Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als es einen Amtshaftungsanspruch wegen der behaupteten Pflichtverletzungen der Klassenlehrerin B. 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Schulsekretärin sowohl der Fachlehrerin als auch der Klassenlehrerin gegenüber erklärt, bei dem Anrufer, der um die Beurlaubung der Schülerin Pia S. Bei dieser Sachlage bestand für die beiden Lehrerinnen keine Veranlassung, von sich aus die Angabe der Schulsekretärin, bei dem Anrufer habe es sich um den Kläger gehandelt, zu überprüfen. Das Berufungsgericht verneint insoweit den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden mit der Begründung, die Klassenlehrerin habe noch in Anwesenheit der Pia S. Der Hinweis der Revision, die Klassenlehrerin sei mit der Schülerin nur "zufällig" zusammengetroffen, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu recht-fertigen .
BUNDESGERICHTSHOF Ill ZR 321/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. med. Jörg S Weg 2, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kultusminister, Kl Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. November 1989 - 11 U 284/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 113.330 DM 3 SV Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als es einen Amtshaftungsanspruch wegen der behaupteten Pflichtverletzungen der Klassenlehrerin B. und der Fachlehrerin K. verneint. Auch in diesen Punkten kann die Klage keinen Erfolg haben. 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Schulsekretärin sowohl der Fachlehrerin als auch der Klassenlehrerin gegenüber erklärt, bei dem Anrufer, der um die Beurlaubung der Schülerin Pia S. gebeten hat, habe es sich um deren Vater, den Kläger, gehandelt. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung oder gar den Verdacht, die Schülerin solle entführt werden, hätten rechtfertigen können, sind nicht hervorgetreten und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Bei dieser Sachlage bestand für die beiden Lehrerinnen keine Veranlassung, von sich aus die Angabe der Schulsekretärin, bei dem Anrufer habe es sich um den Kläger gehandelt, zu überprüfen. Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen, in denen bei der Schule ein telefonischer Antrag auf Beurlaubung eines Schülers gestellt wird, ein Rückruf geboten ist, stellt sich im Streitfall nicht. 2. Ob die Fachlehrerin K. eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt hat, daß sie über 4 den Beurlaubungsantrag unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit entschieden hat (vgl. § 35 der Schulbesuchsordnung), kann dahinstehen. Das Berufungsgericht verneint insoweit den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden mit der Begründung, die Klassenlehrerin habe noch in Anwesenheit der Pia S. die fehlerhafte Entscheidung der Fachlehrerin durch ihre eigene ersetzt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Hinweis der Revision, die Klassenlehrerin sei mit der Schülerin nur "zufällig" zusammengetroffen, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu recht-fertigen . Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm