Für die Zeit vor dem 1, April 1933 stand der Kinder-Zuschlag, wenn beide Eltern Beamte waren, allein dem Tater zu, sofern er seiner Unterhaltspflicht dem gemeinsamen Kind gegenüber nachkairu 3« Hat der Tater im Hinblick darauf, daß der Kinderzuschlag vom Bienstherrn der Mutter zu Unrecht an diese ausgezahlt worden ist, se ine Unterhalt sie istunden an das gemeinsame Kind um den Betrag'des Kinderzuschlages gekürzt, so kann sich die klagweise Geltendmachung seines Anspruches auf den KinderZuschlag gegenüber seinem Dienstherrn für die Vergangenheit als unzulässige Rechtsausübung darstellen* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Seine geschiedene Ehefrau ist als Oberin-spektorin im Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Aus der Ehe stammt eine 1935 geborene Tochter„ Sie besuchte die höhere Schule in Herne und wohnte bei einer Schwester der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Das Sorgerecht war der Mutter übertragen» Der Kläger war vom Amtsgericht in Herne im Jahre 1948 verurteilt worden, eine Unterhaltsrente von monatlich ■ 60.j- RM an seine Tochter zu zahlen = Gegen das Urteil erhob er Vollstreckungsgegenklage mit dem An-trag, die Vollstreckung wegen eines Teilbetrages von 20,-DM monatlich für unzulässig zu erklärenEr begründete die Klage damit,, daß seit dem 1, April 1951 der KinderZuschlag nicht mehr an ihn, sondern an seine geschiedene Ehefrau gezahlt werden Es erging ein dem Klagantrag entsprechendes Vers Durch Ur- teil des Landgerichts in Bochum vom 6» Mäi 1952 wurde der Kläger unter Abänderung der Urteile des Amtsgerichts verurteilt, ab 10*November 1951 monatlich 75,-DM an seine Tochter zu zahlen« In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, die: Tochter könne an sich monatlich 95,-DM ; als Unterhalt beanspruchen $ sie müsse sich aber das Kindergeld, auf 20,-DM netto monatlich geschätzt, auf diesen Betrag anrechnen lassen» Auf Grund dieses Urteils zahlt der Kläger 75?-DM monatlich Unterhalt für seine Tochter. Mit der Klage verlangt er die Zahlung des Kinder^ Zuschlages im Betrag von 1>184,-DM für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31« Mai 1954 - hie Beklagte 'beantragt, die Klage abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des KinderZuschlages nicht zustehe.. April 1951 bis zu dem 31« März 1953 davon aus, daß der KinderZuschlag nach § 14 Abs 1 und 3 des damals auch für Gemeindebeamte in Bordrhein-Westfalen geltenden Reichsbesoldungsgesetzes vom 16« September 1927 (RGBl S 349) dem Kläger zugestanden habe und nicht etwa sei--ner geschiedenen Brau« Die Vorschrift in § 14 Abs 8 RBesG, daß der KinderZuschlag der Mutter zustehe, wenn der Vater zur Unterhaltsgewährung außerstande sei, sei zwar auch anwendbar,' wenn beide Eltern Beamte seien« her Kläger habe aber seiner Tochter Unterhalt gewährt. 2« Die Bevision macht geltend, der Anspruch des Klägers sei schon wegen der Bestimmung in § 14 Abs 6 BBesG unbegründet« Danach könne für einund dasselbe Kind der Kinderzuschlag nur einmal gewährt werden. Die Vorschrift in § 14 Abs ,6 BBesG steht indessen der Klage- nur entgegen, wenn die Zahlung an die Mutter dem Gesetz entsprach«: Erfolgte die Zahlung an die Mutter zu Unrecht, so kann dadurch ein Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag nicht beeinträchtigt worden sein« Es wäre dann Sache des Dienstherrn der Mutter, die dieser ohne Becht gezahlten Zuschläge nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zurückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge zurückzuverlangen (§ 39fAbs 3 BBesG, Nr 116a BesV - § 98 Abs 2 LBG). .In der Zeit vordem 1, April 1953 war, wenn beide Elternteile Beamte waren5 der nur einmal zu gewährende Kinder Zuschlag dem gemäß § 1606 Abs 2 BGB vor der Mutter unterhaltspflichtigen Vater auszuzahlen, falls er seiner Unterhaltspflicht nachkam (Sölch^-Ziegelasch, Beichsbesoldungsgesetz 2. Per Grundsatz, daß der Kinderzuschlag dem Vater zustand, wurde hier auch nicht durch die Vorschrift in § 14 Abs 8 BBesG durchbrochen. Biese Voraussetzung einer Auszahlung des KinderZuschlages an die Prau ist hier, wie das Berufungsgericht mit Becht ausführt, nicht erfüllt, weil der Kläger zur Unterhaltszahlung imstande war. Der geschiedenen Prau gegenüber ist nämlich nicht der Anspruch des Klägers gegen seinen Dienstherrn, die Beklagte, auf Grund einer Abtretung erfüllt worden; sie hat den Kinder Zuschlag vielmehr in der Annahme, daß er ihr selbst zustehe, von ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen, erhalten. Der Kläger hat sich also beständig auf den Standpunkt gestellt, daß er den KinderZuschlag, wenn er ihn erhielte, zur Unterhaltsgewährung für das Kind verwenden werde, daß er aber, solange er ihn nicht ausgezahlt bekomme, entsprechend weniger Unterhalt zahlen werde, davon ausgehend, daß das Kind ja seinen Unterhalt in Hohe des KinderZuschlages anderweit erhalte« Die Tochter kann also für die Vergangenheit, um die allein es sich hier handelt, Ansprüche nicht mehr ge11end machen, denn ihr gegenüber hat der Klager seine Unterhaltspflicht, wie sie gerichtlich festgesetzt worden ist, erfüllt (§ 1613 BGB).Ebensowenig könnte seine geschiedene Ehefrau Anspruch erheben auf das, was ihm in Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs ausgezahlt würde» Der Kläger würde also, wenn ihm jetzt der KinderZuschlag nachträglich ausgezahlt würde, einen Vermögenszuwachs erfahren, während er nach seinem frü^ heren Verhalten und d;em, was er zu dessen Begründung angeführt hat, immer bereit gewesen ist, den KinderZuschlag zur höheren Unterhaltsgewährung zu verwenden., Ob und inwiefern sein Anspruch auf das Kindergeld durch den vom In April 1953 ab zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichberechtigung von Mahn und.
x öas H&chsehlagewerki cht für die Amtliche Sammlung? *i*r . *-•**». fc. *?:. «p.h., »k> »hi wt ff >*->. wrr. kt* >»%*»* 2375 073 Gesetz* BBesG vom 16,9.1927 (RGBl 1927, 349) § 14j BGB § 242$ GrundG Art 3 Abs 2 i Rechtssatzs ■. ; j ■ ■ I. Für die Zeit vor dem 1, April 1933 stand der Kinder-Zuschlag, wenn beide Eltern Beamte waren, allein dem Tater zu, sofern er seiner Unterhaltspflicht dem gemeinsamen Kind gegenüber nachkairu 2 o Die Frage, wem der Kinder Zuschlag nach dem 1. April 1953 zusteht, wenn beide Elternteile Beamte sind, bleibt unentschieden« 3« Hat der Tater im Hinblick darauf, daß der Kinderzuschlag vom Bienstherrn der Mutter zu Unrecht an diese ausgezahlt worden ist, se ine Unterhalt sie istunden an das gemeinsame Kind um den Betrag'des Kinderzuschlages gekürzt, so kann sich die klagweise Geltendmachung seines Anspruches auf den KinderZuschlag gegenüber seinem Dienstherrn für die Vergangenheit als unzulässige Rechtsausübung darstellen* Aktenzeichen* III ZR 32i/54. DG Bochum Urt * des BGH vom 28* Juni 1956 GIG Hamm UL 2 U Verkündet am 28» Juni 1956 Fieser, Just oAng, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt H e r ne, vertreten durch den Rat der Stadt; Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir» gegen den Stadtobersekretär Heinrich M Am W| > Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profc Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr, Hußla ! für Hecht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf vom 2. November 1954? soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 3*. Mai 1954 wird im vollen Umfange zurückgewiesen Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel-verfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten-. Seine geschiedene Ehefrau ist als Oberin-spektorin im Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Aus der Ehe stammt eine 1935 geborene Tochter„ Sie besuchte die höhere Schule in Herne und wohnte bei einer Schwester der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Das Sorgerecht war der Mutter übertragen» Die Beklagte hat dem Klägerfür seine Tochter bis zu dem 31» März 1951 Kinder Zuschlag ge zahlt. Vom 1. April 1951 ab hat das Land Nordrhein-Westfalen durch das Arbeitsministerium den Kinder Zuschlag ohne Zustimmung des' Klägers an dessen geschiedene Ehefrau geleistet , Der Kläger war vom Amtsgericht in Herne im Jahre 1948 verurteilt worden, eine Unterhaltsrente von monatlich ■ 60.j- RM an seine Tochter zu zahlen = Gegen das Urteil erhob er Vollstreckungsgegenklage mit dem An-trag, die Vollstreckung wegen eines Teilbetrages von 20,-DM monatlich für unzulässig zu erklärenEr begründete die Klage damit,, daß seit dem 1, April 1951 der KinderZuschlag nicht mehr an ihn, sondern an seine geschiedene Ehefrau gezahlt werden Es erging ein dem Klagantrag entsprechendes Vers Durch Ur- teil des Landgerichts in Bochum vom 6» Mäi 1952 wurde der Kläger unter Abänderung der Urteile des Amtsgerichts verurteilt, ab 10*November 1951 monatlich 75,-DM an seine Tochter zu zahlen« In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, die: Tochter könne an sich monatlich 95,-DM ; als Unterhalt beanspruchen $ sie müsse sich aber das Kindergeld, auf 20,-DM netto monatlich geschätzt, auf diesen Betrag anrechnen lassen» Auf Grund dieses Urteils zahlt der Kläger 75?-DM monatlich Unterhalt für seine Tochter. Mit der Klage verlangt er die Zahlung des Kinder^ Zuschlages im Betrag von 1>184,-DM für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31« Mai 1954 - hie Beklagte 'beantragt, die Klage abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des KinderZuschlages nicht zustehe.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungs-gericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger 9045-DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger l/4? der Beklagten 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagäbweisung wei< ter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweiseru Entscheidungsgründe % 1, has Berufungsgericht geht für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31« März 1953 davon aus, daß der KinderZuschlag nach § 14 Abs 1 und 3 des damals auch für Gemeindebeamte in Bordrhein-Westfalen geltenden Reichsbesoldungsgesetzes vom 16« September 1927 (RGBl S 349) dem Kläger zugestanden habe und nicht etwa sei--ner geschiedenen Brau« Die Vorschrift in § 14 Abs 8 RBesG, daß der KinderZuschlag der Mutter zustehe, wenn der Vater zur Unterhaltsgewährung außerstande sei, sei zwar auch anwendbar,' wenn beide Eltern Beamte seien« her Kläger habe aber seiner Tochter Unterhalt gewährt. Deshalb billigt das Berufungsgericht dem Kläger für diese Zeit die Kinderzuschläge zu-. Für die Zeit vom 1« April 1953 bis zu dem 31« Mai 1954 aber spricht das Beru- 'A- 5 f: >■:/ : & $ i ; f t I: ; ■ . fungsgerieht dem Klager nur die Hälfte der KinderZuschläge zu* Es führt dazu aus./ die eben erwähnte; den Anspruch der Mutter ausschließende Bestimmung in § 14 Abs 8 BBesG, sei gemäß Art 3 Abs 2 und Art 117 Abs 1 GrundG vom 11 April 1953 an nicht mehr anzuwenden - Denn sie widerspreche dem Grundsatz, daß Mann und Frau gleichberechtigt seien« Die Frage, wie sich dieser Grundsatz auswirke, sei vom Landesgesetzgeber nicht geregelt worden. Sie sei deshalb vom Gericht zu entscheiden , Dem Grundsatz der Gleichberechtigung der . Männer und Frauen werde man am besten dadurch gerecht, daß der Dienstherr jedem der in gleicher Weise zu dem Unterhalt verpflichteten Elternteile durch gleichhohe Kindergeldzahlungen seine Fürsorge gleichmäßig zuteil werden lasse; 2« Die Bevision macht geltend, der Anspruch des Klägers sei schon wegen der Bestimmung in § 14 Abs 6 BBesG unbegründet« Danach könne für einund dasselbe Kind der Kinderzuschlag nur einmal gewährt werden. Hier sei der Zuschlag unstreitig schon der Mutter des Kindes ausgezahlt worden. Der Kläger begehre also eine Leistung, die gesetzlich unzulässig sei. Die Vorschrift in § 14 Abs ,6 BBesG steht indessen der Klage- nur entgegen, wenn die Zahlung an die Mutter dem Gesetz entsprach«: Erfolgte die Zahlung an die Mutter zu Unrecht, so kann dadurch ein Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag nicht beeinträchtigt worden sein« Es wäre dann Sache des Dienstherrn der Mutter, die dieser ohne Becht gezahlten Zuschläge nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zurückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge zurückzuverlangen (§ 39fAbs 3 BBesG, Nr 116a BesV - § 98 Abs 2 LBG). ^ // 3; Es kommt also zunächst darauf an, welchem Eltern- teil, der Zuschlag nach dem Gesetz zu zahlen war.. .In der Zeit vordem 1, April 1953 war, wenn beide Elternteile Beamte waren5 der nur einmal zu gewährende Kinder Zuschlag dem gemäß § 1606 Abs 2 BGB vor der Mutter unterhaltspflichtigen Vater auszuzahlen, falls er seiner Unterhaltspflicht nachkam (Sölch^-Ziegelasch, Beichsbesoldungsgesetz 2. Äufl 1936 Anm 1 zu § 14- Abs 6) Die Vorschrift in Nr 65 Abs 2 der Besoldungsvor-schriften zu dem Beichsbesoldungsgesetz vom 12. März 1928 iHBesBl S 33)? wonach der Kinderzuschlag dem Beamten nicht oder nur bis zur Höhe seiner Aufwendungen gewährt wird, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, greift hier nicht Platz. Denn der Kläger hat seine Unterhaltspflicht erfül11j er hat weit mehr bezahlt als der Betrag des Kinderzuschlages ausmacht . Nur wenn er nichts oder doch weniger als den Betrag des Kinderzuschlages als Unterhalt bezahlt hätte, könnte ihm der Kinderzuschlag ganz oder teilweise vorenthalten werden. Per Grundsatz, daß der Kinderzuschlag dem Vater zustand, wurde hier auch nicht durch die Vorschrift in § 14 Abs 8 BBesG durchbrochen. Port ist bestimmt, daß die Ehefrau oder die geschiedene Prau eines Beamten den KinderZuschlag dahn erhält, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesgemäßen Unterhalt der Pamilie diese zu unterhalten. Biese Voraussetzung einer Auszahlung des KinderZuschlages an die Prau ist hier, wie das Berufungsgericht mit Becht ausführt, nicht erfüllt, weil der Kläger zur Unterhaltszahlung imstande war. Pür den hier behandelten Zeitabschnitt bis zu dem 31. März 1953 stand der KinderZuschlag somit dem Kläger zu. Er konnte auf ihn nicht verzichten (§ 38 Abs 1 DBG-) . Im Unterhaltsrechtsstreit hat der Kläger davon gesprochen, daß er den Anspruch an seine geschiedene Prau "abgetreten4 * * * * * * 11 habe. Ob das innerhalb der Pfändbarkeit zulässig gewesen wäre, kann dahinstehen (§39 DBG) Denn es handelt sieh, wie der ganze Sachverhalt zeigt, um ein Vergreifen 'im Ausdruck. Der geschiedenen Prau gegenüber ist nämlich nicht der Anspruch des Klägers gegen seinen Dienstherrn, die Beklagte, auf Grund einer Abtretung erfüllt worden; sie hat den Kinder Zuschlag vielmehr in der Annahme, daß er ihr selbst zustehe, von ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen, erhalten. Dadurch aber wurde der dem Kläger gegen seinen Dienstherrn zustehende Anspruch nicht mit schuldtilgender Wirkung erfüllt» Der Zweck des Kinderzuschla-gesi die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Beamten zu stärken, um ihm die Unterhaltsgewährung zu erleichtern, wurde durch die Zahlung des Zuschlages an die Mutter — mag diese den Betrag auch zu dem Unterhalt der Tochter verwendet haben - nicht mit der Wirkung erreicht,; daß damit die der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegende Schuld erloschen wäre« Der Kläger hätte also für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31« März 1953 einen Hechtsanspruch gegen die Beklagte auf Zahlungdes KinderZuschlages. 4. Der Geltendmachung dieses Anspruchs auf Auszah- lung des Kinder Zuschlages steht hier indessen der auch das öffentliche Hecht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen», Hier macht das eigene frühere Verhalten des Klägers seine Hechtsausübung unzulässig» Der Kläger hat im Hinblick darauf, daß ihm der Kinder-^ Zuschlag vom 1. April 1951 ab vorenthalten wurde, seine ÜnterhaitsZahlungen an seine Tochter um den Betrag die- ses .Zuschlages gemindert. Er hat eine entsprechende Abänderung des amtsgerichtlichen Unterhaltsurteils mit seiner Vollstreckungsgegenklage angestrebt und erreicht und er hat schließlich erwirkt, daß das Landgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages, zu dessen Zahlung es ihn verurteilte, die Vorenthaltung des KinderZuschlages entsprechend - anspruchmindernd - berücksichtigt hat. Der Kläger hat sich also beständig auf den Standpunkt gestellt, daß er den KinderZuschlag, wenn er ihn erhielte, zur Unterhaltsgewährung für das Kind verwenden werde, daß er aber, solange er ihn nicht ausgezahlt bekomme, entsprechend weniger Unterhalt zahlen werde, davon ausgehend, daß das Kind ja seinen Unterhalt in Hohe des KinderZuschlages anderweit erhalte« Der Kläger ist seiner Verpflichtung, seiner Tochter Unterhalt zu gewähr in dem Umfang, in dem die Gerichte den Unterhaltsanspruch des Kindes bemessen haben, nachgekommen. Die Tochter kann also für die Vergangenheit, um die allein es sich hier handelt, Ansprüche nicht mehr ge11end machen, denn ihr gegenüber hat der Klager seine Unterhaltspflicht, wie sie gerichtlich festgesetzt worden ist, erfüllt (§ 1613 BGB).Ebensowenig könnte seine geschiedene Ehefrau Anspruch erheben auf das, was ihm in Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs ausgezahlt würde» Der Kläger würde also, wenn ihm jetzt der KinderZuschlag nachträglich ausgezahlt würde, einen Vermögenszuwachs erfahren, während er nach seinem frü^ heren Verhalten und d;em, was er zu dessen Begründung angeführt hat, immer bereit gewesen ist, den KinderZuschlag zur höheren Unterhaltsgewährung zu verwenden., Es geht nicht an, daß er früher seine Unterhaltsleistungen um den Betrag des KinderZuschlages gekürzt und im Unterhaltestreit eine entsprechend niedrigere Verurteilung erzielt hat, jetzt aber die Nachzahlung des Kin- • dersuSchlages fordert, Mit dieser Forderung setzt sich der Kläger zu seinem früheren eindeutigen Verhalten in unlösbaren Widerspruche Der klagweisen Geltendmachung des an sich begründeten Anspruchs stehen deshalb die Grundsätze entgegen, die Rechtsprechung und Schrifttum in Ausgestaltung des Rechtsgedankens entwickelt haben, der in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, 5 o ;Das eben Ausgeführte gilt auch hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger für die Zeit vom 1« April 1953 ab geltend macht. Ob und inwiefern sein Anspruch auf das Kindergeld durch den vom In April 1953 ab zu berücksichtigenden Grundsatz der Gleichberechtigung von Mahn und. Frau beeinträchtigt worden ist, kann dabei ganz dahinstehen$ denn die Geltendmachung dieses Anspruches - wenn und soweit er besteht - ist jedenfalls aus den angeführten Gründen ebenso unzulässig, wie. die Geltendmachung des Anspruchs für die vorher-gehende Zeit. Nach alledem ist der Revision der Beklagten staIr zugeben und die Klage abzuweisen. Demgemäß war zu erkennen wie geschehen» Die Kost enentScheidung beruht auf §§ "91, 97 ZPO. Br, Geiger . Br, Pagendarm Hietschel Br, Webei Br. Hußla