erkennen, dass das Berufungsgericht ein -Verschulden des Beklagten nicht:schon in der Ausführung der:Operation: in der Bohnung gesehen hat. -L	■ ggg	.	■
3 » . Dass, eine Verletzung,;, wie.:.sie hierIvor.gekommen. ist, auch dem gevissenhaf testen D. und l ge übt es ten Bacharzt bei einer Ausräumung unterlaufen kann, haben dieLYaohver-'s tend i gen; übereinstimmend be kündet; : das Beruf ungsgericht .folgt ihnen darin ohne. Hechtsirrtum. Hieraus ergibt; sich,
 dass eine solche Verletzung zwar auf einer'- schuldhaft regelwidrigen Handhabung der Instrumente beruhen kannr . aber nicht beruhen muss. Das Berufungsgericht geht deshalb folgerichtig/: vor,,',wönn': es prüft, ob eine solche ; schuldhafte Handlung des Beklagten im vorliegenden Fall entweder aus den .Grundsätzen Liber den Bev;eis des ersten.An-; Scheins oder auf den 'lege des,;Anzeichenbewsises : zu entnehmen ist. Fs verneint beide Fragen (S f) .
a)	Üb ein1 zu dem Beweis:: des ersten Anscheins hinreichender typischer Geschehensablauf gegeben iet, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Brfahrungssatzes, .'der-rann auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könnte. Mn derartiger Erfahrungssatz als solcher ist eine', aus allgemeinen Umständen gezogene tatsächliche Schluss-folgerun die im Revisionsverfahren nur insoweit auf ihre Richtigkeit.'nachgeprüft werden kann, als aus festgestellten Tatsachen ein Schluss gezogen:wird. Bie der Schlussfolgerung zugrunde:liegenden Tatsachen selbst können nicht nachgeprüft werden; sie sind von demjenigen zu beweisen, ; der ausihnen’ denBeweis des ersten Anscheins abzuleiten sucht* “Ts fliegt - hier - für', dae' Reweisläst ebenso wie umgekehrt ftir.: diejenigen Tatsachen, aus' denen: der Beweisgegner die Möglichkeit für eine. Abweichung von dem-typischen Geschehensablauf herleitet (vglUrteil des I. Zivilsenats vom 23. Hai ‘1952 - I ZK 163/51 - BGHZ 6, 169). wenn daher das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zurdem Ergebnis:gelangt, es sei "kein Rrf;!hr ungssätz, des Inhalts feststellbar, dass die Ver- . ' letzung einer Gebärmutter bei-einer Ausräumung in aller Regel auf eine fahrlässige Handhabung der Instrumente
 durch-den behandelnden Arzt .-zurückzuf(ihren ist", so liegt darin die nicht angreifbare .tatsächliche•Feststellung, dass nach ärztlicher Erfahrung die fragliche Verletzung "auch bei einer sorgfältigen Handhabung der Instrumente möglich" ist .und "ihre-Erklärung in den besonderen, dem Arzt nicht sichtbaren anatomischen Verhältnissen der fiebär-rauttor finden".kannr:Hass unter;diesen Umstanden ein für den Beweis des. ersten Anscheins Ivernendbarer F-rfchrungs-satz fehlt, ;unterliegt keinemFRechtsirrtumb
b)	Fas Berufungsgericht sieht, nie spater zu erörtern' ist, ein schuldhaftes'Verhalten des Beklagter darin, dass er nach Beendigung der Üperatioh die erforderliene ärztliche Versorgung nicht gewährt: hat *’s lehnt 'es: pe-doch.ab, hieraus ein fehlerhaftes Gesamtverhalten des' Beklagten zu entnehmen, das dann wiederum, wie die Kläger meinen, einen T;eweis'; des ersten Anscheins auch für fehlerhafte Anwendung der Instrumente, und damit für ein Verschulden des Beklagten an der Verletzung erbrachte„Bs fährt1 aus, dass dieBSorgfalt, die der Arzt anlässlich einer
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3chv>angerschaftsuhterbfechüng bei einer, einzelnenVerrichtung aufwendemit seinem Verhalten bei den übrigen Einzelhancllunaen nicht in dem Verhältnis von Ursache und 'Wirkung stehe, sondern beides Allenfalls mittelbar zu-sam::enh"nge, Von einem fehlerhaften Gsssmtv-erhalten aber,
 das den Zusammenhang vermitteln könnte, könne nur dann
. . : ' * =- ■ ' •	.
gesprochen werden, wenn der Arzt im Verlaufe der gesamten
 Behandlung schlechthin:gegen alle Regeln ärztlicher wissenschaftlicher .ErkenntnisRund Erfahrung -'-gröbliehst ver-stossej nur dann sei:nach .der Erfahrung.des Lebens der
 Schluss gerechtfertigt, das? auf den darin zu Tage tretenden fortdauernden I.langel an ärztlicher Sorgfalt und G-evn'.esenhaftirkeit auch eine bestimmte objektiv •fehlerhafte, Einzelverrichtung zurückzuführen sei.,
Bas Berufungsgericht nürbigt sodann die verschiedenen auffälligen: und von-rler Regel abweichenden Umstände v<ie die Verabreichung einer Kampf er spritze vor Beginn der Operation,. deri'- bei dem Beklagten aufgekommenen Ver-dacht einer beginnenden Fehlgeburt, das ITichterkennen der 'Verletzung der'Arterie,; das Zurücklassen des ver-■ meintlichen Kacbgeburtsrestes in der Gebärmutter und schliesslich:die noch-zu erörternde Unterlassung:der alsbaldigen Einweisung in ein Krankenhaus; Führend es sich im übrigen den Gutachten dahin snschliesst, dass ein -ärztlicher Kunstfehler nicht gegeben sei, sieht es in den beiden letzten Umständen zwei schuldhafte Versäumnisse} -es -'meint'' jedoch (ö! 21), ein allgemeiner fortdauernder Hanget an ärztlicher:Gewissenhaftigkeit und 'Sorgfalt trete auch damit nicht in Erscheinung, es fehle also an einem typischen.Gesantverhalten, das nach dem ersten Anschein die Vermutung begründen könnte, dass der Beklagte die Verletzung der Geb"rmutterwänd und:die Öffnung der OrterJe durch eine fahrlässige Instrumentierung herbeigeführt hättet	■iäl'Wlr	'
Auch hier lässt sich dem Berufungsgericht mit Rechts : gründen nicht entgegentreten. Ein Beweis des ersten Anscheins für schuldhaffalsche Anwendung der Instrumente würde sich aus diesen;,Umständen nur dann herleiten lassen, wenn ein allgemeiner Erfahrungssatz bestünde, dass
 ein Arzt» der vor oder nach einer Operation seine Sorgfaltspflicht verletzt;, auch die bei der Operation eingetretenen. Misserfolge durch sein Verschulden herbeigeführt hat»: Ein solcher Erfahrungssatz lässt sich .jedoch entgegen der Meinung der Kläger nicht aufstellen,,,
c)	Dagegen ist es an sich möglich, ein solches an einer Stelle festgestelltes -Verschulden als Pev/eisanzelchen dafür zu verwerten» dass der Arzt auch hei der Operation seihst nicht sorgfältig vorgegangen ist» Pies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Bs hält aber diesen Anzeichenbeweis nicht für ausreichend-, um ihm die erfor-
derliche Gewissheit zu; verschaffen« Bs erwägt dabei, dass die festgestellten Versäumnisse des Beklagten vorwiegend einen Mangel angGewissehhaftigkeit bei der ärztlichen Versorgung der Patientin nach der eigentlichen Behandlung zeigen, während ein Verschulden bei der Auskratzung selbst auf mangelnder Sorgfalt in der Handhabung der Instrumente beruhen würde, Der Grund des Verschuldens wäre
 in beiden Fällen zu verschiedenartig, um gegenseitige Iiückschlüsse mit hinreichender .Sicherheit zu ermöglichen» Diese Sätze enthalten eine im Revisionsverfahren nicht
 nachprüfbare Würöigung.:ähs’ als Brkenntnisgrundlage richtig gesehenen Anzeichens^ so dass das angefochtene tTr-
teil auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen lasst»
i
i
4. Bs ergibt sichk dass dip Kläger den ihnen obliegenden Beweis,für ein Verschulden'des Beklagten insoweit
<
nicht erbracht haben, als es)sich um die Vorgänge bei der Operation selbst und diefdabei verursachte Durch-stossung der Gebärmutterwandjund die Anschneidung der Arterie handelt.
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II»
Mit Recht sieht das Berufungsgericht aber eine schuld-hafte iachlässigkeit des Beklagten in‘seinem Verhalten nach Beendigung der' eigentlichen^Oneration» Er durfte sich bei der für ihn nicht sicher erkennbaren Lage nicht entfernen, ohne -.die vermeintliche Nachgeburt zu beseitigen, und er musste nunmehr die sofortige Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus.veranlassen» Bass er dies nicht getan., hat, bezeichnet der .Sachverständige .Professor	als . "unverständlich", und darin ist i ihm das
 Berufungsgericht mit Recht gefolgt» Biese.Unterlassung konnte nunmehr auch nicht mehr mit der Erwägung^gerechtfertigt werden, dass die Patientin zunächst die Burchführung der Operation in der Wohnung deshalb gewünscht haben mag, weil sie ein Bekanntwerden zu scheuen hatte» Per Beklagte musste erkennen, dass jetzt das leben der Patientin auf dem Spiele stand, er musste weiter erkennen,. dass die Gründe nicht mehr zutrafen, : die :die ; Vornahme der Operation in der Wohnung „zunächsdi rechtfertigen konnten» Es waren Komplikationen .eingetreten, die eine weitere Behandlung im Krankenhaus.erforderlich machten, wobei es keinen rechtlich erheblichen Unterschied macht, ob er diese cmnlikationen verschuldet hatte oder nichts
 Gleichwohl lehnt das Berufungsgericht eine Haftung ■des Beklagten für die eingetretenen Folgen deshalb ab, weil es die. Ursächlichkeit verneint (S 2l/22)« Es entnimmt zwar dem: Gutachten der■Sachverständigen, dass eine sofortige. Ein.lieferfäng in das :Krankenhaus die Lebens-aussichten der Patientin erhöht: hätte, aber es hält die
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Möglichkeit- far gegeben^ dass trotz sofortiger -.Überfüh-“ rung nach derm Eingriff und unverzüglicher Operation der Tod gleichwohl eingetreten, wäre„■ Es kann "nicht mit
 einer an Sicherheit grenzenden 'Wahrscheinlichkeit fest-
stellen?-dass der Beklagte durch pflichtgemässes Verhalten gleich nach dem Eingriff oder gar noch auf Grund der ihm von überbrachten: Jttchricht , dass sich bei der Patientin Schmerzen bemerkbar machten, das Leben der Brau vor
•erhalten hätten„
Biese Erwägungen lassen nicht mit der erforderlichen
 Sicherheit erkennen,; ob sich das Berufungsgericht die Erfordernisse hinreichend vergegenwärtigt hat, die an den Beweis der Ursächlichkeit zu stellen sind» Hach ständiger Rechtsprechung gilt hierfür nicht die strenge Beweisregel des § 286 Z^O, sondern diejenige des § 287 aaO (Urt des I„Zivilsenats vom 11„- Hai 1951 - I ZE 106/50 - BG-HZ 2, 138 /I40/Y des IVo Zivilsenats vom 13= Dezember 1951 - IV ZR 123/51 - BGEZ 4, 192/196/; des erkennenden Senats vom 19„ April 1951 - III:.ZR 186/50 -:. vom 30. April; 1952 - III ZR 193/51 - BGHZ 6, 62; vom 30., Juni 1952 - III ZR 277/51 -und häufiger)«iBas Gericht ist im Rahmen des § 2S7i ZPO nicht gehindert, die freie 'Überzeugung von einem adäquaten Ursschenzusammenhsng auch -dann aus dem Ergebnis, der Beweisaufnahme .und .den Umständen zu gewinnen, wenn nicht mit. an Sicherheit^grenzender -.Wahrscheinlichkeit die Mög-
lichkeit ausgeschlossen v«erden kann, dass der Schaden auch-ohne dasIschuldhafte/Verhalten des. Täters hätte ein-.treten: kännen«.I: Venn, wie hier, das schuldhafte Verhalten in einem Unterlassen besteht, so ist die Präge der adäquaten Verursachung dahin.zu stellen, "ob diese Unter-
 
lassung im.allgemeinen and nicht nur unter besonders eigenartigen', ganz unwahrscheinlichen und nach dem regel-massigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umstanden zur. Herbeiführung .eines Erfolges geeignet war „" Es kommt also nicht darauf an, ob andere, nicht fern liegende Umstände den Erfolg-ebenfalls hätten herbeiführen können, sondern ob der schädigende Erfolg bei einem normalen Verlauf nicht hätte eintreten können, vielmehr«nur durch derartige besondere; Umstände herbeigeführt worden ist» Hier wird;vom Berufungsgericht lediglich festgestellt dass -ein pxlichtgemässes Handeln den Erfolg nicht mit Sicherheit verhindert hatte, unddiese Rest-ste'llung kaßn nicht als,ausreichend angesehen werden, umdie Ursächlichkeit des Unterlassens für den Erfolg auszuschliessen. Das Berufungsgericht hätte im Rahmen des § 287 ZPO. erwägen müssen,; ob es - notfalls nach weiterer Befragung der Sachverständigen - zu einem solchen Ergebnis kommen konnte,
. .' ■ _'v Ua hiernach die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des
 Berufungsgerichts .bei der ‘.Verneinung des Ursachenzu-sammenhangs nicht ausgeschlossen werden kann, so war angefoc'htene- Urteil .aufzu,heben» ’Einer Zurückverweisung zurerneuten Prüfung:;; des .Ursachenzusammenhangs- würde, es :nur.".'dann nicht bedürfen, we-nn der Rechtsstreit aus einem anderen Urundo ’zur Endentscheidung im öinne der Kläger reif-wäre. Hierbei :,ist folgendes zu erwogen; Das; Berufungsgericht geht- davon a,us, dass der Eingriff, den der Beklagte^bei der,:verstorbenen Hutter
 
der Kläger vornahm, ein -widerrechtlicher Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit und damit eine Körperverletzung and - zugleich' ein Verstqss gegen die Schatzgesetze der §§ 223, 218 StGB war. Es will jedoch hieraus noch keine Haftung herleiten, weil es einen haftuncshegründenden Ursachenzusammenhang .zwischen dem Eingriff und dem tödlichen Ausgang nicht als gegeben ansieht. Es führt aus (3 14/15), der Beklagte habe die Ausräumung der Gebärmutter als Arzt: vorgenommen,und "sie im ganzen so durchgeführt, wie es: den Regeln der ärztlichen .Vissenschaft und Kunst entspreche. In gleicher Weise würden zulässige Schwangerschaftsunterbrechungen bewerkstelligt., die gerade den Zweck hätten, das Heben oder die Gesundheit der Patientin zu erhalten. Hierbei könnten nach den'Ausführungen des Sachverständigen Professor Ph^Ul allerdings Verletzungen entstehen, die über ;den eigentlichen Behandlungszweck hinausgingen. Per Arzt brauche aber mit ihrem Eintritt in aller Regel nicht zu rechnen. Vor allem seien:lebensgefehrliche Korat>likationen durch das Hinzutreten besonders eigenartiger oder un-glücklicher Umstände bedingt,. die, wie etwa bei einer Verletzung oder einem spontanen Riss der Gebärmutterwanö die gleichzeitige Öffnung der Arterie, nach dem reyelet's eigen Verlauf der Bingo ausser Betracht gelassen werden müssen. Gelbst wenn aber derartige gefahrbringende • Umstände eintreten, stünden dem Arzt geeignete Kittel zu Gebote, um einen; tödlichen Ausgang mit einer;gewissen, wenn auch nicht unbedingt sicheren Erfolgsaussicht zu verhindern, danach liege die Köglichkeit^ dass die von : einem Arzt vorgenommene EcJiw anger Schafts Unterbrechung zu dem
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Tode der Patientin führe, zu entfernt, als dass zwischen diesem Eingriff als solchem und seinem tödlichen Verlauf ein- haftungsbegründender Ürsachenzusammenhang angenommen
 werd en könnte.
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1, Biese Ausführungen überspannen die Anforderungen, die an den'-'adäquaten Ursachenverlauf zu stellen sind, vor allem unter Berücksichtigung der ober, erörterten
 Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden des 'Beklagten bei der Durchführung des Eingriffs verneint hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es ärztliche Eingriffe gibtf: bei denen lebensgefähr-
liche IL'omblikationen nur durch das Ilinzutreten besonders
 eigenartiger , ganz unwahrscheinlicher.und; nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassender Umstände herbeigeführt werden können. Für einen solchen Eingriff wie die:Schwangerschaftsunterbrechung nimmt
 dies ersichtlich weder der Sachverständige noch' das Berufungsgericht an, denn beide rechnen mit der Möglichkeit solcher gefahrbringender Umstände und schliessen ihre Beriicksichtigung/nür deshalb aus',-weil in diesem Dalle dem frzt geeignete Mittel zur'Verfügung stünden, denen:aber auch das Berufungsgericht'nur eine "gewisse, wenn auch nicht 'sichere '';Ei,tolrgsaus%l-cHt;'’ 'zuspricht. :
f-eht men aber einmal davon aus - und das ist erforderlich dass der Eintritt der genannten;gefahrbringenden Umstände selbstder -adäquaten Folgen einer : Schwangerschaftsunterbrechung..-gehört, so kann der m weitere adäquate Ursaehenzusammenhang nicht mit der Be-
 
grLinr!ung Verneint werden, es bestehe auch danh noch eine gewisse Höflichkeit zur Verhinderung des tödlichen Ausgangs. Pieser;-Verneinung eines Ursschenzu-ssmntenhangs liegt ein ähnlicher Trugschluss zugrunde, nie es- oben • für die Ursächlichkeit der.-verspäteten Hinweis ungiin ■ ein Krankenhaus, -aufgezeigt wurde.- Ist einmal ein ihr das Lehen eines Patienten gefahrdrohender Zustand auf irgendeine ".'eise ein'ge treten, so bedarf .Iss niemals besonders eigenartiger und ganz unviahrscheinlicher Umstände, die zu dem Tode führen können, sondern es bedarf umgekehrt der Kunst des Arztes, um den Pintritt des Todes zu verhindern. Ob die Aussichten für den Erfolg dieser Rettungsversuche mehroder weniger gross waren,* kann nichts daran ändern, tdass ^in Misserfolg die adäquate Polge der eingetretenen Lebensgefahr ist o.	■	\	p
K. Pie Haftung des. Beklagten kann also auch hier nicht mit' der Begründung verneint werden, es fehle an dem erforderlichen IJreachenzusammenhe.ng zwischen dem verbotenen Eingriff und. dem tödlichen fAusgango i Pieser ^Zusammenhang K wäre nur:dann bedeutungslos, wenn die Widerrechtlichkeit -.des-.Eingriffs deshalb entfiele, weil die Verstorbene mit dem Eingriff nicht nur einverstanden war, sondern ihn Eusdrücklich'WünschtepgPas ■■Berufungsgericht konnte davon absehen, eingehender zu-der ■ frage Stellung zu nehmen, welche Bedeutung dieser Wunsch hatte0;Es'beschränkt sich auf den Satz, die Einwilligungiin “eine Abtreibung sei verboten und deshalb ohne rechtliche V/irkung. Pie Revision weist zur Unterstützung dieser Meinung auf die Lechtspre-
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chang des Reichsgerichts hin (EGZ 151, 349/3547'; 162, 1.29 /137/; 168, 206/210/), aus der sich weiter ergibt, dass der Arzt eine Operation nicht ohne Einwilligung des Patienten vornehmen darf. Die;weiter angeführte Entscheidung EGZ 88, 433/436/ besagt nur, dass der Arzt, der vertragswidrig gegen medizinische‘Regeln verstösst, neben der Vertragsverletzung auch aus unerlaubter Handlung, haftet, ~'xe hier, entscheidende Prägeob ein zu dem Eingriff erklärtes Einverständnis deshalb Völlig bedeutungslos wird, weil es gegen’ein gesetzliches Verbot verstösst,. wird in diesen Entscheidungen nicht behandelt. Im Ergebnis ist aber dieser Auffassung beizutreten."Ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Haftungsausschluss wegen Handelns:auf: eigene Gefahr eine rechtsge-schäftliche Willenserklärung voraussetzt, gilt, dies auch von dem Einverständnis mit einem Eingriff. Riese Einwilligung .ist nicht nur dann unbeachtlich, wenn sie durch Willensmängel beeinflusst, ist (EGZ 168, 206/210/) / sondern auch dann, wenn sie-gegen/ein gesetzliches Verbot oder wegen die guten mitten verstösst;. und deshalb nichtig ist (§§134,
 . 138 BGB). Biese Voraussetzuhg ist'.hier 'vom- Berufung.? ge-rieht mit Hecht deshalb bejaht worden, weil der Verstoss gegen. § 218 StGB sowohl .den Arzt wie die Schwangere strafbar macht.	/
Gegen die Geltendmachung der Haftungsansprüche lässt sich auch nicht einwenden, wer einen anderen auffordere, auf seine.Gesundheit in einer bestimmten Weise einzuwirken, handele arglistig und verstosse gegen freu und Glauben, wenn er aus eben dieser von ihm gewünschten Einwirkung Schadensersatzansprüche herleite, solange sie
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sich in dem. gewünschten Rahmen hält» Auch diese Berufung auf Treu und Glauben muss demjenigen versagt werden, der in so schwerer Leise gegen eine Vorschrift,des Strafgesetzbuches verstösst-, An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, dass ein.Teil des Volkes mit verschiedenen Begründungen eine Aufhebung dieser Strafrecht-, liehen Vorschrift für geboten halt.
3. Rer Beklagte hat durch Vornahme des Ringriffs nicht nur vorsätzlich den Körner der Brau von sppp verletzt, sondern auch'gegen die Tjchutzgesetze der §§ 223 , 218 itC-B vefstosseh. Tenn auch diese letztere Vorschrift in erster Linie den Achutz des keimenden Lebens bezweckt, so dient sie doch auch dem Echutze der Schwangeren, und das''genügt zur Erfüllung der'Voraussetzungen des £. 823 Abs 2 PSB.
Sind diese aber erfüllt, so ergibt sich daraus, wie dies auch das Leichsgericht in seiner Entscheidung BGZ 106, 210 zutreffend ausgesprochen hat, die Haftung des Beklagten, für alle Schüden, die ursächlich aus seinem Eingriff folgen, auch wenn sie nicht von seinem Verschulden umfasst werden» Bass aber entgegen .der Aaeinung des T'ernfungs-gerichts der ursächliche Zusammenhang des Todes der Er au von	mit dem Eingriff gegeben; ist, wurde oben zu 1
dargetan.
Gleichwohl ist auch auf Grund dieser Erwägungen der Eochtsstreit noch nicht zur Entscheidung'reif,' weil der Beklagte sich insoweit auf die Einwilligung und den Avunsch der Verstorbenen berufen kann, als auch diese an der Vornahme■ desEingriffs ein Verschulden trifft» Lütte sie nicht so nachdrücklich den Eingriff gewünscht, so hätte der Beklagte ihn nach Lage der Sache auch nicht
 durchgefährt„ Dieses Verschulden wird gegen das Verschulden des Beklagten in seiner "Ursächlichkeit abzuvBägen sein (§ 254 RUR), und den daraus sich ergebenden Rinnend rails sen sich auch die Kläger nach § 846 PRF entgegenhalten
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lassen.,. ;	w'-. wD:;	d- 7 w-
^	iv.	"
Hiernach war der nicht spruchreife Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Rntscheiduhg zurüekzuverneisen, Sollte sich dabei . ergeben, dass die verspätete Rinlieferung der Verstorbenen in das Krankenhaus für: den Tod ursächlich war (oben ■ II>V:so'-müsste der Beklagte- für den- vollen Schaden einstehen, -Heil insoweit ".für ein nitwirkendes Verschulden der Verstorbenen nichts dargetan is to V/ird diese Ursächlichkeit dagegen verneint, so bleibt die Haftung des Beklagten deshalb bestehen, v;eil er den färben Tod ursächlichen Eingriff-vorgenommen hat. In diesem Balle wäre, 'wie zu III,:3 dargel^gt, die /"Ursächlichkeit-des 'mitwirkenden Verschuldens;der Patientin gegen die-' ienige bes-'Vsrschuldehs:;,ctesaBeklagten -abzüwugen.-
■- HO -
Die Entscheidung über die Kosten der Revision vvar dem Berufungsgericht zu überlassen,,
Dr„ Riese	Br,	Delbrück	Meiß
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